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Oberlandesgericht Köln·22 W 25/92·05.10.1992

Rechtsweg bei Vollstreckung aus notariellen Schuldanerkenntnissen mit öffentlich-rechtlichem Hintergrund

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wehrt sich gegen Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis, das mit einer Einbürgerung verbunden war. Streitpunkt ist, ob die Frage der Wirksamkeit des Titels öffentlich-rechtlich (Koppelungsverbot) zu beurteilen ist. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück und verweist den Streit an das Verwaltungsgericht, weil die Sache materiell-rechtlich öffentlich-rechtliche Fragen aufwirft. Die Verweisung nimmt dem Kläger nicht die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren Abwehr und vorläufigen Rechtsschutz zu suchen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Verweisung an das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen; weitere Beschwerde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein Zahlungstitel durch notarielle Urkunde geschaffen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich öffentlich-rechtliche Regelungen betrifft.

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Bei der Rechtsweggestaltung ist nicht allein die formale Rechtsnatur des Titels ausschlaggebend; maßgeblich ist die Sachnähe und der inhaltliche Regelungsgehalt des streitigen Anspruchs.

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Die Vollstreckungsabwehrklage lässt materiell-rechtliche Einwendungen zu und steht dem Erkenntnisverfahren nahe, sodass bei einer streitentscheidenden Beurteilung nach öffentlich-rechtlichen Normen die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben sein kann.

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Die Verweisung an den Verwaltungsrechtsweg schließt nicht die Möglichkeit aus, die Zwangsvollstreckung dort mit einer Feststellungsklage oder durch vorläufigen Rechtsschutz abzuwehren.

Relevante Normen
§ GVG § 17 A§ VWGO § 40§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 577 ZPO§ 40 VWGO§ 767 ZPO in Verbindung mit §§ 795, 794 Nr. 5 ZPO§ 56 VerwVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 O 101/91

Leitsatz

Wendet sich der Kläger gegen einen durch notarielle Urkunde geschaffenen Zahlungstitel, dem ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zugrunde liegt, aus dem der Kläger die Unwirksamkeit des Titels herleitet, so ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 14. Juli 1992 (5 O 101/91), mit dem der Rechtsstreit an das Verwaltungsge-richt verwiesen worden ist, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I.

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Mit notariellem Schuldanerkenntnis vom 29.02.1984 unterwarf sich der aus U. stammende Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen wegen eines Betrages von 16.750,00 DM zuzüglich Zinsen, den er am Tage seiner erwarteten Einbürgerung an die Beklagte zahlen sollte. Die Er-klärung diente aus Sicht der Beklagten der Rückfüh-rung der Ausbildungsbeihilfen, die der Kläger Mitte der 70er Jahre von der Beklagten erhalten hatte, und war von ihr zur Voraussetzung für die im Jahre 1987 erfolgte Einbürgerung des Klägers gemacht worden. Mit Schreiben vom 13.03.1992 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung des o. g. Betrages bis zum 31.03.1992 auf und drohte die zwangsweise Einziehung an.

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Der Kläger hat darauf hin am 30.03.1992 beim Landgericht Vollstreckungsgegenklage erhoben und desweiteren beantragt, die Zwangsvollstreckung oh-ne Sicherheitsleistung vorläufig einzustellen. Er macht geltend, das von der Beklagten zur Vorbedin-gung für seine Einbürgerung gemachte Schuldaner-kenntnis verstoße gegen das im öffentlichen Recht geltende Koppelungsverbot, denn er habe einen unbedingten Anspruch auf Einbürgerung gehabt. Das Schuldanerkenntnis sei deshalb nichtig.

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Das Landgericht hat den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Es hat die Auffassung vertreten, jedenfalls bei einem Titel der vorlie-genden Art sei es nicht gerechtfertigt, allein auf dessen Rechtsnatur ohne Rücksicht auf seinen sachlichen Regelungsgehalt abzustellen. Die Rück-zahlungsverpflichtung des Klägers stehe im untrenn-baren Zusammenhang mit seiner Einbürgerung und sei deshalb nach öffentlichem Recht zu beurteilen.

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Gegen diesen ihm am 29.07.1992 zugestellten Be-schluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, die am 12.08.1992 bei Gericht eingegangen ist. Er ist der Auffassung, bei der Entscheidung über den Rechtsweg sei zum einen auf die zivil-rechtliche Natur des Vollstreckungstitels und zum anderen auch darauf abzustellen, daß der mit dem Titel geregelte Anspruch, nämlich die Rückzahlungs-verpflichtung, ebenfalls Zivilrechtlicher Natur sei. Maßgeblich sei auch, daß sich die Beklagte durch ihr Bestehen auf einem notariellen Schulda-nerkenntnis von den öffentlich- rechtlichen Bezie-hungen losgelöst habe und einen neuen, privatrecht-lichen Haftungsgrund habe schaffen wollen.

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II.

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Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 577 ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht be-gründet. Der Senat teilt die Auffassung des Landge-richts, daß der vorliegende Rechtsstreit nach § 40 VWGO den Verwaltungsrechtsweg zuzuweisen ist.

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Nach der herrschenden, sogenannten modifizierten Sonderrechtstheorie (vgl. Kopp, VWGEO, 9. Aufl. 1992, Rn 11 zu § 40) liegt eine öffentlich- recht-liche Streitigkeit vor, wenn aus der streitent-scheidenden Norm allein ein Rechtsträger öffentli-cher Gewalt berechtigt oder verpflichtet wird. Bei Klagen auf der Grundlage schuldrechtlicher Verträge erfolgt die Abgrenzung nach dem Gegenstand und Zweck des Rechtsgeschäfts, d. h. danach, ob die von den Beteiligten getroffene Regelung einen vom bür-gerlichen Recht oder vom öffentlichen Recht geord-neten Sachbereich betrifft.

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Liegt dagegen ein Titel vor, wird vertreten, daß sich der Rechtsweg für das Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nach der Rechtsnatur des Titels richtet, aus dem die Zwangsvollstreckung betrie-ben wird, gleichgültig, ob der zu vollstreckende Anspruch dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist (so OVG Münster, NJW 84, 2484; VGH München, NJW 83, 1992). Danach wäre gegen das vorliegende notarielle Schuldanerkenntnis die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO i. V. m. §§ 795, 794 Nr. 5 ZPO gegeben. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß im vorliegenden Fall die rein formale Anknüpfung an die Rechtsnatur des Titels nicht ausschlaggebend sein kann.

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Bei dem vorliegenden Rechtsstreit geht es im Kern um die materiell- rechtliche Frage, ob die Beklagte die Einbürgerung des Klägers von der Abgabe eines auf Rückzahlung von Ausbildungsbeihilfe gerichte-ten Schuldanerkenntnisses abhängig machen durfte. Streitentscheidend ist dabei, ob das Schuldaner-kenntnis deshalb nichtig ist, weil der Kläger einen Anspruch auf Einbürgerung nach den Vorschriften des Rechs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes gehabt haben könnte und die Beklagte deswegen gegen das im § 56 VerwVG enthaltene Koppellungsverbot verstoßen habe. Das notarielle Schuldanerkenntnis diente aus Sicht der Parteien der Regelung der Einbürgerung des Klägers. Der BGH hat im Urteil vom 10.12.1987 ausgesprochen, daß Ansprüche aus einem Schuldanerkenntnis dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen sind, soweit das Schuldanerkenntnis an die Stelle einer sonst möglichen Regelung druch Verwaltungsakt getreten ist (BGHZ 102, 343). Diese Entscheidung betraf indes eine unmittelbar auf dem (nicht notariell beurkundeten) Schuldanerkennt-nis beruhende Zahlungsklage, während es vorliegend um die Abwehr der Zwangsvollstreckung aus einem zivilrechtlichen Titel in Form einer notariellen Urkunde geht. In dieser Konstellation hat der BGH - soweit ersichtlich - die Rechtswegfrage bisher noch nicht entschieden. Das Kriterium der Sachnähe, auf das der GBH (a.a.O.) abgestellt hat, greife jedoch auch im vorliegenden Fall durch. Dabei wird nicht verkannt, daß in den Fällen der Vollstreckungsab-wehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde die rein formale Anknüpfung an den Titel eine einfache Lösung der Rechtswegfrage wäre. Gleichwohl vermag der Senat dieser Auffassung für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Denn die Vollstreckungsabwehrklage unterscheidet sich von den übrigen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbe-helfen und Rechtsmitteln maßgeblich dadurch, daß materiell- rechtliche Einwendungen ausdrücklich zu-gelassen werden. Diese Klageart steht damit dem Erkenntnisverfahren sehr nahe, sie stellt praktisch die Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens dar. Dem trägt die Zivilprozeßordnung Rechnung, in dem sie nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das Prozeßgericht für zuständig erklärt (§ 767 Abs. 1 ZPO). Das Prozeßgericht gilt somit von Gesetzeswe-gen als dasjenige Gericht, das die größere Sachnähe besitzt und deshalb zur Entscheidung über die materiellen Einwendungen gegenüber dem titulierten Anspruch berufen ist. Der Sachnähe kommt bei der Abgrenzung der Rechtswege besondere Bedeutung zu (BGH a. a. O., Seite 347). Die größere Sachnähe und nicht die abstrakte Natur des Titels sollte nach Auffassung des Senats auch für den Rechtsweg der Vollstreckungsabwehrklage gegenüber der Zwangsvoll-streckung aus notariellen Urkunden maßgeblich sein. Da sich der vorliegende Rechtsstreit - wie darge-stellt - in seinem Kern an öffentlich- rechtlichen Normen entscheiden wird, hält der Senat deshalb mit dem Landgericht die Zuständigkeit des Verwaltungs-gerichts für gegeben.

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Damit ist dem Beschwerdeführer entgegen dessen Ansicht die Möglichkeit einer Abwehr der Zwangs-vollstreckung nicht genommen. Er kann sich mit der Feststellungsklage auch im Verwaltungsrechtsweg gegen die Zwangsvollstreckung wehren und ggfs. auch dort vorläufigen Rechtsschutz bewirken.

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Ob der Senat unabhängig von der Frage des Rechts-weges in Anwendung von § 769 ZPO jetzt schon eine Entscheidung über eine vorläufig Einstellung der Zwangsvollstreckung treffen könnte, kann offenblei-ben, weil zumindest seit Erhebung der Vollstrek-kungsgegenklage keine Anhaltspunkte mehr dafür be-stehen, daß dem Kläger konkrete Vollstreckungsmaß-nahmen drohen.

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Die sofortige Beschwerde war deshalb mit der Ko-stenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

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Der Senat hat die weitere Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassen, weil die hier zur Entscheidung stehende Frage des Rechtsweges von grundsätzlicher Bedeutung erscheint. Diese Zu-lassung der weiteren Beschwerde ist nicht an eine neue Beschwer im Sinne von § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden, denn § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG stellt eine spezielle Regelung für die Zulassung dar, (vgl. Zöller-Gummer, § 17 a GVG, Rn 16; Thomas/Putzo, § 17 a GVG Anm. 5 b). Der nicht näher begründeten anderweitigen Auffassung (Baumbach/Lauterbach/Al-bert/Hartmann, § 17 a GVG, Anm. Cb) folgt der Senat nicht.

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Beschwerdewert: 16.750,00 DM