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Oberlandesgericht Köln·22 W 31/96·07.10.1996

Säumniskosten und örtliche Zuständigkeit: Versäumnisurteil nicht 'in gesetzlicher Weise' ergangen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte zu 2) erhob sofortige Beschwerde gegen die Auferlegung von Säumniskosten infolge eines Versäumnisurteils. Streitpunkt war, ob § 344 ZPO Anwendung findet, was voraussetzt, dass das Versäumnisurteil "in gesetzlicher Weise" ergangen ist. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt, weil dem Urteil die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts fehlte; daher durften dem Beklagten die Säumniskosten nicht auferlegt werden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) teilweise stattgegeben; Säumniskosten ihm nicht auferlegt wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts.

Abstrakte Rechtssätze

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Säumniskosten nach § 344 ZPO können nur auferlegt werden, wenn das dem Kostenanspruch zugrundeliegende Versäumnisurteil "in gesetzlicher Weise" ergangen ist.

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Für die Beurteilung, ob ein Versäumnisurteil "in gesetzlicher Weise" ergangen ist, gilt ein objektiver Maßstab; es kommt darauf an, ob dem Urteil ein Erfordernis fehlte oder ein Hindernis entgegenstand, auch wenn das Gericht dies bei Erlass nicht kannte.

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Zu den von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen eines Versäumnisurteils gehören die echten Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; fehlt diese, darf kein wirksames Versäumnisurteil ergehen.

4

Der Sitz einer BGB-Gesellschaft begründet keinen besonderen Gerichtsstand gegen einzelne Gesellschafter (§ 17 ZPO ist auf die BGB-Gesellschaft nicht anwendbar); aus der Haftung als Gesamtschuldner folgt ebenfalls kein besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 331, 344§ 344 ZPO§ 330, 331 ZPO§ 331 Abs. 1 ZPO§ 17 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 0 92/96

Leitsatz

Dem Beklagten können Säumniskosten gem. § 344 ZPO nur dann auferlegt werden, wenn das Versäumnisurteil ,in gesetzlicher Weise" ergangen ist; dies ist (u.a.) dann nicht der Fall, wenn die örtliche Zuständigkeit ds Gerichts nicht gegeben war.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wird der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 5. Juni 1996 (7 0 92/96 - (Bl. 83 d. A.) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten zu 1) veranlaßten Kosten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe

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Die der Form nach nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat dem Beklagten zu 2) zu Unrecht die durch seine Säumnis veranlaßten Kosten auferlegt.

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Dabei kann vorliegend die Entscheidung der Frage, ob im Falle der Klagerücknahme die Vorschrift des § 344 ZPO überhaupt zur Anwendung kommt oder nicht (siehe hierzu den Überblick bei Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 269 Rn. 34) dahingestellt bleiben. Denn selbst dann, wenn grundsätzlich die Anwendbarkeit des § 344 ZPO auch bei Klagerücknahme zu bejahen sein sollte, können dem Beklagten zu 2) die durch seine Säumnis veranlaßten Kosten deshalb nicht auferlegt werden, weil das Versäumnisurteil vom 4.4.1996 ihm gegenüber nicht "in gesetzlicher Weise" ergangen ist.

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Bei der Prüfung, ob ein Versäumnisurteil "in gesetzlicher Weise" ergangen und demgemäß die Säumniskosten gem. § 344 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen sind, ist ein objektiver Maßstab anzulegen; es kommt allein darauf an, ob dem Versäumnisurteil ein Erfordernis fehlte oder ein Hindernis entgegenstand, selbst wenn dies dem Gericht bei Erlaß des Versäumnisurteils unbekannt und nicht erkennbar war (Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 344 Rn. 6 m.w.N.).

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Ein Versäumnisurteil ergeht gem. §§ 330, 331 ZPO - abgesehen von den Erfordernissen der Säumnis, des Prozeßantrags des Klägers und der Schlüssigkeit der Klage - nur dann "in gesetzlicher Weise", wenn auch die von Amts wegen zu prüfenden echten Prozeßvoraussetzungen und die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (MünchKomm./Prütting, ZPO, § 331 Rn. 4; Thomas-Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 344 Anm. 5). Insoweit entfällt die Geständnisfiktion des § 331 Abs. 1 ZPO (MünchKomm./Prütting a.a.O., Rn. 13). Zu den von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen gehört auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Diese war hier für die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) vor dem Landgericht Bonn nicht gegeben. Die Klage gegen ihn konnte zulässigerweise nur vor dem Gericht erhoben werden, bei dem er seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte, da für die Klage weder ein ausschließlicher noch ein besonderer Gerichtsstand vor dem Landgericht Bonn begründet war.

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Für die Klage gegen die Mitgesellschafter einer BGB-Gesellschaft ergibt sich kein besonderer Gerichtsstand aus dem Sitz dieser Gesellschaft. § 17 ZPO ist schon auf die BGB-Gesellschaft selbst nicht anwendbar, da sie nicht passiv parteifähig ist. Angesichts dessen kann der Sitz der Gesellschaft erst recht keinen besonderen Gerichtsstand begründen, wenn gegen die einzelnen Gesellschafter geklagt wird.

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Aus der Tatsache allein, daß die Mitgesellschafter der Klägerin nach ihrem Vortrag als Gesamtschuldner gehaftet hätten, ergibt sich ebenfalls kein besonderer oder gar ausschließlicher Gerichtsstand.

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Mangels örtlicher Zuständigkeit, die von Amts wegen zu prüfen war, durfte somit kein Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu 2) ergehen. Die Voraussetzungen des § 344 ZPO waren daher ihm gegenüber nicht erfüllt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Streitwert für das Beschwerdeverfahren:

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Wert der durch die Säumnis des Beklagten zu 2) veranlaßten Kosten.