Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs wegen Anbauart der Beisitzer
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen die Besorgnis der Befangenheit ehrenamtlicher Richter, weil diese konventionell statt ökologisch wirtschaften, und wenden sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs. Das OLG hält die Beschwerde für unbegründet: Die Anbauart begründet keinen individuellen Ablehnungsgrund nach § 42 ZPO. Eine Differenzierung der Besetzung nach Produktionsmethode folgt nicht aus dem LwVG; Änderungen sind dem Gesetzgeber vorbehalten.
Ausgang: Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs wird als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters gemäß § 42 ZPO setzt einen in der Person des Richters liegenden individuellen Ablehnungsgrund voraus; allgemeine gesellschaftliche Zugehörigkeiten oder Einstellungen genügen nicht.
Die generelle Einstellung oder die ausgeübte Produktionsmethode eines ehrenamtlichen Richters (z. B. konventioneller vs. ökologischer Anbau) rechtfertigt ohne konkretes, aus dem Verhalten abzuleitendes Anzeichen von Voreingenommenheit keinen Ablehnungsgrund.
Gesetzliche Vorschriften zur Berufung ehrenamtlicher Richter (z. B. § 4 LwVG) sehen keine Auswahl nach landwirtschaftlicher Produktionsmethode vor; Änderungen der Besetzungsregeln sind dem Gesetzgeber vorbehalten.
Das Gericht kann sich zur Gewinnung erforderlicher Sachkunde eines Sachverständigen bedienen; die Partei hat auf aus ihrer Sicht bedeutsame Gesichtspunkte hinzuweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kempen, 23 Lw 58/04
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 18.08.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Kempen vom 24.07.2005 – 23 Lw 58/04 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch gegen die ehrenamtlichen Richter zu Recht und mit zutreffender Begründung als unbegründet zurückgewiesen. Die Besorgnis der Befangenheit begründen die Kläger ausschließlich damit, dass die ehrenamtlichen Richter die Landwirtschaft im konventionellen und nicht im ökologischen Anbau betreiben. Das ist kein Ablehnungsgrund im Sinne des § 42 ZPO. Die Ablehnung setzt einen in der Person des zur Entscheidung berufenen Richters liegenden individuellen Ablehnungsgrund voraus (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 42 Rdn 30). Ablehnungsgründe sind daher grundsätzlich nicht den gesellschaftlichen Standort des Richters betreffende Umstände, wie etwa die Mitgliedschaft in einer Partei, einer Gewerkschaft oder sonstigen gesellschaftlichen Organisation. Das gleiche gilt für die allgemeine Einstellung des Richters zu bestimmten gesellschaftlichen oder wirtschaftspolitischen Fragen (vgl. zum ganzen Zöller/Vollkommer § 42 Rdn 30 ff. m.w.N.). Demgemäß vermag auch die allgemeine Einstellung des Richters zu den landwirtschaftlichen Produktionsmethoden eine Ablehnung nicht zu rechtfertigen. Ein Ablehnungsgrund kann sich erst dann ergeben, wenn der Richter durch sein konkretes Verhalten die Besorgnis der Voreingenommenheit oder Parteilichkeit begründet. Das machen die Kläger hier aber nicht geltend. Vielmehr heben sie – was in der Beschwerdebegründung besonders klar herausgestellt wird – auf den generellen Gesichtspunkt ab, dass unabhängig von den Einzelheiten des Verfahrens durch die spezielle Besetzung der Landwirtschaftsgerichte mit ehrenamtlichen Richtern, die selbst Landwirtschaft betreiben, eine besondere Fachkunde und Kenntnisse der tatsächlichen Gegebenheiten sichergestellt seien. Daraus folgt indessen nicht, dass bei der Auswahl der ehrenamtlichen Richter danach zu unterscheiden wäre, ob sie konventionelle oder ökologische Landwirtschaft betreiben. Das Verfahren und die Voraussetzungen der Berufung zum ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen sind gesetzlich in § 4 LwVG und in den Ausführungsbestimmungen der Länder (für NRW im AGLwVG vom 20.12.1960, geändert durch Gesetz vom 18.05.2004, vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 4 Rdn 47) geregelt. Eine Unterscheidung hinsichtlich der vom ehrenamtlichen Richter ausgeübten landwirtschaftlichen Produktionsmethode sieht das Gesetz nicht vor. Bei der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter ist nach § 6 Abs. 1 LwVG lediglich in Pachtsachen oder Angelegenheiten nach dem Bundesvertriebenengesetz auf eine paritätische Besetzung zu achten. Bei Pachtsachen betrifft das allerdings nur die Eigenschaft des ehrenamtlichen Richters als Pächter oder Verpächter. Sonstige gesetzliche Vorgaben bestehen nicht. Der Antrag der Kläger läuft auf eine Korrektur dieser gesetzlichen Vorgaben hinaus. Diese ist jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten.
Der Verweis der Kläger im Schriftsatz vom 21.09.2005 darauf, dass sie sich in ihren Bedenken gegenüber der Besetzung mit Beisitzern, die konventionellen Landbau betreiben, durch das vorangegangene Verfahren bestärkt sehen, ändert hieran nichts. Das Gesetz geht davon aus, dass sich das Gericht eine für die Entscheidung etwa erforderliche Sachkenntnis durch einen Sachverständigen verschaffen kann. Dabei ist es auch Sache der Partei, auf Gesichtspunkte, die aus ihrer Sicht von Bedeutung sind, hinzuweisen. Ein Grund, die gesetzlich vorgesehene Besetzung des Gerichts abzuändern, ergibt sich aus den von den Klägern angeführten Gesichtspunkten nicht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; die Kosten der Beschwerde sind Teil der Kosten der Hauptsache (vgl. Zöller/Vollkommer § 46 Rdn 20 m.w.N.)
Die Entscheidung ergeht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.