Berufung zurückgewiesen – fehlender Nachweis eines Maklervertrags
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Bonn ein, mit dem es um die Geltendmachung eines Maklervertrags ging. Zentrales Problem war, ob ein Maklervertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, da der Beklagte den Vertragsschluss bestritten hatte und die vorgelegten Unterlagen keinen zwingenden Schluss auf einen Vertragsabschluss zuließen. Die Kosten der Berufung wurden dem Kläger auferlegt (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Berufung
Abstrakte Rechtssätze
Derjenige, der das Zustandekommen eines Maklervertrags behauptet, trägt die Beweislast für dessen Abschluss.
Die bloße Vorlage oder Bezugnahme auf Unterlagen (z. B. Exposé) begründet nicht ohne weiteres einen zwingenden Schluss auf den Abschluss eines Maklervertrags.
Wird der Vertragsschluss vom Gegner konkret bestritten und ergeben sich aus dem Vorbringen des Anspruchsstellers keine durchgreifenden Indizien, ist sein Anspruch mangels Nachweises abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 13 O 313/02
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 9.4.2003 (13 O 313/02) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Gründe
Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 7.10.2003. Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 28.10.2003 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Entgegen der Einschätzung des Klägers ist der Abschluss des Maklervertrages vom Beklagten mit konkretem Gegenvortrag bestritten worden. Die vom Kläger vorgelegten oder in Bezug genommenen Unterlagen gestatten auch keinen zwingenden Schluss auf den Abschluss eines Maklervertrages. Insbesondere ist es nicht richtig, dass der Beklagte den Erhalt eines Exposés nicht bestritten habe. Aus dem Gesamtzusammenhang seines erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens ergibt sich das Gegenteil. Damit lässt sich nicht feststellen, dass die Parteien einen Maklervertrag abgeschlossen haben Dies geht zu Lasten des Klägers, da ihm - wie der Senat im einzelnen ausgeführt hat - die Beweislast für das Zustandekommen des Maklervertrages obliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 15.203,87 EUR