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Oberlandesgericht Köln·22 W 19/99·13.01.2000

Zurückweisung der Vollstreckbarerklärung wegen unzulässiger öffentlicher Zustellung (Art.27 Nr.2, Art.34 EuGVÜ)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale Vollstreckung (EuGVÜ)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Erteilung der Vollstreckungsklausel für ein Urteil aus Manacor. Das OLG Köln wies den Antrag zurück, weil die das Verfahren einleitende Klageschrift dem Antragsgegner nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig im Sinne des Art.27 Nr.2 EuGVÜ zugestellt worden war. Die öffentliche Zustellung war materiell unberechtigt, da dem Antragsteller die Bonner Adresse bekannt war, und sie verhinderte eine wirksame Verteidigung; eine nachträgliche nationale Rechtsmittelmöglichkeit konnte dies nicht ausgleichen.

Ausgang: Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für das Urteil aus Manacor wegen unzulässiger öffentlicher Zustellung und Verwehrung der Verteidigung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach dem EuGVÜ ist zu versagen, wenn das das Verfahren einleitende Schriftstück dem Beklagten nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig im Sinne des Art.27 Nr.2 EuGVÜ zugestellt wurde, sodass ihm die Verteidigung verwehrt war.

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Eine öffentliche Zustellung ist durch Art.27 Nr.2 EuGVÜ erfasst und kann zur Versagung der Vollstreckbarerklärung führen, wenn sie materiell nicht gerechtfertigt ist und dem Beklagten tatsächlich keine Verteidigungsmöglichkeit verschafft.

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Die Kenntnis der Anschrift des Beklagten durch den Kläger schließt die Rechtfertigung einer öffentlichen Zustellung aus; unrichtige Angaben des Klägers hierüber begründen einen Ablehnungsgrund nach Art.34 Abs.2 EuGVÜ.

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Die Möglichkeit, gegen die ausländische Entscheidung nationale Rechtsmittel einzulegen, schließt nicht notwendigerweise die Geltendmachung von Zustellungsmängeln im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung aus, insbesondere wenn Fristen bereits abgelaufen sind und der Beklagte faktisch keine Verteidigungschance hatte.

Relevante Normen
§ Art 27 Nr 2 EuGVÜ

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 0 155/99

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 20.5.1999 - 7 0 155/99 - der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung durch Erteilung der Vollstreckungsklausel für das Urteil des Bezirksgerichts 2 in Manacor vom 14.7.1998 - Az. 142/98 - zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

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Die nach Art 36, 37 EuGVÜ zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Bezirksgerichts Manacor vom 14.7.1998 ist zu Unrecht erfolgt, da ein Ablehnungsgrund nach Art 34 Abs. 2, 27 Nr. 2 EuGVÜ bestand.

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1.

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Die Klageschrift als das das Verfahren einleitende Schriftstück ist dem Antragsgegner nämlich nicht ordnungsgemäß und so rechtzeitig im Sinne des Art 27 Nr. 2 EuGVÜ zugestellt worden, daß er sich verteidigen konnte.

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Die Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks, der Klageschrift, ist zwar formell ordnungsgemäß durch öffentliche Zustellung erfolgt, da die Antragstellerin vor dem Bezirksgericht in Manacor angegeben hatte, die Anschrift des Antragsgegners sei unbekannt. Sie war zum einen aber materiellrechtlich nicht gerechtfertigt, da der Antragstellerin tatsächlich die Wohnanschrift des Antragsgegners in Bonn bekannt war, zum anderen hatte der Antragsgegner auch aufgrund der öffentlichen Zustellung tatsächlich keine Möglichkeit, sich in dem Verfahren zu verteidigen.

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Insbesondere in den Fällen der öffentlichen Zustellung hat der Beklagte, wenn ihm das Verfahren nicht auf sonstige Art und Weise zur Kenntnis gelangt, tatsächlich keine Möglichkeit, sich in dem Verfahren zu verteidigen. Auch diese Fälle sind daher grundsätzlich von Art 27 Nr. 2 EuGVÜ erfaßt (vgl. Zöller/Geimer ZPO, 21. Aufl. Art 27 Rn 22; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl. Rn 2928, 2929). Ob die Vollstreckbarkeit stets zu versagen ist, wenn das Schriftstück, sei es aufgrund öffentlicher Zustellung, sei es aufgrund einer Zustellung durch Niederlegung, den Beklagten tatsächlich nicht erreicht hat, oder ob eine Abwägung aufgrund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. Geimer a.a.O. Rn 2929, EuGH NJW 1986, 1425; OLG Köln NJW-RR 1990, 127, 128), kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall war die öffentliche Zustellung nämlich materiell nicht berechtigt, da der Antragstellerin die Anschrift des Antragsgegners in Bonn unstreitig bekannt war. Aus der Nichtbeantwortung des zuvor dem Antragsgegner an seine Bonner Adresse übersandten Anwaltsschreibens vom 7.10.1996 konnte die Antragstellerin nicht schließen, daß das Schreiben den Antragsteller nicht erreicht hatte. Ihre Angabe vor dem Bezirksgericht Manacor, die Anschrift des Antragsgegners sei unbekannt, war daher unrichtig. Die Antragstellerin hat damit veranlaßt, daß dem Antragsgegner das das Verfahren eröffnende Schriftstück öffentlich zugestellt wurde mit der Folge, daß er sich gegen die Klage nicht verteidigen konnte.

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2.

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Der Antragsteller ist auch mit seinem Vorbringen, er habe sich in dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Manacor nicht verteidigen können, nicht deshalb präkludiert, weil er gegen das Urteil des Amtsgerichts Manacor Rechtsmittel hätte einlegen können.

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Ob die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung die Rüge eines Verfahrensverstoßes im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung grundsätzlich präkludiert (vgl. zum Meinungsstand Zöller/Geimer Art 27 Rn 18), kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall war nämlich, soweit ersichtlich, im Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung des Antragsgegners von dem Urteil des Bezirksgerichts Manacor die ausweislich des Urteils 5 Tage nach Zustellung betragende Einspruchsfrist abgelaufen. Daß dem Antragsgegner das Urteil vor der Vollstreckbarerklärung durch das Landgericht im vorliegenden Verfahren tatsächlich an seinem Wohnort zugestellt worden ist, und nicht nur, wie das das Verfahren einleitende Schriftstück auch, durch öffentliche Zustellung, behauptet die Antragstellerin nicht. Abgesehen davon, war die Frist von 5 Tagen auch nicht ausreichend, um den Antragsgegner, der erstmals mit dem Verfahren konfrontiert wurde, in die Lage zu versetzen, sich ordnungsgemäß durch Einlegung des Rechtsmittels in Spanien zu verteidigen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin durch ihre unrichtigen Angaben eine rechtzeitige Einlassung des Antragsgegners während des Verfahrens verhindert hat. Auch aus diesem Grunde kann eine Präklusion, auch wenn nach spanischem Recht weitere Rechtsmittel gegen das Urteil nach Ablauf der Einspruchsfrist möglich gewesen wären, nicht eingreifen.

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Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.755,32 DM