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Oberlandesgericht Köln·23 U 2/94·27.07.1994

Berufung gegen Abweisung eines Bereicherungs-/Schadensersatzanspruchs wegen Aufgabe der Milcherzeugung zurückgewiesen

ZivilrechtPachtrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen deren endgültiger Aufgabe der Milcherzeugung und Inanspruchnahme von Aufgabevergütung. Das Berufungsgericht hält die Berufung für unbegründet und bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz. Entscheidungsrelevant war, dass die Beklagten die Aufgabe vor dem Eigentumsübergang geltend machten und die Klägerin diesem Vortrag nicht mehr bestritt. Die rechtsgeschäftliche Wirkung der Vergütungsgewährung führt zur Bindung des Erwerbers.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einseitige Rückgängigmachung einer vertragsmäßig eingetretenen Nutzungsänderung von gepachteten Flächen ist ohne Zustimmung des Verpächters nach § 590 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zulässig.

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Regelungen der MGVO (insbesondere § 7 Abs. 3 a) sprechen dagegen, dem Pächter durch willkürliche Aufgabe der Milchproduktion die Übertragung anteiliger Milchreferenzmengen auf den Verpächter zu vereiteln.

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Hat der Veräußerer einer Pachtfläche vor Eigentumsübergang einer Änderung (z. B. Aufgabe der Milcherzeugung) zugestimmt und macht der Erwerber diese Zustimmung nicht geltend, ist der Erwerber an die daraus resultierende endgültige Verminderung der Referenzmenge gebunden.

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Die Gewährung einer Aufgabevergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung ist rechtserheblich und kann bereicherungs- bzw. schadensersatzrechtliche Ansprüche Dritter ausschließen, wenn die Aufgabe rechtmäßig herbeigeführt wurde.

Relevante Normen
§ 590 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 7 Abs. 3 a MGVO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Erkelenz, 11 LwH 19/93

Tenor

Die Berufung gegen das am 5. Januar 1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts Erkelenz - 11 LwH 19/93 - wird zurückgewiesen. Der Klägerin werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache selbst erfolglos. Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht der Klägerin einen Bereiche-rungs- oder Schadensersatzanspruch gegen die Be-klagten aufgrund der endgültigen Aufgabe ihrer Milcherzeugung für den Markt unter Inanspruchnahme der Aufgabevergütung abgesprochen. Ob, wie das Amtsgericht meint, ein solcher Anspruch schon daran scheitert, daß die Beklagten das gepachtete Ackerland auch als solches an die Klägerin zurück-gegeben haben, dürfte allerdings zweifelhaft sein. Es erscheint durchaus naheliegend, die Einbezie-hung von gepachteten Ackerflächen in die einem milcherzeugenden Betrieb zugeteilte Referenzmenge als eine - zwangsläufige und damit vertragsmäßi-ge - Nutzungsänderung dieser Flächen anzusehen mit der Folge, daß der Pächter diese Änderung nicht ohne Zustimmung des Verpächters (§ 590 Abs. 2 Satz 1 BGB) wieder rückgängig machen darf. Dafür spricht insbesondere die in § 7 Abs. 3 a der Ver-ordnung über die Abgaben im Rahmen von Garantie-mengen im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (MGVO) in der Fassung vom 19. September 1989 (BGBl. I S. 1655) getroffene Aus-nahmeregelung für sog. Altpachtverträge, nämlich dahingehend, daß bei Überlassung von Pachtflächen von nicht mehr als 5 ha die anteilige Milchre-ferenzmenge im Falle der Rückgewähr der Flächen nicht auf den Verpächter übergeht, eine Regelung, die nur schwerlich damit zu vereinbaren ist, daß der Pächter durch willkürliche Aufgabe der antei-ligen Referenzmenge deren Übergang auf den Ver-pächter sollte verhindern dürfen.

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Einer abschließenden Entscheidung bedarf dies in-dessen im vorliegenden Fall nicht. Offenbleiben kann auch, ob die von den Beklagten gepachteten Flächen für deren Milcherzeugungsbetrieb bzw. -be-triebszweig tatsächlich unmittelbar oder mittelbar verwendet worden sind. Denn nach der informatori-schen Anhörung der Zeugen V. und E. - Voreigen-tümer und Verkäufer der Pachtflächen - durch den Senat hat der Kläger die Behauptung der Beklagten, diese hätten noch vor dem Eigentumswechsel der Aufgabe des Milcherzeugungsbetriebs ausdrücklich zugestimmt, nicht mehr bestritten. Wenn die Be-klagten unter dieser Voraussetzung den Antrag auf Gewährung der Vergütung für die Aufgabe der Milch-erzeugung für den Markt stellten und damit einen endgültigen Verlust einer Milchreferenzmenge für die Pachtfläche herbeigeführt haben sollten, war das eine rechtmäßige, auch die Klägerin als Erwer-berin bindende Änderung der Bestimmung der Pacht-sache.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Streitwert für die Berufungsinstanz = Wert der Be- schwer der Klägerin: 20.000,-- DM.