Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·22 W 38/25·06.02.2026

Aussetzung nach §§239, 246 ZPO wegen vor Anhängigkeit verstorbenen Beklagten unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Räumungsklage gegen eine bereits vor Einreichung verstorbene Beklagte. Das Landgericht setzte das Verfahren nach §§239, 246 ZPO aus; die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein. Das OLG Köln hob die Aussetzung auf, da kein wirksames Prozessrechtsverhältnis zu den unbekannten Erben begründet war und eine Klage gegen eine natürliche Person nicht ohne Anhaltspunkte als gegen deren Erben gilt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Aussetzungsbeschluss erfolgreich; Aussetzung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aussetzung des Verfahrens nach §§239, 246 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO wegen des Todes einer Partei kommt nur in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Anhängigkeit ein wirksames Prozessrechtsverhältnis zur verstorbenen Partei bestand.

2

Eine gegen eine natürliche Person gerichtete Klage wird nicht regelmäßig als gegen deren unbekannte Erben ausgelegt; die Parteibezeichnung ist im Lichte des Gesamtinhalts der Klageschrift und erkennbarer Umstände auszulegen.

3

Die Prozessvollmacht wirkt nach dem Tod zwar für die Erben fort (§86 ZPO), doch begründet das Vorliegen einer früheren Vollmacht nicht automatisch ein Prozessrechtsverhältnis zu den Erben, wenn die Partei bereits vor Anhängigkeit verstorben war.

4

Eine gegen eine nichtexistente Partei erhobene Klage ist unwirksam; die Partei wird nur insoweit fingiert als bestehend angesehen, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht, wodurch ein Prozessrechtsverhältnis nur in diesem Umfang entsteht.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 239, 246 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2§ 239 ZPO§ 246 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO§ 246 ZPO§ 167 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15 O 336/24

Leitsatz

Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß §§ 239, 246 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO wegen Todes der bereits vor  Anhängigkeit der Klage verstorbenen Beklagtenpartei kommt mangels wirksam begründeten  Prozessrechtsverhältnisses nicht in Betracht.Die gegen eine natürliche Person gerichtete Klage kann regelmäßig nicht als gegen die unbekannten Erben gerichtet ausgelegt werden.Die nichtexistente Partei ist in einem gegen sie angestrengten Rechtsstreit nur insoweit als bestehend anzusehen, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht. Nur insoweit wird ein Prozessrechtsverhältnis begründet.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. vom 20.08.2025 wird der Beschluss der 15. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Köln vom 04.08.2025 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.11.2025 aufgehoben.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1. auf Wiedereinräumung des Besitzes an den im EG links gelegenen Gewerberäumen (Ladenlokal 1, Ladenlokal 2 und großer Büroraum) im Haus C.-straße, M. in Anspruch. Von dem Beklagten zu 2. begehrt er, diese Räumlichkeiten zu räumen und ihm, hilfsweise der Beklagten zu 1. den Besitz wiedereinzuräumen. Den Beklagten zu 3. nimmt er auf Räumung und Herausgabe des dortigen Ladenlokals 1 an ihn, hilfsweise an die Beklagte zu 1. in Anspruch. Die Beklagte zu 1. war Eigentümerin des Objekts und hatte die streitgegenständlichen Räumlichkeiten ursprünglich an den Beklagten zu 3. zum Betrieb eines Reisebüros vermietet. Ab dem 01.01.2024 vermietete die Beklagte zu 1. die Räumlichkeiten an den Beklagten zu 2. zum Betrieb eines Einzelhandels und Gastronomie. Der Beklagte zu 2. vermietete seinerseits das ehemalige Reisebüro an den Beklagten zu 3. unter. Ein von dem Kläger gegen den Beklagten zu 2. eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren, mit dem er eine Untersagung der vom Beklagten zu 2. in dem Objekt durchgeführten Baumaßnahmen zu erwirken versuchte, blieb über zwei Instanzen erfolglos.

4

Der Kläger macht im hiesigen Klageverfahren geltend, die Beklagte zu 1. habe die streitgegenständlichen Gewerberäume bereits mit einem auf den 01.04.2019 datierenden Mietvertrag an den Beklagten zu 3. und ihn vermietet, wobei im Innenverhältnis er, der Kläger, das Ladenlokal 2 und den Büroraum habe nutzen sollen und der Beklagte zu 3. das Ladenlokal 1, welches dieser ihm später dann untervermietet habe.

5

Die Klage ging bei Gericht am 06.09.2024 ein und wurde an die Beklagte zu 1. per Zustellungsurkunde am 28.09.2024 durch Einlage in den Briefkasten zugestellt. Mit Schriftsatz vom 09.10.2024 teilte Rechtsanwalt I. für die Beklagte zu 1. mit, dass diese bereits am 17.06.2024 verstorben ist, und beantragte, die Klage mangels Parteifähigkeit der Beklagten zu 1. als unzulässig abzuweisen. Auf Aufforderung des Landgerichts, eine Prozessvollmacht vorzulegen (Bl. 92 LG), reichte er mit Schriftsatz vom 11.10.2024 eine Vollmacht der Beklagten zu 1. vom 11.05.2024 in Sachen „Y. ./. K., S. u.A.“ ein, in der als Gegenstand des Mandats „Fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung Mietverhältnis C.-straße M., Anfechtung“ angegeben war. Das Landgericht wies in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2025 (Bl. 192 LG), wie schon zuvor mit Verfügung vom 20.11.2024 (Bl. 122 LG), darauf hin, dass aufgrund der vorgelegten, postmortal weitergeltenden Vollmacht der Beklagten zu 1., die auch die Vertretung hinsichtlich der hier gestellten Teilfrage umfassen dürfte, ein Prozessrechtsverhältnis zu den unbekannten Erben der Beklagten zu 1. wirksam begründet worden sein dürfte. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1. hat an seinem Antrag auf Zurückweisung der Klage als unzulässig festgehalten. Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht mit Beschluss vom 04.08.2025 (Bl. 195 LG) das Verfahren gegen die Beklagte zu 1. gemäß § 246 ZPO ausgesetzt.

6

Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1. mit sofortiger Beschwerde vom 20.08.2025 (Bl. 205 LG), mit der er geltend macht, er habe der Aussetzung widersprochen. Das Landgericht habe nicht einmal dargelegt, warum es davon ausgehe, dass eine ehemals für eine Kündigung erteilte Vollmacht postmortal jeden erdenklichen Sachverhalt abdecken solle. Der Kläger ist dem entgegengetreten und beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

7

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21.11.2025 (Bl. 217 f. LG) nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 09.01.2026 (Bl. 72 f. LG) hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1. zu den Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss Stellung genommen und an seiner Rechtsauffassung, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1. gerichtet und daher unzulässig sei, festgehalten. Die Klage habe kein wirksames Prozessrechtsverhältnis begründen können. Eine Rückwirkung der später nach Parteiänderung an die ‚richtige‘ Partei zugestellten geänderten Klage auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit nach § 167 ZPO komme demzufolge nicht in Betracht.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig nebst Anlagen zu der Verfahrensakte gereichten Schriftsätze und auf den übrigen Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.

9

II.

10

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 252 ZPO) und form- und fristgerecht (§ 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) eingelegt, und auch begründet.

11

1. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht die Aussetzung des Verfahrens gemäß §§ 239, 246 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO angeordnet.

12

Ein Verfahren ist im Falle des Todes einer durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Partei gemäß §§ 239, 246 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auszusetzen, wenn dies von dem Prozessbevollmächtigten der verstorbenen Partei oder dem Gegner beantragt wird. Zwar hat vorliegend (allein) der Kläger als Gegner die Aussetzung des Verfahrens beantragt, jedoch liegen die Voraussetzungen des § 246 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO nicht vor.

13

a) Dies ergibt sich schon auf der Grundlage der vom Landgericht vertretenen Ansicht, wonach mit der gegen die zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verstorbene Beklagte zu 1. gerichteten Klage ein Prozessrechtsverhältnis zu den unbekannten Erben der Beklagten zu 1. wirksam begründet worden sei. Denn war die Klage gegen die Beklagte zu 1. von Anfang an als gegen deren noch unbekannte Erben gerichtet anzusehen, fehlt es an der nach § 246 Abs. 1 ZPO zunächst vorausgesetzten Rechtshängigkeit gegenüber der verstorbenen Partei, weshalb eine Aussetzung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2024 - V ZR 178/23, ZEV 2024, 759 Rn. 5).

14

b) Mit Erfolg wendet die Beschwerde zudem ein, dass mit der gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Klage ein wirksames Prozessrechtsverhältnis zu deren unbekannten Erben nicht begründet worden ist. Für den umgekehrten Fall des Versterbens der Klagepartei vor Anhängigkeit oder Rechtshängigkeit der Klage nimmt der Bundesgerichtshof dies zwar auf Klägerseite an, wenn die Klagepartei zuvor einen Prozessbevollmächtigten mit der Klageerhebung beauftragt hat, weil die Prozessvollmacht mit dem Tod nicht erlischt (§ 86 ZPO), sondern für die Erben fortwirkt (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1958 - IV ZR 204/57, BeckRS 1958, 31372605, Rn. 24 ff., Urteil vom 08.02.1993 - II ZR 62/92, NJW 1993, 1654f.; Beschluss vom 06.02.2019 - VII ZB 78/17, NZG 2019, 511 Rn. 23; Urteil vom 13.06.2024 - V ZR 178/23, ZEV 2024, 759 Rn. 5). Dies ist jedoch auf eine bereits vor Anhängigkeit der Klage verstorbene Beklagtenpartei nicht übertragbar. Vielmehr geht auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass eine gegen eine natürliche Person gerichtete Klage nicht im Regelfall als gegen die Erben gerichtet auszulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. 10.1999 - LwZR 3/99, juris Rn. 9; ebenso OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2020 - 12 U 358/18, BeckRS 2020, 55420 Rn. 61; Althammer in: Zöller, ZPO, 36. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 50-58, Rn. 13, wohl auch Jacoby in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 50 Rn. 61). Vorliegend fehlt es für die Annahme, bereits die ursprüngliche Klage sei gegen die unbekannten Erben der Beklagten zu 1. gerichtet gewesen, ebenfalls an jeglichen Anhaltspunkten. Zwar ist die Bezeichnung der Partei allein für die Parteistellung nicht ausschlaggebend, sondern ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu ermitteln, welchen Sinn die Prozesserklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 11/16, NJW 2017, 2472 Rn. 21; Beschluss vom 05.07.2023 - XII ZB 539/22, NJW-RR 2023, 1421 Rn. 14). Danach sollte aber eindeutig die Beklagten zu 1. Partei sein, zumal weder dem Kläger bekannt noch für das Gericht erkennbar war, dass eine Rechtsnachfolge auf Seiten der Beklagten zu 1. eingetreten sein könnte. Hinzu kommt, dass auch der Kläger selbst nach Bekanntwerden des Versterbens der Beklagten zu 1. davon ausging, dass sich die Klage gegen diese gerichtet hat, da er mit Schriftsatz vom 25.11.2024 (Bl. 130 LG) mitgeteilt hat, dass er die Klage nach erbetener Mitteilung des Nachlassgerichts auf die Erben „umstellen“ werde.

15

c) Dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1. im vorliegenden Rechtsstreit deren Nichtexistenz geltend macht, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Klage wirksam erhoben worden ist. Denn die - wie hier - gegen eine nicht mehr existierende Partei gerichtete Klage ist unwirksam und damit unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2002 - VIII ZR 187/01, NJW 2002, 3110 f.; Urteil vom 29.09.2010 - XII ZR 41/09, NJW 2011, 778 Rn. 45; Schulz in: MüKoZPO, 7. Aufl., § 91 Rn. 48). Die nichtexistente Partei ist in einem gegen sie angestrengten Rechtsstreit nur insoweit als bestehend anzusehen, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht. Durch diese Fiktion soll erreicht werden, dass die Partei die Frage ihrer Existenz selbst klären lassen kann. Nur insoweit wird ein Prozessrechtsverhältnis begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2004 - XII ZB 226/03, NJW-RR 2004, 1505 f.; Beschluss vom 10.10.2007 - XII ZB 26/05, NJW 2008, 528 Rn. ,9, 17; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.09.2013 - 3 W 503/13, BeckRS 2013, 17767; OLG Celle, Beschluss vom 18.07.2025 - 14 W 9/25, BeckRS 2025, 19347 Rn. 13 f.; Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 50 Rn. 12). So liegt der Fall hier, denn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1. ist unter Vorlage der ihm von der Beklagten zu 1. erteilten Prozessvollmacht lediglich zur Einwendung der Nicht-Existenz des Beklagten zu 1. tätig geworden. Eine Aussetzung des Verfahrens dieser gegenüber kommt daher angesichts der nur insoweit fingierten Existenz der Beklagten zu 1. gemäß § 246 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO nicht in Betracht.

16

2. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Teil der Kosten des Rechtsstreits bilden, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 30/04, juris Rn. 12).