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Oberlandesgericht Köln·22 W 66/08·20.10.2008

Sofortige Beschwerde gegen Kostenvorschuss für ergänzendes Gutachten durch Streithelferin

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Streithelferin erhob sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, ihr einen Kostenvorschuss für ein ergänzendes Sachverständigengutachten aufzuerlegen. Kernfrage war, wer nach §§ 379, 402 ZPO Kostenvorschuss zu leisten hat. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und hob den Beschluss auf, weil ein Kostenvorschuss nur von der Beweisführerin verlangt werden kann. Das Verfahren blieb gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen Verpflichtung zum Kostenvorschuss stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben, Verfahren gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kostenvorschuss für ein Sachverständigengutachten kann nach §§ 379, 402 ZPO nur von der Partei verlangt werden, die als Beweisführerin anzusehen ist.

2

Erfolgt ein Beweisantritt durch einen Streithelfer, gilt die von ihm unterstützte Partei als Beweisführerin im Sinne der Vorschriften; dem Streithelfer kann der Kostenvorschuss nicht auferlegt werden.

3

Die sofortige Beschwerde ist zulässig zur Überprüfung der Auferlegung von Kostenvorschüssen; ist die Auferlegung zu Unrecht erfolgt, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

4

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren können entfallen; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kann sich aus der konkreten Verfahrensgestaltung ausschließen.

Relevante Normen
§ 379, 402 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 30 OH 10/06

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin wird der Beschluss der 30. Zi-vilkammer des Landgerichts Köln vom 8. September 2008 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 16.09.2008 - 30 OH 10/06 - aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde der Streithelferin hat auch in der Sache Erfolg.

3

Der Streithelferin hat ein Kostenvorschuss für die Einholung des von ihr beantragten ergänzenden Sachverständigengutachtens nicht auferlegt werden können. Nach den §§ 379, 402 ZPO kann ein Kostenvorschuss vom Beweisführer erhoben werden. Stammt ein Beweisantritt vom Streithelfer einer Partei, so ist die von dem Streithelfer unterstützte Partei - vorliegend die Beklagte (Bl. 172 d. A.) – Beweisführerin in diesem Sinne (vgl. Baumbach-Lauterbach-Hartmann, § 379 ZPO, Rdnr. 4).

4

Der angefochtene Beschluss hat deshalb aufgehoben werden müssen.

5

Gerichtskosten waren für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben.

6

Für die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist in der vorliegenden Verfahrensgestaltung kein Raum.

7

Wert der Beschwerde: 1.500,00 €