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Oberlandesgericht Köln·24 U 18/99·23.08.1999

Berufung abgewiesen: Zweckerklärung/AGB deckt nicht ohne Klarstellung Bürgschaften Dritter

ZivilrechtSchuldrechtAGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wehrt sich mit Vollstreckungsabwehrklage gegen Zwangsvollstreckung aus notarieller Urkunde, die eine formularmäßige Zweckerklärung enthält. Streit war, ob die Klausel Forderungen "aus Bürgschaften" auch für Bürgschaften des Kunden für Dritte erfasst. Das OLG bestätigt das LG: Die Klausel sei mehrdeutig und nach §5 AGBG zu Lasten der Bank auszulegen; die Berufung wird zurückgewiesen. Ein behauptetes Individualabkommen nach §4 AGBG wurde nicht substantiiert dargetan.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn zurückgewiesen; Zwangsvollstreckung wegen unklarer AGB-Klausel für Bürgschaften unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

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Mehrdeutige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach §5 AGBG zu Lasten des Verwenders auszulegen; eine unklare Zweckerklärung erstreckt die dingliche Haftung nicht ohne eindeutige Ausdrucksform auf Bürgschaften für Verbindlichkeiten Dritter.

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Die Anwendung des §5 AGBG entfällt, wenn bei Vertragsschluss eine konkrete Individualabrede im Sinne des §4 AGBG vorliegt; diese muss jedoch substantiiert und in ihren Einzelheiten vorgetragen werden.

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Die bloße Behauptung, die Bedeutung einer AGB-Klausel sei durch Mitarbeiter oder Notar erläutert worden, genügt ohne konkrete Angaben zu Inhalt und Zeitpunkt der Unterredung nicht zur Begründung einer abweichenden Individualvereinbarung.

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Die Erwähnung von "gesetzlichem Forderungsübergang" oder Fallbeispielen in der Klausel führt nicht ohne weiteres zu einer Auslegung zugunsten einer Ausdehnung auf Forderungen aus fremden Geschäftsverhältnissen.

Relevante Normen
§ 3 AGBG§ 5 AGBG§ 1191 BGB§ 268 BGB§ 4 AGBG§ 97 Abs. 1 ZPO; § 708 Nr. 10 ZPO; § 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 293/98

Tenor

Die Berufung gegen das am 11.01.1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 293/98 - wird zurückgewiesen. Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung - auch im Wege der Gestellung der unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank, Volksbank, Raiffeisenbank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland - in Höhe von 12.000,-- DM abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger und seine Ehefrau unterwarfen sich in der notariellen Urkunde vom 22.08.1994 des Notars Dr. F. in D. (URNr.) gegenüber der Beklagten in Höhe eines Schuldbetrages von 480.000,-- DM der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Anlass der Erklärung war die Darlehensbewilligung der Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs des Wohnhausgrundstücks. Zu der der Beklagten am gleichen Tag in gleicher Höhe bewilligten Grundschuld an dem Kaufobjekt hatten sie am 12.08.1994 eine vorformulierte "Zweckerklärung" folgenden Inhalts abgegeben:

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Die Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung dient zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen... (Namen des Klägers und seiner Ehefrau in Maschinenschrift eingefügt) aus der Geschäftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung, Krediten und Darlehen jeder Art und Wechseln) sowie aus Wechseln, die von Dritten hereingegeben werden, Bürgschaften, Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang...

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Dabei ist der Passus beginnend mit dem Wort "Die" und endend mit dem Wort "gegen" groß, teilweise fett, und der übrige Text klein gedruckt.

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Am 28.12.1994 verbürgten sich der Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Beklagten selbstschuldnerisch bis zu einem Betrag von 100.000,-- DM für Forderungen gegen Herrn T. B., den Sohn der Ehefrau des Klägers aus erster Ehe. Die Beklagte betreibt wegen der Bürgschaftsforderung die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Vollstreckungsabwehrklage. Er macht geltend, die formularmäßige Erweiterung seiner dinglichen Haftung aus der Übernahme der Bürgschaft für die Verbindlichkeiten eines Dritten gegenüber der Klägerin sei wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) unwirksam.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, die Ausdehnung des Haftungsumfanges der Grundschuld und damit auch der persönlichen Schuldübernahme auf Bürgschaften verstoße gegen § 3 AGBG.

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Mit der Berufung hiergegen verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Sie verteidigt sich im wesentlichen damit, dass der Kläger mit der Bürgschaftsübernahme ihr gegenüber eine eigene Verbindlichkeit übernommen, also ein berechenbares und vermeidbares Risiko eingegangen sei; die Haftungsklausel sei daher nicht überraschend im Sinne des § 3 AGBG. Über deren Bedeutung sei der Kläger im übrigen durch ihren Mitarbeiter W. und den beurkundenden Notar belehrt worden.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er wiederholt und ergänzt seinen erstinstanzlichen Vortrag und tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts und die in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt aber erfolglos. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde wegen der vom Kläger und seiner Ehefrau übernommenen Bürgschaftsverpflichtung für unzulässig erklärt. Die von der Beklagten in Anspruch genommene Erweiterung der dinglichen Haftung ihres Kunden auf die aufgrund der Übernahme einer Bürgschaft für die Schuld eines Dritten begründete Verbindlichkeit läßt sich aus der von ihr als Allgemeine Geschäftsbedingung verwendeten Zweckerklärung nicht zweifelsfrei herleiten; das geht nach der Regelung in § 5 AGBG zu ihren Lasten.

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Der in der Zweckerklärung verwendete Begriff Forderungen "aus Bürgschaften" ist objektiv mehrdeutig, weil er offenläßt, ob Ansprüche aus einer von der Bank für ihren Kunden abgegebenen Bankbürgschaft (z.B. einer Gewährleistungs- oder Prozessbürgschaft) oder (auch) solche aus einer Bürgschaft des Kunden für Dritte gemeint sind (vgl. Clemente EWiR § 1191 BGB 1/99 zu OLG München Urteil vom 04.08.1998 - 25 U 2306/98 -; vgl. auch BGH NJW 87, 319, 320 zum Begriff "Sicherungsverträge aus der Geschäftsverbindung"). Eine auf das Verständnis eines durchschnittlichen Kunden abstellende Wertung legt eher die Auslegung nahe, dass nur ein im Rahmen der beiderseitigen Geschäftsverbindung geschlossener Vertrag, also nicht ein Vertrag zur Sicherung von Ansprüchen aus einer fremden Geschäftsverbindung gemeint ist. Die spezielle textliche Gestaltung der Klausel, nämlich die Erwähnung der Bürgschaften im Anschluß an den Begriff der Geschäftsverbindung - mit in Klammern gesetzten Fallbeispielen - ändert an ihrer Unklarheit nichts. Auch die Einbeziehung von Forderungen aus "gesetzlichem Forderungsübergang" führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Eine solche kann auch auf anderer gesetzlicher Grundlage (z.B. aus § 268 BGB) in Betracht kommen; jedenfalls muß ein juristisch nicht bewanderter Bankkunde diesen nicht dem an anderer Stelle ausdrücklich genannten Begriff der Bürgschaft zuordnen. Aus dem gleichen Grund ist auch der Hinweis der Beklagten unbehelflich, die Übernahme der Bürgschaft zugunsten des Stiefsohns des Klägers stelle im Innenverhältnis der Parteien einen Avalkredit dar.

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Die Anwendung des § 5 AGBG scheidet allerdings aus, wenn die Vertragspartner bei Vertragsschluß übereinstimmende von der objektiv unklaren Bedeutung der Klausel abweichende Vorstellungen geäußert haben, weil dann eine die allgemeine Geschäftsbedingung verdrängende Individualabrede im Sinne von § 4 AGBG vorliegt (vgl. BGH NJW 83, 2638; 91, 1604, 1606; Ulmer-Brandner-Hensen, 8. Aufl., § 5 AGBG, Rdnr. 24). In diese Richtung zielt die Behauptung der Beklagten, die Bedeutung der Klausel sei dem Kläger sowohl durch ihren Mitarbeiter als auch durch den die Grundschuldbestellung beurkundenden Notar erläutert worden. Dieser Vortrag ist jedoch zu wenig substantiiert, um Beachtung finden zu können. Er verhält sich nämlich nicht über die Einzelheiten der diesbezüglichen Unterredung und enthält insbesondere nicht die Behauptung, man sei sich ausdrücklich darüber einig gewesen, dass die Zweckerklärung sich auch auf den - im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zu erwartenden - Fall beziehen solle, dass der Beklagte mit der Klägerin eine Sicherungsvereinbarung für Verbindlichkeiten eines Dritten treffen werde.

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Die Nebenentscheidungen beruhen §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für die Berufungsinstanz = Wert der Beschwer der Beklagten: 100.000,-- DM.