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Oberlandesgericht Köln·22 W 22/99·07.11.1999

Kostenentscheidung: Verzögerung der Haftpflichtversicherung dem Beklagten nicht zurechenbar

ZivilrechtDeliktsrechtKostenrecht (Zivilprozess)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger korrespondierten vor Klageerhebung ausschließlich mit der Haftpflichtversicherung und klagten allein gegen den Ersatzpflichtigen. Das OLG Köln stellte fest, dass für die Entscheidung nach § 91a, § 93 ZPO allein das Verhalten des Beklagten maßgeblich ist. Eine Verzögerung durch den Versicherer ist dem Beklagten nicht automatisch anzulasten; daher tragen die Kläger die Verfahrenskosten, jedoch je zur Hälfte.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Kläger gegen die landgerichtliche Kostenentscheidung in der Sache abgewiesen; Kläger tragen die Kosten je zur Hälfte.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Beurteilung der Kostenentscheidung nach § 91a, § 93 ZPO kommt es allein auf das Verhalten des Beklagten vor Klageerhebung an; Verzögerungen des Haftpflichtversicherers werden dem Beklagten nicht ohne Weiteres zugerechnet.

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Ob eine Prüfungs- oder Bearbeitungsfrist der Haftpflichtversicherung unangemessen lang ist, lässt sich nicht generell bestimmen, sondern ist einzelfallabhängig und richtet sich nach dem Umfang der erforderlichen Sachaufklärung.

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Veranlassung zur Klageerhebung besteht nur, wenn das Verhalten des Anspruchsgegners den Schluss rechtfertigt, dass der Anspruch ohne Klage nicht durchgesetzt werden kann; das Verhalten des Versicherers ersetzt nicht das Verhalten des Beklagten gegenüber dem Kläger.

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Bei der Kostentragung mehrerer Kläger ist § 100 Abs. 1 ZPO anzuwenden; die gesamtschuldnerische Haftung nach § 100 Abs. 4 ZPO gilt nur für Beklagte und Widerbeklagte, nicht für Kläger.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 91 A, 93§ 91a ZPO§ 93 ZPO§ 100 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 4 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 O 173/99

Leitsatz

Hat der Geschädigte vor der Klageerhebung nur den Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen zur Schadensregulierung aufgefordert und richtet er dann die Klage allein gegen den Ersatzpflichtigen, so muss dieser im Rahmen der Kostenentscheidung nach §§ 91a, 93 ZPO den Verzug des Versicherers nicht gegen sich gelten lassen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Be-schluß des Landgerichts Bonn vom 26.8.1999 - Az.: 7 O 173/99 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/2 tragen.

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde der Kläger gegen die landgerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Kosten des durch Hauptsacheerledigung beendeten Rechtsstreits jedenfalls im Ergebnis zu Recht den Klägern auferlegt.

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Die Belastung der Kläger mit den Verfahrenskosten entspricht billigem Ermessen und steht im Einklang mit dem Grundgedanken des § 93 ZPO, wonach derjenige, der ohne Anlaß vor Gericht geht, die Kosten zu tragen hat.

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1.

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Den Gründen des angefochtenen Beschlusses vermag der Senat sich allerdings nicht anzuschließen, soweit dort die Auffassung vertreten wird, die Klageerhebung sei verfrüht, weil dem Haftpflichtversicherer und dem Geschädigten ein Zeitraum von wenigstens zwei Monaten zur Prüfung der Sach- und Rechtslage zuzubilligen sei. Die angemessene Dauer der Prüfungsfrist, vor deren Ablauf eine Klage nicht i.S.d. § 93 ZPO veranlaßt ist, läßt sich nicht generell bestimmen. Sie hängt vielmehr ab von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere vom Umfang der erforderlichen Sachaufklärung (vgl. OLG Frankfurt, OLG-Report 1996,77; Zöller-Herget, ZPO, 20. Aufl., 93 Rn. 6 "Haftpflichtversicherung" m.w.N.).

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Die Frage, ob hier der Haftpflichtversicherer des Beklagten eine den Umständen nach unangemessen lange Prüfungszeit in Anspruch genommen hat und dies den Klägern Anlaß zur Klageerhebung hätte geben können, kann indessen letztlich auf sich beruhen. Da die Kläger in dem vorliegenden Verfahren nicht den Haftpflichtversicherer der Beklagten, sondern nur den Beklagten persönlich verklagt haben, kommt es für die Entscheidung nach § 91 a ZPO allein darauf an, ob der Beklagte den Klägern i.S.d. des § 93 ZPO Anlaß zur Klage gegeben hat. Das aber hat das Landgericht mit Recht verneint.

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Veranlassung zur Klageerhebung besteht, wenn der Kläger aus dem Verhalten des Beklagten den Schluß ziehen muß, daß er ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen wird. Dabei ist entscheidend das Verhalten des Beklagten vor Klageerhebung, zu dessen Beurteilung allerdings auch sein Verhalten nach Klageerhebung herangezogen werden kann (OLG Köln NJW-RR 1992, 1528 m.w.N.). Hier hat der Beklagte schon gar keinen Anlaß zur Klageerhebung geben können, weil die Kläger vor Einreichung der Klage am 17.5.1999 weder mündlich noch schriftlich mit einer Zahlungsaufforderung an ihn persönlich herangetreten sind, vielmehr ausschließlich mit seinem Haftpflichtversicherer über die Schadensregulierung korrespondiert haben.

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Soweit die Kläger unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Bremen (VersR 1972, 1170) die Auffassung vertreten, der Beklagte müsse sich das Verhalten seines Haftpflichtversicherers "zurechnen" lassen, vermag der Senat dem nicht beizupflichten. Die aufgrund des Versicherungsverhältnisses zwischen dem Beklagten und seiner Haftpflichtversicherung bestehenden besonderen Rechtsbeziehungen sind für die hier allein entscheidende Frage, ob der Beklagte den Klägern Veranlassung zu der nur gegen ihn erhobenen Klage gegeben hat, ohne Belang. Unabhängig von versicherungsrechtlichen Bindungen gegenüber dem Haftpflichtversicherer in Bezug auf die etwaige Abgabe eines Anerkenntnisses wäre es allein Sache des Beklagten gewesen, wie er sich gegenüber einer an ihn gerichteten Zahlungsaufforderung der Kläger verhalten wollte. Insbesondere hätte er auch Gelegenheit nehmen können, auf eine schnelle Bearbeitung und Zahlung durch die Haftpflichtversicherung hinzuwirken und dadurch eine Klage gegen sich selbst abzuwenden. Tatsächlich hat denn auch die Haftpflichtversicherung nur wenige Tage nach Zustellung der Klage an den Beklagten am 28.5.1999 die Gesamtforderung der Kläger am 1.6.1999 zur Anweisung gebracht. Für die Annahme, daß es zur Herbeiführung dieses Ergebnisses der Klageerhebung bedurft und ein bloßes Anspruchsschreiben - ggf. auch mit einer Klageandrohung - nicht ausgereicht hätte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Es entspricht daher allein billigem Ermessen, daß die Kläger die Verfahrenskosten tragen.

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Die angefochtene Kostenentscheidung war allerdings insoweit abzuändern, als die Kläger die Kosten nicht als Gesamtschuldner, sondern gem. § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen zu tragen haben. Die Vorschrift des § 100 Abs. 4 ZPO über die gesamtschuldnerische Haftung für die Kostenerstattung gilt nur für Beklagte und Widerbeklagte, nicht für Kläger.

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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 ZPO.

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Streitwert für die Beschwerde: 2.700,-- DM