Streitwert bei Räumungsklage gegen Ehegatten: Einjähriger Nutzungswert anzuwenden
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts einer Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Ehegatten wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass in solchen Fällen nicht der Sachwert nach § 6 ZPO, sondern in entsprechender Anwendung von §§ 16 GKG, 21 III HausratsVO der einjährige Nutzungswert zugrunde zu legen ist. Ein während des Verfahrens geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht des Beklagten ändert daran nichts, wenn die Klage auf Beendigung des ehelichen Besitzrechts gestützt ist.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung bei Räumungs-/Herausgabeklage gegen den Ehegatten als unbegründet abgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Klage eines Ehegatten auf Räumung und Herausgabe des Hauses ist der Streitwert nicht nach dem Sachwert (§ 6 ZPO), sondern in entsprechender Anwendung von §§ 16 GKG, 21 III HausratsVO nach dem einjährigen Nutzungswert zu bemessen.
Gesetzliche Regelungen zur Streitwertermittlung begünstigen aus sozialen Gründen typische Alltagsstreitigkeiten um Nutzungsrechte an Wohnraum und rechtfertigen daher eine geringere Bemessung des Streitwerts.
Der Umstand, dass sich der Beklagte im laufenden Verfahren auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft, ändert die Streitwertbemessung nicht, wenn die Klage ihren Anspruch auf die Beendigung der ehelichen Nutzungsbefugnis stützt.
Streitigkeiten, die im Kern um ein bloßes Nutzungsrecht an einer Wohnung stehen, sind nach den für Hausratsangelegenheiten vorgesehenen Bewertungsmaßstäben zu behandeln.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 O 210/98
Tenor
Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 12.11.1998 gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 05.10.1998 - 7 O 210/98 - wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 25 III GKG).
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Wert einer Klage gegen den Ehegatten auf Räumung und Herausgabe des Hauses des in Scheidung lebenden Klägers ist nicht gemäß § 6 ZPO nach dem Sachwert, sondern in - jedenfalls entsprechender - Anwendung der §§ 16 GKG, 21 III HausratsVO nach dem einjährigen Nutzungswert zu bestimmen (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Auflage, Rn. 2404; LG Frankenthal, Rpfleger 1970, 363 f.). Die genannten Bestimmungen lassen nämlich erkennen, daß der Gesetzgeber aus sozialen Gründen die typischen Rechtsstreitigkeiten des täglichen Lebens über die Benutzung einer Wohnung begünstigen will, weil der Streit im Kern nur um ein bloßes Nutzungsrecht geht. Zu diesen typischen Rechtsstreitigkeiten des täglichen Lebens um ein Nutzungsrecht gehört auch die Klage eines geschiedenen Ehegatten auf Räumung des Hauses.
Im vorliegenden Fall ist es auch unerheblich, daß der Beklagte sich während des Verfahrens auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen hat und nicht auf die Fortdauer des während der Ehe bestehenden Nutzungsrechts. Maßgeblich ist nämlich, daß die Klägerin ihren mit der Klage geltend gemachten Herausgabeanspruch auf die Beendigung der Ehe und des hieraus folgenden Besitzrechts gestützt hat.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 7.000,00 DM