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Oberlandesgericht Köln·23 WLw 8/06·04.12.2006

Negativerklärung nach § 1 Abs. 4 HöfeO: Austritt aus Höfeordnung erfasst Gesamtbesitzung

ZivilrechtErbrechtLandwirtschaftserbrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfO stritten Pflichtteilsberechtigter und testamentarischer Erbe über die Hofeigenschaft bestimmter Nachlassflächen. Das OLG Köln verneinte ein Feststellungsinteresse für eine pauschale Gesamtfeststellung wegen teilweiser Vergleichsregelung, bejahte es aber für die im Vergleich offengebliebenen Flächen. In der Sache stellte es fest, dass die betroffenen Flächen beim Erbfall kein Hofesvermögen waren, weil der Erblasser durch notariell beglaubigte negative Hoferklärung und Löschung des Hofvermerks die Hofeigenschaft nach § 1 Abs. 4 HöfeO für die gesamte Besitzung aufgegeben hatte. Das Rechtsmittel hatte daher nur teilweise Erfolg.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise erfolgreich; globaler Antrag ohne Feststellungsinteresse, Hoffreiheit der betroffenen Flächen festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsantrag nach § 11 Abs. 1 lit. a HöfeVfO setzt ein rechtliches Interesse voraus, das nur besteht, soweit die begehrte Feststellung die Rechtsstellung des Antragstellers tatsächlich noch beeinflussen kann.

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Ist ein Pflichtteilsstreit durch Vergleich im Wesentlichen erledigt und nur einzelne Nachlasspositionen sind ausdrücklich ausgenommen, fehlt das rechtliche Interesse an einer umfassenden (globalen) negativen Hoffeststellung; es besteht nur für die offen gebliebenen Teilkomplexe.

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Partielle Hofaufhebungen oder -einführungen sind unzulässig; eine Hoferklärung kann sich nur auf die gesamte land- und forstwirtschaftliche Besitzung beziehen.

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Eine Besitzung verliert die Hofeigenschaft nach § 1 Abs. 4 HöfeO, wenn der Eigentümer formwirksam erklärt, dass sie kein Hof mehr sein soll, und der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird.

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Auch eine formbedürftige negative Hoferklärung ist auslegungsfähig; bei Unklarheiten dürfen Begleitumstände herangezogen werden, wenn der Wille des Erklärenden im Urkundentext zumindest einen Anhalt findet.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 lit. a HöfeVfO§ 1 Höfeordnung (HöfeO)§ Höfeordnung§ 22 Abs. 1 LwVG§ 11 HöfeVfG§ 7 Abs. 1 HöfeO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wesel, 2 Lw 107/05

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 09. August 2006 wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Wesel vom 27. Juli 2006 – 2 Lw 107/05 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass beim Tode des T. H. am 29. Dezember 2002

a) der mit Vertrag vom 22. Dezember 2000 an das Land Nordrhein-Westfalen verpachtete, 905 ha große forstwirtschaftliche Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von E., sowie

b) die 24 ha, 56 ar und 33 qm große landwirtschaftliche Fläche, die forstwirtschaftliche Fläche von 12 ha sowie 18 ha, 53 ar und 88 qm Unland,

- zu a) und b) aufgeführt in dem Einheitswertbescheid

Nr. 130-209-1-0022.6 des Finanzamtes X.

vom 09. November 1999 –

kein Hofesvermögen im Sinne der Höfeordnung waren.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Rechtszüge haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller ist einer von zwei Söhnen, der Antragsgegner ist ein Vetter des am 29. Dezember 2002 verstorbenen T. H.. Dieser hatte am 01. Dezember 1987 mit seinem erstgeborenen Sohn Günter einen notariel-

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len Erbschafts- und Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen. Die Ehe des T. H. war seit langem geschieden.

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Im Jahre 1989 wurde bei dem Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – X. – 2 Lw 19/89 – ein Verfahren zur Bereinigung von Grundbüchern eingeleitet, in denen ein Teil des umfangreichen land- und forstwirtschaftlichen Besitzes des Erblassers verzeichnet war. Ein Hofvermerk war allein im Grundbuch des Amtsgerichts Wesel von C., Bl. 0168, eingetragen. Unter dem 05. Dezember 1990 gab der Erblasser folgende notariell beglaubigte Erklärung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht zum Aktenzeichen 2 Lw 19/89 ab (Bl. 162 d. A. 2 Lw 19/89):

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Austritt aus der Höfeordnung

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Ich, T. H., bin Eigentümer des im Grundbuch von C., Bl. 0168 eingetragenen Grundbesitzes.

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Ich erkläre hiermit, dass der vorgenannte Grundbesitz kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr sein soll.

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Ich beantrage die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch.“

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Daraufhin wurde auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts der Hofvermerk am 27. Dezember 1990 im Grundbuch gelöscht.

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In einem notariellen Erbvertrag vom 11. September 2000 berief der Erblasser den Antragsgegner zu seinem alleinigen Erben (Bl. 122 d. A.).

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In dem Verfahren 2 Lw 49/04 vor dem Landwirtschaftsgericht Wesel macht der Antragsteller gegen den Antragsgegner Pflichtteilsansprüche geltend. Am 29. Juli 2005 trafen die Beteiligten außergerichtlich eine schriftliche „Vergleichsvereinbarung“ (Bl. 172 d. A.), die eine Teileinigung über den Nachlasswert enthält. Streit besteht weiterhin darüber, ob ein Teil des Nachlasses nach den Vorschriften der Höfeordnung oder nach den allgemeinen erbrechtlichen Regeln zu bewerten ist.

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In dem anhängigen Verfahren 2 Lw 49/04 hat das Landwirtschaftsgericht mit Verfügung vom 04. November 2005 die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach

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§ 11 Abs. 1 lit. a HöfeVfO angeregt (Bl. 124 d. A.).

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Der Antragsteller hat den Standpunkt eingenommen, der im Nachlass befindliche Grundbesitz sei kein Hof im Sinne der Höfeordnung. Mit seiner Erklärung vom 05. Dezember 1990 habe der Erblasser die Hofeigenschaft für seinen gesamten Grundbesitz aufheben wollen. Einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb habe der Erb-

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lasser zuletzt auch nicht mehr geführt. Den dem Land Nordrhein-Westfalen zur Nutzung überlassenen Ländereien fehle es wegen der dauerhaften Verpachtung ohnehin an der Hofeigenschaft. Auch die sonstigen Flächen würden nicht forstwirtschaftlich genutzt.

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Der Antragsteller hat beantragt,

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festzustellen, dass es sich bei den in der Anlage A1 zu diesem Schriftsatz aufgeführten Grundbesitzungen im Nachlass des Herrn T. H. nicht um Hofesvermögen im Sinne von § 1 Höfeordnung (HöfeO) handelt,

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hilfsweise,

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1.     festzustellen, dass es sich bei der streitbefangenen Fläche von 905 ha, eingetragen im Grundbuch von E., verpachtet an das Land Nordrhein-Westfalen, aufgeführt in dem als Anlage A2 beigefügten Einheitswertbescheid nebst Anlagen (EW-Nr. 130-109-0022.6) vom 09. November 1999, nicht um Hofesvermögen im Sinne von § 1 Höfeordnung handelt,

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2.     festzustellen, dass es sich bei der Teilfläche von 24 ha, 26 ar, 33 qm landwirtschaftlicher Flächen, 12 ha forstwirtschaftliche Flächen sowie 18,5 ha Unland am sonstigen streitigen Grund und Boden, aufgeführt in dem als Anlage A2 beigefügten Einheitswertbescheid nebst Anlagen (EW-Nr. 130-109-0022.6) vom 09. November 1999, nicht um Hofesvermögen im Sinne des § 1 Höfeordnung handelt.

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Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Anträge beantragt, und eingewandt, der Hauptantrag und der Hilfsantrag zu 2. seien unzulässig, weil die Beteiligten sich über diejenigen Flächen, die nicht Gegenstand des Hilfsantrags zu 1. seien, in der Vergleichsvereinbarung vom 29. Juli 2005 geeinigt hätten. Der Hilfsantrag zu 1. sei unbegründet, da die landwirtschaftliche Besitzung, die er im Wege der Erbfolge erlangt habe, im Zeitpunkt des Todes des Erblassers Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen und auch heute noch ein Hof sei. Durch die Erklärung des Erblassers vom 05. Dezember 1990 sei die Hofeigenschaft nicht aufgehoben worden. Es habe sich um eine auf das Grundbuch von C., Bl. 0168, beschränkte partielle Hoferklärung gehandelt, die unzulässig sei, zumal die Hofstelle in einem anderen Grundbuch, nämlich demjenigen von E., Bl. 0048, eingetragen sei. Die Voraussetzungen des § 1 HöfeO seien auch erfüllt. Der Betrieb sei eine land- und forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die in seinem Alleineigentum stehe und einen Wirtschaftswert von mehr als 10.000,00 € habe. Die Verpachtung der Flächen von ca. 900 ha an das Land Nordrhein-Westfalen ändere daran nichts. Diese Flächen seien auch nach wie vor Hofbestandteil.

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Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluss vom 27. Juli 2006 festgestellt, dass es sich bei dem im Nachlass des T. H. befindlichen Grundbesitz oder eines Teils davon, eingetragen in den Grundbüchern von C., Bl. 0168, 270 A, 739, E. Bl. 0041, 0048, 0092, 0093, 0094, 0110, 0168, G. Bl. 0238, Hamminkeln Bl. 0897 A, 1563 und N. Bl. 0815, nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handele. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe ein rechtliches Interesse an der mit dem Hauptantrag begehrten Feststellung. Die Entscheidung über Pflichtteilsansprüche im Verfahren 2 Lw 49/04 erfordere die Klärung, ob der zum Nachlass gehörende Grundbesitz Hof im Sinne der HöfeO gewesen sei. Die Vergleichsvereinbarung vom 29. Juli 2005 stehe dem nicht entgegen. Die Streitfrage, ob die an das Land Nordrhein-Westfalen verpachteten Ländereien Hofesvermögen seien, könne nicht isoliert von der rechtlichen Einordnung des übrigen Grundbesitzes beantwortet werden.

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Bei den im Hauptantrag bezeichneten Flächen habe es sich im Zeitpunkt des Erbfalls nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung gehandelt. Obwohl die Hofaufhebungserklärung des Eigentümers vom 05. Dezember 1990 ausdrücklich allein den im Grundbuch von C., Bl. 0168, eingetragenen Grundbesitz benannt habe, sei damit die gesamte landwirtschaftliche Besitzung dem Höferecht entzogen worden, da sich die Erklärung nur auf den ganzen Hof mit den dazugehörigen Bestandteilen und dem Hofeszubehör habe beziehen können und sollen. Wie sich aus dem Geschehensablauf im Verfahren 2 Lw 19/89 zweifelsfrei ergebe, sei die Löschungserklärung abgegeben worden, um eine angesichts des umfangreichen Grundbesitzes schwierige und aufwendige Prüfung der Zugehörigkeit von rund 1.450 ha Grundbesitz zu vermeiden. Dies sei in Kenntnis des Umstands geschehen, dass sich die Erklärung nicht nur auf die im Grundbuch von C. Bl. 0168 eingetragenen Flächen, sondern auch auf die in anderen Grundbüchern eingetragenen Grundstücke beziehe. Der Eigentümer habe unzweifelhaft seinen gesamten Grundbesitz dem Höferecht entziehen wollen.

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Der Antragsgegner hat gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt mit den Anträgen,

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den Hauptantrag des Beteiligten zu 1) kostenpflichtig zurückzuweisen,

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hilfsweise,

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die Hilfsanträge zu 1) und 2) des Beteiligten zu 1. kostenpflichtig

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zurückzuweisen.

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Er macht geltend, die Erklärung des Erblassers vom 05. Dezember 1990 betreffe allein den im Grundbuch von C., Bl. 0168, eingetragenen Grundbesitz mit der Folge, dass es sich um eine unwirksame isolierte Hoferklärung handele. Der Wortlaut dieser Erklärung sei eindeutig und lasse für weitergehende Interpretationen keinen Spielraum. Nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen könnten Umstände außerhalb formbedürftiger Erklärungen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in der Urkunde einen, wenn auch unvollkommenen, Ausdruck gefunden hätten. In der notariell beglaubigten Erklärung vom 05. Dezember 1990 finde sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Erklärung über ihren Wortlaut hinaus für den gesamten Grundbesitz des Erblassers gelten solle. Zudem sei in grundbuchrelevanten Erklärungen in erster Linie auf den objektiven Inhalt abzustellen, während außerhalb der Urkunde liegende Umstände bei der Auslegung nur insoweit berücksichtigt werden dürften, als sie für jedermann ohne Weiteres erkennbar seien. Sämtliche Umstände, auf die sich das Landwirtschaftsgericht stütze, ergäben sich aber ausschließlich aus der Akte des Verfahrens 2 Lw 19/89.

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Überdies habe das Landwirtschaftsgericht die der Erklärung vom 05. Dezember 1990 voraufgegangenen Ereignisse fehlerhaft gewertet. Der gesamte Schriftverkehr in dieser Angelegenheit mit Ausnahme der Terminsladung zum 13. Dezember 1990 sei ausschließlich zwischen dem Landwirtschaftsgericht und dem Geschäftsführer der Kreisstelle X. der Landwirtschaftskammer Rheinland geführt worden. Abgesehen von der Terminsladung habe der Erblasser in diesem Zusammenhang offensichtlich keine Schreiben erhalten. Er habe sich auch nicht selbst schriftlich, telefonisch oder sonst mündlich in irgend einer Weise zu dieser Sache geäußert. Der Verfahrensakte 2 Lw 19/89 sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Erblasser seinen Grund-

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besitz der Höfeordnung nicht habe weiterhin unterstellen wollen. Dagegen gehe aus den Akten hervor, dass die Löschung des Hofvermerks in seiner Gesamtheit dem Erblasser nicht vorgeschlagen worden sei; dies sei lediglich eine noch nicht abschließende Überlegung der Landwirtschaftskammer gewesen. Angesichts der Korrespondenz und der mit der Hofverwaltung geführten Telefongespräche liege es nahe, dass die Erklärung vom 05. Dezember 1990 als ein erster Schritt zu der bis dahin erörterten Neuordnung des Grundbesitzes gedacht gewesen sei.

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Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und entgegnet, eine vom Wortlaut der Erklärung abweichende Auslegung könne sich insbesondere aus dem Gesamtbild der die Willenserklärung begleitenden Umstände ergeben. Die Erklärung vom 05. Dezember 1990 deute durchaus den Willen des Erblassers zur Beseitigung der Hofeigenschaft aller zum Grundbesitz zählenden Flächen an. Das Landwirtschaftsgericht habe die äußeren Umstände, durch die der Bedeutungsgehalt der Erklärung erst verständlich werde, zutreffend berücksichtigt. Ob der Erblasser den Schriftwechsel zwischen der Landwirtschaftskammer und dem Gericht seinerzeit gekannt habe, sei unerheblich. Die Ausführungen des Antragsgegners zu dem Geschehen vor Abgabe der Hofeserklärung seien ohnehin reine Spekulation. Dessen Verständnis unterstelle dem – zumal notariell beratenen – Erblasser die bewusste Abgabe einer unwirksamen Hoferklärung. Wie in einer derart sinnlosen Erklärung der Beginn einer Neuordnung des Hofesvermögens liegen solle, sei unerfindlich. Wäre die Erklärung vom 05. Dezember 1990 ein erster Schritt zur Neuordnung gewesen, so hätten weitere Schritte folgen müssen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache zum Teil Erfolg.

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1.

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Gemäß § 22 Abs. 1 LwVG findet gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts die sofortige Beschwerde statt. Der Antragsgegner ist auch beschwerdebefugt.

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Im Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfG ist jeder beschwerdeberechtigt, der aufgrund eines vermeintlichen Hoferbenrechts den Hof für sich in Anspruch nimmt (Wöhrmann / Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Auflage, A § 18 Rn. 83). Zwar ist in einer Entscheidung  des Bundesgerichtshofes ausgeführt, es sei, wenn das Landwirtschaftsgericht die Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Erbfalles verneint habe, nur der nächstberufene Abkömmling beschwerdeberechtigt (BGH NJW-RR 2000, 292=AgrarR 2000, 299 unter Bezugnahme auf BGH DNotZ 1968, 560 = MDR 1968, 314; so auch Wöhrmann/Stöcker a. a. O. und Barnstedt / Steffen, LwVG, 7. Auflage, § 22 Rn. 127, jeweils mit Hinweis auf die Rechtsprechung. Als Vetter des Erblassers ist der Antragsgegner nicht dessen Abkömmling. Der zitierte Ausschnitt aus dem BGH-Urteil ist jedoch nicht wörtlich gemeint. In derselben Entscheidung hebt der Bundesgerichtshof nämlich hervor, dass der betreffende Beteiligte testamentarisch nicht zum Hoferben bestimmt worden sei (§ 7 Abs. 1 HöfeO). Die Rechtsprechung ist somit dahin zu verstehen, dass, sofern die Hofeigenschaft verneint worden ist, dem nach dem Höferecht Berufenen das Beschwerderecht zusteht (so Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO,  10. Auflage, § 18 Rn. 60).

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Nach dem Höferecht berufen ist auch der testamentarische Vorhoferbe gemäß § 7 Abs. 1 HöfeO. § 4 Abs. 2 des Erbvertrages vom 11. September 2000 zwischen dem Erblasser und dem Antragsgegner bestimmt, dass dieser, sofern der Grundbesitz beim Ableben des T. H. Hof im Sinne der Höfeordnung sein sollte, zum Hofeserben berufen werde. Demzufolge ist der Antragsgegner beschwerdeberechtigt.

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2.

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Dem Feststellungsbegehren des Antragstellers nach § 11 Abs. 1 lit. a HöfeVfO kann nur teilweise entsprochen werden. Sowohl zulässig als auch begründet ist allein der Hilfsantrag zu  1..

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a.

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Die in erster Instanz von den Beteiligten streitig erörterte Frage nach dem rechtlichen Interesse an der Feststellung wird zwar in der Beschwerdebegründung nicht erneut aufgeworfen; da dies jedoch eine von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt, ist das Feststellungsinteresse auch ohne ausdrückliche Rüge des Beschwerdeführers zu klären.

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Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a HöfeVfO hat ein Beteiligter, der die Feststellung beantragt, ob ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften vorliegt oder vorgelegen hat, ein rechtliches Interesse an dieser Entscheidung glaubhaft zu machen. Ein solches Interesse setzt voraus, dass durch die begehrte Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts die Rechtsstellung des Antragstellers beeinflusst wird (BGH MDR 1952, 419; Barnstedt/Steffen § 14 Rn. 159; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Auflage, § 11 HöfeVfO Rn. 1). Eine Entscheidung im Feststellungsverfahren erwächst in Rechtskraft (§ 12 Abs. 1 HöfeVfO). Wenn im Feststellungsverfahren rechtskräftig entschieden wird, dass ein Grundbesitz die Hofeigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 HöfeO hat, kann künftig nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, ein Hof liege nicht vor (OLG Hamm AUR 2003, 354 = RdL, 2004, 153). Dies gilt naturgemäß ebenso für den umgekehrten Fall der sogenannten negativen Hoffeststellung.

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Hintergrund des Feststellungsbegehrens ist das derzeit vor dem Landwirtschaftsgericht Wesel anhängige Verfahren 2 Lw 49/04, in welchem der Antragsteller im Rahmen einer Teilklage Pflichtteilsansprüche gegen den Antragsgegner verfolgt. In diesem Verfahren streiten die Beteiligten u. a. darüber, ob ein Teil des Nachlasses nach den Vorschriften der Höfeordnung oder den allgemeinen erbrechtlichen Regeln zu bewerten ist. Die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof bestanden hat, ist für das Parallelverfahren daher vorgreiflich. Dementsprechend hat das Landwirtschaftsgericht mit Verfügung vom 04. November 2005 die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 11 Abs. 1 lit. a HöfeVfO angeregt.

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aa.

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Gleichwohl besteht für die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung kein rechtliches Interesse, weil sich die Beteiligten in der „Vergleichsvereinbarung“ vom 29. Juli 2005 über den wesentlichen Teil des dem Pflichtteilsanspruch zugrunde liegenden Nachlasswertes verständigt haben. § 3 der Vereinbarung bestimmt, dass mit den im Vertrag festgelegten Zahlungen sämtliche Ansprüche des Antragstellers gegen den Antragsgegner mit Ausnahme der sich aus § 2 ergebenden Forderungen und etwaiger Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO „erloschen und erledigt“ sind. Streitig geblieben ist, ob der in § 2 aufgeführte, an das Land Nordrhein-Westfalen verpachtete Grundbesitz von 905 ha Hofesvermögen und wie der diese Flächen betreffende Optionsvertrag ebenso wie die Verpachtungspflicht des Antragsgegners

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rechtlich zu bewerten ist. Im Übrigen sind die Pflichtteilsansprüche des Antragstellers abgegolten, so dass die hier begehrte Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts die Rechtsstellung des Antragstellers nur noch im Umfang der in der Vergleichsvereinbarung offen gebliebenen Streitpunkte beeinflussen kann.

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Richtig ist zwar, dass die Einordnung der an das Land Nordrhein-Westfalen verpachteten Flächen und deren Bewertung die grundsätzliche Klärung voraussetzt, ob bei Eintritt des Erbfalls ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorgelegen hat. Die damit inzidenter vorzunehmende Prüfung, ob der Grundbesitz Hof im Sinne des § 1 Abs. 1 HöfeO war, begründet indessen kein rechtliches Interesse an einem die gesamte Besitzung umfassenden Feststellungsausspruch. Auch der Hinweis auf etwaige Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO in § 3 der Vergleichsvereinbarung erlaubt nicht den gegenteiligen Schluss, weil der Hauptantrag gerade auf die Feststellung gerichtet ist, dass kein Hof vorliegt.

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Dass es sich bei der Vereinbarung vom 29. Juli 2005 um einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB handelt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Allerdings ist nach § 779 Abs. 1 BGB ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Zum „Sachverhalt“ können alle Verhältnisse tatsächlicher und rechtlicher Art gerechnet werden, die die Parteien dem Vergleich als feststehend zugrunde gelegt haben (Palandt/Sprau, BGB, 65. Auflage, § 779 Rn. 14). Hierzu könnte im vorliegenden Fall die in der Vereinbarung zum Ausdruck kommende Annahme zählen, es existiere ein Hof. Indessen setzt § 779 BGB weiter voraus, dass der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Der beiderseitige Irrtum über den im Vergleich zugrunde gelegten Sachverhalt muss sich auf einen Streit ausschließenden Umstand beziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass überhaupt kein Streit oder keine Ungewissheit entstanden sein würde; entscheidend ist vielmehr, ob ohne den Irrtum gerade der Streit oder die Ungewissheit, die mit dem Vergleich beseitigt werden soll, nicht entstanden sein würde. Dagegen genügt nicht die Feststellung, dass es bei Kenntnis der Sachlage zu einem Vergleich anderen Inhalts gekommen wäre (Palandt/Sprau, § 779 Rn. 17). Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten keinen (Teil-) Vergleich über den Pflichtteilsanspruch geschlossen hätten, wenn sie – das Fehlen der Hofeigenschaft unterstellt – übereinstimmend davon ausgegangen wären, dass kein Hof bestehe, sind jedoch weder vom Antragsteller darge-

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legt noch sonst ersichtlich. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung gemäß dem Hauptantrag hat der Antragsteller somit nicht glaubhaft gemacht.

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bb.

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Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung besteht dagegen für den Hilfsantrag zu 1) betreffend die an das Land Nordrhein-Westfalen verpachtete Fläche von 905 ha. Dieser Teil des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes ist von der in dem Vergleich vom 29. Juli 2005 erzielten Einigung ausdrücklich ausgenommen worden, so dass die zu treffende Feststellung insoweit auf die Rechtslage des Antragstellers einwirken kann.

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cc.

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Das gilt auch für die mit dem Hilfsantrag zu 2. begehrte Feststellung. Zwar trägt der Antragsteller hierzu lediglich vor, es sei „keinesfalls unzweifelhaft“, dass die von diesem Antrag betroffenen, im Einheitswertbescheid vom 09. November 1999 aufgeführten landwirtschaftlichen Flächen von der Vergleichsvereinbarung vom 29. Juli 2005 erfasst seien, während der Antragsgegner meint, jene Flächen seien Gegen-stand der Vereinbarung. Dass die von dem Hilfsantrag zu 2. erfassten Teilflächen nicht in die Einigung zwischen den Beteiligten einbezogen worden ist, ergibt sich aber unmittelbar aus der Vergleichsvereinbarung. Diese enthält eine „Anlage 1“ (Bl. 176 d. A.), auf welche § 1 Abs. 1 S. 2 der Vereinbarung Bezug nimmt. In dieser Anlage ist das Gesamtvermögen aufgegliedert nach denjenigen Teilen, die nicht der Höfeordnung unterliegen, und dem „Hofesvermögen anhand vorliegender Einheitswertbescheide“. Unter der Rubrik „Hofesvermögen“ ist als letzte Position der restliche Grundbesitz aufgeführt, den der Einheitswertbescheid 130/209-1-0022.6 vom 09. November 1999 (Bl. 23 d. A.) betrifft. Der Bescheid verhält sich über die im Hilfsantrag zu 2. angegebene landwirtschaftliche Fläche von 24 ha 56 ar 33 qm sowie 18 ha 53 ar 88 qm Unland. Ferner bezieht er sich auf eine forstwirtschaftliche Fläche von 1.027 ha 59 ar. Wie der Antragsteller die davon gebildete Teilfläche von 12 ha ermittelt hat, ist dessen Schriftsatz vom 01. August 2005 (S. 12) in dem Verfahren 2 Lw 49/04 (Bl. 231 d. BA) zu entnehmen. Danach ist in der Position „Forstwirtschaft“ die an das Land Nordrhein-Westfalen verpachtete Fläche von 905 ha ebenso enthalten wie der sogenannte Truppenübungsplatz mit einer Größe von ca. 110 ha. Zu der den restlichen Grundbesitz betreffenden letzten Position („Rest-GruBo“) enthält die Anla-

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ge 1 zur Vergleichsvereinbarung den Vermerk: „Wird per Klage geklärt.“ Demzufolge besteht ein Feststellungsinteresse auch für den Hilfsantrag zu 2.

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b.

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Die Hilfsanträge haben auch in der Sache Erfolg, da die von ihnen erfassten Flächen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt – dem Eintritt des Erbfalls – kein Hofesvermögen waren. Dies folgt jedenfalls daraus, dass beim Tode des Erblassers am 29. Dezember 2002 kein Hof im Sinne des § 1 Abs. 1 HöfeO mehr bestanden hat.

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Dass der Grundbesitz des Erblassers zumindest bis zur Abgabe der notariellen Erklärung vom 05. Dezember 1990 ein Hof im Sinne des § 1 HöfeO war, steht außer Streit. Fraglich ist allein, ob die Besitzung vor dem Tode des Erblassers ihre Hofeigenschaft verloren hat. Das ist auch nach Ansicht des Senats der Fall.

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Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob beim Erbfall die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 HöfeO für den Verlust der Hofeigenschaft erfüllt waren, bedarf keiner abschließenden Erklärung. Ihre Eigenschaft als Hof hat die Besitzung jedenfalls nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 HöfeO eingebüßt. Nach dieser Vorschrift verliert eine Besitzung die Hofeigenschaft, wenn der Eigentümer erklärt, dass sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Um eine solche Fallge-staltung handelt es sich hier.

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Die Erklärung des Erblassers vom 05. Dezember 1990 betrifft ihrem Wortlaut nach zunächst nur den „im Grundbuch von C., Bl. 0168 eingetragenen Grundbesitz“. In diesem Grundbuchblatt ist nur ein Teil der Flächen verzeichnet, die zu dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören. Die Besitzung des Erblassers ist auf zahlreiche Grundbücher verstreut, von denen lediglich dasjenige von C., Bl. 0168, einen Hofvermerk getragen hatte. Von diesem Grundbuchblatt war nicht einmal die Hofstelle erfasst. Der Antragsgegner weist - unwidersprochen – darauf hin, dass der Betrieb des Hofs von dem Wohnhaus „ M. 1“ sowie dem Rentamt unter der Anschrift „ M. 2“ aus erfolgt sei und es sich bei diesen Gebäuden um den Wohn- und Wirtschaftsteil der Hofstelle, die im Grundbuch von E., Bl. 0048, eingetragen sei, gehandelt habe. In seinem Schreiben vom 10. Oktober 1989 an das Landwirtschaftsgericht hatte der Geschäftsführer der Kreisstelle X. der Landwirtschaftskammer Rheinland mitgeteilt, das zentrale Verwaltungsgebäude und die dem Betrieb zur Verfügung stehende Halle befänden sich auf dem Grundstück in der Gemarkung E., Flur 4, Flurstück 55/2, aufgenommen in das Bestandsverzeichnis unter der laufenden Nummer 110 (Bl. 150 d. A. 2 Lw 19/89). Das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von E., Bl. 0048, weist tatsächlich unter der laufenden Nummer 110 die Eintragung „M. 2, Hof- und Gebäudefläche“ aus (Bl. 92 d. A. 2 Lw 19/89). In demselben Grundbuchblatt ist unter der Nummer 438 die „Gebäude- und Freifläche“ unter der Adresse „ M. 1“, wo sich das Wohnhaus befindet, eingetragen (Bl. 140/141 d. A. Lw 19/89).

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Wäre die Erklärung vom 05. Dezember 1990 auf die im Grundbuch von C., Bl. 0168, verzeichneten Flächen beschränkt, so hätte sie keine Rechtswirkungen. Von einer Hoferklärung können einzelne Grundstücke, die Bestandteile des Hofes sind, nicht ausgenommen werden. Die partielle Hoferklärung widerspricht dem Sinn und Zweck der Höfeordnung, die dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien dient und durch geschlossene Vererbung der Zerschlagung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Erbwege entgegenwirken soll. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Eigentümer willkürlich Grundstücke aus der Hofeinheit heraustrennen und dem Sondererbrecht entziehen könnte. Die teilweise Hofeinführung ist daher ebenso unzulässig wie die teilweise Hofaufhebung (BGH NJW 1989, 1222 = AgrarR 1989, 219; Faßbender/Hoetzel/von Jeinsen/Pikalo, § 1 Rn. 103, 104; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 1 Rn. 54, 124, 131 = kritisch Wöhrmann/Stöcker, A § 1 Rn. 166). Daher kann die Hofeigenschaft nur für die ganze Besitzung aufgehoben werden (Faßbender/Hoetzel/von Jeinsen/Pikalo, § 1 Rn. 103; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 1 Rn. 124).

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Mit seiner Erklärung vom 05. Dezember 1990 hat der Erblasser indessen nicht nur die im Grundbuch von C., Bl. 0168, eingetragenen Flächen, sondern seinen gesamten Grundbesitz der Höfeordnung entzogen. Selbst der klare und eindeutige Wortlaut einer Erklärung bildet grundsätzlich keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände, wobei die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, sich auch erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (BGH NJW 2002, 1261). Allerdings gibt es für die Auslegung formbedürftiger Erklärungen Einschränkungen. Die vom Antragsgegner hervorgehobenen Grundregeln über grundbuchrelevante Erklärungen greifen hier aber nicht ein. Nach der Recht-

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sprechung des Bundesgerichtshofs ist wegen der Zweckbestimmung des Grundbuchs, über bestehende dingliche Rechte jedem Gutgläubigen sowie jedem oder unbestimmten Rechtsnachfolger und Rechtsverpflichteten eindeutig Aufschluss zu geben, auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung  abzustellen, wie dieser sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen oder in Bezug Genommenen ergibt, wofür Umstände, die außerhalb dieser Urkunde liegen, nur insoweit mit herangezogen werden dürfen, als sie für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (BGH NJW 1972, 1465; 1973, 847; 1985, 386). Der Anwendungsbereich dieses Grundsatzes ist hier jedoch nicht eröffnet, da sich die Frage der Auslegung einer Grundbucheintragung nicht stellt. Auf Antrag des Erblassers ist lediglich ein im Grundbuch eingetragener Hofvermerk gelöscht worden; diese Löschung lässt keine Zweifel aufkommen, die im Wege der Auslegung zu beseitigen wären.

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Auch bei formbedürftigen Erklärungen schaden unklare oder mehrdeutige Formulierungen an sich nicht, wenn sich Zweifel im Wege der Auslegung beheben lassen. Dabei dürfen auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden; Voraussetzung dafür ist freilich, dass sich aus dem Urkundeninhalt selbst jedenfalls ein zureichender Anhaltspunkt für eine solche Auslegung ergibt, der Wille des Erklärenden mit hin in der Urkunde irgendwie seinen Ausdruck gefunden hat (BGH NJW 1975, 536; 1992, 1449; 1993, 725, 1262; 1995, 1886; 2000, 1570). Nach § 4 Abs. 1, 2 HöfeVfO bedarf die dem Landwirtschaftsgericht gegenüber abzugebende Erklärung, dass eine Besitzung kein Hof sein soll, der öffentlichen Beglaubigung. Ist – wie hier – durch Gesetz, für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 Abs. 1 S. 1 BGB). Demzufolge handelt es sich um eine formbedürftige Erklärung.

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Die Formulierung der notariell beglaubigten Erklärung vom 05. Dezember 1990 ist keineswegs klar und eindeutig in dem Sinne, dass allein die im Grundbuch von C., Bl. 0168, eingetragenen Flächen aus dem Anwendungsbereich der Höfeordnung ausgenommen werden sollen. Zweifel hieran ergeben sich bereits aus der unterstrichenen Überschrift „Austritt aus der Höfeordnung“. Diese Überschrift fasst vorab das Ziel der nachfolgenden Erklärung zusammen und gibt nach ihrem Wortlaut eher die Aufgabe der Hofeigenschaft in ihrer Gesamtheit vor als nur die Ausklammerung ein-

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zelner Flächen. Eine weitere Unklarheit entsteht durch die Formulierung, dass der genannte Grundbesitz kein Hof mehr sein soll, die im Grundbuch von C., Bl. 0168, verzeichneten Flächen aber nur einen Teil der land- und forstwirtschaftlichen Besitzung ausmachen. Da die negative Hoferklärung  demnach nicht eindeutig ist, wird der Weg für eine Auslegung auch anhand außerhalb der Urkunde liegender Umstände eröffnet, soweit der Wille des Erblassers in der Erklärung einen irgendwie gearteten Ausdruck gefunden hat. Einen solchen „Anhalt“ (vgl. BGH NJW 1992, 1449) bietet wiederum einerseits die Überschrift, die auf den generellen Willen des Erblassers zum „Austritt aus der Höfeordnung“ hindeutet, ebenso wie die Verwendung des Begriffs „Hof“. Eine Würdigung aller Begleitumstände der notariellen Urkunde führt zu dem Ergebnis, dass der Erblasser seine gesamte land- und forstwirtschaftliche Besitzung der Höfeordnung hat entziehen wollen.

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Die Erklärung, der Besitz solle insgesamt die Hofeigenschaft verlieren, hätte an sich dahin gefasst werden müssen, dass die land- und forstwirtschaftliche Besitzung insgesamt kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr sein solle. Dafür hätte es jedoch der Aufzählung sämtlicher zum Hof gehörender Grundstücke bedurft. Zu diesem Zweck hätte der Erblasser aus einer Vielzahl von Parzellen diejenigen auswählen und in die Erklärung aufnehmen müssen, die zum Hof gehören. Allein die drei in dem Verfahren 2 Lw 19/89 vorgelegten Grundbuchblätter umfassen insgesamt (378 + 86 + 470 =) 934 laufende Nummern, die allerdings wohl zum Teil gelöscht waren. Nach der Auflistung des Antragstellers (Bl. 10 – 21 d. A.) sind in den Einheitswertbescheiden der Finanzbehörde über den Grundbesitz des Erblassers 393 Parzellen erfasst. Aus dieser Vielzahl von Einzelflächen wird verständlich, dass der Erblasser in seiner notariellen Erklärung von der Aufzählung der zum Hof gehörenden Grundstücke abgesehen hat. Nicht außer Acht bleiben darf aber auch, dass ein Hofvermerk allein in dem Grundbuchblatt 0168 eingetragen war und die negative Hoferklärung mit dem sich anschließenden Antrag auf Löschung des Hofvermerks in einem engen Zusammenhang steht. § 1 Abs. 4 S. 1 HöfeO knüpft den Verlust der Hofeigenschaft an eine entsprechende Erklärung des Eigentümers nebst der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch. Da andere Grundbücher keine Hofvermerke enthalten haben, war es folgerichtig, die Löschung allein für das Grundbuchblatt Nr. 0168 zu beantragen. Damit steht die Beschränkung der negativen Hoferklärung auf dieses Grundbuchblatt durchaus im Einklang.

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Aus den dargelegten Gründen wäre eine nur auf das Grundbuch 0168 bezogene Erklärung wegen der Unzulässigkeit partieller Hofeserklärungen rechtlich bedeutungslos. Dass der Erblasser dem Landwirtschaftsgericht gegenüber eine irrelevante Erklärung hat abgeben wollen, ist nicht ernsthaft anzunehmen. Nach dem Schreiben der Landwirtschaftskammer vom 10. Oktober 1989 (Bl. 150, 151 d. A. 2 Lw 19/89) war der Erblasser damals offenbar anwaltlich beraten, was gegen einen Rechtsirrtum spricht. War sich der Erblasser aber über die rechtlichen Folgen seiner Erklärung im klaren, so ist sein Vorgehen für den Fall, dass sich die negative Hoferklärung tatsächlich auf das genannte Grundbuchblatt beschränken soll, nicht recht verständlich. Die Erwägung des Antragsgegners, die Erklärung vom 05. Dezember 1990 sei mutmaßlich nur ein „erster Schritt“ zu der seinerzeit erörterten Neuordnung des Grundbesitzes gewesen, vermag nicht zu überzeugen. In einem solchen Fall wäre zu erwarten gewesen, dass der Erblasser die erforderlichen „weiteren Schritte“ unternommen hätte. Davon abgesehen ist die Argumentation des Antragsgegners in dieser Hinsicht nicht konsequent. Wenn dem Erblasser – wie der Antragsgegner behauptet – die gesamte Korrespondenz zwischen der Landwirtschaftskammer und dem Gericht damals nicht bekannt war und er lediglich die Terminsladung erhalten hatte, ist nicht zu erklären, weshalb er vor dem Erörterungstermin einen „ersten Schritt“ zu der bislang – ohne sein Wissen – erörterten Neuordnung des Grundbesitzes hat gehen wollen.

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Keine anderen Schlüsse sind für den Fall zu ziehen, dass der Erblasser die Konsequenzen einer partiellen Hoferklärung nicht durchschaut hat. Ein plausibler Grund für einen Willen des Erblassers, nur die im Grundbuch Bl. 0168 verzeichneten Parzellen aus dem Anwendungsbereich der Höfeordnung herauszulösen und es im Übrigen bei deren Geltung zu belassen, ist auch dann nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, hätten einem etwa beabsichtigten „ersten Schritt“ zur Neuordnung der Grundbücher die noch fehlenden weiteren Schritte folgen müssen. In dem langen Zeitraum bis zu seinem Tod hat der Erblasser aber keine Anstalten mehr getroffen, um die hofzugehörigen von den hoffreien Flächen in den Grundbüchern voneinander zu trennen. Dies spricht für seine Vorstellung, mit der Erklärung vom 05. Dezember 1990 die in dem Verfahren 2 Lw 19/89 angestrebte Klärung herbeigeführt zu haben. Klarheit hierdurch hat jedoch nur dann geschaffen werden können, wenn die Hofeigenschaft der Besitzung insgesamt aufgegeben worden ist.

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Die negative Hoferklärung kann auch nur im Zusammenhang mit dem damaligen Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht Wesel gesehen werden. Sie war an das Gericht zum Aktenzeichen jenes Verfahrens adressiert und mit einem Begleitschreiben des Notars vom gleichen Tag versehen, in welchem um die Aufhebung des für den 13. Dezember 1990 anberaumten Termins gebeten wurde (Bl. 161 d. A. 2 Lw 19/89). Zuvor, nämlich in ihrem letzten Schreiben vom 12. November 1990, hatte die Landwirtschaftskammer gegenüber dem Gericht den Vorschlag an den Erblasser angeregt, „den Hofvermerk insgesamt löschen zu lassen“, weil anderenfalls eine „Bereinigung der Grundbuchangelegenheit zwingend erforderlich“ sei und dazu die einem Hof im Sinne der Höfeordnung zugehörenden Grundstücke entsprechend erfasst und das hoffreie Vermögen gesondert ausgewiesen werden müssten (Bl. 158 d. A. 2 Lw 19/89). Die Erwägung des Antragsgegners, der Erblasser habe weder von jenem Schreiben noch von der übrigen Korrespondenz zwischen der Landwirtschaftskammer und dem Landwirtschaftsgericht gewusst und auch den Inhalt der mit der Hofverwaltung geführten Telefonate nicht gekannt, ist nicht plausibel. Was den Erblasser zur Abgabe der negativen Hoferklärung zu dem Verfahren 2 Lw 19/89 hätte veranlassen können, wenn er lediglich die Terminsladung erhalten hatte, ohne dass ihm das vorausgegangene Geschehen und damit die Hintergründe für die Anberaumung des Erörterungstermins bekannt waren, ist unergründlich. Seine Erklärung kann nur als Reaktion auf die Bestrebungen von Grundbuchamt, Landwirtschaftsgericht und Landwirtschaftskammer gesehen werden, die Grundbücher zu bereinigen. Dann liegt aber der Schluss nahe, dass mit der notariell beglaubigten Erklärung vom 05. Dezember 1990 der in dem Schreiben der Landwirtschaftskammer vom 12. November 1990 angesprochene Vorschlag, den Hofvermerk insgesamt löschen zu lassen, aufgegriffen worden ist.

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Eine Gesamtbetrachtung des Inhalts der Erklärung und der diese begleitenden Umstände rechtfertigt somit den Schluss,  dass der Erblasser seiner Besitzung im Sinne des § 1 Abs. 4 HöfeO die Hofeigenschaft genommen hat. Diese Folgerung führt nicht etwa, wie der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners im Verhandlungstermin vor dem Senat eingewandt hat, zu untragbaren Ergebnissen. Entgegen der von ihm geäußerten Rechtsansicht  wird dem Antragsgegner die land- und forstwirtschaftliche Besitzung keineswegs entzogen. Ihm bleibt auch unbenommen, unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HöfeO durch entsprechende Erklärung die Hofeigenschaft der Besitzung wiederherzustellen (§ 1 S. 4 S. 2 HöfeO). Wirtschaftliche Folge der vom Senat getroffenen Feststellung ist derzeit allein eine für den Antragsteller günstigere Bewertung der betroffenen Einzelgrundstücke für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 1 LwVG. Besondere Gründe, die es gebieten würden, in Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Beteiligten die Erstattung außergerichtlicher Kosten aufzugeben, liegen nicht vor.

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Ein Anlass, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen, besteht nicht, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Aus der Sicht des Senats beruht die Entscheidung auf den vom Bundesgerichtshof entwickelten Auslegungsprinzipien und einer Würdigung von Wortlaut und Begleitumständen der negativen Hoferklärung im Einzelfall.

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Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 500.000,00 € (§§ 19 HöfeVfO, 13 KostO).