Streitwertfestsetzung bei einseitiger Erledigungserklärung (50%-Regel)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagtenvertreter legten Streitwertbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein. Das OLG Köln setzte den Streitwert ab der mündlichen Verhandlung auf 35.243,01 DM fest und gab der Beschwerde insoweit statt, sonst wies es sie zurück. Der Senat bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach bei einseitiger Erledigung regelmäßig 50 % anzusetzen sind, jedoch mindestens die bis dahin entstandenen Kosten.
Ausgang: Streitwertbeschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert ab Verhandlung auf 35.243,01 DM festgesetzt, übrige Beschwerde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einseitiger Erledigungserklärung ist der Streitwert regelmäßig mit 50 % des Werts der für erledigt erklärten Hauptsache anzusetzen.
Der Streitwert ist mindestens in Höhe der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten festzusetzen; dies ist insbesondere bei geringen Streitwerten zu beachten.
Für die Streitwertbemessung ist der vom dispositionsbefugten Kläger bestimmte Streitgegenstand maßgeblich; die Erledigungserklärung ändert diesen Streitgegenstand und kann das Verfahren in ein Feststellungsverfahren überführen.
Die Tatsache, dass der richterliche Aufklärungs- und Erkenntnisaufwand nach Erledigung unverändert bleibt, rechtfertigt nicht die Beibehaltung des ursprünglichen Streitwerts nach einseitiger Erledigungserklärung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 91 O 256/92
Leitsatz
Der Senat verbleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung: Bei einseitiger Erledigungserklärung ist der Streitwert regelmäßig mit 50 % des Wertes der für erledigt erklärten Hauptsache anzusetzen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 28. Okto-ber 1993 wird die im Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 22. September 1993 - 91 O 256/92 - enthaltene Streitwertfestsetzung da-hin abgeändert, daß der Streitwert ab der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 1993 auf 35.243,01 DM festgesetzt wird. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Die dem Senat vorgelegte gem. § 25 Abs. 2 GKG zu-lässige Streitwertbeschwerde des Prozeßbevollmäch-tigten der Beklagten ist nur im erkannten Umfang begründet, im übrigen ohne Erfolg.
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Der Streitwert war nach Zahlung eines Teilbetrages von 22.583,38 DM hinsichtlich des vom Kläger in-soweit einseitig für erledigt erklärten Teils der Klage auf die Hälfte, 22.583,38 DM
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2 = 11.291,68 DM, d.h. insgesamt zuzüglich des streitig verbliebenen Teiles von 23.951,32 DM auf 35.243,01 DM festzu-setzen.
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Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, folgt er der Auffassung, daß der Streitwert des Verfahrens nach einseitiger Erklä-rung der Hauptsache als erledigt regelmäßig mit 50 % des Werts der (teilweise) erledigten Hauptsa-che anzusetzen ist (so u.a. schon OLG Celle NJW 70, 2113; OLG München NJW 75, 2021; OLG Hamm WRP 86, 488; OLG Nürnberg NJW-RR 87, 1278 f.; Köln JurBü-ro 91, 823; Thomas/Putzo, 18. Auflage, § 91 a ZPO RN 59; Röhl in Alternativkommentar zur ZPO, § 91 a ZPO RN 49). Diese Auffassung berücksichtigt angemessen sowohl die Tatsache, daß der Kläger nach Erklärung der Erledigung nicht mehr eine Entschei-dung über seinen ursprünglichen Leistungsantrag begehrt als auch den unterschiedlichen Gegenstand des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungs-erklärung einerseits und einseitiger Erledigungser-klärung andererseits. Sie ist allerdings dahin zu modifizieren, daß entsprechend dem vom Kläger mit der Abgabe der Erledigungserklärung vordringlich verfolgten Interesse der Streitwert mindestens in Höhe der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten anzusetzen ist, was bei Klagen mit niedrigen Streitwerten von Bedeutung sein kann.
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Maßgebend für den Streitwert ist der Streitgegen-stand, so wie er vom dispositionsbefugten Kläger durch den Klageantrag und das zur Entscheidung ste-hende Sachverhältnis festgelegt wird. Der ursprüng-lich durch ein Leistungsbegehren bestimmte Streit-gegenstand wird vom Kläger durch Abgabe der Erledi-gungserklärung geändert. Der Kläger verfolgt damit in erster Linie das Ziel, die Rechtshängigkeit der für erledigt erklärten Hauptsache ersatzlos zu beenden. Scheitert dieses Vorhaben am Widerspruch des Beklagten, welcher die Rechtsbehauptung ent-hält, daß die Klage in dem für erledigt erklärten Umfang von Anfang an unzulässig oder unbegründet war, so geht der Kläger unter Aufrechterhaltung seiner Erledigungserklärung in ein Verfahren über, das auf Feststellung der zwischen den Parteien streitig gewordenen Frage gerichtet ist, ob die Klage erst durch ein nach Klageerhebung eingetre-tenes Ereignis unbegründet geworden ist. Dieser Ei-genart des Verfahrens nach einseitiger Erledigungs-erklärung wird am ehesten eine Streitwertfestset-zung gerecht, welche sich am Streitwert einer po-sitiven Feststellungsklage ausrichtet, wobei aller-dings wie bei anderen Feststellungklagen mit gerin-ger wirtschaftlicher Bedeutung im Regelfall durch einen 50prozentigen Abschlag vom Wert der erledig-ten Hauptsache der Tatsache besonders Rechnung zu tragen ist, daß durchweg die Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache - im Gegensatz zu den meisten anderen Feststellungsklagen - nicht darauf gerichtet ist, ein Rechtsverhältnis festzustellen, aus dem noch zukünftige Ansprüche erwachsen können.
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Demgegenüber wird die von den Oberlandesgerichten vielfach vertretene Auffassung, daß der Streitwert sich durch eine einseitige Erledigungserklärung nicht ändere (z.B. OLG Köln JMBl. 72, 207 (17. ZS); JMBl. 73, 22 (2. ZS); AnwBl. 83, 517 (15. ZS); JurBüro 85, 1397 (16. ZS); OLG München MDR 89, 73; Schneider, Streitwert-Kommentar, 10. Aufl., 1992 RN 1517 ff. m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., Anhang zu § 3, RN 49 Stichwort "Er-ledigterklärung") nicht der gegenüber der ursprüng-lichen Leistungsklage erheblich eingeschränkten Be-deutung des Streits um die Erfolgsaussicht der Leistungsklage vor Eintritt des erledigenden Ereig-nisses gerecht. Die dafür teilweise (z.B. Schnei-der, Streitwert-Kommentar, RN 1519 und Schneider, Streitwert, 8. Aufl., RN 1.510; OLG München MDR 89, 73) gegebene Begründung, der Streitgegenstand ver-ändere sich durch die Erledigungserklärung nicht, weil bei Klageabweisung über den ursprünglichen Klageanspruch negativ entschieden werde, trifft nicht zu. Sie verkennt, daß der Kläger allein den Streitgegenstand bestimmt, so daß der Abweisungsan-trag des Beklagten sich nur auf die vom Kläger noch gestellten Anträge beziehen kann. Macht der Kläger von der prozessrechtlich allgemein anerkannten Mög-lichkeit der einseitigen Erledigungserklärung Ge-brauch, so kann über den nicht mehr zur gerichtli-chen Beurteilung gestellten Leistungsantrag weder positiv noch negativ entschieden werden (BGHZ 106, 359, 366 f). Zwar hat das Gericht auch nach Abgabe der Erledigungserklärung die Zulässigkeit und Be-gründetheit der Klage zu prüfen. Das Ergebnis die-ser Prüfung ist aber nur Urteilselement und nicht (wie bei Aufrechterhaltung der Leistungsklage) Gegenstand des Entscheidungssatzes selbst (OLG Ko-blenz MDR 84, 671 f.). Die Tatsache allein, daß das Ausmaß der erforderlichen richterlichen Aufklä-rungs- und Erkenntnistätigkeit sich durch die Erle-digungserklärung nicht verändert, rechtfertigt die Beibehaltung des ursprünglichen Streitwertes auch nach Erledigungserklärung nicht. Denn das Ausmaß der erforderlichen richterlichen Tätigkeit vermag die Höhe des Verfahrensstreitwertes generell nicht zu beeinflussen (Zöller-Schneider, § 3 ZPO, RN 3).
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Andererseits kann sich der Senat auch nicht der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung (zu-letzt BGHZ 106, 359, 366 f. = NJW 89, 2885 ff., und NJW 1990, 3147/3148; ihm folgend u.a. OLG Köln WRP 86, 117 (6. ZS); VersR 89, 66 (7. ZS) VersR 92, 518 (19. ZS), OLG Hamm VersR 92, 514; OLG Nürnberg FamRZ 90, 1225; Zöller-Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 91 a RN 48 m.w.N.; vgl. auch die wei-teren Nachweise bei Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., 1992, RN 1506) anzuschließen, wonach der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung regelmäßig auf den Betrag der bis zur Erledigungs-erklärung entstandenen Kosten zu begrenzen ist, sofern nicht ausnahmsweise das Interesse an der Feststellung der ursprünglichen Erfolgsaussicht der Klage anders geartet sei (z.B. für Ehrenschutz BGH NJW 82, 718).
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Diese Ansicht stellt die Verfahren nach einseitiger und übereinstimmender Erledigungserklärung streit-wertmäßig völlig gleich, obwohl ihnen unterschied-liche Streitgegenstände zugrundeliegen. Zwar mag es sein, daß nach der Hauptsachenerledigung der Kläger vorrangig an einer ihm günstigen Kostenentscheidung interessiert ist. Bei Widerspruch des Beklagten kann er aber auch dieses Ziel nur durch die Fest-stellung der Erledigung der Hauptsache erreichen. Die Streitwertbemessung hat sich deshalb an dem Interesse des Klägers zu orientieren, wie es im Klagebegehren zum Ausdruck kommt. Letzteres ist bei einseitiger Erledigungserklärung darauf gerichtet, feststellen zu lassen, daß die ursprünglich zuläs-sig und begründet gewesene Klage sich nachträglich erledigt hat und erschöpft sich damit gerade nicht allein in dem Begehren, eine dem Kläger günstige Kostenentscheidung zu erlassen.
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Beschwerdewert: bis 700,00 DM.