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Oberlandesgericht Köln·23 WLw 5/15·01.11.2015

Geschäftswertfestsetzung bei positiver Hoferklärung nach HöfeVfO

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkostenrecht (GNotKG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat ändert die Beschwerde teilweise und setzt den Geschäftswert für die positive Hoferklärung auf 44.174 € fest. Streitpunkt war die Bemessung des Geschäftswerts nach GNotKG in Verbindung mit der HöfeVfO. Das Gericht stellt auf billiges Ermessen (§36 GNotKG) ab und berücksichtigt die Einheitswertobergrenze (§48 Abs.3 Nr.1 GNotKG). Wegen geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und geringen Verfahrensaufwands wird regelmäßig das Doppelte des Einheitswerts angesetzt.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Geschäftswert auf 44.174 € festgesetzt, übrige Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschäftswert einer positiven Hoferklärung nach §4 Abs.1 HöfeVfO bemisst sich nach §36 GNotKG nach billigem Ermessen und ist unter Zugrundelegung von §48 Abs.3 Nr.1 GNotKG grundsätzlich auf höchstens das Vierfache des letzten Einheitswertes zu begrenzen.

2

Bei Eintragung eines Hofvermerks ist der Geschäftswert in der Regel geringer anzusetzen als bei Übertragungsverträgen; für die positive Hoferklärung ist üblicherweise das Doppelte des Einheitswertes angemessen, für die negative Hoferklärung in der Regel der einfache Einheitswert.

3

Die geringere wirtschaftliche Bedeutung des Hofvermerks und die Möglichkeit der späteren Löschung rechtfertigen eine niedrigere Wertansatzwahl, da das landwirtschaftsgerichtliche Verfahren regelmäßig mit keinem besonderen Arbeitsaufwand verbunden ist.

4

Bei Beschwerdeentscheidungen nach §83 GNotKG kann der Senat ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden; eine gesonderte Kostenentscheidung kann unter den Voraussetzungen des §83 Abs.3 GNotKG entbehrlich sein.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 83 Abs. 1 GNotKG§ 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 6 S. 3 GNotKG§ 4 Abs. 1 HöfeVfO§ 36 GNotKG§ 48 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG§ 1 Abs. 4 HöfeO

Vorinstanzen

Amtsgericht Gummersbach, 44 Lw 5/15

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Gummersbach vom 21.09.2015 – 44 Lw 5/15 – teilweise abgeändert und der Geschäftswert auf 44.174, -- € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

2

Die nach § 83 Abs. 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 6 S. 3 GNotkG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheidet, hat teilweise Erfolg.

3

Der Geschäftswert für eine positive Hoferklärung des Hofeigentümers nach § 4 Abs. 1 HöfeVfO bestimmt sich nach § 36 GNotKG nach billigem Ermessen und beträgt unter Berücksichtigung von § 48 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG höchstens das Vierfache des letzten Einheitswertes (Fackelmann/Heinemann/Giers, GNotKG, § 77 Rn. 32). Da die Eintragung des Hofvermerks im Vergleich zu einem Übergabevertrag im Allgemeinen von geringerer Bedeutung ist, zumal der Hofvermerk aufgrund einer Erklärung des Eigentümers der Besitzung, dass diese kein Hof mehr sein soll, wieder gelöscht werden kann, §§ 1 Abs. 4 HöfeO, 4 HöfeVfO, und auch das landwirtschaftsgerichtliche Verfahren auf Eintragung eines Hofvermerks in aller Regel mit keinem besonderen Aufwand verbunden ist, ist der Geschäftswert der positiven – wie auch negativen - Hoferklärung in der Regel niedriger zu bemessen (vgl. auch Fackelmann/Heinemann/Giers, a.a.O.). Im Allgemeinen wird die Festsetzung des doppelten Einheitswertes des Hofes sowohl die wirtschaftliche Bedeutung der positiven Hoferklärung wie auch den hiermit verbundenen gerichtlichen Arbeitsaufwand angemessen aber auch ausreichend berücksichtigen (ähnlich Fackelmann/Heinemann/Giers, a.a.O.; a.A. Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 19. Aufl., § 48 Rn. 58: vierfacher Einheitswert); für die negative Hoferklärung wird in der Regel der Ansatz des einfachen Einheitswertes genügen (so auch OLG Celle, Beschluss vom 28.01.2015 – 7 W 1/15 (L)). Auch der Streitfall bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

4

Der Einheitswert des Hofes beträgt nach Mitteilung des Finanzamtes X 22.087 €, so dass sich der Geschäftswert auf 44.174, -- € beläuft.

5

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 83 Abs. 3 GNotKG nicht veranlasst.