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Oberlandesgericht Köln·24 U 172/82·28.12.1982

Wasserlieferungsvertrag: Entgelt für Vorhaltung von Löschwasser (Sprinkleranlage)

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen ein Grundurteil, das sie zur Zahlung eines vertraglich vereinbarten Bereitstellungspreises für vorgehaltenes Löschwasser verpflichtete. Streitpunkt war, ob ein solcher Löschwasservorhaltepreis wegen Aufgaben- und Kostentragungspflicht der Gemeinde nach dem FSHG NW oder aus AGB-, Sitten- oder Billigkeitsgründen unwirksam ist. Das OLG bejahte die Entgeltpflicht aus dem Wasserlieferungsvertrag und verneinte Nichtigkeit/Unwirksamkeit nach §§ 134, 138, 242, 315 BGB sowie § 9 AGBG. Die Berufung wurde zurückgewiesen, weil private zusätzliche Brandschutzvorsorge vertraglich entgeltlich vereinbart werden kann und Vorhaltekosten als Gegenleistung geschuldet sind.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Entgeltpflicht für Löschwasservorhaltung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine privatrechtliche Vereinbarung über die entgeltliche Vorhaltung und Lieferung von Löschwasser ist nicht schon deshalb nach § 134 BGB nichtig, weil öffentlich-rechtliche Vorschriften Gemeinden zur Löschwasservorsorge verpflichten.

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Öffentlich-rechtliche Pflichten der Gemeinde zur Brandbekämpfung begründen grundsätzlich keine unmittelbaren Einwendungen zwischen Privatrechtssubjekten gegen vertraglich vereinbarte Entgelte für zusätzliche Brandschutzleistungen.

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Die Vereinbarung eines Bereitstellungspreises für Löschwasser verstößt nicht gegen § 138 BGB oder § 242 BGB, wenn sie nicht der mittelbaren Umlage kommunaler Pflichtaufgaben dient, sondern eine vom Abnehmer veranlasste zusätzliche Vorsorgeleistung vergütet.

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Vorhaltekosten können auch dann als vertragliche Gegenleistung geschuldet sein, wenn im Einzelfall keine gesonderten Netzerweiterungen erforderlich waren, solange der Versorger zur Bereitstellung bestimmter Löschwassermengen (einschließlich Druck- und Leitungsdimensionierung) verpflichtet ist.

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Das bloß zeitweise Nichtgeltendmachen eines vertraglich begründeten Anspruchs stellt ohne besondere Umstände keinen (stillschweigenden) Verzicht und keine Vertragsänderung dar.

Relevante Normen
§ 543 ZPO§ 305 BGB§ 241 BGB§ 134 BGB§ 1 Abs. 1 FSHG NW§ 35 FSHG NW

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 30 0 551/31

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Juni 1982 verkündete Grundurteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln 30 0 551/81 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 ZPO).

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Beklagte ist verpflichtet, aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Wasserlieferungsvertrages ein Entgelt dafür zu entrichten, , daß die Klägerin Löschwasser für die gebäudeinterne Löschanlage der Beklagten vorhielt (§§ 305, 241 BGB). Die Parteien haben einen Wasserlieferungsvertrag geschlossen, der nach Darstellung der Beklagten dem von ihr überreichten Vertragsmuster entspricht. Nach diesem Vertrag verpflichtet sich die Klägerin, der Beklagten gegen­über bestimmte Wassermengen als Gebrauchswasser und zu Feuerlöschzwecken vorzuhalten und zu liefern (§ 1 Nr. 1 - 3 des Vertrags), und zwar gegen Zahlung des Wasserpreises, der sich nach § 2 des Vertrages aus

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dem Grundpreis,

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dem Bereitstellungspreis für Löschwasser, dem Arbeitspreis und

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dem Schwachlastrabatt

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zusammensetzt. Die Wasserlieferung erfolgt nach § 1 Nr. 5 des Vertrages zu den jeweils geltenden allgemeinen Versor­gungsbedingungen der Klägerin, die ihrerseits in § 10 Abs.2 vorsehen, daß "für die Vorhaltung von Reserve-, Zusatz- und Feuerlöschwasserversorgung. Bereitstellungspreise nach der jeweils gültigen Anlage B erhoben werden". Diese Anlage B setzt für die Bereitstellung von Löschwasser je m3/h Höchst­menge jährlich einen Preis von 36,-- DM fest.

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Der Wasserlieferungsvertrag ist, soweit er einen Löschwasservorhaltepreis festsetzt, nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB, § 1, 35 FSHG NW) nichtig. Zwar weist § 1 Abs. 1 FSHG NW den Gemeinden die Schadfeuer­bekämpfung als Aufgabe zu, verpflichtet diese, die Lösch­wasservorsorge zu treffen und auferlegt den Gemeinden und Kreisen die Kosten hierfür (§ 35 FSHG NW). Gleichwohl ent­halten die vorgenannten Normen des öffentlichen Rechts keinzwingendes Verbot für eine juristische Person des Privat­rechts, einer andern juristischen Person des Privatrechts aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung gegen Entgelt Löschwas­ser zu liefern oder vorzuhalten.

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Die Beklagte kann der Klägerin auch nicht unmittelbar ent­gegenhalten, daß das Vorhalten von Löschwasser Aufgabe der Gemeinde sei, die diese unentgeltlich für den Bürger durch­zuführen habe, denn die Vorschriften des Feuerschutzhilfegesetzes für Nordrhein-Westfalen (§ 1 und § 3 ), aus denen sich die Kostentragungspflicht der Gemeinden über die Lösch­wasservorsorge ergibt, sind Normen des öffentlichen Rechts, die die Gemeinde als Hoheitsträger verpflichten. Diese Normen wirken nicht zwischen Personen des Zivilrechts wie den Parteien dieses Rechtsstreits, die durch eine zivilrechtliche Vereinbarung das Vorhalten von Löschwaser gegen Bezahlung vereinbart haben.

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Die Vereinbarung über die zu entrichtenden Löschwasservorbehaltspreise verstößt auch nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) oder den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Zwar könnten sich aus den vorgenannten rechtlichen Gesichtspunkten Bedenken gegen die Vereinbarung eines Lösch­wasservorhaltepreises der Klägerin dann ergeben, wenn sie - als juristische Person des Zivilrechts, die von der Stadt L. beherrscht wird oder deren Anteile sich überwiegend in der Hand der Stadt L. befinden die Wasserbezieher auf diesem Umwege zur Finanzierung der Löschwasservorsorge heranzöge, die die Stadt L. kraft gesetzlichen Auftrags unter Bezuschussung durch das Land NordrheinWestfalen (vgl. § 35 Abs. 4 FSHG NW) dem einzelnen Bürger bzw. der Allgemeinheit unentgeltlich zu leisten hat. So liegen die Dinge im vorliegenden Fall aber nicht. Die Stadt L. erfüllt ihre Aufgabe zur Löschwasservorsorge und Brandbekämpfung durch die von ihr unterhaltenen Löscheinrichtungen und die von ihr unterhaltene Feuerwehr. Sie gewährleistet eine allge­meine Brandbekämpfung. Daneben bleibt es jedem einzelnen Bürger überlassen, wie auf andern Gebieten öffentlicher Daseinsvorsorge, zusätzliche Vorsorgemaßnahmen und Vorkeh­rungen zu treffen. Hierzu gehört u.a. der Abschluß von zivilrechtlichen Verträgen, um den Brandschutz zu verbessern oder zu optimieren, weil die der Gemeinde zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt sind und die Gewährleistung des Brandschutzes durch die Gemeinde nicht auf allerhöchstem Niveau möglich ist. Von dieser Möglichkeit privater Brand­schutzvorsorge hat die Beklagte Gebrauch gemacht, als sie den Löschwasseranschluß nahm und die Klägerin vertraglich verpflichtete, Löschwaser vorzuhalten und im Bedarfsfall zu liefern. Von einer Überbürdung der von der Stadt L. zu tragenden Löschwasservorhaltekosten auf Wasserbezieher der Klägerin kann daher keine Rede sein.

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Aber auch aus einem weiteren Grunde kann sich die Beklagte nicht ihrer vertraglich übernommenen Zahlungsverpflichtung unter Berufung auf §§ 1, 35 FSHG NW entziehen. Die Verpflich­tung zur unentgeltlichen Löschwasservorsorge nach den ge­nannten Vorschriften des Feuerschutzhilfegesetzes ist näm­lich kein Monopolrecht oder eine Monopolverpflichtung der Gemeinden und Städte, sondern sie kann, wie sich aus den Vorschriften der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ergibt, ebenso Aufgabe des Grundstückseigentümers und Bau­herren sein.

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So sind nach § 18 BauO NW

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bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten und instandzuhalten, daß der Entstehung und Ausbrei­tung von Schadfeuer vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind.

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§ 4 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur BauO NW, legt fest, daß Hochhäuser mindestens eine Steigleitung haben müssen

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und daß auch eine nasse Steigleitung von der Baubehörde verlangt werden kann.

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In Abs. 5 der gleichen Ausführungsverordnung ist dann be­stimmt

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"je nach Art, Nutzung und Beschaffenheit des Hochhauses können weitere Feuerlöscheinrich­tungen, wie selbsttätige Feuerlöschanlagen,

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Ringwasserleitungen, Hydranten, Schlauchanschlüsse und Feuerlöscher sowie Feuermelde- und Alarmeinrichtungen, Rettungsgeräte, Rauchabzugseinrichtungen und Nachrichtenverbindungen, zu den

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Anschlüssen der Steigleitungen im Freien verlangt werden."

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Nach § 69 Abs. 1 Nr. 5 -bau0 NW können für bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung zur Beseitigung von Gefahren besondere Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden.

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§ 51 Abs. 1 BauO NW bestimmte daß Gebäude mit Aufenthalts­räumen nur errichtet werden dürfen,

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"wenn die Versorgung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser dauernd gesichert ist. Zur Brandbekämpfung muß eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen; Ausnahmen können ... gestattet werden."

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Werden aufgrund der vorgenannten Vorschriften dem Bauherren und Grundeigentümer von der Baubehörde Auflagen zur Brand- -bekämpfung gemacht, so geschieht dies nicht in Erfüllung der kommunalen Aufgabe zur Brandbekämpfung sondern deshalb, weil der durch eine oftmals extreme bauliche Grundstücks­nutzung entstandenen erhöhten Brandgefährlichkeit eines Gebäudes durch den Eigentümer, dem auch die Vorteile der Grundstücksnutzung zufließen, begegnet werden muß. Es ver­steht sich daher von selbst, daß die Kosten der baulich veranlaßten Brandschutzanlagen und Einrichtungen ebenso wie ihre Unterhaltung vom Eigentümer zu tragen sind. Zu den Unterhaltskosten zählen aber nicht nur die Aufwendungen für die Wartung und Pflege der SprinkIeranlage sowie weiterer Einrichtungen, sondern auch die Kosten für das Vorhalten eines Wasservorrats. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Wasservorrat durch eigene Wasserbecken und genehmigte Brunnen oder durch eine vertragliche Absprache mit einem Wasserliefe­ranten sichergestellt wird. Zutreffend hat daher die Beklag­te selbst ausgeführte daß dann, wenn einem Bauherrn die Errichtung weiterer selbständiger Feuerlöschanlagen auf­erlegt wird, diesen nicht nur die Installations- sondern auch die Folgekosten zur Last fallen. Dies bedeutet, auch nach Ansicht der Beklagten, in der Konsequenz, daß der Eigen­tümer, in dessen Gebäude sich eine Sprinkleranlage befindet, selbst für eine ausreichende Löschwasserversorgung Sorge zu tragen hat, d.h. die anteiligen Vorhaltekosten auf ihn abgewälzt werden können.

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Die Beklagte, die sich mit den in ihrem Gebäude befindlichen Brandbekämpfungsanlagen, u.a. einer Sprinkleranlage, an das Leitungsnetz der Klägerin angeschlossen hat und für die von der Klägerin vereinbarungsgemäß bestimmte Lösch­wasservormengen vorgehalten werden, muß daher grundsätzlich diese Sonderleistung, wie vertraglich vereinbart, vergüten.

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Die getroffene Preisabsprache hinsichtlich der Löschwasser­vorhaltekosten ist auch nicht deshalb gem. § 138 BGB nichtig oder gem. § 315 Abs. 3 BGB unwirksam, weil Vorhaltekosten der Klägerin nicht entstehen. Zwar hat die Beklagte vorge­tragen, besondere Kosten entstünden der Klägerin durch das. Vorhalten ausreichender Wassermengen für einen möglichen Brandfall im Hause der Beklagten nicht. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Auch wenn keine besonderen bau­lichen Maßnahmen oder andere Investitionen auf seiten der Klägerin für den Anschluß der Abnehmer mit Sprinkleranlagen erforderlich waren, so entstehen der Klägerin gleichwohl zusätzliche Aufwendungen dadurch, daß sie entsprechend den von ihr übernommenen Lieferverpflichtungen für Löschwasser größere Mengen von Wasser vorhalten, entsprechend dimensi­onierte Wasserrohre verlegen und unter Sicherstellung eines hinreichenden Wasserdrucks unterhalten muß. Diese zusätz­lichen Aufwendungen sind Vorhaltekosten. Soweit die Beklagte rügt, die Klägerin habe ihre Wasservorhalteanlagen durch den Anschluß der Sprinkleranlage der Beklagten nicht erwei­tern müssen, ist ihr Vorbringen unerheblich. Die Tatsache, daß die Klägerin vorausschauend so geplant hat, daß ohne Netzerweiterung Sprinkleranlagen angeschlossen werden können, kann der Beklagten nicht zum Vorteil gereichen, weil für die Preisfestsetzung eben nur maßgeblich ist, ob eine Gegen­leistung vertraglich zu gewähren ist und gewährt wird. Dies ist aber, wie oben ausgeführte der Fall.

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Der Wasserlieferungsvertrag und die Preisvereinbarung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Kun­den läßt sich in dem Vertragswerk nicht feststellen. Es besteht nach dem Wasserlieferungsvertrag zwar die Verpflich­tung des Wasserbeziehers, seinen gesamten Wasserbedarf bei der Klägerin zu decken (§ 1 Nr. 4 des Vertrages). Die Klä­gerin hat aber zu erkennen gegeben( auf der Einhaltung die­ser Bezugsverpflichtung jedenfalls für den Bereich der Lösch­wasserversorgung nicht bestehen zu wollen. Sie hat der Be­klagten freigestellt, ihr Löschwasser aus anderer Quelle beziehen zu können, ein Angebot, auf das die Beklagte nicht eingegangen ist. Hält aber die Beklagte ihren Löschwasser­anschluß bei der Klägerin aufrecht, so ist es nicht unangemessen, wenn sie sich an den Löschwasservorhaltekosten be­teiligen muß.

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Schließlich widerspricht die Preisvereinbarung hinsichtlich der Vorhaltekosten für das Löschwasser nicht der in § 3 des Wasserlieferungsvertrages getroffenen Regelung? nach der Änderungen des Vertrages nur unter besonderen Voraus­setzungen zulässig sind. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Vorhaltepreises ist nicht neu entstanden, sondern war schon im Vertrage selbst (§ 2 des Vertrages) begründet. Allein aus der Tatsache, daß dieser Anspruch möglicherweise eine Zeitlang nicht verfolgt worden ist, läßt sich nicht herleiten? daß insoweit eine stillschweigende Vertragsänderung des Wasserlieferungsvertrages eingetreten ist, deren erneute Korrektur nur im Rahmen und unter den Voraussetzungen des § 3 des Vertrages möglich wäre. Lediglich das zeitweise Nichtgeltendmachen einer Forderung stellt ohne Hinzutreten besonderer Umstände keinen Verzicht über die nicht mehr weiterverfolgten Forderungen hinaus dar. Solche besonderen Umstände sind aber nicht dargetan noch ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

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Wert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten:  12.404,96 DM,