Genehmigung einer Hofübergabe mit Rückübertragungsklausel bei Scheidung nicht von vornherein sittenwidrig
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten erhoben Beschwerde gegen die Verweigerung der Genehmigung eines notariellen Hofübergabevertrags, der eine Rückübertragungsklausel bei Einleitung eines Scheidungsverfahrens vorsieht. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und genehmigte den Vertrag. Es stellte fest, dass eine solche Klausel nicht offensichtlich sittenwidrig ist, sondern der Testierfreiheit unterliegt; etwaige missbräuchliche Auswirkungen sind im Einzelfall nach § 242 BGB zu korrigieren.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung der Genehmigung erfolgreich; Hofübergabevertrag mit Rückübertragungsklausel genehmigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine in einem Hofübergabevertrag vereinbarte Rückübertragungsklausel für den Fall der Einleitung eines Scheidungsverfahrens ist nicht von vornherein sittenwidrig und darf die Genehmigung des Vertrags nicht allein deshalb versagen.
Ein Hofübergabevertrag ist als vorweggenommene Erbfolge in analoger Anwendung testierrechtlicher Grundsätze zu beurteilen; die Testierfreiheit gestattet Potestativbedingungen, deren Grenze sich aus § 138 BGB ergibt, wenn dadurch die personale Freiheit des Bedachten unangemessen gebunden wird.
Mögliche sittenwidrige oder existenzvernichtende Wirkungen der Ausübung eines Rückübertragungsanspruchs sind nicht allgemeingültiger Ablehnungsgrund, sondern im Einzelfall durch Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei der Rechtsausübung zu korrigieren.
Bei der Genehmigungsprüfung nach landwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (z. B. LwVG/HöfeO) dürfen formell unbedenkliche Übertragungen nicht ausschließlich wegen einer Rückübertragungsklausel versagt werden, wenn sonst keine Bedenken nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bestehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergheim, 16 Lw 70/95
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1.) und. 2) wird der Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bergheim vom 6. September 1995 - 16 LW 70/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der notarielle Hofübergabevertrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 29. Juni 1995 (Urkundenrolle-Nr. 1xx6/95 des Notars Dr. D in C) wird genehmigt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) sind Eigentümer des in den Grundbüchern von U Blatt 19, 302, 479, 474 eingetragenen Hofes im Sinne der HöfeO. Durch den im Tenor näher bezeichneten notariellen Vertrag haben die Beteiligten zu 1) den Hof auf den Beteiligten zu 2) übertragen. Dieser Vertrag enthält u. a. eine Rückübertragungsklausel für den Fall, daß der Hofübernehmer oder seine Ehefrau Scheidungsantrag stellen.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat mit dem angefochtenen und hiermit in Bezug genommenen Beschluß die von den Beteiligten zu 1) und 2) beantragte Genehmigung des Hofübergabevertrages mit der Begründung verweigert, die betreffende Klausel sei sittenwidrig.
Gegen diesen ihnen am 15. September 1995 zugestellten Beschluß wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit ihrer am 26. September 1995 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Mit ihr machen sie geltend, daß eine entsprechende
Klausel im gesamten Bundesgebiet auch für die Übertragung nicht landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes und von Gewerbebetrieben benutzt werde. Ihre rechtliche Unbedenklichkeit folge bereits aus der Privatautonomie. Sie ergebe sich auch aus der rechtlichen Anerkennung von Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt; die ebenfalls für den betroffenen Teil ein faktisches Scheidungsverbot enthalten könnten. Gegen die Sittenwidrigkeit der vereinbarten KIausel spreche ferner die Zulassung der faktischen Hofübergabe, die durch Hofaufhebungserklärung rückgängig gemacht werden und dadurch dieselben Auswirkungen auf die Existenz des Hofübernehmers entfalten könne wie die Rückübertragungsklausel. Auch bei der rheinischen Hofübergabe sei die Position des Übernehmers ähnlich ungesichert, da der Pachtvertrag von Jahr zu Jahr abgeschlossen werde und der Verpächter nicht verpflichtet sei, ihn zu verlängern.
Wegen weiterer Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 23. November 1995 (Bl. 43 f. d.A.) verwiesen.
II.
Die gemäß § 22 LwVG. statthafte und auch im übrigen zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Nachdem die im Genehmigungsverfahren gemäß § 32 LwVG zu beteiligenden Personen und Organisationen die Hofübergebe befürwortet haben und sich hach den ausdrücklichen Feststellungen des Landwirtschaftsgerichtes aus der Prüfung des Hofübergebevertrages auch keine Bedenken nach dem Grundstücksverkehrsgesetz ergeben haben; durfte die beantragte Genehmigung nicht lediglich wegen der Rückübertragungsklausel versagt werden. Denn diese Rückübertragungsklausel für den Fall der Einleitung eines Scheidungsverfahrens durch den Hofübernehmer oder seine Ehefrau ist entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichtes nicht offensichtlich nichtig. Ihretwegen darf deshalb die aus grundstücksverkehrs- und höferechtlicher Sicht unbedenkliche Hofübergabe nicht scheitern.
Grundsätzlich bejaht die ganz herrschende Meinung: die Zulässigkeit der. Vereinbarung einer Rückübertragungspflicht (vgl. Senat, Beschluß vom 19.11.1981 - 23 WLw 22/81 - für den Fall, daß der Übernehmer ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vorverstirbt; Bedenken allerdings bei Lüdtke-Handjery in DNotZ 85, 332./352). Einigkeit besteht auch darin, daß das Rücktrittsrecht nicht bedingungslos sein darf und auch nicht durch jede unbedeutende. Verfügung über Hofgrundstücke ausgelöst werden soll (OLG. Celle, Beschluß vom 13.07.1970 WLw 15/69).
Das Landwirtschaftsgericht hat in der Klausel einen Verstoß gegen das Wesen der Ehe gesehen, zu der das Recht auf Auflösung gehöre, das hier wegen der existenzvernichtenden Wirkung des mit dem Scheidungsantrag einhergehenden Rückforderungsrechtes der Obergeber verletzt werde. Dadurch werde nicht nur der Übernehmer beeinträchtigt, sondern vor allem seine Ehefrau, die nicht nur beim Zugewinnausgleich benachteiligt werde, sondern auch voraussichtlich wegen der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz keinen Unterhalt vom Übernehmer erhalten werde.
Diese rein ehe- und unterhaltsrechtliche Sicht des Landwirtschaftsgerichtes vernachlässigt zu Unrecht die Testierfreiheit der Übergeber. Der Hofübergabevertrag stellt sich aber als eine vorweggenommene Erbfolgeregelung dar. Er ist daher in erster Linie an den für ein Testament geltenden Regeln zu messen. Dabei ist selbstverständlich der Tatsache Rechnung zu tragen, daß - anders als bei einem normalen Erbfall - der Hofübernehmer in der Regel bisher schon längere Zeit im Hinblick auf die Übernahme auf dem Hof gearbeitet und sich deshalb keine andere Existenz geschaffen hat.
Auszugehen ist jedoch von der Freiheit des Erblassers, über sein Vermögen nach seinem Belieben letztwillig zu verfügen. Deshalb ist es ihm prinzipiell erlaubt, solche Potestativbedingungen zu setzen, die des Schicksal seines Vermögens sicherstellen sollen. Ihre Grenze findet die Testierfreiheit erst dort, wo eine zu starke Bindung des Bedachten in dessen personaler Freiheit nicht mehr von "achtenswerten Gründen" des Erblassers gedeckt ist (§ 138 BGB). Bejaht worden ist ein solcher unzulässiger Druck beispielsweise für das Verlangen der Ehelosigkeit und der Priesterweihe; verneint wurde es hingegen für die Bedingung zu heiraten oder Personen bestimmter Gruppen nicht zu heiraten (Palandt/Heinrichs, 54. Aufl., § 138 Rdnr. 49, Keuk, FamRZ 72:, 9 m.wAl.). Entscheidend ist, ob eine gegen die guten Sitten verstoßende Verknüpfung von Mittel und Zweck vorliegt, d.h. ob der Erblasser durch wirtschaftlichen Anreiz in einer gegen das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" verstoßenden Weise ein bestimmtes Verhalten zu „erkaufen“ sucht (MüKo-Leipold, 2. Aufl., § 2074 Rdnr. 15, 16). vorliegend hat der Hofübergeber die gesetzte Bedingung (Scheidungsantrag) für den Rückübertragungsanspruch eindeutig mit Rücksicht auf die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage des Hofes getroffen und nur deshalb alle mit der Scheidung verbundenen finanziellen Belastungen ausschalten wollen. Es mag zwar sein, daß der Übergeber dieses Ziel vielleicht auch mit einer den Übernehmer weniger disziplinierenden Bedingung (z.B. Vereinbarung des Ausschlusses von Zugewinnausgleich betreffend den Hof) erreichen könnte. Dieser Gesichtspunkt allein rechtfertigt aber nicht die Annahme der Sittenwidrigkeit der hier vereinbarten weitergehenden Bedingung. Selbst wenn die Übergeber mit ihrer Bedingung auch einen psychologischen Druck mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe ausüben wollten, liegt in der Verwirklichung dieser Absicht noch kein Verstoß gegen die guten Sitten oder den Grundsatz von Treu und Glauben (BGH MDR 96, 73, für den Fall eines vereinbarten Rückforderungsrechtes eines Hauszuschusses bei Scheidung der Kinder).
Die vom Landwirtschaftsgericht befürchteten eventuell sittenwidrigen Auswirkungen der Ausübung des Rücküberträgungsanspruches im Einzelfall können nicht Maßstab für die generelle Verweigerung der Genehmigung des Hofübergabevertrages wegen der vereinbarten Klausel sein. Derartige Auswirkungen müssen vielmehr bei der Rechtsausübung im Einzelfall über § 242 BG: (Treu und Glauben) korrigiert werden. Auf diese Weise ist ein hinreichender Schutz der Hofübergeber und des Hofübernehmers unter Beachtung der Vertragsfreiheit gewährleistet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 510.400,00 DM (§§ 20 Satz 2 a HöfeVO, 19 Abs. 4 KostO.