Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·23 WLw 12/07·12.12.2007

Sofortige Beschwerde gegen Genehmigung eines Hofübergabevertrags als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtRechtsmittelrechtLandwirtschaftsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Alleineigentümer legte sofortige Beschwerde gegen die Genehmigung eines Hofübergabevertrags ein und rügte mangelnde Anhörung/Terminverschiebung. Das OLG Köln verwarf die Beschwerde als unzulässig, da es an einer Beschwerdebefugnis mangelt: Die Genehmigung greift nicht in materielle Rechte der Vertragsbeteiligten ein. Selbst bei möglichen Verfahrensmängeln fehlte der Vortrag, was der Beteiligte bei ordnungsgemäßer Anhörung vorgetragen hätte. Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Genehmigung des Hofübergabevertrags als unzulässig verworfen; Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 22 LwVG ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung eine materielle Rechtsposition beeinträchtigt sieht; es reicht nicht ein rein verfahrensrechtliches Interesse.

2

Die uneingeschränkte Genehmigung eines Hofübergabevertrags nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes begründet bei den Vertragsbeteiligten regelmäßig keinen Rechtsverlust und daher keine materielle Beschwer.

3

Ein allgemeines Recht auf Überprüfung verfahrensrechtlicher Mängel besteht nicht, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, inwiefern sein materielles Recht verletzt ist.

4

Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nur dann zur Beschwerdemöglichkeit, wenn der Betroffene konkret darlegt, was er im Fall der Ladung und Anhörung vorgetragen hätte und dies für die Entscheidung erheblich gewesen wäre.

5

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach §§ 44 Abs.1, 45 Abs.1 Satz 2 LwVG demjenigen aufzuerlegen, dessen Beschwerde als unzulässig verworfen wird.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 GrdstVG§ 22 Abs. 1 LwVG§ 9 LwVG i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 44 Abs.1, § 45 Abs.1 Satz 2 LwVG§ 20 Abs.1 Nr.4 LwVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bergheim, 16 Lw 13/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 13.August 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht – Bergheim vom 1.August 2007 - - 16 Lw 13/07 – wird als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte zu 1. hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu tragen.

Gründe

2

I.

3

Der Beteiligte zu 1. ist Alleineigentümer des in den Grundbüchern von F. Bl.195A, 835, 1237, E. Bl.828 und M. Bl.1246 eingetragenen Hofes im Sin-ne der Höfeordnung. Die Beteiligte zu 3. ist seine Ehefrau, die Beteiligten zu 2., 4. und 5. sind die gemeinschaftlichen Kinder der Eheleute Leser. Durch notariellen Hof-übergabevertrag vom 29. Januar 2007 hat der Beteiligte zu 1. den Hof auf den Betei-ligten zu 2. übertragen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 hat der beurkundende Notar das Landwirtschaftsgericht um Genehmigung des Übergabevertrags ersucht.

4

Nach mündlicher Verhandlung hat das Landwirtschaftsgericht durch Beschluss vom 1.August 2007 den Hofübergabevertrag genehmigt.

5

Mit am 14. August 2007 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenem Schreiben hat der Beteiligte zu 1. gegen den Genehmigungsbeschluss sofortige Beschwerde einge-legt.

6

Er macht geltend, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht gehört worden zu sein und keinen Antrag gestellt zu haben. Der  ursprünglich anberaumte Verhand-lungstermin sei auf telefonische Bitte vor dem Hintergrund auf den 1. August 2007 verlegt worden, dass noch steuerrechtliche Fragen hätten geklärt werden müssen und eine Ergänzung des Vertrags beabsichtigt gewesen sei. Im Laufe des Monats Juli habe sich abgezeichnet, dass nicht alle Fragen bis zum 1. August 2007 hätten geklärt werden können. In der Zeit vom 16. bis 18. Juli habe er mehrfach vergeblich   versucht, den zuständigen Richter telefonisch um Terminsverschiebung zu bitten. Am 19. oder 20. Juli 2007 habe seine Ehefrau Herrn Schockemöhle erreicht und diesem die Bitte um Terminsverschiebung mitgeteilt. Herr Schockemöhle habe erklärt, dies „gehe in Ordnung, er habe alles notiert und würde es weiterreichen“; „die Herren kämen Anfang August zurück, es würde dann ein neuer, späterer Termin angesetzt“.

7

Der Beteiligte zu 2. trägt vor, er habe dem Beteiligten zu 1. am Abend vor dem 1. Au-gust 2007 fernmündlich vorgeschlagen, mit diesem gemeinsam zum Amtsgericht zu fahren. Auf dessen Mitteilung, es sei eine Terminsverschiebung veranlasst worden, habe er den Beteiligten zu 1. darauf hingewiesen, dass der Termin nicht verschoben worden sei, da es keine entsprechenden Einschreiben gebe. Am Morgen des 1. Au-gust 2007 habe er – der Beteiligte zu 2. – den Beteiligten zu 1. erneut aufgesucht und diesen nochmals gebeten, ihn zu dem Gerichtstermin zu begleiten. Der Beteiligte zu 1. habe ihm jedoch erklärt, dass er nicht zum Amtsgericht fahren wolle.

8

II.

9

Die Beschwerde ist unzulässig.

10

Gegen die Genehmigung eines Hofübergabevertrags nach § 2 Abs.1 des Grund-stücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) findet zwar das Rechtsmittel der sofortigen Be-schwerde statt (§ 22 Abs.1 LwVG). Indessen ist der Beteiligte zu 1. nicht beschwer-deberechtigt.

11

Die Beschwerdebefugnis hängt nach § 9 LwVG i.V.m. § 20 Abs.1 FGG davon ab, ob   durch die Genehmigung des Übergabevertrags ein subjektives Recht des Be-schwerdeführers beeinträchtigt wird. Voraussetzung dafür ist, dass die angefochtene Entscheidung in den materiellen Rechtsbereich des Beschwerdeführers eingreift (BGH RdL 1996,190 = AgrarR 1997,13). Durch die uneingeschränkte Genehmigung eines Vertrags nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erleiden die Vertragsbeteilig-ten jedoch keinen Rechtsverlust, so dass eine materielle Beschwer bei ihnen nicht vorliegt (BGHZ 1,267; RdL 1983, 305; OLG Stuttgart RdL 1990,180; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 22 Rn.40; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Aufl., A. § 17 Rn.133; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 17 Rn.137).

12

Ein Beteiligter hat auch kein allgemeines Recht auf eine verfahrensrechtlich ord-nungsgemäße Führung seiner Angelegenheit. Wer in seiner materiellen Rechtsstel-lung vom Ergebnis der Entscheidung nicht betroffen ist, hat grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis, die verfahrensrechtliche Behandlung nachprüfen zu lassen (BGH RdL 1996,190 = AgrarR 1997,14). Ob eine Verletzung des Grundrechts nach Art.103 Abs.1 GG eine Ausnahme hiervon gebietet (offen gelassen in BGH a.a.O.), kann im vorliegenden Fall dahin stehen. Dass das Landwirtschaftsgericht durch seine Verfahrensweise das rechtliche Gehör des Beteiligten zu 1. verletzt hat, ist nicht er-

13

sichtlich. Der Beteiligte zu 1. ist zu der Verhandlung am 1.August 2007 ordnungsge-mäß geladen und vor diesem Termin nicht wieder abgeladen worden. Die von ihm zitierte telefonische Äußerung eines Herrn Schockemöhle bedeutet aus der verstän-digen Sicht des Beteiligten zu 1. keine Terminsaufhebung. Die behauptete Erklä-rung, es „würde dann ein neuer, späterer Termin angesetzt“, ist im Zusammenhang mit der Zusage zu sehen, die Bitte um Terminsverlegung „weiterzureichen“. Auch für den Beteiligten zu 1. war erkennbar, dass der Verhandlungstermin nicht etwa durch den genannten Herrn Schockemöhle aufgehoben wurde. Das gilt umso mehr, als eine schriftliche Benachrichtigung in der Folgezeit ausgeblieben war.

14

Unabhängig davon wäre eine Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1. selbst bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gegeben.  Wenn der Beschwerdefüh-rer nicht darlegt, was er im Fall seiner Ladung und Anhörung vorgetragen hätte, besteht kein Anlass, den Grundsatz einer notwendigen materiellen Rechtsbeein-trächtigung zu durchbrechen (BGH RdL1996,190 = AgrarR 1997,14). Das Gleiche gilt, sofern die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Genehmigung des Ver-trags für die Entscheidung ohne Bedeutung sind; dabei ist zu berücksichtigen, dass der Genehmigungsmaßstab sich in erster Linie an der Einhaltung der Vorschriften des GrdstVG und an höferechtlichen Grundsätzen orientiert (BGH a.a.O.). Der Betei-ligte zu 1. bringt aber keine Einwendungen vor, durch welche die Rechtmäßigkeit der Genehmigung des Hofübergabevertrags nach diesen Maßstäben in Frage gestellt werden könnte.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs.1, 45 Abs.1 Satz 2 LwVG.

16

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gemäß § 20 Abs.1 Nr.4 LwVG ohne Hinzu-ziehung ehrenamtlicher Richter.

17

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 1.098.868,- € (= das Vierfache des Einheitswertes von 274.717,- €, § 20 Satz 1 lit. a) HöfeVfO i.V.m. § 19 Abs.4 KostO)