Beschwerderücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels und Kostenfolge
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 5. hat die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 4 FamFG zurückgenommen; der Senat erklärte daraufhin das Rechtsmittel für verlustig. Streitgegenstand war die Kostenfolge der Rücknahme. Das Gericht stellte fest, dass der Zurücknehmende grundsätzlich Gerichts- und die außergerichtlichen Kosten zu tragen hat; eine Ausnahme wurde nur für Beteiligten zu 6. getroffen. Der Geschäftswert wurde auf 147.252,00 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde der Beteiligten zu 5. durch Rücknahme als verlustig erklärt; sie trägt Gerichts- und überwiegende außergerichtliche Kosten; Geschäftswert 147.252,00 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines nach § 67 Abs. 4 FamFG erklärten Rechtsmittels bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
Bei Rücknahme eines Rechtsmittels hat der Zurücknehmende grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen; hierzu zählen auch die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten, sofern keine Ausnahmsgründe vorliegen.
Ausnahmsweise können die außergerichtlichen Kosten nicht dem Zurücknehmenden auferlegt werden, wenn der betroffene Beteiligte nicht als Gegner des Zurücknehmenden anzusehen ist oder besondere Umstände eine andere Kostenverteilung rechtfertigen.
Der zur Festsetzung des Geschäftswerts für ein Beschwerdeverfahren heranzuziehende Maßstab richtet sich nach § 48 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 GNotKG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mettmann, 7 Lw 4/18
Tenor
Die Beteiligte zu 5. ist des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig. Sie hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 6. - die den übrigen Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 147.252,00 € festgesetzt.
Gründe
1.
Die von der Beteiligten zu 5. mit Schriftsatz vom 09.11.2020 nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 FamFG, § 9 LwVG erklärte Beschwerderücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge (Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 67 Rdn. 20). Der Senat hält es für angezeigt, dies in entsprechender Anwendung des § 516 Abs. 3 S. 2 ZPO klarstellend durch Beschluss auszusprechen (vgl. hierzu Keidel/Sternal a.a.O., § 67 Rdn. 21a).
2.
Die Beschwerderücknahme hat zudem grundsätzlich zur Folge, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Im Rahmen der nach den §§ 44, 45 LwVG zu treffenden Entscheidung ist es nämlich gerecht, dass derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gebracht hat, die dadurch entstandenen Kosten erstatten muss, wenn er das Rechtsmittel zurücknimmt. Dies gilt auch für die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. hierzu OLG Stuttgart, BeckRS 2011, 3061; Düsing/Martinez/Hornung, LwVG § 45 Rn. 4 m.w.Nachw.) liegen (nur) in Bezug auf den Beteiligten zu 6. vor, welcher der Beteiligten zu 5. im vorliegenden Verfahren nicht als Gegner gegenübersteht.
3.
Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 48 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 GNotKG.
4.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 20 Nr. 7 und 8 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter.