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Oberlandesgericht Köln·22 W 28/03·24.07.2003

Sofortige Beschwerde gegen PKH-Verweigerung wegen fiktivem Einkommen zurückgewiesen

VerfahrensrechtProzesskostenhilfeKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe ein. Streitpunkt war die Anrechnung des nicht realisierten Werts der eigenen Arbeitskraft als einzusetzendes Vermögen. Das OLG bestätigt, dass bei unterlassenem Arbeitseinsatz ein fiktives Einkommen anzusetzen ist und der Antragsteller konkrete, glaubhaft gemachte Bewerbungsbemühungen darlegen muss. Mangels solcher Darlegungen bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels substantiierten Nachweises von Arbeitsbemühungen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der nicht realisierte Wert der eigenen Arbeitskraft ist bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als einzusetzendes Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen; bei unterlassenem Arbeitseinsatz ist von einem fiktiven Einkommen in der bei ordnungsgemäßem Verhalten erzielbaren Höhe auszugehen.

2

Die Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens setzt voraus, dass der Antragsteller nach Berufsausbildung, Familienverhältnissen, Alter und Gesundheit ohne Weiteres auf eine der Arbeitsmarktlage entsprechende Arbeitsaufnahme verwiesen werden kann.

3

Sprechen die Umstände für ungenutzte Erwerbsmöglichkeiten, hat der Antragsteller konkrete und glaubhaft gemachte Bemühungen um eine Arbeitsaufnahme darzulegen; bloße, nicht auf konkrete Stellenangebote bezogene Bewerbungsschreiben genügen nicht.

4

Unrealistische Gehaltsvorstellungen, die in keinem Verhältnis zu beruflichem Werdegang und aktueller Arbeitsmarktlage stehen, entbinden nicht von der Darlegungspflicht und können die Annahme fehlender ernsthafter Arbeitsbemühungen stützen.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 115 Abs. 2 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 365/01

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24.06.2003 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 06.06.2003 – Az.: 20 O 365/01 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen weiterhin nicht als gegeben angesehen werden können.

4

Zu Recht ist das Landgericht unter Bezugnahme auf die Senatsbeschlüsse vom 22.10.2002 und 17.01.2003 (22 U 133/02) davon ausgegangen, dass der nicht realisierte Wert der eigenen Arbeitskraft eines die Prozesskostenhilfe begehrenden Antragstellers als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO zu bewerten ist. Bei unterlassenem Arbeitseinsatz ist von einem fiktiven Einkommen in der bei ordnungsgemäßem Verhalten erzielbaren Höhe auszugehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 07.03.1998 – 4 WF 42/98 – OLGR 1998, 284; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rdnr. 246 m.w.N. in FN 77). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der die Prozesskostenhilfe begehrende Antragsteller nach Berufsausbildung, Familienverhältnissen, Alter und Gesundheit ohne weiteres auf eine nach der Arbeitsmarktlage mögliche Arbeitsaufnahme verwiesen werden kann (OLG Köln, a.a.O.; Fischer, in: Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 115 Rn. 8). Sprechen die Umstände des Falles für ungenutzte Erwerbsmöglichkeiten, muss der Antragsteller konkrete Bemühungen um eine Arbeitsaufnahme darlegen und glaubhaft machen, worauf der Senat in seinem Beschluss vom 17.01.2003 hingewiesen hatte (vgl. auch: OLG Köln, a.a.O.; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 115 Rn. 6). An solchen notwendigen Darlegungen fehlt es weiterhin:

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Der jetzt 46 Jahre alte, ledige Kläger hat Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt Industriebetriebslehre studiert. Nach dem Studienabschluss als Diplom-Kaufmann und anschließender Promotion in seinem Fachbereich war er  von 1986 bis 1996 zunächst als betriebswirtschaftlicher Sachbearbeiter, dann als Außendienstbeauftragter und schließlich als Abteilungsleiter bei einem Automobilkonzern tätig, bis er sich im Oktober 1996 in A mit der pachtweisen Übernahme eines Hotelbetriebs selbständig machte. Der Antragsteller hat mit seinem Studienabschluss als Diplom-Kaufmann eine Ausbildung, die ihm auch heute in dieser Fachrichtung Arbeitsmöglichkeiten gewährt, die nicht auf solche seines früheren beruflichen Arbeitsfeldes beschränkt sind.

6

Die vom Kläger vorgelegten Bewerbungsschreiben aus dem Zeitraum März/April 2003 können nicht als ausreichende und ernst gemeinte Bemühungen um einen Arbeitsplatz angesehen werden. Ihnen liegen keine konkreten Ausschreibungen zugrunde, so dass es dem angesprochenen Betrieb überlassen blieb, eine dem beruflichen Werdegang des Klägers adäquate Position neu zu besetzen oder erstmals zu schaffen. Die vom Kläger angegebene Gehaltsvorstellung von 80.000,00 € hat angesichts seines beruflichen Werdeganges in den letzten Jahren und der zwischenzeitlich eingetretenen allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung ersichtlich keine realistische Grundlage. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 17.01.2003 darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch solche Anstellungen in Betracht ziehen muss, die seiner früheren Tätigkeit nicht entsprechen und somit auch geringer dotiert werden.

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Der Kläger hat nichts darüber mitgeteilt, ob und wann er sich in den letzten zwei Jahren auf konkrete, seinem beruflichen Werdegang und dem sich daraus ergebenden Anforderungsprofil nahe kommende Stellenausschreibungen beworben hat. Auch ist nichts dazu vorgetragen, ob und welche Vermittlungsvorschläge ihm seitens des Arbeitsamtes gemacht worden sind und aus welchen Gründen solche etwaigen Vorschläge nicht zu seiner Vermittlung geführt haben.

8

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.