Berufung gegen Urteil des LG Köln zurückgewiesen – Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein. Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung zurück, ohne im Tenor weitere Sachgründe darzustellen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Im Rubrum enthält das Urteil Belehrungen zum Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und zu formellen Anforderungen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch innerhalb der dafür bestimmten Notfrist bei dem zuständigen Gericht einzureichen.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, die Erklärung des Einspruchs, eine Unterzeichnung und eine Begründung enthalten; nur die Frist zur Begründung kann auf Antrag verlängert werden.
Ein Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Wird ein Rechtsbehelf nicht oder nicht rechtzeitig begründet, kann hieraus der Verlust des Prozesses resultieren.
Die Kosten eines unterlegenen Rechtsmittelführers sind diesem aufzuerlegen; das Gericht kann das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 199/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.07.2014 (3 O 199/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.