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Oberlandesgericht Köln·22 W 33/05·20.06.2005

Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren auf Sanierungskosten festgesetzt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts führte zur Abänderung: Das OLG Köln setzte den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach § 3 ZPO auf 57.350 EUR fest. Maßgeblich waren die vom Sachverständigen geschätzten voraussichtlichen Sanierungskosten, die den Gegenstand der Beweiserhebung bildeten. 'Sowieso-Kosten' mindern den Streitwert nur bei eindeutiger vorheriger Beschränkung des Kostengegenstands.

Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss erfolgreich; Streitwert des Beweisverfahrens auf 57.350 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert im selbständigen Beweisverfahren ist nach § 3 ZPO mit dem Wert der Hauptsache oder dem Teil des Hauptsachewerts anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht.

2

Bei der Festsetzung des Streitwerts sind voraussichtliche Kosten, die Gegenstand der Beweiserhebung sind, als maßgeblicher Hauptsachewert zugrunde zu legen, soweit dies aus Gutachten oder Anträgen hervorgeht.

3

Sowieso-Kosten vermindern den Streitwert nur, wenn aus den Klage- oder Antragsunterlagen eindeutig ersichtlich ist, dass im späteren Hauptsacheprozess nur ein Teil der ermittelten Kosten geltend gemacht werden soll.

4

Der Abzug von Sowieso-Kosten setzt ein ausdrückliches oder klar erkennbares Vorbringen der Partei voraus; ein solcher Abzug kann nicht ohne entsprechende Willenserklärung der Partei unterstellt werden.

5

Für die Bemessung des Beschwerdewertes ist das Kosteninteresse maßgeblich.

Zitiert von (1)

1 gemischt

Relevante Normen
§ 68 Abs. 3 GKG§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12 OH 31/03

Tenor

Auf die von den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners im eigenen Namen eingelegte Beschwerde vom 23.03.2005 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Aachen vom 17.03.2005 - 12 OH 31/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 57.350,-- EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs.3 GKG).

Gründe

2

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg .

3

Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens beträgt 57.350,-- EUR (§ 3 ZPO).

4

Im selbständigen Beweisverfahren ist der Streitwert mit dem Hauptsachewert oder mit dem Teil des Hauptsachewertes anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht (BGH MDR 2005, 162). Hiervon ist auch das Landgericht zutreffend ausgegangen, was sich aus dem Nichtabhilfebeschluss vom 03.06.2005 ergibt.

5

Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen H. in seinem Ergänzungsgutachten vom 18.05.2005 ist überschlägig von Sanierungskosten in Höhe von insgesamt 57.350 EUR auszugehen. Dieser Betrag betrifft alle Beweisfragen des Antragstellers in seinen Antragsschriften vom 18.09.2003 und 24.11.2003. Diese voraussichtlichen Sanierungskosten, auf die sich somit die Beweiserhebung bezogen hat, sind als Hauptsachewert des selbständigen Beweisverfahrens anzusetzen.

6

Entgegen der Auffassung des Landgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss wirken sich die voraussichtlichen "Sowieso-Kosten" nicht streitwertmindernd aus. Aus den Antragsschriften des Antragstellers geht eine solche Streitwertbeschränkung nicht hervor. Eine Berücksichtigung kommt jedoch nur in Betracht, wenn von vorneherein klar ist, dass im späteren Hauptsacheprozess nur ein Teil der zu ermittelnden Kosten geltend gemacht wird. Nur in diesen Fällen vermindert die beabsichtigte Beschränkung des Hauptsacheklage auch den Streitwert des Beweisverfahrens (vgl. OLG Nürnberg, OLGR Nürnberg 2003,111).

7

Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht darin, dass sich der Abzug von "Sowieso-Kosten" bei anwaltlich vertretenen Parteien von selbst verstehe. Einen solchen Willen hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seinen Antragsschriften nicht zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus vermag der Senat die vom Landgericht angenommene Bestätigung des Abzugs dieser Kosten im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 13.04.2004 (Bl. 50 d.A.) nicht zu erkennen. Hieraus ergibt sich vielmehr, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers das Anfallen von "Sowieso-Kosten" ausdrücklich bestritten hat.

8

Beschwerdewert: Kosteninteresse