Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·24 U 147/97·16.02.1998

Werklohn für Zusatzleistungen: Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag im Bauvertrag

ZivilrechtWerkvertragsrechtBaurechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Vergütung für zusätzliche Innenausbauarbeiten, die der Beklagte nicht ausdrücklich beauftragt hat. Das OLG bestätigt Anspruch auf übliche Vergütung aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil die Leistungen dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprachen und vom Beklagten genutzt wurden. Die VOB/B war nicht Vertragsbestandteil. Der Zinsanspruch folgte aus den einschlägigen BGB-Vorschriften, die Zinshöhe wurde jedoch reduziert.

Ausgang: Berufung des Beklagten überwiegend zurückgewiesen; Anspruch auf Vergütung wegen Geschäftsführung ohne Auftrag bestätigt, Zinshöhe jedoch reduziert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erbringt ein Unternehmer ohne vertragliche Grundlage Mehr- oder Zusatzleistungen, kann er Ersatz seiner Aufwendungen in Höhe der üblichen Vergütung verlangen, wenn die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen (§§ 667, 683, 670 BGB).

2

Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag finden auch Anwendung, wenn der Leistende sich für vertraglich verpflichtet hielt; ihre Anwendbarkeit wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

3

Der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn ist nach dem wohlverstandenen Interesse zu bestimmen; bei fehlender Willensäußerung ist dieser Maßstab für die Rechtfertigung einer Geschäftsführung ohne Auftrag maßgeblich.

4

Zur Abwehr eines Aufwendungsersatzanspruchs muss der Geschäftsherr substantiiert darlegen, aus welchen Gründen die Leistungen für ihn nicht nützlich oder unerwünscht waren; bloße Behauptungen genügen nicht.

5

Der Anspruch auf Verzugszinsen bestimmt sich nach §§ 284 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB und ist durch geeignete Nachweise zu belegen, sofern der Schuldner nicht wirksam widerspricht.

Relevante Normen
§ 632 Abs. 2 BGB§ 683 Satz 1 BGB§ 670 BGB§ 667 ff. BGB§ 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B§ 284 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15 O 464/94

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. Juni 1997 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 464/94 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auf den ausgeurteilten Betrag von 54.591,63 DM folgende Zinsen zu zahlen sind: 10 % seit dem 30.09.1994 bis 09.04.1995, 9,5 % seit dem 10.04.1995 bis 24.08.1995, 9 % seit dem 25.08.1995 bis 21.04.1996, 8,5 % seit dem 22.04.1996. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 35 % und der Beklagte zu 65 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 10 % und dem Beklagten zu 90 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die - beschränkt eingelegte - Berufung des Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht auch zur Zahlung einer Vergütung in Höhe von 34.731,47 DM für zusätzliche Innenausbauarbeiten im Golfhotel J. des Beklagten in B. verurteilt, die nicht Gegenstand des von der Klägerin unter dem 01.02.1994 unterzeichneten Hauptauftrages (Bl. 14 ff. d.A.) gewesen sind.

4

Es mag dahinstehen, ob bezüglich der Zusatzarbeiten ein Werklohnanspruch der Klägerin gemäß § 632 Abs. 2 BGB begründet ist, weil der Architekt des Beklagten, Herr K., diese Arbeiten in Auftrag gegeben hat und hierzu von dem Beklagten mündlich ermächtigt war, wie die Klägerin behauptet. Denn auch ohne den vom Beklagten bestrittenen Auftrag und/oder eine von ihm erteilte Vollmacht ist er auf der Grundlage des unstreitigen Parteivorbringens aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 667, 683 BGB zur Bezahlung der Zusatzarbeiten in Höhe der hierfür unter dem 03.05.1994 in Rechnung gestellten Beträge verpflichtet.

5

Ein Bauunternehmer kann nach §§ 683 Satz 1, 670 BGB die übliche Vergütung verlangen, wenn die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen (vgl. BGH NJW 1993, 3196). Die Anwendbarkeit der §§ 667 ff. BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin sich für vertraglich verpflichtet hielt, die Zusatzarbeiten auszuführen (vgl. BGH, a.a.O.).

6

Unschädlich ist ferner, daß die Voraussetzungen des § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B nicht erfüllt sind, wonach eine Vergütung für Leistungen ohne Auftrag geschuldet wird, wenn der Bauherr diese nachträglich anerkennt oder die Leistung für die Erfüllung des Vertrages notwendig war, dem mutmaßlichen Willen des Bauherrn entspricht und ihm unverzüglich angezeigt wurde. Denn die VOB/B sind unstreitig nicht in den Vertrag der Parteien einbezogen worden.

7

Die Klägerin kann Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe der üblichen Vergütung verlangen, weil die von ihr erbrachten Zusatzleistungen dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprachen.

8

Mangels anderer Anhaltspunkte ist als mutmaßlich der Wille anzusehen, der dem wohlverstandenen Interesse des Geschäftsherrn entspricht (vgl. BGH NJW 1971, 609, 612). Zwar ist grundsätzlich der wirkliche - ausdrücklich oder konkludent geäußerte - Wille maßgebend. Ein tatsächlich geäußerter Wille des Beklagten steht aber entgegen seiner Auffassung einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegen.

9

Insbesondere läßt sich § 10 des Hauptvertrages nicht dahin auslegen, daß ohne Zustimmung des Beklagten durchgeführte Zusatzleistungen in jedem Falle seinem Interesse und Willen widersprechen. Die Klausel verbietet die Ausführung von Arbeiten, welche die Auftragssumme überschreiten und nicht durch ein Ergänzungsschreiben genehmigt sind. Mit dieser Klausel hat der Beklagte sich die Entscheidung über jede Erweiterung des Auftrages vorbehalten wollen, um eine Überschreitung der Auftragssumme ohne seine Zustimmung zu verhindern. Dieser Sinn und Zweck des Verbotes, zusätzliche Arbeiten ohne seine Zustimmung auszuführen, führte nicht zwangsläufig dazu, daß jegliche ohne seine Zustimmung durchgeführte Zusatzleistungen seinem Interesse und Willen widersprachen.

10

Im Gegenteil hat die Klägerin substantiiert dargetan, daß die Zusatzleistungen für den Beklagten nützlich, teilweise sogar notwendig waren und damit ihre Ausführung dem Interesse des Beklagten entspricht. So erfolgten die Zusatzleistungen zum Teil in Anpassung an die gegenüber der Vertragsplanung geänderte Ausführungsplanung (bezüglich der Thekenanlage) und waren zum anderen Teil für die Fertigstellung der Räume zu ihrer vorgesehenen Nutzung notwendig, ohne Teil des Hauptauftrages gewesen zu sein (Anbringen von Ausschnitten in der Thekenanlage für Elektroleitungen, Befestigung des Deckensegels unter Berücksichtigung eines später eingebrachten Lüftungsrohres, Handlauf im Kaminraum, Armaturverkleidungen im Herren-WC, Kaminabdeckung der Feuerstelle, Sockelblenden an der Glastüranlage). Diese sind ebenso wie die übrigen Zusatzarbeiten (Ehrentafel, Schablonen für die Steinmetzarbeiten, Sichtschutzgitter, die eine bessere Ausnutzung des Objektes ermöglichen, Pfeilerverspiegelungen) vom Beklagten genutzt worden bzw. werden weiterhin genutzt. Es handelt sich bei den Zusatzarbeiten also keineswegs größtenteils um kosmetische Veränderungen, wie der Beklagte behauptet. Soweit er die Lichtleisten im Musterzimmer anführt, sind die Kosten hierfür nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits, da das Landgericht darüber bereits abschließend entschieden hat. Die Zusatzarbeiten widersprechen auch nicht etwa deswegen dem Interesse des Beklagten, weil die Klägerin es unterlassen hatte, ihn nach Vorlage der geänderten Ausführungszeichnungen auf die Zusatzkosten hinzuweisen. Der Beklagte hat bezüglich keiner der in Rechnung gestellten Zusatzarbeiten substantiiert dargetan, daß und aus welchen Gründen sie für ihn nicht nützlich war und ist. Eines solchen Vortrags hätte es aber im Hinblick darauf, daß der Beklagte die zusätzlichen Leistungen nicht nur nutzt, sondern sie auch weder vor noch nach Rechnungserteilung zurückgewiesen und nicht deren Beseitigung verlangt, sondern nur erstmals mit Schriftsatz vom 16.05.1997 (Bl. 182 d.A.) - und damit ca. drei Jahre nach Erbringung der Leistungen - eine solche anheimgestellt hat, bedurft.

11

Da im Zeitpunkt der Ausführung der Zusatzarbeiten der Beklagte seinen wirklichen Willen hierzu nicht geäußert hat, entscheidet der mutmaßliche Wille, d.h. der Wille, den der Beklagte bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde. Mangels anderer Anhaltspunkte ist hier als mutmaßlich der dem Interesse des Beklagten entsprechende Wille anzunehmen. Hierfür spricht schließlich auch, daß die Zusatzleistungen nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten auf Fehlplanungen des Architekten und Fehlern in der Baukoordinierung beruhten. Auch dieser Umstand läßt den Schluß zu, daß sie zumindest vorteilhaft, wenn nicht gar notwendig waren, um die Fehler auszugleichen und das vom Beklagten in Auftrag gegebene Werk ordnungsgemäß herzustellen.

12

Die Klägerin kann somit als Aufwendungsersatz die übliche Vergütung verlangen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen H. in seinem vom Landgericht eingeholten Gutachten vom 21.08.1996 sind die von der Klägerin berechneten Preise für die Zusatzarbeiten angemessen und entsprechen den Preisen des Angebots bzw. des Leistungsverzeichnisses vom 07.12.1993, so daß sie als übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen sind.

13

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB. Die Klägerin hat nach teilweiser Rücknahme ihres Zinsantrages die noch geltend gemachte Zinshöhe durch Vorlage der Zinsbescheinigung der Sparkasse N. vom 04.12.1997 (Bl. 274 d.A.) nachgewiesen, deren Angaben der Beklagte nicht entgegengetreten ist.

14

Die Berufung war daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Zinsanspruch wie geschehen zu reduzieren war.

15

Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

16

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

17

Berufungsstreitwert: 34.731,47 DM + 5.800,00 DM (Zinsmehr-forderung auf den vom Landgericht rechtskräftig ausgeurteilten Betrag), insgesamt 40.531,47 DM

18

Beschwer beider Parteien: unter 60.000,00 DM