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Oberlandesgericht Köln·22 W 45/93·20.01.1994

Kostenentscheidung bei Erledigung nach Ratenzahlung (§ 91a ZPO)

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt, nachdem der Kläger der Beklagten eine Ratenzahlung eingeräumt hatte; die Beklagte hatte die Forderung in voller Höhe anerkannt. Das OLG Köln änderte die Kostenentscheidung des Landgerichts ab und auferlegte die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten. Nach § 91a ZPO rechtfertigt das bloße Ratenmoratorium allein keine anteilige Kostenverteilung; besondere Umstände wurden nicht vorgetragen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung erfolgreich; Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Erledigung der Hauptsache nach Anerkenntnis der Forderung rechtfertigt ein zuvor eingeräumtes Ratenmoratorium allein nicht, dem Kläger im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO einen Teil der Kosten aufzuerlegen.

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Nach § 91a ZPO kann das Gericht die Kosten der Partei auferlegen, die die Forderung voll anerkannt hat und deren Zahlungsverzug Anlass zur Klage gegeben hat.

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Für eine anteilige Kostenpflicht der anderen Partei bedarf es besonderer, substantiiert vorgetragener Umstände; bloßes wirtschaftliches Entgegenkommen (z. B. Ratenzahlung) genügt nicht.

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Eine Partei, die keinerlei Einwendungen gegen die Klage erhebt und die Forderung vollständig akzeptiert, kann grundsätzlich mit den vollen Kosten belastet werden.

Relevante Normen
§ ZPO § 91 A§ 91a ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 O 223/93

Leitsatz

Räumt der Kläger dem Beklagten bei unveränderter Klagesumme Ratenzahlung ein und erklären daraufhin die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, so rechtfertigt bei einer Kostenentscheidung gem. § 91 a ZPO das Ratenmoratorium allein es nicht, dem Kläger einen Teil der Kosten aufzuerlegen.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 23.11.1993 - 5 O 223/93 - werden die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens der Beklagten auferlegt. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde erweist sich als begrün-det. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, der nach § 91 a ZPO zugrundezu-legen ist, entspricht es bei verständiger Würdigung des erledigenden Ereignisses billigem Ermessen, allein die Beklagte mit den Kosten zu belasten. Die Beklagte hat die Klageforderung sowohl be-züglich der Hauptforderung als auch hinsichtlich der Zinsen in voller Höhe akzeptiert. Bei einer solchen Fallgestaltung entspricht es grundsätzlich billigem Ermessen, ihr auch die vollen Kosten auf-zuerlegen (vgl. Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 52. Aufl. 1994, § 91 a Rdnr. 120), zumal sie auch durch ihren Zahlungsverzug zur Erhebung der Klage Anlaß gegeben hat.

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Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, der Klägerin einen Teil der Kosten aufzuerlegen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die bloße Tatsache, daß die Klägerin der Beklagten wirt-schaftlich entgegengekommen ist, indem sie ihr vergleichsweise eine Ratenzahlung gestattete, ist nicht geeignet, eine anteilige Kostenpflicht der Klägerin zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Beklagte, die keinerlei Einwen-dungen gegen die Klage erhoben hat, die Forderung der Klägerin vergleichsweise nur deshalb voll aner-kannt hat, um in den Genuß von Ratenzahlungen zu kommen.