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Oberlandesgericht Köln·24 U 125/04·08.11.2004

Berufung zu Schenkkreis: Herausgabeanspruch wegen Sittenwidrigkeit und §817 II BGB abgewiesen

ZivilrechtSchuldrecht (Sittenwidrigkeit/Vertragsnichtigkeit)Bereicherungsrecht (Rückforderung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Rückzahlung geleisteter Einsätze aus einem Schenkkreis. Das Gericht stellt fest, dass die Vereinbarung sittenwidrig und nach §138 BGB nichtig ist, aber ein Rückforderungsanspruch nach §817 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist, weil die Klägerin durch Teilnahme die Sittenwidrigkeit mitverursacht hat. Eine Korrektur zu Gunsten der Klägerin nach Treu und Glauben wird abgelehnt; deliktische Ansprüche kommen nicht in Betracht.

Ausgang: Berufung gegen die Herausgabeforderung als unbegründet abgewiesen; Hinweis auf beabsichtigte Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Vereinbarungen über die Teilnahme an Schenkkreisen sind wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB nichtig.

2

Ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Einsätze ist nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller durch sein eigenes sittenwidriges oder leichtfertiges Verhalten zur Entstehung der Vermögensverschiebung beigetragen hat.

3

Wer die konzeptionelle Struktur eines Schneeballsystems kannte oder die offensichtliche Sittenwidrigkeit leichtfertig übersah (z. B. wegen einer unrealistischen Gewinnerwartung ohne Gegenleistung), kann sich nicht auf Rückforderungsansprüche berufen.

4

Eine pauschale Korrektur des Ausschlusses von Rückforderungsansprüchen aus Gründen von Treu und Glauben ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt; das Einwirken in ein abgeschlossenes Verteilungssystem und der gesetzliche Ausschluss der Rückabwicklung bei Spielvereinbarungen (§ 762 BGB) sprechen dagegen.

5

Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2, 826 BGB) sind ausgeschlossen, wenn das System nicht als Glücksspiel mit Spieleinsatz anzusehen ist und kein gegenüber dem Anspruchsteller gezieltes sittenwidriges Verhalten nachweisbar ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 138 Abs. 1 BGB§ 817 Satz 2 BGB§ 762 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 826 BGB

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Gründe

2

Die Berufung ist nicht begründet.

3

Zwar ist die Vereinbarung der Parteien über die Teilnahme an dem Schenkkreis sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der geleisteten "Einsätze" ist jedoch gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Denn auch ihr fällt durch die Teilnahme an dem Gewinnspiel, die durch die Hingabe des Geldes ermöglicht werden sollte, ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last.

4

Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen, auf die der Senat Bezug nimmt, davon ausgegangen, dass die Klägerin die Augen vor der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung leichtfertig verschlossen hat. Die Konzeption des Spiels ist ihr nach ihrem eigenen Vorbringen bekannt gewesen. Die Klägerin konnte also erkennen, dass die Gewinnerwartung allein darauf beruhte, dass eine immer stärker ansteigende Zahl von Mitspielern einen hohen Einsatz einzahlt. Die Aussicht, neue Mitspieler zu finden, wird jedoch schnell geringer, da es nicht unendlich viele Interessenten gibt. Das führt dazu, dass die Masse der Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss.

5

Zu ihrer Entlastung hat die Klägerin dagegen nichts vorbringen können. Ihre Behauptung, die Medien würden erst seit Ende November 2003 über Schenkkreise berichten, mag richtig sein, geht aber am Problem vorbei. Über das Prinzip des Schneeballsystems wird seit vielen Jahren immer wieder kritisch informiert. Der Klägerin hätten vor allem deshalb Bedenken kommen müssen, weil sie ohne persönlichen Einsatz einen hohen Gewinn erzielen sollte. Ihr hätte sich die Frage aufdrängen müssen, wer ihr diesen Gewinn verschafft, obschon weder sie noch eine andere Person dafür irgendeine Leistung erbringen müssen.

6

Soweit der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs in der Rechtsprechung vereinzelt unter Berufung auf die Grundsätze von Treu und Glauben korrigiert worden ist, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Hierfür ist kein rechtfertigender Grund ersichtlich. Die Zubilligung von Rückforderungsansprüchen für jeden einzelnen Spieler würde dazu führen, dass in ein "abgeschlossenes" System eingegriffen wird. Es ist aber illusorisch zu glauben, alle Vermögensverschiebungen zwischen den Teilnehmern des Schenkkreises könnten rückgängig gemacht werden. Im Übrigen hat der Gesetzgeber in § 762 BGB ausdrücklich bestimmt, dass Spielvereinbarungen gerade nicht rückabgewickelt werden sollen.

7

Der Schenkkreis ist mangels Spieleinsatzes kein Glücksspiel, so dass auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommen. Ein Anspruch aus § 826 BGB würde voraussetzen, dass der Beklagte gerade der Klägerin gegenüber sittlich verwerflich gehandelt hat. Hierfür sind keine Anhaltspunkte dargetan oder sonst wie ersichtlich.

8

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 02.12.2004.