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Oberlandesgericht Köln·23 WLw 26/79·24.05.1980

GrdstVG-Genehmigung: Agrar-KG kein hauptberuflicher Landwirt; Behörde nach Antrag gebunden

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Käuferin in Form einer Kommanditgesellschaft begehrte die Genehmigung eines landwirtschaftlichen Grundstückskaufvertrags nach dem GrdstVG. Nachdem sie gerichtliche Entscheidung beantragt hatte, erklärte die Genehmigungsbehörde in der Verhandlung die Genehmigung und das Verfahren wurde für erledigt erklärt. Das OLG hob dies auf: Nach Anrufung des Landwirtschaftsgerichts darf die Behörde ihren Bescheid nicht mehr abändern. In der Sache versagte der Senat die Genehmigung wegen „ungesunder Verteilung“, da die KG nicht als hauptberuflicher Landwirt gilt und die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung vorrangig erwerbsbedürftig ist.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde stattgegeben, Erledigungsbeschluss aufgehoben und Genehmigung nach GrdstVG versagt.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Versagungsbescheid nach dem GrdstVG ist die Genehmigungsbehörde zur nachträglichen Aufhebung oder Abänderung ihres Bescheids nicht mehr befugt; eine Änderung kann nur durch die übergeordnete Instanz erfolgen.

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Das Verfahren nach § 22 GrdstVG ist als Fortführung des Genehmigungsverfahrens vor dem Landwirtschaftsgericht ausgestaltet; zwischen Genehmigungsbehörde und Landwirtschaftsgericht besteht ein Verhältnis der Unter- und Überordnung.

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Eine Personenhandelsgesellschaft wird nicht allein dadurch „hauptberuflicher Landwirt“, dass ihr Gesellschaftszweck auf den Betrieb eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs gerichtet ist; für die Berufsausübung ist eine auf Erwerb gerichtete menschliche Tätigkeit maßgeblich.

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Bei der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG ist bei einer Agrargesellschaft auf die Person der Gesellschafter abzustellen; üben einzelne Gesellschafter keine erwerbsgerichtete Tätigkeit aus, kommt es insoweit auf die tätigkeits- und einkommensbezogene Einordnung der verbleibenden Gesellschafter an.

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Die Genehmigung kann wegen ungesunder Bodenverteilung versagt werden, wenn erwerbsbedürftige, erwerbsbereite und erwerbsfähige hauptberufliche Landwirte bzw. eine Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung als gleichzustellender Erwerber zur Verfügung stehen.

Relevante Normen
§ 22 Abs. 1 LwVG§ 9 LwVG§ 21 FGG§ 22 Abs. 1 FGG§ 32 Abs. 2 LwVG§ 18 Abs. 2 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Euskirchen, 3 LwG 5/79

Tenor

1) Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Amtsgerichts - Iandwirtschafts­gerichts- Euskirchen vom 6. Novem­ber 1979 - 3 LwG 5/79 - aufgeho­ben.

2) Zu dem von Notarin G. in A. am 23. März 1979 unter UR-Nr. xxx/1979 beurkundeten Grund­stückskaufvertrag wird die Genehmi­gung nach dem Grundstücksverkehrsge­setz versagt.

3) Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Käuferin zu tragen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Er­stattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

4) Die Rechtsbeschwerde wird zugelas­sen.

Gründe

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1.

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Durch Vertrag vor Notarin G. in A. vom 23. März 1979 (UR-Nr. xxx/1979) verkaufte die Beteiligte zu 3) die im Grund­buch des Amtsgerichts Euskirchen von G1, zum Kaufpreis von 32.500,-- DM an die Beteiligte zu 2). Die zu dem Kaufvertrag er­betene Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz wurde vom Geschäftsführer der Kreisstelle F. der Landwirtschafts­kammer S. durch Bescheid vom 8. Mai 1979 mit der Begrün­dung versagt, daß die Käuferin als Kommanditgesellschaft nicht einem hauptberuflichen Landwirt gleichgestellt werden könne. Der persönlich haftende Gesellschafter gehe im Hauptberuf einer nicht landwirtschaftlichen Tätigkeit als Kaufmann nach. Die Teilnehmer­gemeinschaft der Flurbereinigung A. sei auf den Erwerb der Grundstücke dringend angewiesen. Außerdem sei auch ein hauptbe­ruflicher Landwirt in G1 am Ankauf der Grundstücke inter­essiert.

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Die Beteiligte zu 2) hat gegen den ihr am 10. Mai 1979 zugestell­ten Bescheid am 15. Mai 1979 beim Landwirtschaftsgericht Euskir­chen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie ist der Meinung, ihre Eigenschaft als hauptberuflicher Landwirt könne nicht zweifelhaft sein, weil ihr Zweck allein in der Führung eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes bestehe. Wenn ihr natür­liche Personen als hauptberufliche Landwirte vorgezogen würden, laufe dies auf eine positive Lenkung des Grundstücksverkehrs hin­aus. Im übrigen werde sie im Flurbereinigungsverfahren auch selbst einen erheblichen Landverlust erleiden.

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Das Iandwirtschaftegericht hat den Geschäfteführer der Kreisstelle als Antragsgegner des landwirtschaftsgerichtlichen Verfahrens be­trachtet. In der mündlichen Verhandlung vom 6. November 1979 hat dieser nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, daß es

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sich bei der Person des persönlich haftenden Gesellschafters der Käuferin wohl doch um einen hauptberuflichen Landwirt handele. Demgemäß hat er seinen Bescheid vom 8. Mai 1979 für aufgehoben und den Kaufvertrag vom 23. März 1979 als nach dem Grundstücksverkehrs­gesetz genehmigt erklärt. Die Beteiligte zu 2) hat darauf erklärt, daß ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache er­ledigt sei. Ein Kostenerstattungsanspruch werde von ihr nicht gel­tend gemacht. Das Landwirtschaftsgericht hat einen Beschluß ver­kündet, wonach das Verfahren als in der Hauptsache erledigt er­klärt und von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird.

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Gegen diesen nicht zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu 1) am 22. November 1979 im eigenen Namen und im Namen des Geschäftsführers der Kreisstelle Beschwerde, hilfsweise sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, daß die Geneneigungsbehörde nach dem Zugang des ablehnenden Bescheides und der Stellung des An­trags auf gerichtliche Entscheidung nicht mehr befugt gewesen sei, ihre Entscheidung zu ändern, die sich vorliegend übrigens als sach­lich zutreffend erweise. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Beteiligte zu 1) klargestellt, daß das eingelegte Rechtsmittel nur im eigenen Namen durchgeführt wird.

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Er beantragt,

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den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Iandwirtschafts­gericht zurückzuverweisen, hilfsweise,

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die Genehmigung zu dem Grundstückskaufvertrag zu versagen.

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Die Beteiligte zu 2) beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen,

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hilfsweise, zu dem Grundstückskauf­vertrag die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu erteilen.

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Sie ist der Ansicht, die Genehmigungsbehörde sei auch nach der An­rufung des Gerichts in der Lage gewesen, den ablehnenden Bescheid zu ihren Gunsten zu ändern. Allein diese Entscheidung sei in der Sache gerechtfertigt.

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Der Senat hat im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage den persönlich haftenden Gesellschafter der Beteiligten zu 2) und später auch den leitenden Regierungsdirektor C. vom Amt für Agrarordnung in F. angehört.

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Der Persönlich haftende Gesellschafter der Beteiligten zu 2) hat erklärt, Gegenstand der Kommanditgesellschaft sei allein die Verwaltung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Raume A. mit der Hofstelle in K.. Der landwirtschaftliche Betrieb K. sei von ihr in Eigenbewirtschaftung genommen worden, Die

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landwirtschaftliche Nutzfläche betrage 120 ha. Davon seien etwa 30 ha rübenfähig. Im übrigen werde Getreide angebaut, aber kein Vieh gehalten. Die Kommanditgesellschaft sei an einer Aufstockung durch den Erwerb rübenfähiger Böden interessiert. Die forstwirtschaftliche Nutzfläche, bei der es sich zum größeren Teil um rekultivierte Flächen handele, betrage 140 ha. Die unternehmeri­schen Entscheidungen im land- und fortwirtschaftlichen Bereich werden von ihm getroffen. Außerdem seien ein Verwalter angestellt und eine weitere Arbeitskraft beschäftigt. Den größeren Teil sei­nes Einkommens beziehe er aus seiner außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit. Er sei Mitgesellschafter einer L. Brauerei. Der Anteil der Landwirtschaft an der von ihm aufgewendeten Arbeitszeit sei schwankend. Er liege etwa zwischen 40 und 70 %. Bei den Kommanditisten handele es sich um seine Kinder, drei Söhne im Alter von 17, 15 und 13 Jahren sowie eine Tochter im Alter von 6 Jahren. Sie besuchten sämtlich noch die Schule.

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Der Vertreter des Amtes für Agrarordnung in F. hat er­klärt, bei der Flurbereinigung in A. handele es sich um ein großes Verfahren, bei dem etwa 100 ha landwirtschaftlicher Nutz­fläche für Straßen und öffentliche Anlagen verloren gingen. Im westlichen Teil des Flurbereinigungsgebietes nach G1 hin befänden sich vorwiegend kleinere laldwirtschaftliche Betriebe, die arrondiert werden müßten. Insgesamt benötige die Flurbereinigung A. sehr viel Verfahrenemasse. Ihre zügige Durchführung hänge davon ab, daß reichlich Verfahrensmasse vorhanden sei. Die Beteiligte zu 2) sei selbst Teilnehmerin des Flurbereinigungsver­fahrens und müsse wohl auch Land für öffentliche Zwecke abgeben. Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung A. sei an dem Erwerb der Grundstücke zu den angegebenen Bedingungen sehr interessiert.

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Der angefochtene Beschluß des Landwirtschaftsgerichts durch den das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt werden ist, stellt sich als Hauptsacheentscheidung im Sinne des § 22 Abs.1 LwVG dar. Gegen ihn findet demnach das Rechtsmittel der soforti­gen Beschwerde statt, die von dem Beteiligten zu 1) form- und fristge­recht eingelegt worden ist (§§ 9 LwVG, 21, 22 Abs. 1 FGG), Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) ergibt sich aus § 32 Abs. 2 LwVG. Die sofortige Beschwerde mußte auch in der Sache Er­folg haben.

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1)               Dadurch, daß der Geschäftsführer der Kreisstelle in der

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mündlichen Verhandlung des Landwirtschaftsgerichts vom 6. November 1979 seinen ablehnenden Bescheid vom 8. Mai 1979 für aufgehoben und den Kaufvertrag vom 23. März 1979 als nach dem Grundstücksverkehrsgesetz genehmigt erklärt hat, ist keine Er­ledigung der Hauptsache eingetreten. Die Genehmigungsbehörde war zu einer nachträglichen Aufhebung oder Abänderung ihres Beschei­des nicht befugt, insbesondere nicht, nachdem die Beteiligte zu 2) gegen diesen Bescheid Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge­stellt hatte (vgl. OGH in RdL 1949, 205; OLG München in RdL 1963, 243 u. DNotZ 1965, 415; Pikalo Bendel, § 22 GrdstVG, Anm. E III 2; Lange, 2. Aufl., § 20 GrdstVG, Anm. 16). Das folgt, wie vom Obersten Gerichtshof in seinem vorgenannten Urteil heraus­gestellt worden ist, schon aus dem Grundsatz der unbedingten An­fallswirkung bei fristgebundenen Rechtsmitteln, der in §§ 18 Abs. 2 FGG u. 577 Abs.3 ZPO seinen Niederschlag gefunden hat. Danach kann eine Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen, die einem befristeten Rechtsmittel unterliegen, überhaupt nur durch die im Instanzenzug übergeordnete Stelle erfolgen. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) besteht zwischen der Genehmigungsbehörde und dem Landwirtschaftsgericht ein derartiges Verhältnis der Uhnter- und Überordnung. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 3 GrdstVG, wonach das Landwirtschaftsgericht die gleichen Entscheidungen wie die Genehmigungsbehörde treffen kann. Es wird damit nicht etwa in das Ermessen des Landwirtschaftsgerichts gestellt, die Entscheidungen zu treffen, die auch die Genehmigungsbehörde treffen, kann. Vielmehr wird ein Rechtsmittelverfahren eigenen Zu­schnitts geschaffen, das keinen Verwaltungsprozeß darstellt, son­dern die Fortführung des Genehmigungsverfahrens vor dem Landwirtschaftsgericht als übergeordneter Instanz bedeutet (vgl. OLG Köln in AgrarR 1980, 50). Ein Vergleich mit den Genehmigungsverfahren nach §§ 19 und 51 Abs.1 Nr. 1 BBauG vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Die Anrufung des Gerichts führt in diesen Fällen regelmässig nur zu einer Überprüfung des angefochtenen Ver­waltungsaktes, während eine Sachentscheidung durch das Gericht die Ausnahme bildet.

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2)              Die Unwirksamkeit der vom Geschäfteführer der Kreissteile

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am 6. November 1979 abgegebenen Genehmigungserklärung und die daraus folgende Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses nötig­ten den Senat nicht, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen. Da

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die sachlichen Gesichtspunkte bereits in der mündlichen Verhandlung des Landwirtschaftsgerichts erörtert worden sind und nach dem Er­gebnis der in der Beschwerdeinstanz durchgeführten mündlichen Verhandlung keine , weitere Aufklärung erforderlich ist, konnte der Senat selbst in der Sache entscheiden. Eine Beeinträchtigung der Rechte der Beteiligten zu 3) war nicht zu besorgen, weil diese über das Beschwerdeverfahren und den Termin unterrichtet worden ist.

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Die Veräußerung der im Vertrag vom 23. März 1979 aufgeführten Grundstücke an die Beteiligte zu 2) wurde eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten, was zur Folge hat, daß die Genehemigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GrdstVG zu versagen ist. Der Begriff der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der Ausfüllung entspre­chend dem Zweck des Gesetzes bedarf. Der Gesetzeszweck ergibt sich aus dem vollständigen Titel des Gesetzes, in dem nebeneinander die Ver­besserung der Agrarstruktur und die Sicherung der landwirtschaftlichen Betriebe erwähnt sind. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß die Ge­nehmigung zur Veräußerung an einen nicht hauptberuflichen Landwirt versagt werden kann, wenn erwerbsbedürftige, erwerbsbereite und erwerbsfähige hauptberufliche Landwirte vorhanden sind (vgl. BGR in AgrarR 1975, 310). Die Beteiligte zu 2) besitzt entgegen ihrer Meinung nicht die Eigenschaft eines hauptberuflichen Landwirts.

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Sie ist eine handelsrechtliche Personengesellschaft, die in bestimmtem Umfange als solche am Rechtsverkehr teilnehmen und bei­spielsweise Grundstücke erwerben kann (§§ 161, 124 HGB).

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Daß ihr Zweck allein in der Führung des landwirtschaftlichen Voll­erwerbsbetriebes K. besteht, macht sie jedoch nicht zum hauptberuflichen Landwirt. Soweit es im Rahmen des § 9 Abs.1 Nr. 1 und Abs. 2 GrdetVG auf das Merkmal der Berufsausübung an­kommt, setzt diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine auf Erwerb gerichtete menschliche Tätigkeit voraus (vgl.BGH in AgrarR 1979, 314). Eine solche kann aber nicht von der Gesell­schaft, sondern nur von den Gesellschaftern ausgeübt werden. Eine andere Beurteilung folgt nicht aus der Neuregelung, die durch das Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten ein­geführt worden ist (§ 3 Abs. 2 n, F. HGB). Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, den landwirtschaftlichen Un­ternehmen zur Förderung und Erleichterung der Kooperation in der Landwirtschaft den Zugang zur Rechtsform der Personenhandelsgesell­schaft zu eröffnen (vgl. Drucksache Nr. 7 / 3918 des Deutschen Bundestages). Durch die Eintragung ins Handelsregister wird das in Form einer Personengesellschaft betriebene landwirtschaftliche Unternehmen zwar Vollkaufmann, aber nicht hauptberuflicher Landwirt. Der auf dem Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens gerich­tete Gesellschaftszweck schließt nicht aus, daß an der Gesellschaft auch Nichtlandwirte oder nebenberufliche Landwirte beteiligt sind. Beim Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke genießt die Agrargesellschaft keine Verzugsstellung, sondern muß sich im Genehmigungsverfahren die Überprüfung des Erwerbs im Einblick auf die Person ihrer Gesellschafter gefallen lassen (vgl. Storm, Reform des Agrargesellschaftsrechts, zum Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten in AgrarR 1976, 188 unter II mit Fußnote 31 unter Bezugnahme auf Pikalo-Bendel, § 2 GrdstVG, Anm. F III 12 b cc). Da vorliegend die Kommanditisten keine auf Erwerb gerichtete Tätig­keit ausüben, kommt es allein auf den persönlich haftenden Gesell­schafter an. Dieser kann aber nur als Landwirt im Nebenberuf angesehen werden, weil er den größeren Teil seines Einkommens aus einer außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit bezieht, für die er etwa die Hälfte seiner. Arbeitszeit aufwenden muß. Das Erwerbsinteresse der Beteiligten zu 2) hat daher gegenüber dem Erwerbsinteresse hauptberuflicher Landwirte zurückzutreten, denen die Teilnehmergemeinschaft einer Flurbereinigung grundsätzlich gleichsteht (vgl. OLG Karlsruhe in AgrarR 1974, 324). An der Erwerbsbereitschaft und der Erwerbs­fähigkeit der hier als Kaufinteressentin infrage kommenden Teil­nehmergemeinschaft der Flurbereinigung A. kann nach den Er­klärungen des Vertreters des Amtes für Agrarordnung in F. kein Zweifel bestehen. Der Grundstücksbedarf der Teilnehmerge­meinschaft ist beträchtlich, weil etwa 100 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche für Straßen und öffentliche Anlagen verloren gehen. In der Gemarkung G1, in der die durch den Vertrag vom 23. März 1979 verkauften Grundstücke liegen, ist der Bedarf besonders groß, weil hier zur Arrondierung und wirtschaftlichen Stärkung der vorhandenen kleineren Betriebe viel Verfahrensmasse benötigt wird. Wie der Vertreter des Amtes für Agrarordnung in F. dargelegt hat, hängt die zügige Durchführung des Flur­bereinigungeverfahrens davon ab, daß reichlich Verfahrensmasse vorhanden ist. Der Erwerb zum Verkauf gelangender Grundstücke durch nicht hauptberufliche Landwirte widerspricht daher der Ziel­setzung des Flurbereinigungsverfahrens, das seinerseits eine Maß­nahme zur Verbesserung der Agrarstruktur im Sinne des § 9 Abs.2 GrdstVG darstellt. Dieser Beurteilung steht im Falle der Beteiligten zu 2) nicht entgegen, daß sie selbst Teilnehmerin des Flurbe­reinigungsverfahrens ist und Land für öffentliche Zwecke abgeben muß. Gerade das Flurbereinigungsverfahren bietet die Möglichkeit, den entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigen­tümern zu verteilen (vgl. § 87 Abs. 1 FlurbG), was umso leichter geschehen kann, je mehr. Verfahrensmasse der Teilnehmergemeinschaft zur Verfügung steht.

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Die Entscheidung über die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 44 Abs. 1 LwVG i. V. mit der Kostenrege­lung im Vertrag vom 23. März 1979. Von der Erhebung von Gerichts­kosten für das Beschwerdeverfahren hat der Senat im Hinblick auf den Verfahrensverlauf in Anwendung des § 42 Abs.1 LwVG abgesehen. Eine Anordnung zur Kostenerstattung nach § 45 Abs.1 Satz 1 LwVG war nicht veranlaßt.

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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Fragen des formellen und materiellen Rechts hat der Senat gemäß § 24 Abs.1 Satz 2 LwVG die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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Beschwerdewert: 32.500,-- DM. ‑