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Oberlandesgericht Köln·24 U 164/10·30.05.2011

Statikerhaftung: Keine Prüfung der Stellplatzbreite nach GaragenVO bei Architektenvorgaben

ZivilrechtWerkvertragsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung Schadensersatzansprüche wegen zu schmal geplanter Stellplätze in einer Tiefgarage gegen den Statiker. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne Erfolgsaussicht ist. Die Tragwerksplanung des Statikers beschränkte sich auf die statisch-konstruktive Umsetzung der vom Architekten vorgegebenen Rasterplanung; bauordnungsrechtliche Stellplatzbreiten nach GaragenVO gehörten nicht zu seinem Pflichtenkreis. Eine Hinweispflicht bestand mangels für den Statiker erkennbarer, sich aufdrängender Fehler der Architektenplanung nicht.

Ausgang: Hinweisbeschluss: Berufung der Klägerin soll gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Sonderfachmann (Statiker) haftet werkvertraglich nach §§ 633 ff. BGB nur für die Erfüllung der von ihm vertraglich übernommenen, statisch-konstruktiven Leistungen; eine Verantwortung für gestalterische Planungspflichten trifft ihn grundsätzlich nicht.

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Der Umfang der vom Statiker geschuldeten Leistung bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und den bautechnischen Anforderungen eines dauerhaft gebrauchstauglichen Werks und nicht allein nach preisrechtlichen Vorgaben der HOAI.

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Bei getrennten Verträgen mit Architekt und Statiker haftet jeder grundsätzlich nur in seinem eigenen Aufgabenbereich; eine Gesamtschuld entsteht nur, wenn beide eigenständige Pflichtverletzungen begehen.

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Bauordnungsrechtliche Anforderungen, die der gestalterischen Planung und Koordination zuzuordnen sind (hier: Stellplatzbreiten nach GaragenVO), hat der Statiker bei statisch fehlerfreier Umsetzung eindeutiger Architektenvorgaben regelmäßig nicht eigenständig zu prüfen.

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Eine nebenvertragliche Hinweispflicht des Statikers setzt voraus, dass er Mängel, Risiken oder Zweifel an der Architektenplanung erkennt oder sich diese aufdrängen; bloße Nichtbeachtung bauordnungsrechtlicher Detailvorgaben ohne erkennbare Gebrauchstauglichkeitsprobleme löst die Pflicht nicht aus.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 633 ff. BGB§ 15 HOAI§ 64 HOAI§ GaragenVO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 7 O 376/09

Tenor

In pp.

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.10.2010 (7 O 376/09) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die zulässige Berufung nach dem gegebenen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg hat, die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO).

Gründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Mit Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände der Klägerin greifen nicht durch.

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1.

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Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die streitbefangenen Leistungen des Beklagten nicht fehlerhaft sind. Die vom Landgericht vorgenommene Abgrenzung der Leistungsbereiche des planenden Architekten und des Statikers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Statiker zu erbringenden vertraglichen Leistungen sind auf statische Belange beschränkt, während dem Architekten auch die gestalterische Planung des Objekts obliegt. Architekt und Sonderfachmann haben eigene, voneinander getrennte Aufgabenbereiche (OLG Köln NJW-RR 1986, 183, 184).

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a.

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Der neben dem Architekten eingeschaltete Sonderfachmann haftet gemäß §§ 633 ff. BGB, wenn durch seine fehlerhafte Planung ein Mangel des Bauwerks entsteht (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage, Rn. 1534 ff.). Schließt der Bauherr mit beiden selbständige Verträge ab, haftet jeder von beiden nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen (BGH BauR 2003, 1918 ff., juris Tz 31). Verletzen beide ihre Verpflichtungen, haften sie gemeinsam (KG Berlin IBR 2006, 509, juris Tz 47; Werner/Pastor, aaO, Rn. 1534). Was der Sonderfachmann im Konkreten zu erbringen hat, beurteilt sich nicht nach den preisrechtlichen Vorschriften der HOAI, sondern nach den vertraglichen Vereinbarungen und bautechnischen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um ein dauerhaft gebrauchstaugliches Werk zu erbringen (BGH BauR 1997, 154 ff., juris Tz 9 ff.; OLG Celle BauR 2010, 487 ff., juris Tz 54). Der Statiker hat über eine bloße rechnerische Überprüfung von Plänen auch eine Beurteilung der Gesamtkonstruktion vorzunehmen, wobei Architekt und Statiker in der erforderlichen Weise zusammenzuwirken haben, um den Vertragserfolg zu gewährleisten (OLG Celle, aaO, Tz 54). Zur Beratung in statisch-konstruktiver Hinsicht gehört hiernach auch die Berücksichtigung von Folgen der Tragwerksplanung für die Wirtschaftlichkeit und Gebrauchsfähigkeit. Indes steht beim Ingenieurvertrag die technisch-konstruktive und nicht die gestalterische Leistung im Vordergrund (OLG Frankfurt BauR 2000, 598 f., juris Tz 8). Der Statiker hat daher auf der Grundlage der Architektenpläne die Konstruktionsart und die Konstruktionsstärken aller tragenden Teile so festzulegen, dass das Gebäude unter der im Vertrag vorgesehenen Beanspruchung standsicher ist, und die Standsicherheit der Anlage und der Einzelteile rechnerisch nachzuweisen. Zum Leistungsbild des Architekten gemäß § 15 HOAI gehört demgegenüber u.a. die den Anforderungen des Bauherrn genügende gestalterische Planung des Projekts sowie die Überwachung des Bauvorhabens darauf, dass es in Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen und den anerkannten Regeln der Technik und der einschlägigen Vorschriften ausgeführt wird (KG Berlin NJW-RR 2001, 1385 f., juris Tz 5; Werner/Pastor, aaO, Rn 1482; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 10. Auflage, Einleitung Rn. 117). Er hat im Rahmen seiner Tätigkeit neben den Grundzügen des BGB- und VOB-Rechts die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ebenso zu kennen wie einschlägige nachbarrechtliche Bestimmungen (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 10. Auflage, Einleitung Rn. 123). Im Rahmen der Ausführungsplanung gemäß Leistungsphase 5 hat der Architekt die letzte ganz genaue Planung vor der Bauausführung zu erstellen. Diese Planung baut auf den bisherigen Planungsleistungen auf und beinhaltet die Durcharbeitung der bei der Planung nach den Leistungsphasen 3 und 4 gefundenen Ergebnisse. Die Ausführungsplanung hat die Anforderungen an die praktische Durchführung der Bauaufgabe zu berücksichtigen und muss vollständig und sachlich richtig sein (Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Auflage, § 64 HOAI Rn. 114).

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b.

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aa.

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Anhand vorstehender Maßstäbe ist die vom Landgericht vorgenommene Abgrenzung des Pflichtenkreises des Beklagten von dem des Streithelfers der Klägerin nicht zu beanstanden. Der Beklagte hatte anhand der planerischen Vorgabe von 48 Stellplätzen eine Tragwerksplanung zu erstellen, die den statischen Anforderungen an die Standsicherheit des Gebäudes genügt. Die planerische Vorgabe ergibt sich hierbei aus der Anlage B 3. Dort hatte der Architekt die 48 Stellplätze sowie die Stützen skizziert und den Plan mit Datum 20.04. abgezeichnet. Es kann hier dahinstehen, ob der Architekt zuvor den Plan B 2 durch Einzeichnung der Linien und der Maßkette dahin „korrigiert“ hatte, dass bei einer Stützenbreite von 30 cm nur 42 Stellplätze vorhanden sein werden. Entscheidend ist auch nicht, dass die ursprüngliche Genehmigungsplanung des zuerst beauftragten Architekturbüros (I. & F.) gemäß Plan B 1  47 Stellplätze bei nur 10 Stützen vorsah. Rechtlich relevant ist allein, dass der Beklagte mit dem Plan B 3 die zeichnerische Vorgabe des Architekten zur Rasterplanung erhielt. Der Beklagte hatte auf Grundlage dieser Planung einen statischen Nachweis zu führen und die Dimensionierung der Stützen statisch umzusetzen. Hierauf beschränkte sich sein Leistungsbereich. Nachdem er dies mit dem Planentwurf B 4 getan hatte, stand die Breite der Stellplätze fest (s. Maßkette am oberen Rand des Plans) und konnte unzweideutig vom Architekten dort abgelesen werden. Entsprechendes gilt für den letztlich gefertigten Plan B 5. Die dort nunmehr auf 24 cm verbreiterten Stützen ließen sich den Maßangaben im Plan ebenso zwanglos entnehmen wie die Breite der Stellplätze. Der Beklagte durfte aufgrund der gestalterischen und planerischen Vorgaben die Stützen entsprechend statischen Anforderungen einplanen, ohne sich über die neben der reinen Funktionalität als Stellplätze hinausgehenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Stellplatzbreite Gedanken machen zu müssen.

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Zu Recht weist das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beklagte sich auf die zum Leistungsbild des Architekten gehörende Überprüfung der Übereinstimmung mit derartigen Normen verlassen durfte. Dies gilt vorliegend erst recht vor dem Hintergrund, dass der Architekt in dem Entwurfsplan B 4 handschriftliche Änderungen und Hinweise einfügte, er die Planung des Beklagten demnach begleitete und sich mit ihm abstimmte. Der Beklagte durfte sich daher darauf verlassen, dass die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften durch den Architekten im Rahmen seines vorstehend aufgezeigten Pflichtenkreises überprüft wird. Die Pflicht des Architekten zur Überprüfung der Arbeiten des Statikers erstreckt sich hierbei im Übrigen auch darauf, ob von technischen Vorgaben abgewichen wurde, wenngleich seine Kontrolle sich auf grundlegende und offensichtliche Fehler, also solche, die er auch ohne die fachspezifischen Kenntnisse des Sonderfachmanns erkennt, beschränkt (OLG Stuttgart IBR 2008, 401 = BauR 2008, 879, juris Tz 42; Werner/Pastor, aaO, Rn. 1991). Der Planfehler in der Rasterplanung in Gestalt der unzulässigen Stellplatzbreiten basierte nach alldem auf der vom Architekten vorgegebenen gestalterischen Planung der Tiefgarage und hätte diesem überdies im Rahmen der ihm obliegenden Überprüfung der Arbeiten des Beklagten auffallen müssen (vgl. OLG Köln NJW-RR 1986, 183, 185).

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bb.

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Demgegenüber zielen die von der Klägerin zitierten Urteile zwar auf einen Vertragserfolg ab (s. OLG Celle BauR 2010, 487 ff., juris Tz 54; KG IBR 2006, 509, juris Tz 46 f.). Jedoch betreffen diese Entscheidungen Sachverhalte, in denen der Statiker und der Architekt eine Gesamtkonstruktion zu erstellen hatten. In der Entscheidung des Kammergerichts Berlin hatte der Statiker Gleit- und Bewegungsfugen nicht in seiner Planung berücksichtigt. Diese waren erforderlich, da es zu wärmebedingten Änderungen der Ausdehnung der Geschossdecke kommen konnte, ein Umstand, der von einem Statiker – aber auch von einem Architekten – unzweifelhaft zu berücksichtigen ist. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle ging es ebenfalls um die Gesamtkonstruktion, nämlich die Herstellung von Spannschlössern zum Anbringen einer Mobilfunksendeanlage an einem zylindrischen Turm (Windenergieanlage). Der Statiker hatte dort zwar die Materialstärke der Spannringe sowie die erforderliche Spannkraft, nicht aber die Funktionstauglichkeit der vom Architekten entworfenen Spannschlösser überprüft (dort Tz 48). Der Statiker hatte in beiden vorgenannten Fällen die Gebrauchsfähigkeit der Konstruktion unter statischen Gesichtspunkten zu prüfen. Dies steht ersichtlich nicht dem vorliegenden Fall gleich. Denn hier musste der Beklagte nicht erkennen, dass die geplanten Stellplatzbreiten nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen der GaragenVO entsprechen. Es ergab sich aus der gestalterischen Planung des Architekten nicht, dass ein Beparken der Stellplätze von vornherein aus tatsächlichen, also nicht nur aus bauordnungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Die gestalterisch vorgegebene Konstruktion musste der Beklagte bei der von ihm zu erstellenden Tragwerksplanung sonach nicht auf Einhaltung der Stellplatzbreiten gemäß der GaragenVO untersuchen.

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Vorliegender Fall ist auch nicht mit dem klägerseits benannten, vom Oberlandesgericht Hamm (BauR 2000, 293) entschiedenen Sachverhalt vergleichbar. Denn dort hatte der Statiker den von ihm zu erstellenden Schalplan fehlerhaft erarbeitet, indem er die Stütze falsch positioniert hatte. In der Ausführungsplanung war die Säule mittig eingezeichnet, während sie nach den Maßangaben auf dem Plan nicht mehr mittig platziert war. Diese Unstimmigkeit zwischen der zeichnerischen Vorgabe und den Maßangaben hätte den Statiker zu Rückfragen veranlassen müssen. Sein Schalplan war daher fehlerhaft und entsprach nicht der zeichnerischen Vorgabe des Architekten. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn der Beklagte erhielt bereits fehlerhafte planerische Vorgaben des Architekten (Plan B 3 sowie handschriftliche Änderungen auf Plan B 4), die er konsequent und statisch fehlerfrei in die Tragwerksplanung (Rasterplan) umsetzte.

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2.

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Zu Recht hat das Landgericht auch die Verletzung einer nebenvertraglichen Hinweispflicht verneint. Der Statiker, der die Einhaltung der GaragenVO nicht zu überprüfen hat, muss nur dann auf Zweifel aufmerksam machen, wenn er diesbezüglich Mängel der gestalterischen Planung des Architekten erkannt hat bzw. deren Gebrauchstauglichkeit bezweifelt (OLG Köln, aaO). Die Mitteilungspflicht bei erkannten Mängeln, Risiken bzw. Zweifeln liegt auf der Hand, da der Statiker seinen Auftraggeber vor Schaden zu bewahren hat (vgl. zur Hinweispflicht bei unzureichenden Untersuchungen zur Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrunds: OLG Karlsruhe BauR 2007, 1911 ff = IBR 2007, 378, juris Tz 24). Vorliegend ist eine sich aufdrängende, „auf der Hand liegende“ Fehlerhaftigkeit der Planung des Architekten indes nicht ersichtlich. Dass die Stellplätze zwar einen bestimmungsgemäßen Gebrauch ermöglichen, jedoch nicht den Anforderungen der GaragenVO entsprechen, musste der Beklagte nicht erkennen.

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Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Sie mag innerhalb der Frist mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.