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Oberlandesgericht Köln·23 WLw 8/12·19.07.2012

Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung nach § 888 ZPO zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin richtete sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichtvorlage von Investitionsbelegen aus einem Vergleich. Das OLG bestätigt die Festsetzung, da die Voraussetzungen des § 888 ZPO vorliegen und die Antragsgegnerin die Erfüllung nicht substantiiert dargelegt hat. Materielle Einwände wie Verwirkung oder Unzumutbarkeit sind im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich und nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage zu prüfen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO ist zulässig, wenn der Schuldner eine aus einem Vergleich resultierende Leistungspflicht nicht erfüllt.

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Der Einwand der Erfüllung ist im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen; dafür trifft den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast.

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Materielle Einwendungen wie Verwirkung, Unzumutbarkeit oder Unvermögen sind im Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich und sind gegebenenfalls in einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen.

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Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheidet das Gericht nach § 97 Abs. 1 ZPO; eine sofortige Beschwerde kann kostenpflichtig zurückgewiesen werden.

Relevante Normen
§ 888 ZPO§ 767 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Mettmann, 7 Lw 17/01

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 10.5.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Mettmann vom 07.05.2012 (7 Lw 17/01) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, dass das Landwirtschaftsgericht gegen sie ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO in Höhe von 1.500,-- € zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Ziffer 3. des Vergleiches vom 13.11.2001 festgesetzt hat. Das Rechtmittel ist zulässig, aber unbegründet.

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Das Landgericht hat das Zwangsgeld zu Recht festgesetzt. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 3.7.2012 richtig ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen des § 888 ZPO erfüllt, während die die Einwendungen der Antragsgegnerin nicht durchgreifen. In Ziffer 3. des Vergleiches hat sich die Antragsgegnerin verpflichtet, zum Jahresende Belege über die im jeweiligen Jahr getätigten Investitionen vorzulegen. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen. Im Verfahren nach § 888 ZPO ist zwar auch der Einwand der Erfüllung zu berücksichtigen (BGHZ 161, 67 = NJW 2005, 367; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 887 Rdn. 7; Gruber in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 887 Rdn. 17; Stürner in: Beck´scher Online-Kommentar, ZPO, § 887 Rdn. 22). Hierfür ist die Antragsgegnerin als Schuldnerin darlegungs- und beweispflichtig (BGH NJW-RR 2007, 1475). Die Erfüllung ihrer Pflicht hat die Antragsgegnerin, wie das Landwirtschaftsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, aber nicht dargetan. Das gilt entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift auch für die Jahre 2001 und 2002. Dem dort in Bezug genommenen Vortrag im Schriftsatz vom 22.3.2012 lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin nicht nur den Jahresplan, sondern auch die nach Ziffer 3. des Vergleiches erforderlichen Belege vorgelegt hat. Der Antragsgegner hat dies mit Schriftsatz vom 4.4.2012 bestritten.

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Darüber hinaus wendet die Antragsgegnerin ein, aufgrund des Zeitablaufes könne sie ihrer Belegpflicht nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in vollem Umfang nachkommen, außerdem habe der Antragsteller seinen Anspruch verwirkt. Auch das verfängt nicht. Andere materiell-rechtliche Einwände als der der Erfüllung können nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern nur im Wege einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. Das gilt etwa für den Einwand der Unzumutbarkeit der vorzunehmenden Handlung (BGH NJW-RR 2006, 202, 203; Zöller/Stöber § 887 Rdn. 7; Gruber a.a.O. § 887 Rdn. 22; Stürner a.a.O. § 887 Rdn. 23). Demgemäß ist auch der Einwand der Verwirkung im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Das gilt ebenso für den letztlich auf die  Unzumutbarkeit hinauslaufenden Einwand des Unvermögens zur Erfüllung (Gruber a.a.O. § 887 Rdn. 22; für die objektive Unmöglichkeit offenbar abw. Stürner a.a.O. § 887 Rdn. 21). Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn die Antragsgegnerin hat weder hinreichend dargetan, dass ihr die Erfüllung ihrer Belegpflicht unmöglich oder unzumutbar geworden ist, noch dass der Antragsteller seine Ansprüche ganz oder teilweise verwirkt hätte. Auch das hat das Landwirtschaftsgericht zutreffend ausgeführt.

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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung ergeht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung  ehrenamtlicher Richter (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 20 Rdn. 22).

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Beschwerdewert:   1.500,-- €