Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·23 WLw 13/06·05.02.2007

PKH-Versagung: Landwirtschaftsgericht nicht zuständig, Beschwerde zurückgewiesen

ZivilrechtErbrechtKostenrecht/Prozesskostenhilfezurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte PKH zur Klageumwandlung eines lebensl. Wohnrechts in einen Zahlungsanspruch. Das OLG bestätigt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde: Das Landwirtschaftsgericht ist nicht zuständig, weil die Klage auf allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen (Geschäftsgrundlage) beruht und nicht auf dem besonderen Höfe-Recht. Zudem fehlt die Aussicht auf Erfolg, da eine Umwandlung wirtschaftlich keinen Vorteil bringen würde.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags zurückgewiesen; PKH abgelehnt mangels Erfolgsaussicht und fehlender Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte nach § 1 Nr. 5 LwVG i.V.m. § 18 HöfeO setzt voraus, dass es sich um Versorgungsansprüche handelt, die dem besonderen Erbrecht der Höfe unterliegen, nicht um allgemeine bürgerlich-rechtliche Ansprüche.

2

Ein Anspruch, der aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (z. B. Änderung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage) hergeleitet wird, fällt nicht unter die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte, auch wenn ein Hof Gegenstand des Rechtsverhältnisses ist.

3

Für die Anwendung des § 1 Nr. 5 LwVG ist erforderlich, dass die begehrte Leistung aus dem Hof erbracht werden soll; bloße vertragliche oder erbrechtliche Zusammenhänge mit einer Hofübertragung genügen nicht.

4

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 114 ZPO hat; fehlende sachliche Zuständigkeit der angerufenen Kammer begründet bereits mangelnde Erfolgsaussicht.

5

Eine Umwandlung dinglicher Nutzungsrechte in einen Zahlungsanspruch ist nicht geboten, wenn die angestrebte Geldleistung aufgrund vertraglicher Anrechnungsregelungen wirtschaftlich keinen Vorteil für den Anspruchsteller bringt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 1 Nr. 5 LwVG i.V.m. § 18 HöfeO§ 3 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 15 Lw 16/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.12.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Siegburg vom 16.10.2006 - 15 Lw 16/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage nicht die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Allerdings fehlt es entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts bereits an der Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte. Diese könnte sich nur aus § 1 Nr. 5 LwVG i.V.m. § 18 HöfeO ergeben. Nach § 1 Nr. 5 LwVG  gelten die Bestimmungen des LwVG in den Verfahren aufgrund der Vorschriften über das Anerbenrecht einschließlich der Versorgungsansprüche bei Höfen, Hofgütern, Landgütern und Anerbengütern. Diese Vorschrift betrifft nicht schlechthin alle Versorgungsstreitigkeiten, die mit der Vererbung landwirtschaftlicher Besitzungen im Zusammenhang stehen, sondern nur Versorgungsansprüche bei landwirtschaftlichen Besitzungen, die zur Zeit der Entstehung des geltend gemachten Anspruches einem vom allgemeinen bürgerlichen Recht abweichenden besonderen Erbrecht unterstehen (BGHZ 13, 325, 328). Dagegen ist das Prozessgericht zuständig, wenn der Klageantrag aus allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen hergeleitet wird, selbst wenn ein Hof den Gegenstand des Streites bildet (BGH RdL 1965, 74). Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Nr. 5 ist, dass die streitgegenständlichen Leistungen aus dem Hof erbracht werden sollen (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 1 Rdn. 197 a.E.). Danach ist das Landwirtschaftsgericht im vorliegenden Fall nicht zuständig. Die Antragstellerin macht einen Anspruch auf Umwandlung des ihr in dem notariellen Vertrag vom 26.09.1991 eingeräumten lebenslänglichen dinglichen Wohnrechtes in dem von ihr auf die Antragsgegnerin übertragenen Altenteilerhaus geltend. Dabei stützt sie sich auf die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätze über die Änderung und den Wegfall der Geschäftsgrundlage, also nicht auf die HöfeO als das in Betracht kommende Sondererbrecht. Die Einräumung des Wohnungsrechts sowie die Pflege- und Sorgeverpflichtung der Antragsgegnerin sind zwar in dem gleichen Vertrag geregelt, durch den die Antragstellerin den Hof auf ihren Sohn L. B. T. übertragen hat. Das Altenteilerhaus steht aber – wie sich aus Nr. I. 1. und 2. des notariellen Übertragungsvertrages vom 26.09.1991 ergibt – nicht auf dem Hofgrundstück, sondern auf dem der Antragsgegnerin übereigneten Grund. Damit fehlt es auch am Erfordernis, dass die geforderte Leistung aus dem Hof zu erbringen ist. Der bloße vertragliche und erbrechtliche Zusammenhang mit der Übertragung des Hofes auf den Sohn der Antragstellerin genügt nicht, die Zuständigkeit nach § 1 Nr. 5 LwVG zu begründen.

4

Damit hat die beabsichtigte Klage vor dem Landwirtschaftsgericht schon aus dem Gesichtspunkt der fehlenden Zuständigkeit keine hinreichende Erfolgsaussicht. Im Übrigen wäre sie auch in der Sache unbegründet. Wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Umwandlung des Wohnungsrechtes in einen Zahlungsanspruch. Die angestrebte Umwandlung könnte für die Antragstellerin keinen Vorteil bringen. Nach der vom Landwirtschaftsgericht angeführten Klausel in Nr. III. 2. des notariellen Vertrages vom 26.09.1991 hat die Antragstellerin nur einen Anspruch auf die Beteiligung an den Heimkosten, soweit sie nicht durch ihre Einkünfte gedeckt sind. Sie müsste sich danach die im vorliegenden Verfahren verlangte Nutzungsentschädigung als eigene Einkunftsquelle anrechnen lassen, so dass sich die finanzielle Beteiligung der Antragsgegnerin an der Heimunterbringung entsprechend verringern würde. Schon aus diesem Grunde liegt eine zur Anpassung zwingende Änderung der Geschäftsgrundlage nicht vor.

5

Gerichtsgebühr nach Nr. 1811 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG: 50,00 €.