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Oberlandesgericht Köln·22 W 33/93·01.11.1993

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach Anerkenntnisurteil zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Landgerichts. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Kostenauferlegung zu Lasten der Klägerin. Die Beklagte hatte den Anspruch bereits im ersten Schriftsatz anerkannt; zudem legten Umstände (ein einmaliger Vorfall, langes Zuwarten) nahe, dass eine Abmahnung zum sofortigen Anerkenntnis geführt hätte. Die Kostenentscheidung erfolgte auf Grundlage von § 97 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Prozesskosten trifft der Kläger gemäß § 93 ZPO, wenn der Beklagte durch sein vorprozessuales Verhalten keinen Anlass zur Klage gegeben hat und den Anspruch nicht sofort anerkannt hat.

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Ein sofortiges Anerkenntnis liegt vor, wenn der Beklagte den Klageanspruch bereits im ersten Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten anerkennt.

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Bei Unterlassungsklagen kann das Fehlen einer vorherigen Abmahnung zur Annahme fehlen-der Klageveranlassung führen, wenn die Umstände des Einzelfalls erkennen lassen, dass eine Abmahnung zum Erfolg geführt hätte.

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Ein einmaliger, nicht wiederholter Vorfall und ein längeres Zuwarten des Klägers sprechen dafür, dass eine anwaltliche Abmahnung ausreichend gewesen wäre und die Klage somit nicht erforderlich war.

Relevante Normen
§ ZPO § 93§ 93 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 0 191/93

Leitsatz

Der Beklagte hat zur Erhebung einer Klage auf Unterlassung keinen Anlaß gegeben, wenn die Gesamtumstände erkennen lassen, daß der Beklagte auf eine Abmahnung den Unterlassungsanspruch sofort anerkannt hätte.

Tenor

wird die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnis-Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 15. September 1993 - 7 0 191/93 - zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Be-schwerde ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

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Das Landgericht hat der Klägerin die Kosten des Verfah-rens zu Recht auferlegt. Die Ausführungen der Beschwer-de rechtfertigen keine andere Beurteilung.

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Nach § 93 ZPO fallen der Klägerin die Prozeßkosten zur Last, wenn die Beklagte nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben und den An-spruch sofort anerkannt hat. Ein sofortiges Anerkennt-nis liegt zweifelsfrei vor, da die Beklagte den Klage-anspruch im ersten Schriftsatz ihres Prozeßbevollmäch-tigten anerkannt hat.

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Auch das Tatbestandsmerkmal der fehlenden Klagever-anlassung ist zu bejahen. Ein Anlaß zur Klage ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Kläger aufgrund des vorprozessualen Verhaltens des Beklagten vernünfti-gerweise annehmen mußte, nur durch eine Klage sein Ziel erreichen zu können. Zwar ist bei Unterlassungklagen umstritten, ob dies zwingend voraussetzt, daß der Kläger den Beklagten vor Klageerhebung abgemahnt hat. Während dies nach einer Auffassung stets der Fall sein soll, da dem Beklagten Gelegenheit zur Einstellung seines rechtswidrigen Verhaltens gegeben werden müsse, kommt es nach der Gegenmeinung allein auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl.Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 51. A. 1993, § 33 Rz. 31).

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Jedoch kann der Meinungsstreit hier dahinstehen, da beide Auffassungen zum selben Ergebnis gelangen. Nach der erstgenannten Auffassung lag schon deshalb keine Veranlassung zur Klage vor, weil die Beklagte vor Klageerhebung nicht abgemahnt wurde. Aber auch nach der Gegenmeinung fehlte es am Anlaß, da es für die Klägerin nach den gegebenen Umständen nahelag, ihr Ziel auch ohne Klageerhebung erreichen zu können. Dafür spricht schon, daß das beanstandete Verhalten der Beklagten in einem einmaligen Vorfall bestand, der sich der in Folgezeit nicht wiederholte, obgleich die Klägerin noch fast drei Monate bis zur Klageerhebung wartete. Dies hätte die Klägerin zum Anlaß nehmen müssen, sich auf eine Abmahnung der Beklagten zu beschränken. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei Würdi-gung des vorprozessualen Verhaltens der Beklagten davon auszugehen, daß diese nach Erhalt eines anwaltlichen Abmahnschreibens ihren schon vor Klageerhebung einge-schalteten Prozeßbevollmächtigten aufgesucht und von diesem angesichts des offensichtlich begründeten Unter-lassungsanspruchs den Rat zur Abgabe eines sofortigen Anerkenntnisses erhalten hätte, woraufhin sie - wie nach Klageerhebung dann auch geschehen - diesem Rat ge-folgt wäre. Dann hätte es der Klage nicht mehr bedurft.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.768,30 DM.