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Oberlandesgericht Köln·23 WLw 9/11·21.11.2012

HöfeO-Abfindung: Keine Anrechnung väterlicher Schenkung auf Erbfall der Mutter

ZivilrechtErbrechtLandwirtschaftsrecht (HöfeO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Geschwister stritten über den Abfindungsanspruch der weichenden Erbin nach § 12 HöfeO nach Hofübergabe an den Bruder. Das OLG bejahte die Anwendbarkeit der HöfeO, weil der Erbfall für Abkömmlinge mit der Grundbucheintragung der Hofübertragung eintritt (§ 17 Abs. 2 HöfeO). Eine Anrechnung einer vom Vater stammenden Grundstücksschenkung lehnte der Senat ab, da § 12 Abs. 4 HöfeO nur Zuwendungen des Erblassers erfasst und weder Berliner Testament noch vertragliche Anrechnungsbestimmung der Mutter vorlagen. Der Beschluss des Landwirtschaftsgerichts wurde aufgehoben und der Abfindungsbetrag (nebst Verzugszinsen) zugesprochen.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde stattgegeben; AG-Beschluss aufgehoben und Abfindung nach § 12 HöfeO zugesprochen, Anrechnung der väterlichen Schenkung verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erbfall im Sinne des § 17 Abs. 2 HöfeO gilt bei Hofübergabe unter Lebenden mit der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch als eingetreten; ist zu diesem Zeitpunkt ein Hofvermerk eingetragen, richtet sich die Erbfolge nach der Höfeordnung.

2

Der Abfindungsanspruch weichender Erben nach § 12 Abs. 1 HöfeO bemisst sich grundsätzlich nach dem 1,5-fachen Einheitswert; Nachlassverbindlichkeiten können nach § 12 Abs. 3 Satz 2 HöfeO bis zum Höchstbetrag von zwei Dritteln des Hofeswerts abgezogen werden.

3

Eine Anrechnung nach § 12 Abs. 4 HöfeO setzt voraus, dass der Abfindungsberechtigte vor dem Erbfall eine Abfindung aus dem Hof vom Erblasser erhalten hat; Zuwendungen eines Dritten (auch des anderen Elternteils) sind hiervon nicht erfasst.

4

Eine Ausdehnung des Erblasserbegriffs auf den zuerst versterbenden Ehegatten kommt nur bei Vorliegen eines Berliner Testaments in Betracht; eine bloße gegenseitige Erbeinsetzung ohne Bestimmung von Schlusserben genügt hierfür nicht.

5

Fehlt es an einer Anrechnungsbestimmung im Hofübergabevertrag bzw. an einer wirksamen vertraglichen Verpflichtung zur Anrechnung, kann eine frühere Schenkung nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder Vertragsanpassung als Anrechnung auf den HöfeO-Abfindungsanspruch nach dem Erbfall eines anderen Erblassers behandelt werden.

Relevante Normen
§ 12 HöfeO§ 12 Abs. 1 HöfeO§ 17 Abs. 2 HöfeO§ 12 Abs. 3 Satz 2 HöfeO§ 12 Abs. 4 HöfeO§ 2050 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Grevenbroich, 4 Lw 50/07

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht – Grevenbroich vom 4. November 2011 – 4 Lw 50/07 – aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin 3.336,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23. März 2007 zu zahlen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten für die erste Instanz haben die Antragstellerin zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4 zu tragen. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Antragstellerin zu 2/3 und dem Antragsteller zu 1/3 auferlegt.

(*1)

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die Beteiligten sind Geschwister. Sie streiten im vorliegenden Verfahren über einen Abfindungsanspruch gemäß § 12 HöfeO nach dem Tod ihrer am 7. August 2005 verstorbenen Mutter.

3

Die streitgegenständliche Besitzung, gelegen H Straße 63 in N, stand ursprünglich im Alleineigentum des Vaters der Beteiligten. 1985 war kurzzeitig ein Hofvermerk in das Grundbuch eingetragen, der aber im Oktober 1985 wieder gelöscht wurde. Die Eheleute K, aus deren Ehe sechs Kinder hervorgegangen sind, errichteten am 10. Februar 1964 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu uneingeschränkten Alleinerben einsetzten. Unter dem 10. Mai 1979 errichtete der Vater der Beteiligten ein Testament, das auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

4

„Nach meinem Tote soll folgendes geschehen. K2 soll den Hof haben. Meine Frau H2 hat bis zu seinen Tote das Wohnrecht…

5

Jedes Kind auser K2 soll eine Baustelle haben und 40.000,- vierzig Tausend DM. Der Betrag muß bei Geldentwertung aufgestock werden. N2 hat 40 Tausend DM bekommen es muß noch eine Baustelle haben an der Wstr. (16 x 40 Meter).

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Q ist abgefunden hat 40 Tausend Mark (DM) und eine Baustelle erhalten.

7

Maria hat eine Baustelle erhalten. Sie muß noch 40.000,- DM haben…

8

H3 und I haben noch nichts erhalten jeder soll eine Baustell haben und 40.000,- DM …“

9

Am 27. Dezember 1983 schlossen die Antragstellerin und ihr Vater einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag über das im Grundbuch von S eingetragene Grundstück Flur xx ar groß. In dem Schenkungsvertrag heißt es u.a.:

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„Herr G K besitzt einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Er hat insgesamt sechs Kinder. Sein Sohn K2, der seit dem Jahre 1973 den Hof gepachtet hat, soll einmal sein Hoferbe werden. Die Abfindung der weichenden Erben ist bereits mündlich besprochen und ist teilweise auch schon vorgenommen worden. Die vorstehende Grundstücksübertragung erfolgt in Anrechnung auf diese bereits vorerwähnte Abfindung der Tochter als weichender Erbin. Die Erwerberin hat den Grundbesitz bei einer späteren Auseinandersetzung über den Nachlass der Eltern, der Eheleute G K und Frau K3 H2 geborene U, zum Ausgleich zu bringen. Der Schenkgeber behält sich vor, in einer späteren Verfügung von Todes wegen die Art und Weise und nähere Bestimmungen dieser Ausgleichung anzuordnen.“

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Der Vater der Beteiligten verstarb 1989.

12

Mit notariell beurkundetem Übergabevertrag vom 21. Dezember 1995 übertrug die Mutter der Beteiligten den Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 266.280,- DM auf den Antragsgegner. Auf Antrag wurde am 11. März 1996 ein Hofvermerk eingetragen. Der Übergabevertrag wurde vom Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Grevenbroich am 7. November 1996 genehmigt. Antragsgegner wurde am 7. Februar 2007 als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

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Die Antragstellerin hat auf der Grundlage eines Hofeswertes von 60.051,23 € und unter pauschalem Abzug der Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 2/3 des Hofeswertes einen Betrag von 3.336,18 Euro (1/6 von 20.027,08 Euro) als Abfindung verlangt. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 hat sie den Antrag auf 4.560,- € erhöht (Bl. 110 d.A.). Mit Anwaltsschreiben vom 1. Juni 2011 hat sie auf Ansprüche, die über 3.336,18 € nebst Zinsen hinausgehen, verzichtet (Bl. 191 d.A.).

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Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt,

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dem Antragsgegner aufzugeben, an sie € 3.336,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2007 zu zahlen.

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Der Antragsgegner hat beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Er hat sich darauf berufen, dass die Antragstellerin aufgrund der mit ihrem Vater getroffenen Vereinbarungen abgefunden ist.

19

Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 4. November 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Regelung im Schenkungsvertrag vom 27. Dezember 1983 könne nur so verstanden werden, dass die Antragstellerin auch nach dem Tod der Mutter abgefunden sei.

20

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie zunächst ihren erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag weiterverfolgt hat. Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 hat die Antragstellerin diesen Antrag auf 10.009,- € erhöht. Im Verhandlungstermin am 22. November 2012 hat sie erklären lassen, sie verfolge den mit Schreiben vom 14. Mai 2012 gestellten weitergehenden Antrag nicht weiter.

21

Die Antragstellerin trägt mit der sofortigen Beschwerde vor, ihr stehe ein Abfindungsanspruch nach § 12 HöfeO in Höhe von 3.336,18 € zu. Die im Schenkungsvertrag mit ihrem Vater abgegebenen Erklärungen bezögen sich auf den Fall, dass sie gesetzliche oder gewillkürte Miterbin der Eltern werden würde und nicht auf einen Erbfall, der sich nach Höferecht richtet.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts abzuändern und den Antragsgegner zu verurteilen, an sie 3.336,18 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2007 zu zahlen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

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Er vertritt weiterhin die Auffassung, die Antragstellerin habe sich die schenkweise Grundstücksübertragung auf den Abfindungsanspruch nach § 12 HöfeO anrechnen zu lassen. Da der Wert des Grundstücks die Höhe eines möglichen Abfindungsanspruchs übersteige, könne sie keine Abfindung beanspruchen.

27

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

28

II.

29

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache mit dem zuletzt gestellten Antrag Erfolg.

30

Der Antragstellerin steht ein Abfindungsanspruch nach § 12 Abs. 1 HöfeO zu. Der Hof ist im Wege vorweggenommener Erbfolge durch Hofübergabevertrag auf den Antragsgegner übertragen worden. Zugunsten der Abkömmlinge gilt gemäß § 17 Abs. 2 HöfeO der Erbfall mit dem Zeitpunkt der Übertragung des Hofes (= der Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch; vgl. Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 17, Rn. 26 m.w.N.) als eingetreten, hier also mit dem 7. Februar 1997. Zu diesem Zeitpunkt war ein Hofvermerk eingetragen. Die Erbfolge richtet sich somit nach der HöfeO.

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Für die Berechnung des Abfindungsanspruchs nach § 12 Abs. 1 HöfeO ist der 1,5-fache Einheitswert (Hofeswert) maßgebend. Der Einheitswert betrug 78.300,- DM, das 1,5-fache davon sind 117.450,- DM.  Die Nachlassverbindlichkeiten lässt sich die Antragstellerin, nachdem sie ihren im Beschwerderechtszug erweiterten Antrag nicht aufrecht erhalten hat, wieder gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 HöfeO mit dem Höchstbetrag von 2/3 des Hofeswertes anrechnen, so dass ein Betrag von 20.017,08 € verbleibt; 1/6 davon sind 3.336,81 €.

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Mit dem Einwand, dass der Antragstellerin der Abfindungsanspruch nicht zusteht, weil sie sich das, was sie vom Vater als Schenkung erhalten hat, anrechnen lassen muss, dringt der Antragsgegner nicht durch.

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Einen gesetzlichen Anrechnungsanspruch hat der Antragsgegner nicht. Nach § 12 Abs. 4 HöfeO muss sich der Miterbe (nur) das anrechnen lassen, was er vor dem Erbfall (hier: der Hofübergabe) vom Erblasser als Abfindung aus dem Hof erhalten hat. Erblasser (= Eigentümer des Hofs bei Hofübergabe) war die Mutter der Parteien, während die Antragstellerin die Grundstückszuwendung vom Vater erhalten hat. Eine Erweiterung des Erblasserbegriffs wird im allgemeinen Erbrecht zu den vergleichbaren Vorschriften der § 2050 BGB und § 2317 BGB nur für den Fall des Berliner Testaments erwogen (vgl. BGHZ 88, 102 ff.; Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2052, Rn. 2; Kerscher, juris-PK/BGB, § 2050, Rn. 36). Ein Berliner Testament liegt hier indes nicht vor. Die Eltern haben sich lediglich gegenseitig zu Erben eingesetzt, ohne den Erben des Überlebenden zu bestimmen. Damit scheidet eine Anrechnung nach § 12 Abs. 4 HöfeO aus.

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Auch eine Anrechnung auf vertraglicher Grundlage kommt nicht in Betracht.

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Der Hofübergabevertrag enthält insoweit keine Anordnungen. Im Genehmigungsverfahren haben die damals Beteiligten (die Mutter und die Söhne K2 und Q) zwar erklärt, die Geschwister seien schon vor dem Tod des Ehemannes abgefunden worden (s. Protokoll der Sitzung des Amtsgerichts ‑ Landwirtschaftsgericht - Grevenbroich vom 4. Juli 1996; Bl. 15 d.A.). Eine bindende Erklärung der Mutter der Beteiligten dahin, dass Abfindungsansprüche für keines ihrer Kinder bestehen, kann der protokollierten Erklärung aber nicht entnommen werden.

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Die Regelung im zwischen der Antragstellerin und ihrem Vater unter dem 27. Dezember 1985 geschlossenen Grundstücksschenkungsvertrag enthält  ebenfalls keine bindende Bestimmung für eine Anrechnung beim Erbfall der Mutter. Der Vater G K war, wie der Schenkungsvertrag, aber auch sein - wegen des früheren gemeinschaftlichen Testaments unwirksames - Testament vom 10. Mai 1979 (Bl. 15 d.A.) zeigt, der Auffassung, er sei berechtigt, die Erbfolge in Bezug auf den ihm damals alleine gehörenden Hof zu regeln. Es ging mithin alleine darum, was sich die Antragstellerin für den Fall anrechnen lassen musste, dass der Antragsgegner Hofnachfolger des Vaters wird. Dazu ist es indes wegen des gemeinschaftlichen Testamentes nicht gekommen. Damit war die Regelung gegenstandslos. Soweit im Text des Schenkungsvertrags eine Anrechnung auch bei einer Auseinandersetzung „über den Nachlass der Eltern“ angesprochen ist, war der Vater der Beteiligten nicht regelungsbefugt, soweit es den Nachlass der Mutter betrifft. Die Mutter indes hat später - wie schon ausgeführt – im Hofübergabevertrag keine Anrechnungsbestimmung getroffen, obwohl ihr die Schenkungen bekannt waren.

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Ein anderes Ergebnis lässt sich auch unter sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen.

38

Den Regelungen im Schenkungsvertrag kann nicht entnommen werden, dass die Antragstellerin sich – im Sinne einer Schenkung unter Auflage (§ 525 Abs. 1 BGB) – dazu verpflichtet hat, auch im Falle des Todes der Mutter Abfindungsansprüche nach § 12 Abs. 1 HöfeO nur unter Anrechnung der Schenkung geltend zu machen. Die Bestimmungen im Schenkungsvertrag können auch nicht ergänzend in dieser Weise ausgelegt werden und es kann schließlich auch nicht angenommen werden, dass die Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrags wegen der nachfolgend anderen tatsächlichen Entwicklung weggefallen ist. All dem steht entgegen, dass der Schenkungsvertrag von den vertragsschließenden Parteien unter der Prämisse geschlossen worden ist, dass der Antragsgegner Hoferbe nach dem Tod des Vaters wird, und ihnen rechtlich keine Befugnis zustand, über den Nachlass der Mutter der Beteiligten verbindliche Regelungen zu treffen. Deshalb scheidet eine Vertragsauslegung oder Vertragsanpassung dahin, dass eine Anrechnung des Geschenkten auch auf Ansprüche nach dem Tod der Mutter vorzunehmen ist, aus. Hierzu wäre alleine die Mutter der Beteiligten regelungsbefugt gewesen. Sie hat hiervon aber im Hofübergabevertrag keinen Gebrauch gemacht.

39

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der Antragsgegner befindet sich seit dem 29. März 2007 in Verzug, denn mit Schreiben von diesem Tag hat er die Zahlung des geforderten Abfindungsbetrags ernsthaft und endgültig verweigert.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hierbei ist im Rahmen der vom Senat insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens der §§ 91 ff. ZPO in Rechnung gestellt, dass die Antragstellerin sowohl in erster als auch in zweiter Instanz ihren Zahlungsantrag im Laufe der Instanz erhöht, dann aber letztlich doch nicht weiter verfolgt hat. Mit den dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten kann der Antragsgegner billigerweise nicht belastet werden.

41

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 1 LwVG a.F. liegen nicht vor; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

42

Geschäftswert des Verfahren für die erste Instanz (in Abänderung der Festsetzung im angefochtenen Beschluss):

43

bis zum 31. Mai 2011: 4.560,- €

44

ab dem 1. Juni 2011: 3.336,18 €

45

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens:

46

bis zum 21. November 2012: 10.009,- €

47

ab dem 22. November 2012 (nach Terminsbeginn): 3.336,18 €

48

am 28. Februar 2013 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

49

(*1)

50

Die Kostenentscheidung des Senatsbeschlusses vom 22. November 2012 – 23 WLw 9/11 – wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

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Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Antragstellerin zu 2/3 und dem Antragsgegner zu 1/3 auferlegt.