Wiedereinsetzung abgewiesen: Beschwerde beim falschen Gericht und anwaltlicher Rechtsirrtum
KI-Zusammenfassung
Die anwaltlich vertretene Antragstellerin beantragte Wiedereinsetzung, nachdem die Beschwerdefrist durch Einlegung der Beschwerde beim Oberlandesgericht statt beim zuständigen Landwirtschaftsgericht versäumt worden war. Sie berief sich auf fehlende Rechtsbehelfsbelehrung und auf eine Auskunft einer OLG-Mitarbeiterin. Das OLG Köln wies den Antrag als unbegründet zurück, da der Rechtsirrtum der Bevollmächtigten regelmäßig verschuldet und die Auskunft nicht vertrauensbegründend war. Die gesetzliche Pflicht zur Einlegung bei dem Ausgangsgericht und die strenge Sorgfaltsanforderung an Rechtsanwälte führten zur Ablehnung.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 64 Abs. 1 FamFG ist beim Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird; die Einlegung bei einem anderen Gericht wahrt die Beschwerdefrist nicht.
Das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung berührt für den Lauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht deren Beginn oder Ende.
Bei anwaltlich vertretenen Beteiligten gilt ein Rechtsirrtum des Rechtsanwalts in der Regel als verschuldet; er schließt eine Wiedereinsetzung nach § 17 FamFG aus, sofern der Anwalt nicht die volle, geforderte Sorgfalt angewandt hat.
Unverbindliche Auskünfte von Gerichtspersonal rechtfertigen regelmäßig keinen entschuldigenden Rechtsirrtum; eine verbindliche Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 39 FamFG bedarf besonderer Voraussetzungen (z. B. Unterschrift des erkennenden Richters).
Vorinstanzen
Amtsgericht Viersen, 10 Lw 15/10
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 17.1.2013 auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht – Viersen vom 2.11.2012 (10 Lw 15/10) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die anwaltlich vertretene Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 12.11.2012 zugestellten Beschluss des Landwirtschaftsgerichts vom 2.11.2012. Die Beschwerde hat sie mit Schriftsatz vom 29.11.2012 – eingegangen am 6.12.2012 - beim Oberlandesgericht eingelegt. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 3.1.2013, dass die Beschwerdefrist versäumt sei, beantragt sie die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dem angefochteten Beschluss sei keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen. Zudem habe sich eine Mitarbeiterin der Verfahrensbevollmächtigten beim Oberlandesgericht Köln erkundigt, ob dieses für Beschwerden des Amtsgerichts Viersen in Landwirtschaftssachen zuständig sei. Dies sei von der befragten Bediensteten unter Abgleich der Anschrift und Mitteilung der Faxnummer des Oberlandesgerichts bestätigt worden.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
1. Die Antragstellerin hat die Beschwerdefrist versäumt. Nach § 9 LwVG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 FamFG war die Beschwerde beim Landwirtschaftsgericht als dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Durch die Einlegung beim Oberlandesgericht wurde die Beschwerdefrist des § 63 FamFG nicht gewahrt (statt aller Keidel/Sternal, FamFG 17. Aufl., § 64 Rdn. 7 m.w.N.). Ob dem Beschluss die nach § 39 FamFG erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, ist für den Lauf der Beschwerdefrist ohne Belang (BGH NJW-RR 2010, 291 Tz. 8 = FGPrax 2010, 96; Keidel/Meyer-Holz § 39 Rdn. 14).
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 17 Abs. 1 FamFG wegen der Versäumung der Beschwerdefrist scheidet aus.
a) Der Antrag ist selbst dann unbegründet, wenn der Beschluss des Landwirtschaftsgerichts eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthalten haben sollte. Nach § 17 Abs. 2 FamFG wird das Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Diese Regelung dient in erster Linie dem Schutz des rechtsunkundigen Beteiligten gegen die Versäumung der Frist. Demgegenüber ist ein Rechtsirrtum eines – wie hier - anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Regel verschuldet und steht einer Wiedereinsetzung entgegen. Der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308 S. 183) ist zu entnehmen, dass eine Wiedereinsetzung in denjenigen Fällen ausgeschlossen ist, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf (zum Ganzen BGH NJW 2012, 453 Tz. 10 = FamRZ 2012, 367). Demgemäß entspricht es nunmehr gefestigter Rechtsprechung, dass es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung und der Versäumung der Rechtsmittelfrist fehlt, wenn der Rechtsmittelführer anwaltlich vertreten war (BGH - IV. Zivilsenat - NJW 2012, 453 Tz. 11 ; BGH - XII. Zivilsenat - FamRZ 2010, 1425 = NJW-RR 2010, 1297; NJW-RR 2012, 1025 Tz. 8; Keidel/Sternal § 17 Rdn. 37; Keidel/Meyer-Holz § 39 Rdn. 14; Prütting/Helms/Ahn-Roth, FamFG, 2. Aufl., § 17 Rdn. 32 jew. m.w.N.). Von einem Anwalt, kann und muss erwartet werden, dass er selbst die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsmittels kennt (BGH NJW 2012, 453 Tz. 11).
b) Der Rechtsirrtum der Verfahrensbevollmächtigten - deren Verschulden der Antragstellerin zuzurechnen ist (§§ 9 Abs. 4, 11 S. 5 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO; BGH FamRZ 2010, 1425 Tz. 18) - ist auch nicht ausnahmsweise entschuldigt.
Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist regelmäßig nicht unverschuldet. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur in Betracht kommen, wenn der Anwalt die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt angewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn der Verfahrensbeteiligte, der dem Anwalt die Verfahrensführung überträgt, vertraut zu Recht darauf, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist. Wenn die Rechtslage zweifelhaft erscheint, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen (zum Ganzen BGH NJW 2011, 386 Tz. 19 = FamRZ 2011, 100; NJW 2011, 522 Tz. 30 ff. = FamRZ 2011, 362; Keidel/Sternal § 17 Rdn. 24, 37; Prütting/Helms/Ahn-Roth § 17 Rdn. 25). Von ihm ist zu verlangen, dass er sich anhand der einschlägigen Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Eine inhaltlich unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung kann zwar das Vertrauen des Anwaltes auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Belehrung rechtfertigen. Das gilt aber nur eingeschränkt, da von einem Rechtsanwalt eben erwartet werden muss, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem der jeweiligen Verfahrensart kennt. Das Vertrauen in die Richtigkeit der Auskunft kann er daher nur in Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltliche fehlerhafte Rechtsmittelauskunft zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum geführt hat (BGH NJW-RR 2012, 1025 Tz. 9; Keidel/Sternal § 17 Rdn. 37; Prütting/Helms/Ahn-Roth § 17 Rdn. 32).
Nach diesen Maßstäben ist der Rechtsirrtum nicht entschuldigt. Das gilt auch im Hinblick auf die bei einer Bediensteten des Oberlandesgerichts eingeholte Auskunft. Diese wäre schon ihrem in der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin der Verfahrensbevollmächtigten dargestellten Inhalt nach nicht geeignet, das Vertrauen zu rechtfertigen, die Beschwerde sei beim Oberlandesgericht einzulegen. Die Frage, ob das Oberlandesgericht Köln für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Viersen in Landwirtschaftssachen zuständig sei, bezog sich nicht notwendig auf diesen Punkt, sondern – naheliegender - darauf, ob Landwirtschaftssachen des Amtsgerichts Viersen anders als allgemeine Zivilsachen in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgericht Köln fielen. Zudem wurde die Auskunft weder von einem richterlichen Mitglied des Beschwerdesenats erteilt, noch handelte es sich um eine verbindliche Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 39 FamFG, der aus Sicht des Empfängers eine besondere Verbindlichkeit zukommen kann, zumal sie von der Unterschrift des erkennenden Richters hätte erfasst sein müssen (Keidel/Meyer-Holz § 39 Rdn. 10). Jedenfalls hätte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin anhand der eindeutigen und unmissverständlichen gesetzlichen Regelung in § 64 Abs. 1 FamFG und des einschlägigen Fachschrifttums ohne weiteres ersehen können, dass die Beschwerde beim Landwirtschaftsgericht als dem Ausgangsgericht einzuzulegen war. Ungeachtet dessen, dass die Rechtslage insoweit - anders als etwa in dem Fall der Entscheidung BGH NJW 2011, 386 = FamRZ 2011, 100 - noch nicht einmal Ansätze für Zweifel bot, stand der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die Einlegung der Beschwerde beim Landwirtschaftsgericht zumindest als sicherer Weg offen. Dass sie hiervon mit Rücksicht auf eine erkennbar unverbindliche Auskunft abgewichen ist, lässt sich nicht entschuldigen.
III.
Die Entscheidung ergeht nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.