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Oberlandesgericht Köln·24 U 111/11·19.04.2012

Berichtigung des Urteils: Tatbestandsberichtigung und redaktionelle Korrekturen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von EntscheidungenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Berichtigung des am 28.2.2012 verkündeten Urteils. Das Oberlandesgericht gab der Tatbestandsberichtigung statt und strich einen unzutreffend wiedergegebenen Satz ersatzlos; ferner wurden offenbare redaktionelle Fehler berichtigt. Rechtsgrundlagen sind §§ 525, 320 und § 319 ZPO; den Parteien wurde Gelegenheit zur Anhörung gegeben.

Ausgang: Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Urteils teilweise stattgegeben; beanstandete Passage gestrichen und redaktionelle Fehler berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein form- und fristgerecht gestellter Tatbestandsberichtigungsantrag ist zulässig, wenn die im Urteil wiedergegebene Tatsachendarstellung unzutreffend ist und dies durch das Vorbringen der Parteien nachgewiesen wird; in diesem Fall kann das Urteil nach §§ 525, 320 ZPO berichtigt werden.

2

Offensichtliche redaktionelle Versehen in einem Urteil können von Amts wegen nach Anhörung der Parteien gemäß §§ 525, 319 ZPO berichtigt werden.

3

Bei einer Berichtigung nach §§ 525 ff. ZPO ist der betroffenen Gegenpartei rechtliches Gehör zu gewähren; das Unterlassen einer Erwiderung steht einer Korrektur nicht entgegen, wenn die Berichtigungsgründe vorliegen.

4

Die ersatzlose Streichung von Textpassagen in einem Urteil ist zulässig, wenn sich diese als unzutreffende Wiedergabe des Parteivorbringens erweisen und die materiellen Voraussetzungen der Berichtigung erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 525 ZPO§ 320 ZPO§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 85 O 148/10

Tenor

I. Auf Antrag der Beklagten wird das am 28.2.2012 verkündete Urteil dahin berichtigt, dass auf Seite 3 der Satz

Herr Dr. A sei „faktischer Generalbevollmächtigter und Entscheidungsträger“ dieser Firma, deren Geschäftsführerin seine Ehefrau sei.

                            ersatzlos entfällt.

II. Ferner wird das Urteil vom 28.4.2012 wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

Auf Seite 8 ist in der vorletzten Zeile hinter dem Wort „Feststellung“ einzufügen: „darin enthalten ist“.

Auf Seite 10 ist im ersten Absatz in der vierten Zeile hinter dem Wort „Inhalt“ einzufügen „in den Vertrag aufzunehmen,“.

Gründe

2

Die Entscheidung zu I. beruht auf den §§ 525, 320 ZPO.

3

Der form- und fristgerecht eingereichte Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet.

4

Die Wiedergabe des Berufungsvorbringens auf Seite 3 des Senatsurteils ist insofern unzutreffend, als das Vorbringen, Herr Dr. A sei „faktischer Generalbevollmächtigter und Entscheidungsträger“ und seine Ehefrau Geschäftsführerin,  sich nicht auf die Firma J, sondern auf die B Grundbesitz GmbH bezog, wie sich aus der Berufungsbegründung, Seite 6, ergibt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist von der Beklagten nichts Anderes vorgetragen worden.

5

Die Beklagte ist mit der ersatzlosen Streichung des beanstandeten Satzes einverstanden. Der Klägerin ist rechtliches Gehör gewährt worden. Sie hat sich nicht geäußert.

6

Die Entscheidung zu II. betrifft offenbare redaktionelle Versehen, die gemäß §§ 525, 319 ZPO von Amts wegen nach Anhörung der Parteien berichtigt werden.

7

Richterin am Landgericht L ist durch langfristige Erkrankung verhindert, an der  Entscheidung mitzuwirken.