Sofortige Beschwerde gegen Zahlungsantrag im §887-ZPO-Verfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungskläger beschwerten sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Zahlung von 479,71 EUR im Verfahren nach § 887 ZPO. Streitpunkt war, ob im einstweiligen Verfügungsverfahren eine endgültige Kostenerstattung statt eines Kostenvorschusses geltend gemacht werden kann. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück: Nach § 887 Abs.2 ZPO kommt nur ein Kostenvorschuss in Betracht; eine Erstattung ist im Klageverfahren zu verfolgen. Zudem war der Antrag unstatthaft; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Zahlungsantrags über 479,71 EUR als unbegründet abgewiesen; Kosten den Verfügungsklägern auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 887 Abs. 2 ZPO kann im einstweiligen Verfügungsverfahren nur ein Kostenvorschuss zugesprochen werden; eine endgültige Kostenerstattung ist im ordentlichen Klageverfahren geltend zu machen.
Ein Übergang des einstweiligen Verfügungsverfahrens in ein Hauptsacheverfahren zur Durchsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs ist grundsätzlich unzulässig, sofern nicht alle Parteien dem Übergang zustimmen.
Die Erstattung von Kosten für eine ohne gerichtlichen Beschluss durchgeführte Ersatzvornahme kann nicht im Verfahren nach § 887 ZPO, sondern nur durch Klage geltend gemacht werden.
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdewert in der Hauptsache 600 EUR nicht übersteigt (vgl. § 91a Abs. 2 S. 2, § 511 ZPO).
Fehlende Sachgerechtigkeit des Antrags (z. B. weil die Leistung bereits bezogen wurde) rechtfertigt die Auferlegung der Verfahrenskosten nach § 97 ZPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 77 Lw 21/03
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger vom 8.1.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Aachen (77Lw 21/03) vom 19.12.2003 wird auf Kosten der Verfügungskläger zurückgewiesen.
Gründe
Mit der sofortigen Beschwerde wenden sich die Verfügungskläger dagegen, dass das Amtsgericht ihren Antrag auf Verurteilung des Verfügungsbeklagten zur Zahlung von 479,71 EUR nicht stattgegeben hat. Der Senat legt das unklare Beschwerdevorbringen dahin aus, dass die Verfügungskläger ferner die Auferlegung der Kosten des Verfahrens nach § 887 ZPO angreifen wollen. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die vom Amtsgericht nach § 91 a ZPO getroffene Entscheidung über die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens richtet, ist es nach §§ 91 a Abs. 2 Satz 2, 511 ZPO unzulässig, da der Beschwerdewert in der Hauptsache sechshundert Euro nicht übersteigt.
Die sofortige Beschwerde in Bezug auf die Entscheidung zu § 887 ZPO bleibt ohne Erfolg, da sie zumindest unbegründet ist. Den Antrag auf Verurteilung des Verfügungsbeklagten zur Zahlung von 479,-- EUR hat das Amtsgericht zu Recht zurückgewiesen. Die Verfügungskläger begehren hiermit nicht mehr Kostenvorschuss nach § 887 ZPO, sondern endgültige Kostenerstattung. Ein derartiger Anspruch muss im normalen Klageverfahren verfolgt werden. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteiles und dem Verhandlungsprotokoll vom 17.12.2003, von denen nach der Zurückweisung der Berichtigungsanträge der Verfügungskläger auszugehen ist, haben die Verfügungskläger den Antrag im Verfahren nach § 887 ZPO gestellt. Dies ist unzulässig, da nach § 887 Abs. 2 ZPO nur ein Kostenvorschuss zugesprochen werden kann. Erstattung der Kosten für die von ihm - wie hier - ohne gerichtlichen Beschluss durchgeführte Ersatzvornahme kann der Gläubiger nur im Wege der Klage geltend machen (vgl. OLG Köln Rechtspfleger 1993, 85; OLG Hamm MDR 1972, 615; Putzo in: Thomas-Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 887 Rdn. 14; Zöller-Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 887 Rdn. 10 a.E. und 14 a.E. jew. m.w.N.). Der Antrag wäre allerdings auch unzulässig, wenn die Verfügungskläger ihn - wie sie in der Beschwerdebegründung behaupten - als Hauptantrag im Hauptsacheverfahren gestellt hätten. Dazu hätte das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in ein Verfahren auf Verurteilung zum Kostenersatz übergeleitet werden müssen. Das wäre prozessual nicht statthaft gewesen. Der Übergang vom einstweiligen Rechtsschutzverfahren in das Hauptsacheverfahren ist nicht zulässig (OLG Hamm NJW 1978, 57, 58; OLG München OLGR 1994, 178; Heinze in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 916 Rdn. 2; Reichold in: Thomas-Putzo § 920 Rdn. 3; jew. m.w.N.), zumal es sich bei der von den Verfügungsklägern geltend gemachten Kostenerstattung auch nicht um die Hauptsache zu der beantragten einstweiligen Verfügung gehandelt hätte (vgl. dazu OLG München OLGR 1994, 178). Soweit ein Übergang in das Hauptsache- oder normale Klageverfahren im Einverständnis der Parteien für zulässig erachtet wird (OLG Braunschweig MDR 1971, 1017; w.N. bei Zöller-Vollkommer § 920 Rdn. 14), ergäbe sich im vorliegenden Fall nichts anderes, da jedenfalls der Verfügungsbeklagte mit diesem Übergang nicht einverstanden war. Die Entscheidung des Amtsgerichts, dass der Antrag unstatthaft ist, wäre demnach unter diesem Gesichtspunkt gleichermaßen nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Verfügungsklägern die Kosten des Antragsverfahren nach § 887 ZPO auferlegt. Die Voraussetzungen für diesen Antrag waren im Zeitpunkt der Antragstellung schon deswegen nicht gegeben, weil die Verfügungskläger - wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat - den Brennstoff bereits bezogen hatten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung ergeht nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 8 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
Beschwerdewert: 479,71 EUR