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Oberlandesgericht Köln·22 W 19/12·13.05.2012

Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Anhörungsrüge (§321a ZPO) unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob eine "sofortige Beschwerde" gegen die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge durch das Landgericht. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil nach § 321a Abs. 4 ZPO die Entscheidung durch unanfechtbaren Beschluss ergeht. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ergeht durch unanfechtbaren Beschluss; ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig.

2

Eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn die angefochtene Entscheidung nach § 321a Abs. 4 ZPO unanfechtbar ist.

3

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO setzt eine substantiiert darzulegende Behauptung voraus, dass das Gericht entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen hat; fehlt diese Darlegung, ist die Rüge unbegründet.

4

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig kann der Antragsgegner die Verursachung der Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO auferlegt bekommen.

Relevante Normen
§ 321a Abs. 4 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 13 T 34/12

Tenor

Die "sofortige Beschwerde" des Antragstellers vom 29.03.2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 27.03.2012 – 13 T 34/12 – wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht eine Anhörungsrüge des Antragstellers (§ 321 a ZPO) als unbegründet zurückgewiesen. Eine Anfechtung eines solchen Beschlusses findet nicht statt, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt (§ 321 a Abs.4 ZPO: "Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss").

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.