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Oberlandesgericht Köln·24 U 119/05·05.05.2008

Subarchitektenvertrag: Pauschalhonorar, Mehrvergütung und Leistungseinstellung

ZivilrechtWerkvertragsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einem Subarchitektenvertrag weitere Honorare (u.a. Erschwernisse, Zusatzleistungen, Ergänzungsauftrag) über bereits geleistete Zahlungen hinaus. Das OLG Köln wies die Berufung des Klägers zurück und gab der Berufung der Beklagten statt; die Klage wurde insgesamt abgewiesen. Eine Anpassung des Pauschalhonorars wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei nicht schlüssig dargetan und zudem vertraglich an eine erfolgreiche Durchsetzung beim Hauptauftraggeber gekoppelt. Wegen nicht bewiesenen Leistungsumfangs und wirksamer außerordentlicher Kündigung blieb dem Kläger kein Restanspruch.

Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; auf Berufung der Beklagten Urteil abgeändert und Klage insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei wirksam vereinbartem Pauschalhonorar ist eine Abrechnung nach HOAI-Mindestsätzen ausgeschlossen, wenn das Honorar nach § 16 Abs. 3 HOAI frei vereinbart werden durfte.

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Eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage setzt substantiierten Vortrag dazu voraus, welche unvorhersehbaren Umstände außerhalb bereits vereinbarter Nachträge/Zusatzleistungen zu einem unzumutbaren Äquivalenzstörungs-Mehraufwand führen.

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Wird vertraglich vereinbart, dass eine Mehrvergütung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nur bei entsprechender Durchsetzung gegenüber dem Hauptauftraggeber entsteht, kann eine solche Koppelung als Individualvereinbarung wirksam sein.

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Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ist das Pauschalhonorar nach dem Verhältnis der erbrachten zur geschuldeten Gesamtleistung zu mindern; die Beweislast für den Umfang der erbrachten Leistungen trägt der Auftragnehmer.

5

Vergütung für zusätzliche Planungswiederholungen setzt einen Auftrag des eigenen Vertragspartners voraus; Anordnungen des Bauherrn oder Dritter begründen ohne (auch konkludente) Beauftragung im Subunternehmerverhältnis keinen Zahlungsanspruch.

Relevante Normen
§ 15 HOAI§ 16 Abs. 3 HOAI§ 4 HOAI§ 22 HOAI§ 242 BGB§ 24 HOAI

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 17 O 178/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.07.2005 - 17 O 178/00 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.07.2005 - 17 O 178/00 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

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I.

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Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

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Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 70.405,14 € nebst Zinsen stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Wegen der Berechnung des zuerkannten Anspruchs wird auf Seite 11 des angefochtenen Urteils verwiesen.

5

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger könne nicht nach den Mindestsätzen gemäß §§ 15, 16 HOAI abrechnen, sondern die Abrechnung sei auf der Grundlage der Pauschalvereinbarungen der Parteien vorzunehmen. Die ursprünglich im Subarchitektenvertrag getroffene und am 04.11.1996 einvernehmlich abgeänderte Vereinbarung eines Pauschal-Festpreises sei wirksam, da das Honorar für Gebäude, deren anrechenbare Kosten - wie hier unstreitig der Fall - über 50 Mio. DM lägen, frei vereinbart werden könne (§ 16 Abs. 3 HOAI), ohne dass die Beschränkungen des § 4 HOAI eingriffen. Hierzu hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass es sich bei der "N-Ost" einschließlich der Tiefgarage um ein Gebäude im Sinne von § 22 HOAI handele. Die hierzu erfolgten Darlegungen des Sachverständigen Ia seien überzeugend.

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Die im Subarchitektenvertrag der Parteien zunächst vereinbarte Pauschalvergütung sei am 04.11.1996 unstreitig dahingehend modifiziert worden, dass der Kläger für die Garage unter der B keine Leistungen mehr habe erbringen sollen. Unter Berücksichtigung der übrigen Honorarsummen sei daher für den Kläger ein neues Pauschalhonorar in Höhe von netto 614.000,-- DM (zusammengesetzt aus 570.000,-- DM für die "N-Ost" und 44.000,-- DM für die "C") bestimmt worden. Diese Beträge seien für den Kläger zunächst in Ansatz zu bringen.

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Eine Forderung aus dem von der Firma I erteilten Ergänzungsauftrag vom 14.03.1996 bestehe nicht. Das darauf basierende Schreiben vom 18.11.1996 habe lediglich einen Vorschlag, mithin ein Angebot im Rechtssinne enthalten, das der Kläger - wie sich aus der Aktennotiz vom 09.12.1997 ergebe - abgelehnt habe. Ebenso habe der Kläger auf die Pauschale von 10 % verzichtet, die für Arbeiten im Zusammenhang mit der Ausführung des Ergänzungsauftrages angeboten worden sei.

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Aus den Nachträgen 1 - 30 stehe dem Kläger eine Forderung in Höhe von insgesamt 226.160,83 DM zu. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen seien zusätzliche Aufträge mit einem Gesamtvolumen von 251.289,81 DM anzuerkennen, wovon nach den Vereinbarungen der Parteien, die auch hinsichtlich der Nachträge gälten, ein Honoraranteil von 10 % für Koordinierungsleistungen der Beklagten abzuziehen sei.

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Des weiteren sei die vereinbarte Pauschalvergütung nach dem Vertrag und den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB anzupassen. Allerdings sei die vom Kläger zusätzlich begehrte Vergütung wegen der aufgetretenen Erschwernisse, die er als Zusatzleistungen gemäß Rechnungsteil D auf Stundenbasis errechnet habe, nicht in voller Höhe zu berücksichtigen.

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Das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung sei erheblich gestört gewesen. Aus dem zu der Frage der Erschwernisse durch Leistungsänderungen und teilweise nicht gekennzeichnete Planungsänderung der grundlegenden Entwurfsplanung eingeholten Sachverständigengutachten habe sich ein ganz erheblicher Mehraufwand des Klägers ergeben. Zwar sei nicht außer Acht zu lassen, dass der Kläger nach eigenem Vortrag auch während der Zeit des Planungsstopps auf eigenes Risiko weitergearbeitet habe und der von ihm in dieser Zeit betriebene Aufwand nicht vergütungspflichtig sein könne. Die weiteren vom Kläger erkannten Umstände stünden dagegen letztlich einer Vergütungsanpassung nicht entgegen. Die Erschwernisse seien in ihrem massiven Umfang und den nachhaltigen Auswirkungen auf die Planungstätigkeit des Klägers weder vor Vertragsschluss noch vor der Vertragsänderung in ihrer ganzen Bedeutung zu ermessen gewesen. Auch eine Bindung an die - erkennbar vorläufige - Schlussrechnung vom 16.02.1999 scheide aus. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Parteien für den Fall, dass die erheblichen Erschwernisse von vorne herein bekannt gewesen seien, eine höhere Vergütung vereinbart hätten.

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Dem stehe auch nicht die Vereinbarung im Subarchitektenvertrag entgegen, wonach ein Mehrvergütungsanspruch wegen eines krassen Missverhältnisses zwischen der Leistung und der Gesamtpauschale nur bestehe, wenn dieser von den Beklagten gegenüber der Firma I durchgesetzt werden könne. Die Beklagten hätten den Kläger nicht - wie vorgesehen - an solchen Verhandlungen beteiligt und hätten auch durch eine Schlussabrechnung mit der Firma I keine vollendeten Tatsachen schaffen dürfen.

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Der Höhe nach sei eine Anpassung des Pauschalhonorars um 20 % angemessen. Von dem sich ergebenden Betrag seien wiederum 10 % für die auch hier anfallenden Koordinierungsleistungen der Beklagten abzuziehen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Ia ergebe sich, dass der vom Kläger getätigte Mehraufwand anders, etwa nach Zeitaufwand, nicht hinreichend konkret bemessen werden könne. Das Landgericht hat sich daher an § 24 HOAI orientiert, dessen Regelungsgehalt der vorliegenden Interessenlage Rechnung trage.

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Weitere Zahlungen, die die Beklagten von der Firma I im Hinblick auf die Erschwernisse erhalten hätten, seien nicht zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Im Hinblick auf eine Zahlung von rund 800.000,-- DM habe der Kläger jedenfalls nicht dargetan, dass hiervon auch ihn betreffende Leistungen umfasst gewesen seien.

14

Von dem Anspruch des Klägers seien ein unstreitiger Betrag von netto 2.272,50 DM aus der Rechnung vom 18.04.1997 sowie ein Betrag von 137.850,01 DM für die Übernahme des Auftrags durch die Beklagten hinsichtlich des Riegels 9, der Fassadenansichten und der Raumoberflächen in Abzug zu bringen.

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Des weiteren vermindere sich das - angepasste - Pauschalhonorar um das vereinbarte Honorar der Beklagten für projektübergreifende Koordination in Höhe von 10 %, mithin 61.400,-- DM. Diese ursprüngliche Vereinbarung sei im Rahmen der späteren Reduzierung des Auftragsinhalts nicht modifiziert worden.

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Ferner sei zugunsten der Beklagten der Vorkostenanteil in Höhe von 14.162,84 DM in Abzug zu bringen, was sich ebenfalls aus der ursprünglichen Ermittlung des Vertragspreises im Subarchitektenvertrag ergebe. Auch insoweit sei später keine abweichende Vereinbarung getroffen worden.

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Zahlungen der Beklagten seien in nachgewiesener Höhe von 616.288,17 DM in Abzug zu bringen. Der abweichende Vortrag des Klägers sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

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Dagegen bleibe die Hilfsaufrechnung der Beklagten wegen Fertigstellung der Arbeiten des Klägers ohne Erfolg. Im Hinblick darauf, dass die Kündigung vom 17.06.1998 unberechtigt gewesen sei, fehle es an einer Anspruchsgrundlage für die berechneten Ersatzvornahmekosten. Insbesondere seien §§ 633, 635 BGB a.F. nicht einschlägig. Schließlich seien auch keine ersparten Aufwendungen zum Nachteil des Klägers in Abzug zu bringen, weil er einen erheblichen Mehraufwand gehabt und daher gerade keine Aufwendungen erspart habe.

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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger mit dem Hauptantrag sein Zahlungsbegehren insofern weiter, als das Landgericht die Klage abgewiesen und er diese Kürzungen nicht akzeptiert hat. Der Hilfsantrag basiert auf dem vom Landgericht angenommenen, gekürzten Pauschalhonorar. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 24.10.2005 sowie die Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 14.03.2006 Bezug genommen.

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Der Kläger ist der Ansicht, bei der Berechnung des Koordinierungszuschlages sei nicht die Summe des modifizierten Hauptvertrages zugrunde zu legen, sondern diese sei um die vereinbarten Abzüge für die Koordinierung zu reduzieren. Denn für Leistungen, die er nicht ausgeführt habe, sei auch keine Koordination durch die Beklagte angefallen. In Abzug zu bringen seien deshalb Beträge in Höhe von 137.850,00 DM und 2.272,00 DM, wodurch sich der Zuschlag von 61.400,-- DM um 14.012,25 DM auf 47.387,75 DM reduziere.

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Ebenso falsch sei die Vorgehensweise des Landgerichts, den Vorkostenanteil von den vereinbarten Honoraren, bestehend aus Pauschalhonorar für die N Ost und Pauschalhonorar für die "C", Nachträge und Erschwernisse abzuziehen. Denn dies sei unstreitig eine von den Parteien vereinbarte Leistung, die während der Vertragsdurchführung immer als "Nachtragsauftrag / verlängerte Vorlaufphase" bezeichnet worden sei. Das Landgericht habe nicht erkannt, dass unstreitig noch vor Erteilung des Hauptauftrages zwischen dem Kläger und den Beklagten festgestellt worden sei, dass Arbeitsleistungen der einzelnen Partner im Vorfeld erforderlich gewesen seien. Diese seien in den Pauschalhonorarangeboten nicht mit einkalkuliert worden. Die Parteien seien sich vielmehr darüber einig gewesen, dass versucht werden solle, die separate Vergütung für diesen Aufwand von dem Hauptauftraggeber, der Firma I, nachträglich zu erhalten. Nur falls dies nicht gelinge, sollten die Kosten von beiden Vertragsparteien nach ihren Projektanteilen, d. h. für die Beklagten 61,39 % und den Kläger 38,61 % getragen werden. Dafür sei zunächst der tatsächliche Aufwand mit insgesamt 36.360,00 DM netto, also mit einem Anteil für den Kläger in Höhe von 14.142,84 DM festgehalten worden. Die Ansprüche für die einzelnen Vertragspartner seien fest vereinbart und als solche in Anlage 3 des Subunternehmervertrages aufgenommen worden. Damit stehe ihm ein Betrag in Höhe von 14.142,84 DM neben den vereinbarten Pauschalhonoraren, dem Ergänzungsauftrag, den Nachträgen und den Erschwernissen zu, da hier auch die weitere Bedingung - nämlich die Kostenübernahme durch den Hauptauftraggeber - erfüllt sei. Die Beklagten hätten den Vorkostenanteil des Klägers in Höhe von 14.162,84 DM von seiner ersten Abschlagsrechnung in Abzug gebracht, weil dieser Anteil erst dann zu erstatten sei, wenn die entsprechende Zahlung der Firma I bei ihnen eingehe. Im Rahmen der ersten Abschlagsrechnung sei diese - wegen eines Schreibfehlers noch dazu um 20,- DM zu hoch bemessene - Summe daher nicht gezahlt worden. Am 13.06.1996 habe der Kläger dann einen Anteil in Höhe von 10.222,00 DM netto, d. h. 11.755,30 DM brutto erhalten. Nicht erhalten habe er dagegen den Differenzbetrag von 3.920,84 DM (bzw. "schreibfehlerbedingt" 3.940,84 DM). Der Fehler des Landgerichts liege darin, nicht berücksichtigt zu haben, dass die Vorkostenpauschale zu dem übrigen Pauschalhonorar hinzuzurechnen und dann wegen Zahlung aber nicht als Abzugsposition zu berücksichtigen sei, weil es sich nur um den Ausgleich eines unzulässigen Abzugs handele. Dies bedeute, dass auf das Pauschalhonorar für die "N-Ost" und für die "C", den Ergänzungsauftrag, die Nachträge und die Erschwernisse der vereinbarte Betrag für die verlängerte Vorlaufphase hinzuzurechnen sei. Im Subarchitektenvertrag sei der Abzug für die Vorkosten in der Pauschale zwar enthalten gewesen, jedoch unter die Bedingung gestellt worden, dass - sollte der Hauptauftraggeber diese zusätzlichen Leistungen vergüten - auch entsprechend der Anteil des Klägers durch die Beklagten zu vergüten sein sollte. Es sei bereits nicht korrekt gewesen, dass die Vorkostenpauschale durch die Beklagten bei der ersten Abschlagsrechnung in Abzug gebracht worden sei, obwohl der Abzug bereits in der Berechnung des Pauschalhonorars enthalten gewesen sei. Später hätten die Beklagten den Betrag dann teilweise erstattet, nachdem der Hauptauftraggeber an sie die betreffenden Leistungen bezahlt habe. Der unberechtigte Abzug bei der ersten Abschlagsrechnung sei dabei jedoch unberücksichtigt geblieben. Die Beklagten hätten dem Kläger nicht nur den zu Unrecht abgezogenen Betrag erstatten, sondern darüber hinaus den ihm zustehenden Anteil als zusätzliches Honorar über die vereinbarte Pauschale hinaus auszahlen müssen. Demnach stehe die Differenz zwischen den unberechtigt abgezogenen 14.162,84 DM und den gezahlten 10.222,00 DM sowie die Gutschreibung des vertraglichen Abzugs in Höhe von 14.142,84 DM noch aus. Insoweit ergebe sich daher ein weiterer Anspruch in Höhe von 18.083,68 DM.

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Der Kläger meint weiterhin, die Entscheidung des Landgerichts sei auch im Hinblick auf den Ergänzungsauftrag nicht nachzuvollziehen. Sein Vortrag, wonach dieser zweigeteilt gewesen sei, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Weshalb der zweite Teil von ihm letztlich nicht angenommen worden sei, sei ausführlich erläutert worden. Für eine Ablehnung des ersten Teils - die Leistung, die mit 10 % ohne Nachweis für die Detailpläne, die nicht im Hauptvertrag enthalten waren, vergütet werden sollte - habe indes kein Grund bestanden. Diese Vergütung habe jedem Bearbeitungsteam für die Pläne 1:50 zustehen sollen. Der Ergänzungsauftrag sei bereits kurz nach Abschluss des Hauptvertrages beauftragt worden, an ihn, den Kläger, jedoch erst 7 Monate später schriftlich weitergeleitet worden. Die mit 10 % zu vergütenden Leistungen habe er zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeführt gehabt. Die Parteien seien sich einig gewesen. Er habe hierzu mit den Beklagten im Vorfeld telefoniert. Das Landgericht habe sämtlichen Vortrag dazu, dass sich die Parteien schon viel früher mündlich über diesen "Nachtrag"(s-anteil) geeinigt hätten, außen vor gelassen. Auf den ab November geführten Schriftverkehr komme es insoweit nicht an, weil dieser nur für den zweiten, unstreitig abgelehnten Teil des Ergänzungsauftrags aussagekräftig sei. Falsch sei die Annahme des Landgerichts, der Verzicht des Klägers auf den Ergänzungsauftrag erstrecke sich notwendig auch auf die 10 %-Pauschale. Hierfür gebe es keine Anhaltspunkte. Der Auftrag sei aufgrund seiner pauschalen Regelung auch teilbar gewesen. Für die von ihm erbrachten und nicht nachzuweisenden Leistungen zur Detailplanung hätten ihm, dem Kläger, 10 % vergütet werden sollen. Danach stünden ihm weitere 10 % aus Ergänzungsauftrag für die "N-Ost" in Höhe von 30.065,00 DM und für die "C" in Höhe von 2.321,00 DM, insgesamt also 32.386,00 DM netto ohne Leistungsnachweis zu. Welche Leistungen er zur Detailplanung "C" erbracht habe, sei unter Beweisantritt vorgetragen worden. Es bleibe bestritten, dass die Beklagten diese Leistungen durch das Büro Pfeffer erbracht hätten. Dessen Planung betreffe vielmehr die Hochgarage auf der anderen Seite des Gebäudes.

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Der Kläger meint außerdem, dem Landgericht sei hinsichtlich der Zusatzleistungen und Erschwernisse ein Fehler unterlaufen, weil es die beiden Ansprüche gleichgesetzt bzw. verwechselt habe. Während die Zusatzleistungen in der Klageschrift und im weiteren mit 210.190,50 DM beziffert worden seien, sei für die Erschwernisse kein Betrag angesetzt worden. Der Gutachter habe jedoch insoweit einen Zuschlag von 80 % auf der Grundlage der vertraglichen Vergütung für angemessen erachtet. Damit stehe eine gerichtliche Entscheidung aus, denn die Begründung, auf welcher Grundlage und in welcher Höhe Zusatzleistungen zu vergüten seien, beziehe sich auf den unter der Bezeichnung "Erschwernisse während der Planung" geltend gemachten Anspruch auf Vergütungsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

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Die Zusatzleistungen seien in der Klageschrift unter Bezugnahme auf den Rechnungsteil D geltend gemacht worden. Dabei handele es sich um nachträglich beauftragte Leistungen, die jedoch keinen Eingang in die "Nachträge" (Rechnungsteil C) gefunden hätten. Betroffen seien hier z.B. Leistungen infolge nachträglicher Anordnungen, anstelle einer 11,5er-Wand eine 24er-Wand zu planen. Beansprucht werde die Vergütung für zahlreiche Teiländerungen der bereits fertiggestellten Pläne. Er - der Kläger - habe auch vorgetragen, dass es sich hierbei weder um Leistungen aus dem Hauptvertrag noch um solche handele, die von den Nachträgen gedeckt seien. In Abgrenzung zu den Erschwernissen seien dies Leistungen, die - wenn sie auch nicht schriftlich beauftragt worden seien - ausdrücklich auf Änderungsanordnungen seitens der Bauherrschaft zurückzuführen seien. Die Zusatzleistungen seien im wesentlichen Leistungswiederholungen. Es handele sich dabei um viele einzelne Planänderungen, die auf Anordnung des Hauptauftraggebers oder seiner Gehilfen vorzunehmen gewesen seien, nachdem die vertraglich geschuldeten Planungsleistungen bereits fertiggestellt und die Pläne teilweise sogar bereits ausgeliefert gewesen seien. Für diese Leistungswiederholungen habe der Kläger keine Nachtragsangebote eingereicht, und es seien auch keine schriftlichen Nachträge erteilt worden, obwohl sie dem Charakter nach den schriftlichen Nachträgen entsprächen. Ihm stehe daher die nachgewiesene Summe für tatsächlichen Aufwand in Höhe von 210.190,50 DM netto zu.

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Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang die Auffassung des Landgerichts, die Zahlung der Firma I an die Beklagten in Höhe von 830.000,00 DM netto habe nur deren Honoraranteil betroffen. Er - der Kläger - bleibe dabei, dass auch sein Anteil der Firma I vorgelegt worden sei. Hierfür spreche der Titel der entsprechenden Rechnung der Beklagten, der "Zusatzleistungen für West und Ost" laute. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass im Nachunternehmerverhältnis diese Forderungen anerkannt worden seien. Anderenfalls stehe ihm insoweit gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung des Subunternehmervertrages zu.

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Soweit der Nachtrag NT 2 im 2. Ergänzungsauftrag vom 17.12.1996 als ein solcher "aus nicht koordinierter Entwurfsplanung" ausgewiesen sei, leitet der Kläger daraus her, in dieser Höhe hätten die Beklagten eine Erschwerniszulage ohne konkret zuzuordnende Gegenleistungen erhalten. Da die zugehörige Rechnung der Beklagten vom 30.06.1999 auch die "N-Ost" und die "C" umfasse, seien in dem Mehrbetrag von 100.000,00 DM Zulagen im Hinblick auf die erschwerten Leistungsbedingungen des Klägers enthalten gewesen. Ihm stehe daher ein Anteil von 32,25 % zu.

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Schließlich ist der Kläger der Ansicht, die vom Landgericht - ausgehend von der Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage - bezüglich der Erschwernisse vorgenommene Berechnung sei rechtfehlerhaft. Insoweit könne der Anspruch des Klägers keinesfalls aus § 24 HOAI resultieren, sondern nur aus den grundlegenden vertraglichen Abreden bzw. den Grundsätzen des Anspruchs auf Vertragsanpassung. Es sei zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Erschwernisse, d. h. die tatsächlichen Projektdaten und Bearbeitungsumstände bei Vertragsschluss gekannt hätten. Anzunehmen sei entweder, dass das Angebot auf der Grundlage der tatsächlichen Kenntnisse und Umstände anhand des tatsächlichen Mehraufwandes oder anhand eines pauschalen Zuschlages, wie ihn letztlich der Sachverständige ermittelt habe, kalkuliert worden wäre.

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Ausgehend von diesen Grundgedanken habe er, der Kläger, mit Schriftsatz vom 27.12.2004 eine neue Honorarabrechnung in Höhe von 701.167,00 € brutto vorgelegt. Diese Forderung stehe aus, wenn die Parteien bei Vertragsschluss den heutigen Kenntnisstand berücksichtigt hätten. Denn dann hätte er auf der Grundlage der tatsächlichen Bausumme von ca. 120 Mio. DM anstatt 70 Mio. DM und des tatsächlichen - sogar auch noch während der Bauzeit steigenden - Schwierigkeitsgrades kalkuliert und das Angebot so gestellt wie nunmehr vorgelegt. Bei der Neuberechnung sei er von Baukosten in Höhe von ca. 126.300,00 DM netto ausgegangen und habe ein neues Honorar nach den Grundsätzen der HOAI kalkuliert. Die Berechnung berücksichtige entsprechend dem Sachverständigengutachten die höheren Baukosten, die Honorarzone V Höchstsatz sowie die Vorgabe eines Gesamtobjektes. Die Baukosten habe er "akribisch ermittelt". Soweit sie von den Beklagten bestritten worden seien, entbehre dies jeder Grundlage.

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Zur Wirksamkeit der Regelung des Subarchitektenvertrages über die Abhängigkeit der Mehrvergütung von der Durchsetzbarkeit gegenüber der Firma I beruft sich der Kläger darauf, bei dem Vertragswerk vom 15./20.03.1996 handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten. Hierzu behauptet er, er habe das von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erstellte Vertragsmuster nur noch unterzeichnen können. Die Bestimmungen unter Ziffer II. des Vertrages seien in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenso wie die in Ziffer IX. 3. enthaltene "pay when paid"-Klausel wegen der unangemessenen Benachteiligung des Subunternehmers grundsätzlich unwirksam. Auch sei die Mehrfachverwendungsabsicht zu vermuten, weil die Prozessbevollmächtigten der Beklagten typischer Weise auf dem Gebiet des Bau- und Architektenrechts beratend tätig würden.

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Die Klausel in Ziffer II. des Subarchitektenvertrages sei aber auch dann unwirksam, wenn es sich um eine Individualabrede handelte. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Ansprüche des Klägers durch kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit ihrem Auftraggeber vereitelt würden. Auch sei denkbar, dass die Veränderungen, welche die Vereinbarung von zusätzlichen Vergütungsansprüchen begründeten, einzig aus der Sphäre der Beklagten stammten.

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Überdies hätten sich die Beklagten selbst nicht vertragstreu verhalten, so dass sie sich nicht auf die fragliche Klausel berufen könnten. Obwohl ihnen bekannt gewesen sei, dass der Kläger eine Vergütungsanpassung verlangen würde, hätten die Beklagten die angepasste Schlussrechnung des Klägers nicht an ihre Auftraggeberin weitergereicht, geschweige denn versucht, dessen Ansprüche geltend zu machen. Die Firma I hätte sich demgegenüber nicht auf Unplausibilität der klägerischen Stundenaufstellung berufen können, denn eine solche - noch dazu weniger detaillierte - der Beklagten sei akzeptiert worden.

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Hilfsweise stützt der Kläger sein Begehren auf den vom Sachverständigen ermittelten Mehraufwand von 85 %. Es möge sein, dass bestimmte Ansprüche, die der Gutachter geprüft habe, nicht im Einzelnen nachvollzogen werden könnten. Der Vortrag zum tatsächlichen Mehraufwand sei jedoch hinreichend genug, dass das Gericht den Wert schätzen könne. Es sei nicht erklärlich, weshalb das Landgericht nicht dem Gutachten gefolgt sei und stattdessen eine Anpassung nach § 24 HOAI bemüht habe. Der Kläger ist deshalb der Ansicht, ihm stünden wenigstens 85 % mehr Honorar, ausgehend von den vertraglichen Grundlagen, als das Gericht sie ermittelt habe, zu.

33

Der Kläger beantragt,

34

die Beklagten unter Abänderung des am 01.07.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az. 17 O 178/00, als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 761.528,93 € nebst 4 % Zinsen seit dem 29.12.1999 zu zahlen;

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hilfsweise,

36

die Beklagten unter Abänderung des am 01.07.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az. 17 O 178/00, als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 398.301,45 € nebst 4 % Zinsen seit dem 29.12.1999 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

39

sowie,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen;

41

hilfsweise,

42

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

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Der Kläger beantragt,

44

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen

45

Mit ihrer Berufung erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Die Berechnung des Landgerichts, nach der dem Kläger ein Restanspruch in Höhe von 70.405,14 € zustehe, sei falsch. Zwar sei der Ansatzpunkt, wonach nur das Pauschalhonorar die Grundlage für die Abrechnung bilden könne, zutreffend. Weil es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen um ein Gebäude im Sinne des § 22 HOAI handele und die anrechenbaren Kosten damit über 50 Mio. DM lägen, sei das Honorar frei verhandelbar gewesen und frei verhandelt worden. Zu Recht habe das Landgericht auch angenommen, dass dem Kläger eine andere Abrechnung schon deshalb verwehrt sei, weil er selbst vorprozessual stets von der vereinbarten Pauschale ausgegangen sei, wie auch die Abrechnung vom 16.02.1999 zeige. Auch hinsichtlich der am 04.11.1996 neu festgelegten Summen sei die Ausgangsposition des Landgerichts zutreffend. Schließlich sei auch richtig, dass dem Kläger keine Kosten für einen Ergänzungsauftrag zustünden. Im Weiteren lägen aber gravierende Fehler in der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts vor.

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So seien die Beklagten von dem Urteil und insbesondere von der Annahme eines zusätzlichen Honorars in Höhe von 110.520,-- DM überrascht worden. Das Urteil entspreche in keiner Weise dem Verlauf der letzten mündlichen Verhandlung. Denn danach sei nicht davon auszugehen gewesen, dass auf der Basis des Gutachtens II des Sachverständigen Ia ein Urteil gefällt werden würde. Insoweit hätte das Landgericht nicht ohne weiteres die diesbezüglichen Ausführungen und Anträge der Beklagten zur weiteren Einholung eines Sachverständigengutachtens übergehen dürfen. Wenn sich das Landgericht schon auf das Gutachten des Sachverständigen Ia habe stützen wollen, dann habe dies nicht ohne Beachtung des Sachvortrages der Beklagten geschehen dürfen. Sie hätten in mehreren Schriftsätzen dargelegt, dass das Gutachten von falschen Voraussetzungen ausgehe und auch inhaltlich unrichtig sei. So habe der Sachverständige eine unrichtige Planungsgrundlage vorausgesetzt. Insoweit habe es wesentliche Änderungen nicht gegeben. Nicht die Planungen des Büros Böhm vom 31.10.1995 seien zugrunde zu legen, sondern diejenigen, die nach Aufhebung des Planungsstopps im November/Dezember 1996 Grundlage der Bearbeitung gewesen seien. Der Planungsstopp sei nur drei Wochen nach Unterzeichnung des Vertrages zwischen den Parteien erfolgt. Erst am 28.10.1996 sei die Planung wieder aufgenommen bzw. der Planungsstopp aufgehoben worden. Es sei bereits erstinstanzlich dargelegt worden, dass zwischen den sodann vorgelegten Plänen des Büros Böhm mit Planungsstand November/Dezember 1996 und den Ausführungsplänen des Klägers keine wesentlichen Änderungen mehr stattgefunden hätten. Darüber hinaus sei vorgetragen worden, dass Erschwerungen auch durch unstreitig erteilte Nachträge mit abgegolten gewesen seien.

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Darüber hinaus habe das Landgericht die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verkannt. Hierzu habe der Kläger bereits nicht schlüssig vorgetragen. Sein Vortrag hinsichtlich der anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, der Bauzeit und der zu erwartenden Arbeiten bzw. deren Umfang sei unrichtig, was die Beklagten bereits in erster Instanz vorgetragen hätten. Insgesamt habe eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage, die bei Architektenverträgen mindestens 50 % ausmachen müsse, nicht vorgelegen. Verfehlt sei es auch, den Mehraufwand an § 24 HOAI zu messen. Die Mehrvergütung bei Umbauten und Modernisierung habe nichts mit dem Arbeitsablauf bei einem Neubau zu tun.

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Zu Unrecht habe die Kammer ferner die vertragliche Regelung im Subunternehmervertrag missachtet, wonach ein Mehrvergütungsanspruch nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn die Firma I entsprechende Kosten übernommen bzw. Aufträge insoweit erteilt hätte. Die Kammer habe auch nicht darauf hingewiesen, dass die betreffende vertragliche Regel unter der Voraussetzung stehe, dass die Beklagten den Kläger an Verhandlungen mit der Firma I beteilige. Im Übrigen sei der Kläger vor und nach Vertragsschluss stets in die Verhandlungen eingebunden worden, habe sich aber nach der Besprechung vom 26.05.1998 geweigert, an weiteren Gesprächen teilzunehmen. Durch die Schlussrechnung gegenüber der Firma I hätten sie auch keine Forderungen des Klägers vereitelt. Denn mit solchen Ansprüchen hätten die Beklagten nicht rechnen müssen. Insoweit hätten sie auf die Abrechnung vom 16.02.1999 vertrauen dürfen.

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Zu Unrecht habe das Landgericht weiterhin die Hilfsaufrechnung der Beklagten wegen der durch die Fertigstellung der Arbeiten entstandenen Kosten nicht durchgreifen lassen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Kündigung nämlich berechtigt und wirksam gewesen. Ursache für die Kündigung sei die Ankündigung des Klägers gewesen, er werde seine Bearbeitung an dem Projekt zum 30.04.1998 einstellen. Demgegenüber treffe das Argument, dem Kläger hätten die erforderlichen Arbeitsgrundlagen nicht zur Verfügung gestanden, weshalb er selbst zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen wäre, für den Stichtag 17.06.1998 nicht zu.

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Schließlich seien auch die Ausführungen des Landgerichts in Bezug auf die Ersatzvornahmekosten, hilfsweise Schadensersatzbeträge nicht nachvollziehbar. In erster Instanz sei bereits in der Klageerwiderung und in dem nachfolgenden Schriftsatz im einzelnen dokumentiert worden, welche Arbeitsleistungen erforderlich gewesen seien, um die Arbeiten des Klägers zu beenden. Die Beklagten sind ferner der Ansicht, dass - wenn man wie das Landgericht von einer freien Kündigung ausgehe - jedenfalls ersparte Aufwendungen vom Honoraranspruch des Klägers in Abzug zu bringen seien. Da sich diese Abzüge auf den nicht erbrachten Teil der Leistung bezögen, spiele es insoweit keine Rolle, ob der Kläger zuvor bei den erbrachten Leistungen einen Mehraufwand gehabt habe. Zu den ersparten Aufwendungen fehle es jedoch an jeglichem nachvollziehbaren Vortrag. Das Landgericht widerspreche sich im Übrigen selbst, weil es dem Kläger ohnehin einen Betrag in Höhe von 110.000,00 DM als Ersatz für den Mehraufwand zugesprochen habe. Dann sei es inkonsequent, die ersparten Aufwendungen nicht in Abzug zu bringen. Darüber hinaus sei der Mehraufwand von der Gesamtsumme berechnet worden und nicht von der anteiligen Summe für bis zur Kündigung erbrachte Leistungen. Auch insoweit liege ein Beurteilungsfehler der Kammer vor.

51

Soweit der Kläger behaupte, im Zeitpunkt der Kündigung die im Pauschalvertrag enthaltenen Leistungen vollständig erbracht zu haben, treffe dies nicht zu. Bei den von den Beklagten abgerechneten Leistungen habe es sich sämtlich um solche aus dem ursprünglichen Pauschalauftrag und den Nachtragsaufträgen gehandelt. Im Einzelnen hätten die Planungen des Klägers vervollständigt, berichtigt und fortgeschrieben werden müssen. Eine Planfreigabe sei mit dem sog. "check Dziallas" nicht verbunden gewesen. Der Anteil der nicht erbrachten Leistungen belaufe sich auf mehr als die vom Kläger anerkannten 2 %. Insbesondere die Detailplanung, von der der Kläger entgegen seinem Vortrag auch nicht lediglich 10 % zu erbringen gehabt habe, sei nicht vollständig erbracht worden und habe von den Beklagten fertiggestellt werden müssen.

52

Unrichtig sei ferner, dass der Kläger durch die nicht erfolgte Fertigstellung seiner Leistung keine Aufwendungen erspart habe. Die behaupteten Zahlen seien willkürlich geschätzt und könnten nicht nachvollzogen werden.

53

Auf die Berufung des Klägers erwidern die Beklagten, dessen Auffassung, bei der Berechnung des Koordinierungszuschlags seien die Minderungsbeträge von 137.850,00 DM und 2.272,00 DM nicht zu berücksichtigen, sei falsch. So seien die "Rücknahmepreise" für den Riegel 9, die Übernahme der Ansichten, der Fassadenschnitte und der Raumoberflächenzulieferungen jeweils aus den schon um den Koordinierungsabzug geminderten Gesamtpreisen errechnet worden. Dies bedeute im Endeffekt, dass für eine korrekte Berechnung der Wert der gesamten zurückgenommenen Leistungen wieder um den Koordinationsabzug erhöht werden müsste. Die Zahl von 137.850,01 DM wäre danach auf 153.166,68 DM zu erhöhen. Eine Vergleichsrechnung ergebe dann sogar einen - auf Rundungsdifferenzen beruhenden, zu vernachlässigenden - Überschuss für die Beklagten von 0,35 DM.

54

Hinsichtlich des Betrages von 2.272,50 DM handele es sich um eine Rechnung der Beklagten für Leistungen, die auf Anforderung des Klägers bestellt, dann aber - einem plötzlichen Sinneswandel des Klägers folgend - von ihm storniert worden seien. Dem Kläger seien hier nur die von den Beklagten bis zum Abbruch schon geleisteten Stunden in Rechnung gestellt worden. Die Leistung sei auch nicht von ihnen, den Beklagten, zurückgenommen worden, sondern letztlich beim Kläger verblieben. Also sei auch der Koordinationsabschlag von diesem Betrag zu berechnen.

55

Der 10 %-ige Koordinationszuschlag berechne sich aus der vereinbarten Summe, nicht von den tatsächlich zu zahlenden Honoraren. Wenn aufgrund einer Minderung Beträge in Abzug gebracht würden, entfalle hierauf nicht der 10 %-ige Zuschlag, denn auch insoweit habe eine Koordinierung stattfinden müssen.

56

Hinsichtlich des Vorkostenanteils bestreiten die Beklagten, dass von der Firma I mehr als die an den Kläger weitergeleiteten 10.222,00 DM netto gezahlt worden seien. Im Übrigen rügen sie das diesbezügliche Klägervorbringen als verspätet.

57

Bezüglich des Ergänzungsauftrages sind die Beklagten der Auffassung, der Kläger habe insoweit keine Ansprüche, weil er ihr Angebot vom 18.11.1996 nicht angenommen habe und an der Erfüllung dieses Auftrages nicht habe mitwirken wollen. Im übrigen hätte der Kläger jeweils zeitnah Nachtragsangebote erstellen und auf deren Beauftragung hinwirken können. Die nachträglich unter dem 18.05.1998 in Rechnung gestellten Stundenkontingente seien nicht anzuerkennen.

58

Zu den vom Kläger für sich reklamierten honorarpflichtigen Zusatzleistungen sei in erster Instanz nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen worden. Darüber hinaus sei eine Abrechnung nach Stundensätzen nicht möglich. Die Beklagten bestreiten, dass es sich um nachträglich beauftragte Leistungen gehandelt habe, die keinen Eingang in die Nachträge (Rechnungsteil C) gefunden hätten. Schließlich sei der jetzige Vortrag des Klägers zu den Zusatzleistungen neu und damit verspätet. Soweit der Kläger erforderliche Umplanungen geltend mache, seien diese darauf zurückzuführen, dass er die Entwurfs- und Genehmigungsplanung ungeprüft in die von ihm zu erstellende Ausführungsplanung übernommen habe. Die Leistungen des Klägers stellten daher nicht Planungswiederholungen, sondern Nachbesserungen seiner eigenen fehlerhaften Leistungen dar. Vergleichbares gelte für die behaupteten zusätzlichen Koordinierungsleistungen, die der Kläger lediglich aufgrund eigener unzureichender Abstimmung habe erbringen müssen.

59

Was die von der Firma I an die Beklagten gezahlten 830.000,00 DM betreffe, berücksichtige der Kläger nicht, dass er daraus seinen Anteil erhalten habe. Auch kämen insoweit keine Schadensersatzforderungen des Klägers in Betracht, da er sich geweigert habe, an weiteren Verhandlungen mit der Firma I teilzunehmen. Die Beklagten treten ferner dem Vorbringen des Klägers zu den Erschwernissen und der von ihm angestellten Neuberechnung des Honorars entgegen. Die Klägerseite versuche nachzubessern, was sie selbst bei Vertragsschluss nicht erreicht habe. Die Firma I habe aber genaue Vorstellungen über die Höhe des zu zahlenden Honorars gehabt. Beiden Parteien wäre es daher nicht gelungen, bei Vertragsabschluss ein Honorar auf Basis der Honorarzone V und unter Zugrundelegung der jetzt vom Kläger behaupteten Bausumme von 126 Mio. DM mit der Firma I zu vereinbaren. Hinsichtlich des hilfsweise vom Kläger auf Grundlage des Sachverständigengutachtens berechneten 85 %-igen Erschwerniszuschlags wenden die Beklagten ein, nach den Feststellungen des Sachverständigen entfielen allein 40 % der Erschwernisse bzw. Zusätzlichen Leistungen auf die Phase des Planungsstopps. Diese Leistungen seien aber vom Kläger auf eigenes Risiko erbracht worden, wobei nach wie vor bestritten werde, dass überhaupt entsprechende Leistungen des Klägers vorlägen. Bei den verbleibenden 45 % angeblicher Erschwernisse und Zusatzleistungen sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger allein 65 % zusätzliches Honorar aufgrund von Nachträgen zugestanden worden seien. Dies decke die Erschwernisse mehr als umfassend ab.

60

Zu ihrer Honorarrechnung vom 30.06.1999 betreffend den 2. Ergänzungsauftrag über 830.000,00 DM tragen die Beklagten vor, dieser Rechnung habe die Beauftragung der Nachträge 2 bis 13 am 17.12.1996 zu Grunde gelegen. Dabei hätten die Nachträge 2 bis 9 von den Beklagten erbrachte Leistungen betroffen, während sich die Nachträge 10 bis 13 auf Arbeiten des Klägers (und zwar dessen Nachtragsangebote 1-3 und 5) bezogen hätten. Nach dem Erhalt des 2. Ergänzungsauftrags hätten die Beklagten dann ihrerseits dem Kläger am 18.12.1996 betreffend die Nachträge 10 bis 13 einen "1. Nachtragssammelauftrag" erteilt.

61

Zu der weiteren Zahlung der Q I AG über 700.000,00 DM tragen die Beklagten unter Vorlage des 3. Ergänzungsauftrages vom 03.02.1998 vor, dieser beziehe sich auf Nachträge der Beklagten mit Stand 25.11.1997. Soweit im zugehörigen Nachtragsangebot der Beklagten Arbeiten des Klägers über 269 Stunden ausdrücklich ausgenommen worden seien, korrespondierten diese mit den Nachtragsangeboten 9, 10, 13, 14 und 16-18 des Klägers. Die Beklagten rechtfertigen deren Ausklammerung damit, bei den vorangegangenen Verhandlungen sei es trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich gewesen, den Leistungsanteil des Klägers vertraglich durchzusetzen. Über die Nachträge des Klägers habe daher unter dessen Hinzuziehung noch gesondert verhandelt werden sollen.

62

Von den gezahlten 100.000,-- DM entfalle kein Anteil auf Leistungen des Klägers. Es habe sich hierbei ausschließlich um Mehrvergütungen für die "N-West" gehandelt.

63

Was die Wirksamkeit der Vertragsbedingungen angeht, stellen die Beklagten in Abrede, dass Ziffer II. des Subarchitektenvertrags zur Mehrfachverwendung vorgesehen gewesen sei. Sie bestreiten, dass ihre Prozessbevollmächtigten den Vertragstext entworfen hätten, und behaupten, die Formulierungen gingen auf einen Entwurf des Beklagten zu 1. zurück, welcher lediglich auf juristische Rechtssicherheit hin überprüft worden sei. Darüber hinaus behaupten die Beklagten, die streitgegenständlichen Vertragsklauseln (Ziffer II. und IX. des Subarchitektenvertrags) seien mit dem Kläger frühzeitig besprochen worden und hätten sein Einverständnis gefunden.

64

Die Vorwürfe kollusiven Zusammenwirkens mit der Firma I sowie eigener Vertragsuntreue der Beklagten gingen fehl. Die Beklagten hätten den Kläger stets bei der Geltendmachung möglicher Ansprüche gegenüber der Firma I unterstützt. Auch hätten sie selbst ein Interesse an der Durchsetzung von Nachtragsforderungen des Klägers gehabt, da ihnen darauf jeweils der 10 %-ige Koordinierungszuschlag zugestanden habe.

65

Der Kläger tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen. Er vertritt die Ansicht, die Beklagten hätten verkannt, dass das Landgericht hinsichtlich der Bemessung des Mehraufwandes bzw. der Erschwernisse keinerlei Bezug auf das Sachverständigengutachten genommen habe. Er - der Kläger - habe auch keine "utopische Abrechnung" vorgenommen, sondern lediglich dargestellt, wie er kalkuliert hätte, wenn er bei Vertragsschluss die tatsächlichen Umstände und richtigen Grundlagen der Vertragsdurchführung gekannt hätte. Entgegen der Meinung der Beklagten basiere das Gutachten auch nicht nur auf dem Vergleich zwischen der Leistung des Klägers und den Böhm-Plänen vom 31.10.1995; vielmehr habe der Gutachter die gesamte Gerichtsakte zum Gegenstand der Begutachtung gemacht. Den Entwurf vom 31.10.1995 habe er insoweit zutreffend als im Vertrag festgeschriebene Kalkulationsgrundlage angesehen.

66

Die Beauftragung von Nachträgen stehe der Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht entgegen. Denn mit den schriftlichen Nachträgen seien keine Zusatzleistungen vergütet worden. Vielmehr seien Gegenstand aller Nachtragsaufträge Wiederholungen der bereits erfolgten Planungsleistungen. Zu den einzelnen Nachträgen trägt der Kläger im Einzelnen vor, was Gegenstand der Beauftragung und Inhalt der Nachtragsleistung gewesen sei. Demgegenüber seien die im Teil D der Schlussrechnung abgerechneten "Zusatzleistungen" ausschließlich vergleichbare Planungswiederholungen, jedoch mit dem Unterschied, dass sie nicht schriftlich beauftragt worden seien. Die Begründung für die fehlende Beauftragung liege in dem Zeitdruck, unter dem die Ausführungsplanung gestanden habe. Es habe deshalb oft keine Zeit gegeben, den Aufwand für Planungswiederholungen im Voraus zu erfassen und zu kalkulieren, sie den Beklagten anzubieten, die Weiterleitung an den Hauptauftraggeber und schließlich die schriftliche Beauftragung durch die Beklagten selbst abzuwarten. Der Kläger weist den Vorwurf, er habe die Durchsetzung möglicher Zusatzvergütungen selbst dadurch vereitelt, dass er sich nicht mehr an Verhandlungen mit der Firma I beteiligt habe, zurück. Zum einen sei er bei der Firma I als Verhandlungspartner "unerwünscht" gewesen. Diese habe sich vielmehr darauf berufen, mit ihm keinen Vertrag zu haben. Zum anderen sei er aufgrund der Zahlungseinstellung durch den Hauptauftraggeber im April 1998 zahlungsunfähig geworden. Im Zeitpunkt der Kündigung hätten offene Forderungen gegen die Beklagten in Höhe von 62.912,-- DM bestanden, welche diese gegenüber der Firma I teilweise realisiert hätten. Infolge dessen sei die "pay when paid"-Klausel gar nicht einschlägig.

67

Wegen des wesentlichen Mehraufwandes für die Bearbeitung des Projektes "L" habe auch unter Ausschöpfung aller privater Reserven und Dispositionsrahmen bei den Banken keine Möglichkeit mehr bestanden, ab dem 01.05.1998 das Büro weiter zu unterhalten. Nachdem er die Beklagten mehrfach mündlich und schließlich am 13.04.1998 schriftlich "über diese Brisanz des Zahlungsverzuges" informiert habe, seien die Planungsleistungen dann eingestellt worden. Er habe in der Folgezeit am 26.05.1998 an einer Besprechung mit den Beklagten und den Verantwortlichen der Firma I teilgenommen, auf der der Projektleiter N der Firma I die Begleichung offen stehender Nachtragsrechnungen abgelehnt habe. Da er sein Architekturbüro wegen des Verlustes bei dem streitgegenständlichen Projekt habe schließen müssen, habe es auch keine in Abzug zu bringenden Aufwendungen gegeben.

68

Die Berechtigung zur Leistungseinstellung habe sich darüber hinaus aufgrund der im ersten Quartal 1998 erteilten zahlreichen Aufforderungen zu Planungswiederholungen ergeben, bezüglich derer der Kläger damit habe rechnen müssen, hierfür keine Vergütung zu erhalten. Hinzu gekommen seien weitere angekündigte Umplanungen im März und April 1998.

69

Zum Umfang der von ihm bis zur Kündigung des Subarchitektenvertrages am 30.04.1998 erbrachten Leistungen behauptet der Kläger, sämtliche ihm in Auftrag gegebenen Grund- und Nachtragsleistungen abgearbeitet und erledigt gehabt zu haben. Die nach der Kündigung erbrachten Leistungen seien offenbar diejenigen, welche die Beklagten mit der Gegenforderung geltend machten. Dabei handele es sich aber ausnahmslos um nachträglich geänderte Leistungen. Sämtliche von dem Kläger geschuldeten Pläne seien zum Zeitpunkt der Kündigung zur Bauausführung freigegeben gewesen, wie sich aus dem sog. "check Dziallas" ergebe. Der Kläger ist bereit, sich für im Kündigungszeitpunkt noch denkbare Planfortschreibungen einen Abzug von 2 % gefallen zu lassen. Soweit Umplanungen aufgrund von Änderungs- oder Zusatzwünschen des Bauherren notwendig geworden seien, berühre das nicht die Fertigstellung der vom Kläger ursprünglich geschuldeten Ausführungsplanung.

70

Die Abgrenzung der erbrachten von nicht erbrachten Leistungen könne auch nicht anhand der von den Beklagten vorgetragenen Stundenzahlen erfolgen, die angeblich zur Vervollständigung der Planungsleistung des Klägers erforderlich gewesen seien. Soweit sich hieraus rechnerisch ein Anteil von 26,5 % des vom Kläger kalkulierten Gesamtaufwands ergebe, treffe dies nicht zu. Der von dem Kläger einzig nicht erbrachte - der Höhe nach unbekannte - Anteil an der "Fortschreibung der Ausführungsplanung" könne nicht mehr als die eingeräumten 2 % ausmachen. Selbst wenn aber mit dem Beklagtenvortrag die fehlende Erstellung der Bestandspläne, zu der er nicht verpflichtet gewesen sei, in Rechnung gestellt werde, ergäbe sich insofern allenfalls ein Anteil von 7,75 % der nicht erbrachten Leistungen. Werde statt dessen auf den beidseits behaupteten tatsächlichen Aufwand abgestellt, beliefe sich der Anteil der nicht erbrachten Leistungen auf 16,7 %. In jedem Fall stehe dem Kläger - weil keine ersparten Aufwendungen zu berücksichtigen seien - noch ein Restvergütungsanspruch zu. Wegen der Berechnungen im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 11.03.2008 verwiesen.

71

Mit Beschluss vom 13.03.2007 hat der Senat eine Beweiserhebung angeordnet und dem Kläger die Einzahlung eines Auslagenvorschusses von 5.000,-- € aufgegeben, der gezahlt wurde. Nachdem der Sachverständige Dipl.-Ing. O mit Schreiben vom 01.10.2007 mitgeteilt hatte, dass der Aufwand für die Gutachtenerstattung voraussichtlich einen Entschädigungsbetrag von 61.000,-- € erfordere, wurde dem Kläger mit Beschluss vom 09.11.2007 aufgegeben, bis zum 15.12.2007 einen weiteren Auslagenvorschuss von 56.000,-- € einzuzahlen, der nicht gezahlt wurde.

72

Mit Schriftsatz vom 14.12.2007 hat der Kläger vielmehr die Ansicht vertreten, nicht er, sondern die Beklagten seien in Bezug auf den Umfang der erbrachten Leistungen beweisbelastet. Es gehe nicht um die Höhe des verdienten Pauschalhonorars, sondern um die Berechtigung zur Leistungseinstellung und damit zur Kündigung sowie um den von den Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Nur dann, wenn die Beklagten den Subarchitektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen durften, müsste der Kläger zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen abgrenzen. Andernfalls stünde ihm das volle Honorar zu, denn er habe durch die nicht erfolgte Fertigstellung keine Aufwendungen erspart. Das Projekt habe bei dem Kläger vielmehr zu einem erheblichen Verlust geführt.

73

II.

74

Die Berufungen der Parteien sind zulässig. Begründet ist lediglich die Berufung der Beklagten, während diejenige des Klägers ohne Erfolg bleibt.

75

Dem Kläger steht aus dem mit den Beklagten geschlossenen Subunternehmervertrag vom 15./20.03.1996 in Verbindung mit § 631 BGB kein über die von den Beklagten geleisteten Zahlungen hinausgehender Anspruch mehr zu.

76

Die Abrechnung der wechselseitigen Ansprüche stellt sich wie folgt dar:

77

Pauschalhonorar für N Ost 539.762,01 DM

78

Pauschalhonorar für B-Garage Ost "C" 41.665,84 DM

79

Zusatzleistungen 0,00 DM

80

Ergänzungsauftrag 0,00 DM

81

Nachträge 226.160,83 DM

82

erstatteter Vorkostenanteil 10.222,00 DM

83

--------------------

84

Zwischensumme netto 817.810,68 DM

85

abzüglich

86

Minderungen der Beklagten 140.122,51 DM

87

10 % Koordinationshonorar der Beklagten 61.400,00 DM

88

Zahlungen der Beklagten (unstreitig netto) 616.288,17 DM

89

--------------------

90

Zwischensumme Abzüge netto 817.810,68 DM

91

verbleibt zugunsten des Klägers: 0,00 DM

92

Zu den einzelnen Positionen ist Folgendes auszuführen:

93

Pauschalhonorar

94

Unstreitig hatten die Parteien eine Pauschalierung des Honoraranspruchs des Klägers vereinbart. Infolge der - ebenfalls unstreitigen - Reduzierung des Leistungsumfangs vom 04.11.1996 wurde dieser einvernehmlich auf 570.000,-- DM für die "N-Ost" und 44.000,-- DM für die "C" festgelegt.

95

Dass der Kläger angesichts dessen sowie nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 HOAI nicht nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen kann, hat das Landgericht auf der Basis der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Ia zutreffend dargelegt. Diese Feststellung, wonach es sich bei der "N-Ost" einschließlich der Tiefgarage um ein Gebäude im Sinne des § 22 HOAI handelt, hat der Kläger in der Berufungsinstanz nicht beanstandet, so dass der Senat diese gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat.

96

Erhöhung wegen nachträglicher Erschwernisse

97

Soweit der Kläger infolge der behaupteten Erschwernisse eine Erhöhung des Honorars verlangt, stützt er sich nicht auf eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI. Seinem Vorbringen zufolge dient die vorgelegte Rechnung (Anlage K 146) mit den nach Ansicht des Klägers zutreffenden Honorarberechnungsparametern lediglich zu Vergleichszwecken, um zu verdeutlichen, auf welcher Kalkulationsgrundlage er seine Arbeiten angeboten hätte, wären ihm sämtliche (behaupteten) Erschwernisse bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen.

98

Diese Vorgehensweise erscheint indessen bereits deshalb problematisch, weil der Subunternehmervertrag seinerzeit auf der Basis von Pauschalangeboten des Klägers zustande gekommen war. Damit anhand der Vergleichsrechnung (Anlage K 146) ein präziser Faktor ermittelt werden kann, um den das Pauschalhonorar wegen der zusätzlichen Erschwernisse zu erhöhen wäre, müsste eine vergleichbare Kalkulation vorgelegt werden, die der Ermittlung des damaligen Pauschalangebotes zugrunde lag (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdnr. 924). Daran fehlt es jedoch vorliegend. Die als Anlage K 6 vorgelegte Aufstellung über die damaligen Honorarbezugssummen reicht insofern nicht aus.

99

Letztlich kann diese Frage aber ebenso dahinstehen wie diejenige nach der Richtigkeit des vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Honorarzuschlages von 85 %, denn die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind nicht ausreichend dargelegt worden.

100

Nach ständiger Rechtsprechung wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrages durch die beim Vertragsschluss zu Tage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und nicht von ihm beanstandeten Vorstellungen des einen Vertragsteils oder durch entsprechende gemeinsame Vorstellungen beider Vertragspartner, auf denen der Geschäftswille aufbaut, gebildet (BGHZ 131, 209ff.).

101

Eine Störung der Geschäftsgrundlage in zeitlicher Hinsicht hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Zwar ist insoweit anerkannt, dass die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage greifen, wenn sich der Zeitaufwand des Auftragnehmers so wesentlich verändert, dass diesem ein Festhalten an dem vereinbarten Pauschalhonorar schlechterdings nicht zumutbar ist (Vygen in: Korbion/Mantschelf/Vygen, HOAI, 6. Auflage, § 4, Rdnr. 52; Werner/Pastor, aaO, Rdnr. 918). Die Phase des Baustopps kann für die zeitliche Verzögerung aber nicht herangezogen werden. Die Parteien haben am 04.11.1996, also nach Ende des Baustopps, in Kenntnis des Zeitablaufs eine neue Vertragsbasis geschaffen. Demgemäß kann der Kläger diese Verzögerung nicht mehr als Störung der Geschäftsgrundlage geltend machen. Die von ihm angeführte Verlängerung der Bearbeitungszeit von mindestens 13 Monaten lässt ferner unberücksichtigt, dass sich die Bearbeitungszeit auch durch die Nachträge - von denen jedenfalls 27 unstreitig sind - verlängert hat. Zudem behauptet er 82 Zusatzleistungen, deren Vergütung er neben der Anpassung des Honorars wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage begehrt. Auch diese sind bei der Berechnung der Verlängerung der Bearbeitungszeit herauszurechnen. Ob danach noch eine wesentliche Veränderung des Zeitaufwandes anzunehmen ist, kann anhand des klägerischen Sachvortrages nicht beurteilt werden, so dass dieser als unschlüssig anzusehen ist.

102

Eine Störung der Geschäftsgrundlage kann sich außerdem daraus ergeben, dass sich der Umfang der Planungstätigkeit des Klägers inhaltlich erhöht hat. Der Kläger trägt vor, soweit er sich auf Wegfall der Geschäftsgrundlage berufe, handele es sich weder um ausdrückliche Änderungsanordnungen noch um Leistungswiederholungen, sondern um "Erschwernisse". Aus dem Vortrag des Klägers in erster und zweiter Instanz ist jedoch nicht erkennbar, welche Erschwernisse, die nicht bereits bei Vertragsschluss und auch nicht bei der Honoraranpassung am 04.11.1996 erkennbar waren und die nicht unter die Nachträge Nr. 1-27 und auch nicht unter die Zusatzleistungen 01-82 fallen, außerdem vorgelegen haben sollen und welcher konkrete Mehraufwand dadurch entstanden sein soll. Dies haben die Beklagten bereits in erster Instanz beanstandet. Der Umfang der behaupteten Erschwernisse lässt sich auch nicht anhand des Gutachtens des Sachverständigen Ia vom 21.07.2003 ermitteln. Der Sachverständige hat zwar auf den Seiten 108-121 des Gutachtens zwischen Leistungsänderungen und Erschwernissen unterschieden, diese Unterscheidung bei der Bewertung des Ausmaßes der Erschwernisse aber unberücksichtigt gelassen. Zudem hat der Sachverständige bei seiner Beurteilung die erteilten Nachtragsaufträge nicht berücksichtigt.

103

Darüber hinaus wenden die Beklagten zu Recht ein, dass für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang Erschwernisse vorgelegen haben, der Stand der Planung zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 04.11.1996 maßgeblich ist, da die Parteien in Kenntnis der zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Schwierigkeiten (Planungsprobleme des Büros Böhm, Planungsstopp) das Pauschalhonorar angepasst haben. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 17.03.1997 (Anlage B 39) selbst angegeben, dass Leistungsgrundlage die "Pläne des Büro Böhm (Architekt, Entwurfsplaner, Bauantragsteller) zum jeweiligen Beginn der Ausführungsplanung der Bauteile" gewesen seien.

104

Hinzu kommt, dass ein Anspruch des Klägers wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach Ziffer II. des Subunternehmervertrages davon abhängt, dass die Beklagten aus dem selben Grund einen Anspruch bei der Firma I durchsetzen. Diese Klausel ist nach Ansicht des Senats wirksam.

105

Die Regelung, dass ein Zahlungsanspruch des Subunternehmers von dem Werklohneingang beim Generalunternehmer abhängig ist, wird individualvertraglich für unbedenklich, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch wegen der Abwälzung des Vergütungsrisikos für unwirksam erachtet (Werner/Pastor, aaO, Rdnr. 1126).

106

Dass die Beklagten - so jedenfalls der Klägervortrag - den Vertragstext nicht selbst, sondern durch ihre Prozessbevollmächtigten haben formulieren lassen, enthebt sie nicht ihrer Stellung als Verwender im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 AGBG a.F. Eine Klausel ist danach auch gestellt, wenn eine Partei sie von einem Dritten - etwa dem Hausanwalt - hat entwerfen lassen (BGH NJW 1992, 2160ff.; Basedow in: Münchener Kommentar, BGB , 4. Auflage, § 305, Rdnr. 22). Der Kläger hat jedoch nicht den Nachweis erbracht, dass es sich bei der Klausel in Ziffer II. des Subunternehmervertrages um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Wer sich darauf beruft, eine Vertragsklausel sei der Inhaltskontrolle zu unterziehen, muss beweisen, dass die zum Vertragsbestandteil gemachten Klauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen sind (BGH aaO; Palandt- Heinrichs, 66. Auflage, § 305 BGB, Rdnr. 24). Das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen wird allerdings dem ersten Anschein nach vermutet, wenn der Vertragspartner gewerblich tätig ist und der Vertrag Klauseln enthält, die auf dem Geschäftsgebiet des Partners typischerweise verwendet werden und auf Grund ihrer Formelhaftigkeit nicht auf das konkrete Vertragsvorhaben zugeschnitten sind (BGH NJW 2004, 502f.; NJW-RR 2002, 13f.). Darauf deuten insbesondere formelhafte Wendungen zur Regelung der typischen konfliktgefährdeten Sachverhalte hin, zumal wenn die Vertragsklauseln fast ausschließlich den Auftragnehmer belastende Regelungen enthalten (vgl. BGH NJW 2004, 502f.).

107

Der Subunternehmervertrag vom 15./20.03.1996 ist indes durchweg von der besonderen Zielrichtung der Parteien geprägt, die Regelungen des Hauptvertrages zwischen der Q I AG und den Beklagten so weit wie möglich auch im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gelten zu lassen, den Kläger also möglichst wie einen Auftragnehmer der Q I AG zu behandeln. Dies betrifft nicht nur die vom Kläger übernommene Ausführungsplanung für die "N-Ost" und die B-Garage "C", sondern ebenso die Bemessung und Zahlung seines Honorars. Angesichts des individuellen Vertragszuschnitts kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ein für eine Mehrzahl von Fällen vorformuliertes Vertragsmuster handelte.

108

Dem vermag der Kläger auch nicht entgegenzuhalten, bei der Regelung über die Abhängigkeit seiner Mehrvergütung von der Durchsetzbarkeit gegenüber der Q I AG sei die Mehrfachverwendungsabsicht zu vermuten, weil die Prozessbevollmächtigten der Beklagten typischerweise auf dem Gebiet des Bau- und Architektenrechts beratend tätig würden. Allerdings genügt es für die Annahme der Mehrfachverwendung einer Klausel, wenn sie nicht von dem Verwender, sondern einem Dritten für eine Mehrzahl von Fällen vorformuliert worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (BGH ZIP 2005, 1604; MüKo-Basedow, aaO, Rdnr. 19). Allerdings ist schon die Konstruktion eines Subarchitektenvertrags (der demgemäß als Subunternehmervertrag bezeichnet wird) untypisch. Dass ein Subunternehmervertrag üblicherweise Klauseln enthält, wonach die Anpassung einer Pauschalvergütung bei krassem Missverhältnis zur erbrachten Leistung nur bei entsprechender Durchsetzung beim Hauptauftraggeber erfolgt, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger Rechtsprechung und Literatur zu "pay when paid"-Klauseln anführt, betrifft dies Regelungen zur Fälligkeit des Werklohns, nicht aber zu Ansprüchen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Im Übrigen kann es an dem Anschein einer Mehrfachverwendung fehlen, wenn eine formelhafte Klausel - wie vorliegend - in eine individuelle Vertragsgestaltung eingebettet ist (vgl. BGH NJW 2004, 502f.).

109

Handelt es sich bei Ziffer II. des Subarchitektenvertrags demnach um eine individuelle Vertragsregelung, stellt die Berufung der Beklagten auf die Klausel auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar. Die - zunächst getrennt voneinander mit der Q I AG verhandelnden - Parteien haben erst auf die zwingende Vorgabe der Bauherrin, für das Gesamtareal nur mit einem Vertragspartner zu kontrahieren, die Konstruktion eines Subunternehmervertrags gewählt. Unter diesen Umständen erscheint die Koppelung der im Raum stehenden Vergütung daran, dass sich die Q I AG zu einer entsprechenden Honorierung bereit finden würde, nicht unbillig. Dies gilt um so mehr, als die Beklagten - abgesehen von einem zehnprozentigen Anteil des Klägerhonorars für die projektübergreifende Koordination - keine Gewinne aus dem Erhalt des Gesamtauftrags für die KölnB und die Weiterbeauftragung von "N-Ost" und "C" gezogen haben. Soweit der Kläger die Gefahr einer treuwidrigen Vereitelung seiner Vergütungsansprüche durch ein kollusives Zusammenwirken zwischen den Beklagten und der Q I AG anführt, kann diesem Risiko durch die Anwendung des § 162 Abs. 1 BGB entgegengewirkt werden (siehe dazu weiter unten).

110

Auch der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 31.10.2006 ändert an der rechtlichen Einordnung der Klausel Ziffer II. des Subarchitektenvertrages als Individualvereinbarung nichts. Insbesondere wird nicht dargetan, dass ein Subunternehmervertrag üblicherweise Klauseln enthält, wonach die Anpassung einer Pauschalvergütung bei krassem Missverhältnis zur erbrachten Leistung nur bei entsprechender Durchsetzung beim Hauptauftraggeber erfolgt. Soweit der Kläger ferner einwendet, die Klausel diene in jedem Fall dazu, den Unternehmer vor Ansprüchen des Subunternehmers zu schützen, ist dies im Hinblick auf die rechtliche Qualifizierung als Individualvereinbarung unerheblich. Zudem räumt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 31.10.2006 selbst ein, er habe bei Abschluss des Subunternehmervertrages Verständnis für das Ansinnen der Beklagten gehabt, nicht in Zahlungsvorlage treten müssen. Dies ist im Hinblick darauf, dass die Beklagten "notgedrungen" Hauptunternehmer gegenüber dem Kläger geworden sind, verständlich und interessengerecht.

111

Soweit der Kläger ferner einwendet, unberücksichtigt bleibe in dieser Situation, dass die Beklagten auch in dem Falle, in dem sie selbst und nicht der Hauptauftraggeber die Geschäftsbedingungen verändert hätten, sich ebenfalls auf diese Klausel berufen könnten, ist dies nicht nachzuvollziehen. Da es sich bei der Klausel um eine Individualvereinbarung handelt, ist sie in allen von ihr erfassten Fällen wirksam, da Unwirksamkeitsgründe nach §§ 134, 138 BGB nicht vorliegen. Hinsichtlich § 242 BGB gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers im Schriftsatz vom 31.10.2006 weiterhin das vorstehend bereits Ausgeführte.

112

Von einer treuwidrigen Vereitelung der Durchsetzbarkeit eines weiteren Mehrvergütungsanspruchs des Klägers gemäß §§ 162 Abs. 1 analog, 242 BGB ist vorliegend nicht auszugehen. Der Senat vermag sich der Ansicht des Landgerichts nicht anzuschließen, wonach die Beklagten sich nicht auf die Vertragsklausel unter Ziffer II. berufen könnten, da sie mangels Vorbehalts von Mehrvergütungsansprüchen des Klägers in ihrer Schlussrechnung verhindert hätten, dass dieser nachträglich (über die Beklagten) zusätzliche Ansprüche geltend machen könne.

113

Grundsätzlich verstößt eine Honorarnachforderung nach Erstellung einer Schlussrechnung gegen § 242 BGB, wenn eine umfassende Abwägung der Interessen des Architekten und des Auftraggebers ergibt, dass mit der Schlussrechnung ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Letzteren geschaffen worden ist und sich der Auftraggeber im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise darauf eingerichtet hat (BGH NJW 1997, 2329ff.; 1993, 661; 1993, 659f.; OLG Köln, NJW-RR 1999, 1109f.; OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, 374ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1421; Werner/Pastor, aaO, Rdnr. 798). Als der Kläger (mit Ermächtigung der Beklagten) von der Q I AG im Jahr 2000 die nachträgliche Vergütung von Zusatzleistungen verlangt hat, hat sich die Bauherrin darauf berufen, wegen der Bindungswirkung der Honorarschlussrechnung der Beklagten sehe sie zu weiteren Zahlungen keine Veranlassung. Die Beklagten haben dagegen schon erstinstanzlich angeführt, sie hätten lediglich ihre eigenen Leistungen schlussabgerechnet, nicht aber diejenigen des Klägers. Hierzu haben sie - ausdrücklich als solche bezeichnete - Honorarschlussrechnungen vom 31.08.1999 betreffend die Nachtragsbeauftragung Nr. 18 vom 05.02.1997 (betreffend die Teilleistung "Garage unter und neben der B") und vom 25.05.1999 (betreffend die Bestandspläne) vorgelegt. Die weiter vorgelegten Rechnungen vom 30.06.1999 sind demgegenüber nicht als "Honorarschlussrechnung" bezeichnet. Eine Schlussrechnung liegt allerdings auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche vor, wenn aus der Sicht des Auftraggebers bestimmte Leistungen endgültig und abschließend abgerechnet werden sollen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 1262; 1996, 1421f.; OLG Koblenz, NJW-RR 1999, 1250; Vygen, aaO, § 8, Rdnr. 26; Koeble in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Auflage, § 8, Rdnr. 16). Die Beklagten haben jedoch ausgeführt, mit dem damaligen Projektleiter N der Q I AG sei abgesprochen worden, dass nur die als "Schlussrechnung" bezeichneten Abrechnungen als solche gelten sollten. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Dann aber haben die Beklagten die Durchsetzung von Mehrvergütungsansprüchen des Klägers durch ihre Rechnungsstellungen im Frühjahr / Sommer 1999 nicht treuwidrig verhindert.

114

Eine solche Vereitelung kann weiterhin nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beklagten ihrerseits bei der Q I AG nicht darauf gedrungen haben, dem Kläger wegen seines Mehraufwands auf Grund unvorhersehbarer Leistungserschwernisse eine Zusatzvergütung zukommen zu lassen. Die Formulierung "An den Verhandlungen wird der AG den AN beteiligen" in Ziffer II. des Subunternehmervertrages begründet - abweichend von der Auffassung des Landgerichts - keine echte Voraussetzung für eine Beschränkung eines Honorarmehranspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, sondern lediglich eine vertragliche Unterstützungspflicht der Beklagten. Die Beklagten waren daher - schon nach dem Sinn und Zweck des Vertrags, den Kläger wie einen Auftragnehmer der Q I AG zu behandeln - gehalten, dem Kläger möglichst die Gelegenheit zur Verhandlung eigener Honoraransprüche gegenüber der Bauherrin zu verschaffen. Dass sie dieser Pflicht nicht genügt haben, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hatte unter dem 16.02.1999 zunächst eine Abrechnung vorgelegt, die sich an der ursprünglichen Honorarvereinbarung orientierte und ausschließlich Pauschalhonorare sowie Vergütungen aus Nachtragsaufträgen auflistete. Diese Abrechnung stellte trotz ihrer Bezeichnung als "Schlussabrechnung" noch keine den Kläger bindende Schlussrechnung dar. Denn der Kläger hatte eingangs des Schreibens darauf verwiesen, es handele sich um eine vorläufige Zahlenaufstellung seiner Honorarforderungen in Vorbereitung der Schlussabrechnung. Erst mit der Rechnung vom 30.09.1999 hat sich der Kläger darauf berufen, ihm sei wegen des erheblichen Mehraufwandes ein Festhalten an dem vereinbarten Pauschalhonorar unzumutbar. Dann aber war für die Beklagten vor Ende September 1999 nicht ersichtlich, dass sich der Kläger an die vereinbarten Honorare nicht mehr gebunden fühlte und wegen des vermehrten Arbeitsaufwands erhebliche Zusatzforderungen geltend machen werde. Dass sie in ihre Rechnungen aus Frühjahr / Sommer 1999 gegenüber der Q I AG keinen entsprechenden Vorbehalt aufgenommen haben, kann daher nicht als treuwidriges Vorgehen im Sinne des § 162 Abs. 1 BGB angesehen werden.

115

Ebenso wenig haben die Beklagten die Durchsetzung einer Mehrvergütung des Klägers gegenüber der Q I AG wider Treu und Glauben dadurch verhindert, dass sie nach dem Erhalt der Rechnung des Klägers vom 30.09.1999 nicht auf eine Zusatzzahlung hingewirkt haben. Auch wenn die Beklagten vertraglich zur Unterstützung des Klägers gehalten waren (siehe oben), bedurfte es - um gegenüber der Q I AG überhaupt eine erfolgversprechende Verhandlungsposition aufzubauen - einer nachvollziehbaren Abrechnung an Hand der vertraglichen Vorgaben. Die vom vereinbarten Pauschalhonorar abweichende, an Hand der Kriterien des § 10 Abs. 1 HOAI aufgestellte Rechnung des Klägers vom 30.09.1999 genügte diesen Anforderungen nicht und war daher als Grundlage von Nachverhandlungen von vorne herein ungeeignet. Sofern der Kläger behauptet, die Beklagten hätten sich nicht um die Durchsetzung seiner - ihnen zur Zeit ihrer Abrechnung bekannten - Nachforderungen bemüht, kann sich dieser Einwand nur auf seine noch offenen Forderungen aus Nachtragsaufträgen beziehen. Darauf haben auch die Beklagten das Vorbringen des Klägers bezogen. Die von den Beklagten daraufhin vorgelegten Schriftstücke über das Bemühen, den Kläger in Vertragsverhandlungen einzubeziehen (Anlagen BB 1 ff.), betreffen die vom Kläger verlangten Zusatzleistungen, die nach seinem Vorbringen strikt von seinen Ansprüchen wegen - über das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu erfassenden - Leistungsänderungen und -erschwernissen zu trennen sein sollten. Etwaige Nachlässigkeiten der Beklagten bei der Durchsetzung von Honoraransprüchen des Klägers aus Nachtragsaufträgen und/oder wegen Zusatzleistungen können sich daher im Rahmen der Ziffer II. des Subarchitektenvertrags nicht auswirken.

116

Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, jedenfalls mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Q I AG sei die vertragliche Einschränkung seiner Ansprüche auf Mehrvergütung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hinfällig geworden. Die diesbezüglichen Ansätze in der Rechtsprechung (vgl. OLG Dresden, IBR 2003, 237; OLG Düsseldorf NJW-RR, 1999, 1323f.) betreffen "pay when paid"-Klauseln zum Hinausschieben der Fälligkeit einer schon entstandenen Werklohnforderung. Sie sind deshalb auf die vertragliche Regelung zur Entstehung eines Anspruchs auf Mehrvergütung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht übertragbar. Im Übrigen spricht der Umstand, dass die Parteien den Kläger einem unmittelbaren Auftragnehmer der Q I AG möglichst gleich stellen wollten, gegen eine einschränkende Auslegung von Ziffer II. des Subarchitektenvertrags. Andernfalls würde den Beklagten das Insolvenzrisiko der Bauherrin auch insoweit auferlegt, als Zahlungsansprüche des Klägers betroffen sind. Wäre der Kläger von der Q I AG unmittelbar mit der Ausführungsplanung betreffend den östlichen Teil der KölnB beauftragt worden, wäre er mit etwaigen Honoraransprüchen gegen die insolvent gewordene Bauherrin aber ebenfalls ausgefallen.

117

Soweit der Kläger behauptet hat, die Beklagten hätten wegen des erhöhten Arbeitsaufwandes bei der Ausführungsplanung im Jahr 1998 nachträgliche Zusatzvergütungen von 830.000,-- DM und 700.000,-- DM erhalten, ist aufgrund seines eigenen Vorbringens im Schriftsatz vom 31.10.2006 davon auszugehen, dass der Kläger unstreitig stellt, dass in diesen Zahlungen keine Leistungen enthalten sind, die von ihm zur Begründung des Anspruchs aus "Erschwernissen" geltend gemacht worden sind. Nachdem die Beklagten vorgetragen haben, aus welchen Gründen diese Zahlungen erfolgt sind und welche Leistungen sie zum Gegenstand hatten, hat der Kläger ausgeführt: "Den mit Schriftsatz vom 29.08.2006 vorgelegten Listen 1 und 2 (2.1 - 2.5) kann nicht entnommen werden, dass Leistungen des Klägers enthalten sind."

118

Im Übrigen sieht der Senat - mit Ausnahme des Nachtrages NT 2 über 100.000,-- DM (dazu sogleich) - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung von 830.000,00 DM eine Abgeltung für allgemeine Leistungserschwernisse darstellte, an der die Beklagten den Kläger nach Ziffer II. des Subunternehmervertrages zu beteiligen hatten. Vielmehr handelte es sich jeweils um die Beauftragung konkreter Nachtragsaufträge, auf welche die Beklagten - soweit Nachträge zwischen den Parteien im Raum stehen - an den Kläger unstreitig eine Abschlagszahlung von 90.000,00 DM erbracht haben. Die zugrunde liegenden Nachtragsarbeiten des Klägers sind ebenso Bestandteil der dem Kläger unstreitig zustehenden 226.160,83 DM wie die Nachtragsangebote 9, 10, 13, 14, 16 - 18, die von den Beklagten aus dem zum 3. Ergänzungsauftrag gehörenden Nachtragsangebot ausgenommen worden waren. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang überdies moniert, die Beklagten hätten seine Nachträge über insgesamt 30.935,-- DM gezielt aus ihren Nachtragsangeboten herausgenommen und auch später nicht mehr geltend gemacht, ist das vor dem Hintergrund nicht nachzuvollziehen, dass die vorstehend bezeichneten Nachtragsangebote von den Beklagten unstreitig angenommen wurden. Sofern daraus noch Beträge offen stehen, beruhen diese nach dem eigenen Vortrag des Klägers gerade nicht auf - durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage aufzufangenden - Leistungserschwernissen, sondern umfassten konkrete zusätzliche Arbeiten, die im Rahmen des zuerkannten Betrages für Nachtragsleistungen auch honoriert worden sind.

119

Selbst wenn davon ausgegangen wird, der Kläger behaupte weiterhin, der Nachtrag NT 2 betreffe von ihm erbrachte Leistungen, so ist er dem substantiierten Vortrag der Beklagten, wonach sich dieser Nachtrag ausschließlich auf die "N-West" bezogen habe, nicht wirksam entgegengetreten. Trotz gerichtlichen Hinweises hat der Kläger seinerseits nicht substantiiert dargelegt, dass die Leistungen des Nachtrags NT 2 auch die N Ost betrafen und dass entsprechende Leistungen von ihm und seinen Mitarbeitern erbracht wurden.

120

Für die weiterhin geäußerte Vermutung des Klägers, die Beklagten hätten über die vorgenannten Beträge hinaus "Zahlungen auch zur Abgeltung der Erschwernisse - wie versprochen - erhalten", bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. Daher ist die Beklagte - auch unter Berücksichtigung der sekundären Darlegungslast - nicht verpflichtet, sämtliche von der Firma I erhaltenen Zahlungen offen zu legen.

121

Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz behauptet, er habe einen erheblichen Zinsschaden erlitten, ist eine entsprechende Klageerweiterung gemäß § 533 ZPO ausgeschlossen, weil sie weder sachdienlich ist noch auf nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen beruht.

122

Der Vortrag des Klägers schließlich, aus den zum Nachtrag NT 2 vorgelegten Listen sei erkennbar, dass die Beklagten jede "Mehrarbeit", darunter auch Planungsänderungen, abgerechnet und vergütet bekommen hätten, lässt nicht erkennen, welche Konsequenzen der Kläger daraus herleiten will. Zum einen betreffen diese Listen - unstreitig - nicht den Bereich des Klägers. Zum anderen hat der Kläger ebenfalls unstreitig eine erhebliche Anzahl von Nachträgen bereits bezahlt erhalten, und ihm ist ein weiterer Betrag von 226.160,83 DM vom Landgericht zuerkannt und von den Beklagten akzeptiert worden.

123

Minderung wegen nicht erbrachter Leistungen

124

Das dem Kläger zustehende Pauschalhonorar ist vor dem Hintergrund zu kürzen, dass unstreitig nicht sämtliche übertragenen Leistungen erbracht worden sind. Zwecks Ermittlung des auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Anteils sind die erbrachten Leistungen ins Verhältnis zu setzen zum Gesamtumfang der vom Kläger geschuldeten Leistungen und ist die Pauschale entsprechend zu mindern (BGH BauR 1999, 644f.; OLG Dresden, BauR 2006, 1519).

125

Nach Ansicht des Senats haben die Beklagten den Subarchitektenvertrag durch Anwaltsschreiben vom 17.06.1998 wirksam außerordentlich gekündigt mit der Folge, dass dem Kläger ein Honorar nur für die von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zusteht. Der wichtige Grund für die außerordentliche Kündigung liegt darin, dass der Kläger seine Arbeiten am 30.04.1998 eingestellt hat, wozu er nicht befugt war. Weder hatten sich die Beklagten ihrerseits vertragsuntreu verhalten noch stand dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht wegen Zahlungsverzuges zu.

126

Soweit das Landgericht bei der Prüfung der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung darauf abgestellt hat, dem Kläger seien "nach wie vor die Grundlagen für seine Auftragsausführung nicht zur Verfügung gestellt" worden, weshalb er selbst zur Kündigung berechtigt gewesen wäre, unterliegt diese Begründung Bedenken.

127

Immerhin erfolgte die Kündigung der Beklagten erst zu einem Zeitpunkt, als bereits seit zwei Jahren sowohl von ihnen wie auch vom Kläger Planungsleistungen erbracht worden waren. Bereits dieser Umstand belegt, dass Mängel hinsichtlich der vorzugebenden Planungen des Büros Böhm zwar die Arbeiten von Kläger und Beklagten erheblich erschwert haben mögen, jedoch offenbar gerade nicht unmöglich machten. Hinzu kommt, dass der Kläger die Problematik hinsichtlich der "Vorgaben" durch das Büro Böhm bereits vor Vertragsschluss aus seinen eigenen Verhandlungen mit der Firma I kannte, wie der diesbezüglich vorgelegte Schriftverkehr belegt. Soweit er auf "genehmigte" bzw. "verbindliche" Entwurfsunterlagen rekurriert, die gefehlt hätten, bezieht sich der Kläger auf Ausführungen des vom Hauptauftraggeber eingeschalteten Projektleitungsbüros Assmann. Diese ändern indes nichts an dem Kenntnisstand des Klägers zu Beginn des Vertragsverhältnisses. Dieser Kenntnisstand ergibt sich auch aus dem Inhalt der zwischen den Parteien bzw. zwischen den Beklagten und der Firma I geschlossenen Verträge. So heißt es in der "Anlage 3 zum Vertrag Phillip I AG – Architektenarbeitsgemeinschaft BPS" u. a.:

128

"Stufe 1: Ausführungsplanung entsprechend HOAI § 15 (2) Nr. 5

129

(…)

130

Als Vertragsbasis liegen derzeit die paraphierte Layout-Planung des Büros Böhm einschl. der zugehörigen Kommentierung vom 12.10.1995, Anlage 9 sowie die Entwurfs- und Genehmigungsplanung des Büros Böhm gemäß § 15 (2) Nr. 1-4 der HOAI mit Planungsstand 31.10.1995, zwei Vermessungspläne (0 m-Ebene und 7 m-Ebene) mit Festlegung des Baukörpers in Bezug auf Grundstücksgrenzen sowie Angabe der Abstandsflächen (Anlage 9), das Planungsraster (Achsen) mit vermassten Achsen und verbindlicher Benennung sowie die Geländehöhen in Anschlussbereichen an aufgehende Bauteile und Erschließungsanlagen vor.

131

Grundlage der Planungsleistungen des AN sind die Pläne des Büros Böhm zum jeweiligen Beginn der Ausführungsplanung der Bauteile. (…)"

132

Mithin wusste auch der Kläger, was bei Vertragsschluss vorlag und inwieweit in der Folgezeit weitere Vorgaben erforderlich sein würden. Bedenken hinsichtlich der vorliegenden Entwürfe des Büros Böhm hatte er zudem schon vor Vertragsschluss angemeldet. Wurde aber dann gleichwohl der Vertrag geschlossen und in der Folgezeit zwei Jahre lang umfangreich und zu erheblichen Kosten gearbeitet, dann ist es dem Kläger verwehrt, hierauf noch eine Leistungseinstellung oder gar eine außerordentliche Kündigung zu stützen. Hinzu kommt, dass es zwar in weiten Teilen gemeinsam verfasste bzw. abgegebene Stellungnahmen der Beklagten und des Klägers gegenüber der Firma I zu den Problemen mit den Planvorgaben gab, eine ausdrückliche Aufforderung des Klägers an die Beklagten als seine Vertragspartner, ihm bestimmte Planvorlagen zur Verfügung zu stellen, verbunden mit der grundsätzlich erforderlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, indes nicht erfolgte.

133

Letztlich hat sich der Kläger im Rahmen der Einstellung seiner Planungsleistungen gegenüber den Beklagten auch nicht auf die Problematik der Planvorgaben gestützt. Vielmehr hat er sich ausdrücklich auf bestehenden Zahlungsverzug hinsichtlich seiner Forderungen aus diversen Nachträgen berufen.

134

Der Kläger war auch nicht wegen noch offener Honorarforderungen aus Nachträgen zur Zurückhaltung weiterer Leistungen berechtigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger von den Beklagten die fraglichen Nachtragsaufträge jeweils im Anschluss an entsprechende Beauftragungen der Beklagten durch die Q I AG erhalten hat. Dann aber ist die Honorarzahlungsregelung in Ziffer IX. Abs. 3 des Subarchitektenvertrags einschlägig. Die in Rede stehenden Nachtragsaufträge waren in Form der "Kettenbeauftragung" in Ziffer V.3. des Vertrags ausdrücklich geregelt; die nachfolgende Ziffer IX. nahm uneingeschränkt auf Honorarzahlungen - unabhängig davon, ob diese auf den Ursprungsvertrag oder auf Nachtragsaufträge erfolgten - Bezug. Die Bestimmung in Ziffer IX. Abs. 3 ("pay when paid") ist auch nicht nach § 9 AGBG wegen unzulässiger Verlagerung des Vergütungsrisikos unwirksam. Selbst wenn sich eine solche Regelung gelegentlich in anderen Subarchitektenverträgen finden sollte, war der vorliegende Vertrag auf die besondere Konstellation zugeschnitten, dass der Kläger - der ursprünglich als Vertragspartner der Q I AG für die östliche N vorgesehen war - nur auf Grund der Vorgaben der Bauherrin notgedrungen die Stellung als Subarchitekt der Beklagten erhielt. Demgemäß durchzog den gesamten Subarchitektenvertrag die Zielvorstellung, den Kläger nichtsdestotrotz möglichst einem Vertragspartner der Q I AG gleichzustellen. Angesichts dessen kann nicht zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass es sich bei der "pay when paid"-Klausel in Ziffer IX. Abs. 3 des Subarchitektenvertrags um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelte. Als Individualvereinbarung ist die Bestimmung jedoch zulässig, wie bereits oben ausgeführt wurde.

135

Selbst wenn aber die Klausel in Ziffer IX. Abs. 3 des Subunternehmervertrages unwirksam wäre, hätte dem Kläger nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht gebührt, wenn ihm nach dem Leistungsstand zur Zeit der Arbeitseinstellung noch eine weitere Vergütung zugestanden hätte. Dem sind die Beklagten unter Hinweis darauf entgegengetreten, der Kläger sei bereits damals überzahlt gewesen. Folglich ist auch insofern der Umfang der vom Kläger erbrachten Leistungen von Bedeutung.

136

Im übrigen kann es auch dahinstehen, ob die von den Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung berechtigt war oder ob diese lediglich eine freie Kündigung darstellte. Zwar steht dem Kläger im letzteren Fall gemäß § 649 Satz 2 BGB die vereinbarte Vergütung zu. Allerdings muss er sich insofern ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, zu deren Ermittlung ebenfalls eine Abgrenzung der erbrachten zu den nicht erbrachten Leistungen erforderlich ist. Die Abrechnung nach der vereinbarten Vergütung unter Abzug der Ersparnisse kann sich nämlich nur auf den noch nicht vollendeten Teil seiner Leistung beziehen (BGH NJW 1996, 3270f.; MDR 1998, 100).

137

Der Kläger kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, er habe keine Aufwendungen erspart. Sein diesbezüglicher Sachvortrag ist aus mehreren Gründen nicht schlüssig. So kann bereits der vom Kläger angeführten Begründung nicht gefolgt werden, wonach die Erbringung der Vertragsleistung von Anfang an nur unter unvorhergesehenen Erschwernissen möglich gewesen sei. Kalkulierte Aufwendungen seien nicht erspart worden, er - der Kläger - habe vielmehr "drauf gezahlt". Insofern werden Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und solche bei einer vorgesehenen und beauftragten, aber nicht vollständig ausgeführten Leistung unzulässig vermischt. Ersparte Aufwendungen muss sich der Kläger unabhängig von einem etwaigen Anspruch wegen Erschwernissen bei der Vertragsausführung anrechnen lassen.

138

Soweit der Kläger weiter vorgetragen hat, Mitte März 1998 habe er auch die letzten angestellten Mitarbeiter zum 30.04.1998 entlassen und lediglich einen freien Mitarbeiter behalten, der die eventuellen Planänderungen - "Fortschreibung der Ausführungsplanung während der Bauausführung" - hätte durchführen sollen, zu dieser Zeit und danach habe er keine anderen Aufträge, bei denen die frei gewordenen Arbeitskraftkapazitäten hätten verwendet werden können, gehabt, andere Aufträge seien nicht vorhanden gewesen, weil er seit Mitte 1997 durch die ausschließliche Beschäftigung mit dem Projekt Köln B vollständig gehindert gewesen sei, anderweitig zu akquirieren, und er habe keinerlei finanzielle Mittel mehr für die Vorfinanzierung der Bürokosten bis zur ersten Abschlagszahlung aus einem neuen Auftrag gehabt, steht diesem - grundsätzlich schlüssigen - Vorbringen die Bestandteil des Subarchitektenvertrages gewordene Ziffer 9.2 der "Vertragsbedingungen für Architekten- und Ingenieurleistungen" entgegen, nach der ersparte Aufwendungen im Falle einer Kündigung pauschal mit 40 % angesetzt werden sollten und lediglich dem Auftraggeber der Nachweis eines höheren Anteils möglich sein sollte.

139

Bleibt es damit dabei, dass der Kläger in jedem Fall die erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen abgrenzen muss, so trifft ihn auch die Beweislast für die bis zur vorzeitigen Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen (BGH BauR 1994, 655ff.).

140

Soweit der Kläger behauptet hat, von den ihm übertragenen Leistungen 98 % erbracht zu haben, ist er beweisfällig geblieben. Die Durchführung der mit Beschluss des Senats vom 13.03.2007 zu dieser Frage angeordneten Beweisaufnahme hatte zu unterbleiben, nachdem der Kläger die Einzahlung des weiteren Auslagenvorschusses abgelehnt hat, die ihm mit Beschluss vom 09.11.2007 unter Fristsetzung bis zum 15.12.2007 aufgegeben worden war. Damit liegt ein "Hindernis von unbestimmter Dauer" im Sinne des § 356 ZPO vor (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 356, Rdnr. 3). Gemäß § 379 Satz 2 ZPO, der auf Sachverständige entsprechend anwendbar ist (§ 402 ZPO), unterbleibt die Einholung eines Gutachtens, wenn die Zahlung nicht innerhalb der Frist erfolgt ist und auch nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Begutachtung nachgeholt werden kann, ohne dass hierdurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird.

141

Eine Verzögerung des Verfahrens liegt vor, wenn die Fristversäumung den Prozessablauf kausal und in erheblichem Umfang verlängert (Zöller-Greger, aaO, § 296, Rdnr. 11). Ob für das Vorliegen einer Verzögerung genügt, dass das Verfahren bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei Zurückweisung (absoluter Verzögerungsbegriff) oder ob ein Vergleich mit der (hypothetischen) Verfahrensdauer anzustellen ist, die sich bei rechtzeitigem Vorbringen ergeben hätte (relativer Verzögerungsbegriff, vgl. die Darstellung des Meinungsstandes bei Zöller-Greger, aaO, § 296, Rdnr. 20ff.), kann vorliegend dahinstehen, denn der Rechtsstreit war im letzten Verhandlungstermin vom 12.02.2008 entscheidungsreif, und der Kläger hatte den Auslagenvorschuss bis zu diesem Termin nicht eingezahlt. Der Senat hat in der letzten mündlichen Verhandlung erneut darauf hingewiesen, dass der Kläger die Beweislast für den Umfang der erbrachten Leistungen trägt. Der Kläger hat das jedoch nicht zum Anlass genommen, die Einzahlung des weiteren Auslagenvorschusses auch nur in Aussicht zu stellen. Über die geltend gemachten Ansprüche konnte ohne Beweisaufnahme entschieden werden, und bezüglich der Frage nach dem Umfang der erbrachten Leistungen ist infolge der Nichteinholung des Gutachtens eine Beweislastentscheidung zu treffen.

142

Nach dem wechselseitigen Parteivorbringen ist der Vortrag der Beklagten nicht als widerlegt anzusehen, wonach der Kläger bereits überzahlt gewesen sei.

143

Die Summe der Abzüge beläuft sich - wie eingangs dargestellt - auf 817.810,68 DM. Nach Abzug der zuerkannten Nachträge und des Vorkostenanteils bleibt ein auf das Pauschalhonorar entfallender Betrag von insgesamt 581.427,85 DM. Dieser stellt 94,69509 % des gesamten vereinbarten Pauschalhonorars von 614.000,-- DM dar.

144

Mithin kann dem Kläger nur dann noch ein Zahlungsanspruch zustehen, wenn der Anteil der erbrachten Leistungen über dem vorstehend ermittelten Prozentsatz liegt. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Kläger den von ihm behaupteten Anteil von 98 % nicht bewiesen. Nach seinen eigenen Berechnungen im Schriftsatz vom 11.03.2008 beläuft sich der Anteil der erbrachten Leistungen auf maximal 92,25 %, also weniger als der vorstehend ermittelte Prozentsatz, so dass aufgrund dessen kein Anspruch mehr besteht.

145

Nichts anderes ergibt sich, wenn auf den Vortrag der Beklagten zur mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Gegenforderung abgestellt wird. Zwar kann hieraus nicht ohne weiteres ein konkreter Anteil des Pauschalhonorars ermittelt werden, der dem Kläger nach dem Beklagtenvortrag zusteht.

146

Allerdings kann die von den Beklagten zur Begründung der Gegenforderung gemachte Aufstellung der geleisteten Arbeitsstunden (Anlagen B 14 und B 15) zugrunde gelegt werden, wonach für die Fortführung bzw. Fertigstellung der ursprünglich zum Leistungsbereich des Klägers gehörenden Planungen insgesamt 1.111,25 (840 + 271,25) Architektenstunden, 1.182,5 (598 + 584,5) Mitarbeiterstunden sowie 565 (383 + 182) Inhaberstunden aufgewendet werden mussten. Dabei wird nicht verkannt, dass sich der behauptete Mehraufwand nach dem Beklagtenvortrag aus den Leistungen des Hauptauftrages und der - unstreitigen - Nachträge zusammensetzt. Der Kläger hat behauptet, für die ursprüngliche Vertragsleistung (ohne Nachtragsaufträge) einen Aufwand von 7.600 Stunden kalkuliert zu haben. Für die Detailplanung (1. Ergänzungsauftrag) sowie die Nachträge seien insgesamt weitere 3.180 Stunden in die Kalkulation eingestellt worden.

147

Wird die beklagtenseits vorgetragene Gesamtstundenzahl (2.858,75) ins Verhältnis (7.600 + 3.180 = 10.780 Stunden) gesetzt, ergibt sich ein Anteil von ca. 26,5 %, der nach dem Beklagtenvortrag nicht vom Kläger erbracht worden ist.

148

In keinem Fall ergibt sich somit ein über 94,69509 % hinausgehender Anteil der erbrachten Leistungen an dem nach dem Pauschalvertrag insgesamt geschuldeten Leistungsumfang.

149

Zusatzleistungen (210.190,50 DM)

150

Insofern weist der Kläger zwar mit Recht darauf hin, dass das Landgericht diese Position fälschlich mit der Forderung nach einer Erhöhung des Pauschalhonorars wegen der behaupteten Erschwernisse gleichgesetzt hat. Gleichwohl ist diese Forderung - auch unter Berücksichtigung des auf die mit Beschluss des Senats vom 08.08.2006 erteilten Hinweise erfolgten weiteren Vortrages - nicht berechtigt.

151

Grundsätzlich muss ein Architekt im Rahmen des dynamischen Planungsprozesses auch wiederholt seine Planungen in Abstimmung mit dem Bauherrn ändern und anpassen (Meurer, BauR 2004, 904ff.; Werner/Pastor, aaO, Rdnr. 867 f.). Dementsprechend sieht die Anlage 3 zum Vertrag zwischen den Beklagten und der Q I AG, die Bestandteil des Subarchitektenvertrags war, unter "Sonstiges Ziffer 1." vor, dass vom Bauherrn veranlasste Änderungen von der vereinbarten Gesamtpauschale mitabgegolten sein sollten, soweit es sich um die Fortschreibung der übertragenen Leistungen handelte. Eine vergütungspflichtige Änderungsleistung kommt demgegenüber in Betracht, wenn der Architekt auf Wunsch des Bauherrn abgeschlossene Planungsleistungen erneut ausführt (OLG Düsseldorf BauR 2002, 1281f.; Meurer, aaO; Werner/Pastor, aaO). Voraussetzung ist allerdings, dass der Architekt vom Bauherrn einen entsprechenden - auch konkludent erteilten - Auftrag erhalten hat. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn es sich um die Nachbesserung von Fehlern, die Nachholung schon früher zu erbringender Architektenleistungen oder kleinere Änderungen handelt, die im üblichen Rahmen liegen (Locher/Koeble/Frik, aaO, § 20, Rdnr. 7).

152

Der Vortrag des Klägers - unter Verweis auf Anlage K 72, - er sei, als er einmal auf der vorherigen schriftlichen Beauftragung für die Planungswiederholung bestanden habe, deutlich auf seine Verpflichtung, auch ohne "schriftliche Beauftragung" die Änderungen einzuarbeiten, hingewiesen worden, besagt lediglich, dass eine schriftliche Beauftragung nicht erforderlich war, ändert aber nichts daran, dass jedenfalls eine mündliche oder jedenfalls konkludente Beauftragung des Vertragspartners des Klägers, also der Beklagten, erforderlich ist, um einen Vergütungsanspruch des Klägers für Zusatzleistungen zu begründen. Zwar trifft der Vortrag des Klägers zu, wonach aus den von den Beklagten vorgelegten Unterlagen zum 2. Ergänzungsauftrag zu entnehmen ist, dass die Beklagten gegenüber der Firma I auch solche Zusatzarbeiten abgerechnet haben, die z.B. aufgrund Anforderung bzw. Anweisung des Büros Böhm, aufgrund von Mieterwünschen oder durch Planänderung anderer Projektbeteiligter erfolgt sind. Aus der Auflistung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass ein entsprechender Zusatzauftrag gegenüber den Beklagten seitens des Hauptauftraggebers nicht vorgelegen hat. Für die Behauptung der Beklagten, dass sie nur für von der Firma I beauftragte Zusatzleistungen eine Vergütung erhalten haben, spricht ihr Schreiben vom 01.08.1997 an die Firma I, worin die Beklagten von dieser ausdrücklich eine Beauftragung für die Nachtragsaufträge fordern. Dafür, dass die Beklagten Nachtragsaufträge auch ohne Auftrag vergütet erhalten haben, hat der Kläger keinen Beweis angeboten. Dementsprechend und aufgrund der vom Kläger dargelegten vertraglichen Vereinbarungen sind dem Kläger Leistungen aufgrund Planwiederholungen als Zusatzleistungen nur zu vergüten, wenn die Beklagten als Vertragspartner dem Kläger einen Auftrag erteilt haben und nicht auch dann, wenn die Änderungen durch die Firma I, das Büro Böhm oder einen sonstigen Dritten veranlasst wurden. Dies gilt - unter Berücksichtigung von Anlage 2 Ziffer 3, 5 der "Vertragsbedingungen für Architekten- und Ingenieurleistungen" - ebenso für diejenigen Zusatzleistungen, die - nach Abschluss der ursprünglichen Planung - dadurch erforderlich wurden, dass die Statik oder die Planung anderer Projektbeteiligter geändert wurde. Auch insoweit bedurfte es eines zumindest konkludent erteilten Auftrags der Beklagten an den Kläger, um eine Zahlungspflicht der Beklagten zu begründen. Dementsprechend haben die Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 29.01.1998 ausdrücklich mitgeteilt: "Ihr diesbezügliches Angebot ist von uns ohne Verzug der Baustelle zugeleitet worden; sofern uns hierfür ein Auftrag erteilt werden wird, werden Sie selbstverständlich von uns ebenfalls schriftlich beauftragt werden. Selbst wenn jedoch die Baustelle dies nur als Fortschreibung der Pläne sieht, und deshalb keine Beauftragung erfolgt, sind die Änderungen von Ihnen in jedem Falle - schlimmstenfalls auch ohne Zusatzhonorar - einzuarbeiten."

153

Hieraus ergibt sich, dass die Beklagten eine Vergütung des Klägers für Zusatzleistungen ausdrücklich von einer "Kettenbeauftragung" abhängig machten. Dass die Beklagten dem Kläger nur solche Zusatzleistungen zu vergüten haben, die sie selbst dem Kläger - jedenfalls mündlich oder konkludent - in Auftrag gegeben haben, ergibt sich ferner aus den Ziffern V. 3.1 bis 3.4 des Subarchitektenvertrages sowie Ziffer 4.5 der "Vertragsbedingungen für Architekten- und Ingenieurleistungen" und insbesondere aus Ziffer 3.4 der vorgenannten Bedingungen, die lautet: "Der AN ist nicht berechtigt, für den AG die Vergabe von Leistungen vorzunehmen oder Erklärungen von Dritten mit Wirkung für den AG entgegenzunehmen. Insbesondere darf er keine finanziellen Verpflichtungen für den AG eingehen". In Ziffer V. 3.4 des Subarchitektenvertrages ist ferner bestimmt: "Für den Fall, dass der AN Nachtragsaufträge direkt von der Q I AG oder von Dritten erhält, zahlt er dem AG einen Anteil in Höhe von 10 % der Nettohonorarsumme für die projektübergreifende Koordination aus diesen Nachträgen, sofern diese Koordination erforderlich wird. Der Wegfall des Erfordernisses einschließlich der Aufhebung der Haftung des AG für einen solchen Nachauftrag muss in diesem Nachauftrag zwingend von dem Nachauftraggeber festgeschrieben sein."

154

Aus diesen Vereinbarungen ergibt sich, dass die Beklagten mit Nachtragsaufträgen, die nicht von ihnen an den Kläger erteilt wurden, im Verhältnis zum Kläger "nichts zu tun haben sollten". Aus diesem Grund konnte der Kläger die Bereitschaft der Beklagten, die entsprechenden Forderungen des Klägers wegen der behaupteten Zusatzleistungen gegenüber der Firma I durchzusetzen, nicht als eigenständige Verpflichtung der Beklagten, für diese einzustehen oder einstehen zu wollen, verstehen. Daraus folgt, dass die Beklagten nicht zur Zahlung von Zusatzleistungen verpflichtet werden konnten, die der Kläger aufgrund einer Anordnung der Firma I, des Büros Böhm oder eines sonstigen Dritten ausgeführt hat, ohne dass die Beklagten zwischengeschaltet waren.

155

In diesem Zusammenhang kann der Kläger eine erleichterte Darlegungslast nicht daraus herleiten, dass ihm die Beklagten am 08.10.1997 - als Vorlage dienende - Abrechnungsmuster übersandt haben. Der Kläger beruft sich darauf, da die Beklagten diese Muster selbst zur Abrechnung gegenüber der Q I AG verwendet und eine Vergütung erhalten hätten, könnten an seine Abrechnung keine strengeren Anforderungen gestellt werden. Dagegen wenden die Beklagten ein, die dem Kläger überlassenen Schriftstücke hätten nur einen Anhaltspunkt für die Abrechnung bieten sollen, ohne dass sie damit verbindlich erklärt hätten, eine entsprechende Aufstellung werde im Streitfall als ausreichender Beleg für den Anfall zusätzlicher Stunden dienen. Vielmehr hätten auch sie ihre zusätzlichen Arbeiten gegenüber der Q I AG im Einzelnen aufschlüsseln müssen, um einen entsprechenden Nachtragsauftrag zu erhalten, und sich nicht auf die Einreichung von Abrechnungen entsprechend den Mustern beschränkt. Dann aber kann zugunsten des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Parteien auf eine Herabsetzung der Anforderungen an die Substantiierung des zusätzlichen Arbeitsaufwands verständigt haben.

156

Sofern nach dem bereits Ausgeführten sowie auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrages, insbesondere im Schriftsatz vom 31.10.2006, von einer Beauftragung von Zusatzleistungen durch die Beklagten ausgegangen werden kann, ist ein hierauf basierender Anspruch des Klägers im Hinblick auf Ziffer IX. Abs. 3 des Subarchitektenvertrags jedenfalls nicht gerechtfertigt.

157

Die Zusatzleistungen waren in Form der "Kettenbeauftragung" in Ziffer V.3. des Vertrages ausdrücklich geregelt; die nachfolgende Ziffer IX. nahm uneingeschränkt auf Honorarzahlungen - unabhängig davon, ob diese auf den Ursprungsvertrag, auf Nachtragsaufträge oder auf Zusatzleistungen erfolgten - Bezug. Die Regelung in Ziffer IX. Abs. 3 ("pay when paid") ist auch nicht nach § 9 AGBG wegen unzulässiger Verlagerung des Vergütungsrisikos unwirksam. Wie bereits oben ausgeführt worden ist, war der vorliegende Subarchitektenvertrag auf die besondere Konstellation zugeschnitten, dass der Kläger, der ursprünglich als Vertragspartner der Q I AG für die östliche N vorgesehen war, nur auf Grund der Vorgaben der Bauherrin notgedrungen die Stellung eines Subarchitekten der Beklagten erhielt. Demgemäß durchzog den gesamten Subarchitektenvertrag die Zielvorstellung, den Kläger nichtsdestotrotz möglichst einem Vertragspartner der Q I AG gleich zu stellen. Angesichts dessen kann nicht zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass es sich bei der "pay when paid"-Klausel in Ziffer IX. Abs. 3 des Subarchitektenvertrags um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Als Individualvereinbarung ist die Regelung jedoch zulässig. Ein Verstoß gegen § 242 BGB scheidet vorliegend auf Grund der besonderen Vertragskonstellation und deren Entstehungsgeschichte aus. Denn der Kläger wäre auch bei der - eigentlich angestrebten - unmittelbaren Beauftragung durch die Q I AG dem Risiko ausgesetzt gewesen, dass die Bauherrin ihm zustehende Vergütungen verweigert.

158

Die Klausel ist auch nicht infolge der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz der Firma I hinfällig geworden. Sie ist aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände nicht als bloße Fälligkeitsregelung, sondern als Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung auszulegen. Wie bereits dargelegt, war der vorliegende Subarchitektenvertrag auf die besondere Konstellation zugeschnitten, dass der Kläger nur auf Grund der Vorgaben der Bauherrin notgedrungen die Stellung eines Subarchitekten der Beklagten erhielt und nach der Zielvorstellung des Subarchitektenvertrages möglichst einem Vertragspartner der Q I AG gleichgestellt werden sollte. Die Aufträge der Bauherrin wurden, sofern sie von den Beklagten dem Kläger gegenüber beauftragt wurden, lediglich "durchgereicht", ohne dass seitens der Beklagten ein Gewinnaufschlag gemacht wurde. Die gemäß Ziffer V. 3.1. von dem Kläger an die Beklagten zu zahlenden 10% der Nettohonorarsumme eines jeden beauftragten Nachtragsauftrags sind kein Gewinnzuschlag. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Aufwandsentschädigung der Beklagten für die projektübergreifende Gesamtkoordination. Dies belegt Ziffer V. 3.4 des Subarchitektenvertrages, wonach diese 10% seitens des Klägers an die Beklagten für die projektübergreifende Gesamtkoordination auch dann zu zahlen sind, wenn eine Nachtragsbeauftragung des Klägers unmittelbar von der Firma I an den Kläger erfolgte. Da die Parteien einander so weit wie möglich so stellen wollten, als habe der Kläger unmittelbar mit der Firma I kontrahiert, sollte ein Honoraranspruch des Klägers gegen die Beklagten nur begründet werden, wenn und soweit die Firma I ihrerseits für die jeweiligen Leistungen Honorar an die Beklagten zahlte. Der Honoraranspruch des Klägers für bestimmte Leistungen steht somit unter der aufschiebenden Bedingung der Vergütung der Leistungen durch die Firma I. Das Risiko der Insolvenz der Firma I liegt daher auf Seiten des Klägers. Dass die Beklagten für die streitgegenständlichen Zusatzleistungen ihrerseits keine Zahlungen von der Firma I erhalten haben, ist unstreitig.

159

Ergänzungsauftrag (10 % Anteil)

160

Insofern ist unstreitig, dass die Q I AG den Beklagten am 14.03.1996 einen Ergänzungsauftrag zum Zweck der vollständigen Erfassung der Ausführungsplanung erteilt hat, soweit diese nicht bereits vom Ursprungsauftrag umfasst war. Dazu zählte nach dem ebenfalls unstreitigen Vorbringen der Parteien die Detailplanung. Die noch durchzuführenden Arbeiten wurden dabei nur teilweise - so etwa bezüglich der Erstellung der Ausführungsdetails - aufgelistet. Mit Schreiben vom 18.11.1996 schlugen die Beklagten dem Kläger vor, den Ergänzungsauftrag auf diesen durchzustellen. Dabei sollte gemäß Ziffer 4. des Schreibens eine Pauschale von 10 % auf die Durchführung aller nicht durch die aufgelisteten Einzeltätigkeiten erfassten, aber zur Vervollständigung der Ausführungsplanung erforderlichen Leistungen entfallen; die Erbringung und Abrechnung der explizit aufgelisteten Tätigkeiten sollte alsdann zwischen den Parteien abgestimmt werden. In einer - vom Kläger widerspruchslos entgegengenommenen - Aktennotiz vom 17.12.1997 über eine Besprechung zwischen den Parteien am 09.12.1997 hielten die Beklagten sodann fest, der Kläger habe erklärt, an der Erfüllung des 1. Ergänzungsauftrags nicht mitzuwirken und auf einen Honoraranteil daraus zu verzichten. Mit Schreiben vom 05.11.1998 bekräftigte der Kläger, dass er mangels hinreichender Kapazitäten nicht in der Lage sei, Zusatzleistungen wie die Detailplanung zu erbringen.

161

Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass schon eine Annahme des Angebots der Beklagten vom 18.11.1996 nicht ersichtlich sei, bestehen daran Zweifel. Den Vortrag des Klägers, er habe das Angebot am 26.11.1996 fernmündlich angenommen, haben die Beklagten zwar bestritten. In der Aktennotiz vom 17.12.1997 findet sich aber unter Ziffer 2.0 der Hinweis, der Kläger habe die Modifizierung im Schreiben vom 18.11.1996 akzeptiert. Demnach hat nach dem Zugang des vorgenannten Schreibens offenkundig eine Absprache zwischen den Parteien über die Honoraraufteilung stattgefunden. Dann aber muss davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger mit dem Vorschlag der Beklagten - wenn auch möglicherweise nicht anlässlich eines Telefonats am 26.11.1996 - einverstanden erklärt hat. Sofern die Beklagten Anderweitiges behaupten, lässt sich ihr Vortrag nicht mit der Aktennotiz des Beklagten zu 1. in Einklang bringen.

162

Der Kläger hat jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass er in Ausführung des Ergänzungsauftrags mit 10 % zu vergütende Leistungen erbracht hat. Hierzu hat er lediglich auf die Anfertigung von Detailplänen und Gebäude-Ausführungsplänen verwiesen. Die Erstellung von Detailplänen unterfällt indessen nicht dem Pauschalanteil von 10 %, sondern der konkret aufgelisteten und damit nicht von der Pauschale erfassten Detailerstellung. Hinsichtlich der Gebäude-Ausführungspläne für die B-Garage "C" kommt hinzu, dass die Erstellung derartiger Pläne im Maßstab 1:50 nach dem eigenen Vorbringen des Klägers schon vom Ursprungsauftrag erfasst war.

163

Nach der vorgelegten Aufstellung Anlage BK 384 haben die Beklagten tatsächlich selbst Detailpläne im Maßstab 1:50 erbracht. In der Auflistung gemäß Anlage BK 385 S. 1 - 3 betreffend die N Ost sind ebenfalls Detailpläne im Maßstab 1:50 vorgesehen. Ausgehend von den Daten der Detailpläne gemäß Anlagenkonvolut BK 383 ist ein Großteil dieser Pläne im Jahre 1997 gefertigt worden. Dass die Erstellung von Detailplänen unter die 10%-Pauschale fallen und nicht unter die in Ziffer 4.0 des Schreibens vom 18.11.1996 angesprochene Zusammenstellung der Einzeltätigkeiten, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für die behauptete Detailplanung für die "C". Diesbezüglich kommt hinzu, dass sich der Auflistung BK 384 S. 4 lediglich der Maßstab 1:20 entnehmen lässt, nicht aber der Maßstab 1:50. Gemäß der Spalte "Bezeichnung" betraf dieser Maßstab die Treppen. Die Beklagten haben aber bereits in erster Instanz vorgetragen, dass Detailpläne für Treppenschnitte im Maßstab 1:20 vom Kläger nicht geschuldet bzw. bereits Gegenstand des Hauptauftrags und der beauftragten Nachträge gewesen seien. Auch in zweiter Instanz tragen sie vor, aufgrund des Ursprungsauftrags seien alle Pläne 1:50 einschließlich Deckenspiegel zu erbringen gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheint der Vortrag des Klägers, die Pläne im Maßstab 1:50 hinsichtlich der "C" hätten Detailplanungen wie Treppenhäuser betroffen, nicht schlüssig. Die als Anlagenkonvolut BK 383 vorgelegten Pläne enthalten zudem zum Teil die Bezeichnung "Grundriss". Ob diese Pläne dennoch eine Detailplanung aufweisen, ist nicht zu erkennen und wird von den Beklagten bestritten. Ausführungspläne im Maßstab 1:50 waren jedoch Gegenstand des Ursprungsauftrags. Der Vortrag des Klägers, die im Ursprungsauftrag vorgesehenen Pläne seien Ausführungspläne gewesen, wohingegen Gegenstand der Abrechnung des 10%igen Anteils an dem 1. Ergänzungsauftrag Detailpläne seien, genügt vor diesem Hintergrund zur schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Anspruchs nicht.

164

Fallen die vom Kläger angeführten Leistungen somit unter die abgerechnete 10 %-Pauschale, kommt es nicht mehr darauf an, ob die vom Kläger gefertigten und den Beklagten zur Verfügung gestellten Pläne vom 1. Ergänzungsauftrag oder schon vom Ursprungsauftrag oder späteren Nachträgen erfasst waren. Für Letzteres spricht allerdings die Aktennotiz vom 17.12.1997, nach deren Ziffer 2.0 die Beklagten zu 1. und 3. am 09.12.1997 darauf verwiesen haben, der Kläger habe "bis zum heutigen Tage mündlich und durch sinngemäßes Handeln an der Erfüllung des 1. Ergänzungsauftrags mitgewirkt". Die Beklagten erläutern zwar nicht, welche Handlungen nach ihrer Vorstellung darunter gefallen sind. Sofern damit die Erstellung bestimmter Pläne gemeint war, hätte es aber nahe gelegen, diese Tätigkeit konkret zu bezeichnen. Auch die sonstigen Formulierungen des Vermerks deuten darauf hin, dass die vom Kläger erstellten Pläne nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien nicht unter die Ausführung des 1. Ergänzungsauftrags fielen. Eingangs der Aktennotiz war insbesondere die Detailplanung als Bestandteil des 1. Ergänzungsauftrags genannt worden. Gemäß Ziffer 1.0 des Vermerks hat der Kläger aber nicht erklärt, dass er an der weiteren Erfüllung des Auftrags nicht mehr mitwirken werde, sondern dies uneingeschränkt auf den gesamten Auftrag bezogen. Folgerichtig hat der Kläger auch in seinem Schreiben vom 05.01.1998 darauf verwiesen, dass er nicht in der Lage sei, Zusatzleistungen wie die Detailplanung zu erbringen. In diesem Zusammenhang hat er auch nicht darauf hingewiesen, dass er - über die eingangs des Schreibens erwähnten Ausführungspläne im Maßstab 1:50 hinaus - bereits Pläne in anderen Maßstäben erstellt hatte. Dann aber lässt sich die pauschale Behauptung des Klägers, die Anfertigung der im Einzelnen benannten Pläne sei in Ausführung des 1. Ergänzungsauftrags erfolgt, nicht hinreichend nachvollziehen.

165

Soweit der Kläger in der Anlage BK 46 in Zeile 4 weitere 33,65 % für angebliche nachgewiesene Leistungen in Höhe von 27.050,69 DM netto sowie in Zeile 6 weitere 2,60 % für angebliche nachgewiesene Leistungen in Höhe von 20.907,90 DM netto geltend macht, ist dieser Vortrag, wie bereits erwähnt, unschlüssig im Hinblick auf seinen Vortrag, wonach er auf den die Pauschale von 10 % übersteigenden Anteil mit Schreiben vom 09.12.1997 verzichtet habe. Zudem waren diese Positionen bislang nicht streitgegenständlich, und einer entsprechenden Klageerweiterung steht § 533 ZPO entgegen.

166

Nachträge

167

Diese Position ist in 2. Instanz in Höhe des vom Landgericht zuerkannten Betrages in Höhe von 226.160,83 DM netto unstreitig.

168

Minderungen

169

Diese sind in der vom Landgericht abgesetzten Höhe von insgesamt 140.122,51 DM netto ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig.

170

Koordinationsvergütung

171

Auch unter Berücksichtigung der erneuten Stellungnahme des Klägers in seinem Schriftsatz vom 31.10.2006 stehen ihm keine 14.012,25 DM unter dem Gesichtspunkt des Koordinationsabzugs zu.

172

Soweit die Beklagten für den Kläger Ausführungspläne im Maßstab 1:50 erstellt haben, ist deren Honorar anteilig (13,827 %) nach dem - um den zehnprozentigen Koordinierungszuschlag verringerten - Nettohonorar des Klägers von 513.000,00 DM für die N Ost berechnet worden. Bezüglich der weiter übernommenen Arbeiten (Ansichten der N Ost, Festlegung der Raumoberflächen, teilweise Ausführungsplanung Riegel 7 und 8) haben die Parteien eine Festpreisabrede an Hand des Stundenaufwands der Beklagten getroffen. Die Preisabsprachen haben daher jeweils die Reinvergütung umfasst, die (unabhängig von der Koordination der Arbeiten im Rahmen des Gesamtprojekts) für die jeweiligen - im Gesamthonorar des Klägers für die N Ost enthaltenen - Leistungen angefallen sind.

173

Allerdings haben die vorgenannten Arbeiten betreffend die N Ost bei der Berechnung des Koordinationszuschlags insofern Berücksichtigung gefunden, als das Ursprungshonorar nach wie vor als Berechnungsgrundlage gedient hat. Diese Rechenmethode ist auch in Anbetracht dessen, dass die Beklagten die zunächst delegierten Leistungen schließlich doch selbst ausgeführt haben, korrekt. Gemäß Ziffer IV. 3. des Hauptvertrages zwischen den Beklagten und der Q I AG hatten die Beklagten ihre Arbeiten und diejenigen des Klägers im Rahmen der Ausführungsplanung des Gesamtobjekts "N der KölnB" aufeinander abzustimmen. Im Hinblick auf diesen zusätzlichen Aufwand sollten die Beklagten gemäß Ziffer IV. 2. des Subarchitektenvertrags 10 % des errechneten Anteils des Klägers am Gesamtobjekthonorar erhalten. Die Beklagten berufen sich zu Recht darauf, jener Koordinierungsaufwand sei, indem sie die ursprünglich dem Kläger obliegenden Leistungen nachträglich selbst ausgeführt hätten, nicht entfallen. Die Koordination beinhaltete die Übernahme der umfassenden Verantwortung für einen geordneten Ablauf der Ausführungsplanung des Gesamtobjekts und war demnach nicht auf das Bemühen um die rechtzeitige Ausführung einzelner Arbeiten und deren Einbindung in die Gesamtbaumaßnahme beschränkt. Demgemäß hat das "Projektleitungshonorar" der Beklagten vorab eine Pauschalierung an Hand des dem Kläger rechnerisch zugewiesenen Honorars erfahren und ist die dem Kläger zustehende Vergütung in Ziffer II. des Subarchitektenvertrags von vornherein auf eine geringere Pauschalsumme festgelegt worden. Dann aber kann der bloße Umstand, dass die Beklagten nachträglich die Ausführung einzelner Planungsleistungen für den Kläger übernommen haben, nicht zu einer jeweils anteiligen Herausrechnung dieser Arbeiten aus der Berechnungsgrundlage für den Koordinierungszuschlag führen. Dies gilt um so mehr, als die Beklagten in rechtlicher Hinsicht keine Leistungen des Klägers zurückübertragen bekommen haben, sondern ihrerseits als Subarchitekten des Klägers fungiert und - bei Fortbestand der Arbeitsaufteilung gemäß dem Subarchitektenvertrag - in dessen Auftrag die jeweiligen Arbeiten erbracht haben.

174

Vorkostenanteil

175

Bezüglich dieser Position ist davon auszugehen, dass die Parteien sich einig waren, dass der Kläger einen Vorkostenanteil in Höhe von 14.142,84 DM übernimmt, es sei denn, die Firma I erstattete den vollen Vorkostenaufwand von 36.630,00 DM. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Firma I lediglich 26.475,00 DM erstattet hat, von denen die Beklagten einen Teilbetrag von 10.222,00 DM an den Kläger überwiesen haben. Zwischen den Parteien war in erster Instanz unstreitig, dass dem Kläger im Hinblick auf die Vorkosten kein höherer Betrag als 10.222,00 DM netto zustehen sollte. Die Beklagten hatten erstinstanzlich darauf verwiesen, der Kläger habe aus der Rechnung zur "Vorlaufphase" vom 13.06.1996 einen Nettoanteil von 38,61 % = 10.222,00 DM bezogen, worauf der Kläger erwidert hatte, er habe seinen Honoraranteil an dieser Leistungsphase zu Recht abgerechnet und erhalten, ohne die erfolgte Auszahlung als zu gering zu monieren. Die jetzige Behauptung des Klägers, die Q I AG habe mehr als 26.475,00 DM ausbezahlt, ist demnach gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO verspätet.

176

Aus der Zahlungsaufstellung gemäß Anlage B 47 ergibt sich, dass der Betrag von 10.222,00 DM in den Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 616.288,17 DM enthalten war. Der Vorkostenanteil ist deshalb in der Weise in die Berechnung des dem Kläger zustehenden Honorars einzubeziehen, dass der Betrag von 10.222,00 DM bei den dem Kläger zustehenden Anspruchspositionen eingestellt wird. Der Einwand des Klägers, die Beklagten hätten die erste Abschlagsrechnung betreffend sein Pauschalhonorar nicht um 14.142,84 DM kürzen dürfen, weil die Pauschalsumme schon unter Abzug dieses Betrags ermittelt worden sei, trifft zu.

177

Zahlungen

178

Zwischen den Parteien ist der Betrag der geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 616.288,17 DM unstreitig.

179

Hilfsaufrechnung

180

Mangels eines Anspruchs des Klägers bedürfen die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ansprüche der Beklagten keiner Entscheidung

181

Die Kostenentscheidung beruht auf ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

182

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und es auch einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf.

183

Streitwert für das Berufungsverfahren: