Berichtigung des Urteils: Tatbestandsberichtigung und redaktionelle Korrekturen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Berichtigung des am 28.2.2012 verkündeten Urteils. Das Oberlandesgericht gab der Tatbestandsberichtigung statt und strich einen unzutreffend wiedergegebenen Satz ersatzlos; ferner wurden offenbare redaktionelle Fehler berichtigt. Rechtsgrundlagen sind §§ 525, 320 und § 319 ZPO; den Parteien wurde Gelegenheit zur Anhörung gegeben.
Ausgang: Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Urteils teilweise stattgegeben; beanstandete Passage gestrichen und redaktionelle Fehler berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein form- und fristgerecht gestellter Tatbestandsberichtigungsantrag ist zulässig, wenn die im Urteil wiedergegebene Tatsachendarstellung unzutreffend ist und dies durch das Vorbringen der Parteien nachgewiesen wird; in diesem Fall kann das Urteil nach §§ 525, 320 ZPO berichtigt werden.
Offensichtliche redaktionelle Versehen in einem Urteil können von Amts wegen nach Anhörung der Parteien gemäß §§ 525, 319 ZPO berichtigt werden.
Bei einer Berichtigung nach §§ 525 ff. ZPO ist der betroffenen Gegenpartei rechtliches Gehör zu gewähren; das Unterlassen einer Erwiderung steht einer Korrektur nicht entgegen, wenn die Berichtigungsgründe vorliegen.
Die ersatzlose Streichung von Textpassagen in einem Urteil ist zulässig, wenn sich diese als unzutreffende Wiedergabe des Parteivorbringens erweisen und die materiellen Voraussetzungen der Berichtigung erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 85 O 148/10
Tenor
I. Auf Antrag der Beklagten wird das am 28.2.2012 verkündete Urteil dahin berichtigt, dass auf Seite 3 der Satz
Herr Dr. A sei „faktischer Generalbevollmächtigter und Entscheidungsträger“ dieser Firma, deren Geschäftsführerin seine Ehefrau sei.
ersatzlos entfällt.
II. Ferner wird das Urteil vom 28.4.2012 wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Auf Seite 8 ist in der vorletzten Zeile hinter dem Wort „Feststellung“ einzufügen: „darin enthalten ist“.
Auf Seite 10 ist im ersten Absatz in der vierten Zeile hinter dem Wort „Inhalt“ einzufügen „in den Vertrag aufzunehmen,“.
Gründe
Die Entscheidung zu I. beruht auf den §§ 525, 320 ZPO.
Der form- und fristgerecht eingereichte Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Wiedergabe des Berufungsvorbringens auf Seite 3 des Senatsurteils ist insofern unzutreffend, als das Vorbringen, Herr Dr. A sei „faktischer Generalbevollmächtigter und Entscheidungsträger“ und seine Ehefrau Geschäftsführerin, sich nicht auf die Firma J, sondern auf die B Grundbesitz GmbH bezog, wie sich aus der Berufungsbegründung, Seite 6, ergibt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist von der Beklagten nichts Anderes vorgetragen worden.
Die Beklagte ist mit der ersatzlosen Streichung des beanstandeten Satzes einverstanden. Der Klägerin ist rechtliches Gehör gewährt worden. Sie hat sich nicht geäußert.
Die Entscheidung zu II. betrifft offenbare redaktionelle Versehen, die gemäß §§ 525, 319 ZPO von Amts wegen nach Anhörung der Parteien berichtigt werden.
Richterin am Landgericht L ist durch langfristige Erkrankung verhindert, an der Entscheidung mitzuwirken.