Berufung: Kein Schadensersatz bei verabredetem (gestelltem) Unfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Unfall am 19.9.1996; das LG verneinte den Anspruch und das OLG Köln wies die Berufung zurück. Zentrale Frage war, ob es sich um einen verabredeten (gestellten) Unfall mit Einwilligung des Klägers handelte. Das Gericht sah eine ungewöhnliche Häufung von Indizien (gestohlenes Fahrzeug, Flucht, Kollisionsbild, Vorerfahrungen, mögliches finanzielles Motiv) als ausreichend an, um die Annahme einer Einwilligung zu tragen. Mangels substantiiertem Gegenbeweis des Klägers blieb der Anspruch aus.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Köln abgewiesen; Schadensersatzanspruch wegen verabredeten (gestellten) Unfalls verneint
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verdacht eines gestellten Unfalls trägt der Geschädigte die Beweislast für das Zustandekommen des Unfalls und damit für den äußeren Tatbestand einer Rechtsgutverletzung.
Erbringt der Geschädigte den Nachweis des Unfallgeschehens, kann die Gegenseite durch Aufzeigen einer ungewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer vorherigen Absprache darlegen; ein lückenloser Beweis ist nicht erforderlich.
Liegen solche Indizien vor, obliegt es dem Geschädigten, diese substantiell zu entkräften; unterbleibt ein überzeugendes Entkräften, schließt eine Einwilligung einen Schadensersatzanspruch aus.
Typische Indizien für ein verabredetes Unfallgeschehen sind u.a. die Verwendung eines gestohlenen Fahrzeugs, fluchtartiges Verlassen des Fahrzeugs ohne Abschalten des Motors, ein gezieltes Hineinlenken ohne Brems- oder Ausweichspuren, wiederholte frühere Unfälle des Geschädigten sowie ein erkennbares finanzielles Motiv.
Das sog. "Berliner Modell" (Diebstahl eines Fahrzeugs, gezielte Kollision mit einem hochwertigen, geparkten Pkw und anschließende Flucht) stellt eine typische Konstellation dar, deren Indizwirkung bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 0 44/97
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.3.1998 - 5 0 44/97 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage, das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
I.
Dem Kläger steht aus dem Unfallereignis vom 19.9.1996 kein Anspruch auf Ersatz seines Schadens gegen die Beklagte zu. Es spricht nämlich eine derartige Vielzahl von Beweisanzeichen für einen verabredeten Unfall, daß von einer einen Schadensersatzanspruch ausschließenden Einwilligung des Klägers in das Unfallgeschehen auszugehen ist.
1.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, trägt bei einem Unfall, bei dem der Verdacht eines gestellten Unfalls besteht, der Kläger als Geschädigter die Beweislast für das Zustandekommen eines Unfalls und damit den äußeren Tatbestand einer Rechtsgutverletzung. Gelingt, wie vorliegend, dieser Nachweis, ist es Sache der Gegenseite zu beweisen, daß ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Einwilligung nach vorheriger Absprache ausscheidet. Dabei bedarf es keines lückenlosen Nachweises, vielmehr reicht es aus, die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Manipulation durch Aufzeigen einer Vielzahl von Beweisanzeichen nachzuweisen, die aufgrund ihrer ungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen. Diesen Beweis zu entkräften, ist sodann Sache des Geschädigten (BGH NJW 1978, 2154 f.; MDR 1979, 47 f.; OLG Köln OLGR 1998, 315 f.).
Die unter Berücksichtigung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall festzustellende ungewöhnliche Häufung der von der Beklagten aufgezeigten Beweisanzeichen für einen gestellten Unfall entspricht dem Vorgehen nach dem sog. Berliner Modell (vgl. OLG Hamm NZV 1995, 321 f.; r+s 1995, S. 212 f.), wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Dieses ist im wesentlichen dadurch gekennzeichnet, daß unbekannte Täter einen Pkw in der Nähe der Kollisionsstelle entwenden, mit diesem ungebremst frontal oder in einem bestimmten Winkel gegen einen geparkten Pkw der gehobenen Klasse stoßen und sodann unter Zurücklassung des entwendeten Fahrzeugs zu Fuß flüchten, so daß einerseits der Täter und seine Beziehung zu dem Geschädigten nicht nachweisbar sind, andererseits die haftende Versicherung leicht festgestellt werden kann.
2.
Für ein derartiges verabredetes Vorgehen sprechen im vorliegenden Fall folgende Umstände:
a)
Es handelt sich bei dem schädigenden Fahrzeug um ein gestohlenes, leicht aufzubrechendes Fahrzeug, bei dem es dem Schädiger gleichgültig sein konnte, ob und inwieweit es beschädigt wurde. Der auffahrende Golf ist ganz in der Nähe des abgestellten Fahrzeugs des Klägers gestohlen worden, für einen bloßen Diebstahl bot dieses Fahrzeug, dessen Baujahr im Gutachten der D. mit 1987 angegeben und das daher zum Unfallzeitpunkt 9 Jahre alt war, keinen besonderen Anreiz.
b)
Hinzu kommt, daß der Fahrer des Golf nach dem Unfall das Fahrzeug fluchtartig verlassen hat, und zwar ohne Motor und Licht abzuschalten, obwohl feststeht, daß der Golf noch fahrbereit war, wie der Sachverständige H. in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt hat. Daß demgegenüber die Polizei bei der Unfallaufnahme das Fahrzeug als nicht mehr fahrbereit bezeichnet hat, spricht nicht gegen die Ausführungen des Sachverständigen. Es liegt auf der Hand, daß die Polizei an der Unfallstelle die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs nicht getestet hatte, vielmehr aufgrund der erheblichen äußeren Schäden die Fahrbereitschaft im Sinne der Verkehrssicherheit verneint hat. Selbst Fahrer, die aufgrund eines schweren Unfalls unter Schock stehen, stellen aber, wie der Sachverständige H. gleichfalls überzeugend aufgrund seiner Erfahrungen ausgeführt hat, nahezu reflexartig den Motor ab, bevor sie das Fahrzeug verlassen.
c)
Entscheidend für ein absichtliches, gezielt herbeigeführtes Unfallereignis ist aber der Hergang des Unfalls. Der Fahrer des Golf hat nämlich nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen gar nicht den Versuch unternommen, auch nur einigermaßen erfolgreich nach links abzubiegen, sondern ist ungebremst, ohne nachvollziehbaren Abbiegevorgang oder Brems- bzw. Ausweichmanöver mit einem offenbar gezielten leichten Linkslenken in einem Winkel von 25 Grad in den BMW des Klägers hineingefahren. Das entspricht auch den Feststellungen des Sachverständigen G.. Aus den Unfallspuren an den Fahrzeugen ergibt sich, daß der Fahrer des Golf nicht scharf gebremst und auch ersichtlich nicht zufällig geringfügig aus der eigenen Fahrspur herausgeraten ist, wie es bei einem mißlungenen Abbiegevorgang feststellbar ist. Es gab weder Schleuderspurzeichen noch Anzeichen für ein Wanken oder eine zu hohe Geschwindigkeit oder ein Abbremsen des auffahrenden Fahrzeugs, vielmehr spricht alles für ein zielsicheres in einer leichten Linkskurve vollzogenes Hineinlenken in den BMW. Dabei war die Geschwindigkeit des Golf so gering, daß das Verletzungsrisiko für den Fahrer, wie der Sachverständige H. überzeugend ausgeführt hat, mit "null" oder allenfalls minimal zu bewerten ist. Die schlechte Einsehbarkeit nach rechts an der Einmündung, in deren Bereich sich der Unfall ereignete, bedeutete keine wirkliche Gefahr für den Fahrer, da einerseits zu der späten nächtlichen Stunde ohnehin nur mit wenig Verkehr zu rechnen war, andererseits herannahende Autos aufgrund ihres Scheinwerferlichts leicht zu erkennen waren. Hinzu kommt, daß am Unfallort aufgrund der nächtlichen Stunde mit Zeugen kaum zu rechnen war.
d)
In Verbindung mit diesen klaren Anzeichen für einen verabredeten Unfall ist es zusätzlich bezeichnend, daß der Kläger keineswegs unerfahren mit Unfällen ist. Der hier am Unfall beteiligte BMW des Klägers war zweimal im Jahr 1996 in Unfälle verwickelt. Ein früher dem Kläger gehörendes Fahrzeug war am 10.1.1995 an einem Unfall beteiligt, wenn auch nicht der Kläger damals das Unfallfahrzeug gesteuert und nicht er, sondern der Unfallgegner Anspruchsteller war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem von der Beklagten zu den Akten gereichten Urteil hinsichtlich dieses Unfalls festgestellt, daß die Schäden der Unfallfahrzeuge nicht kompatibel waren und an beiden Fahrzeugen Vorschäden vorhanden waren.
e)
Gegenüber diesen Anzeichen, die in ihrer Häufung und Bedeutung den hinreichenden Schluß auf einen gestellten Unfall zulassen, kann allein der Umstand, daß der Schaden nicht, wie dies häufig typisch für gestellte Unfälle ist, an einem schlecht verwertbaren Fahrzeug entstanden ist und auch seiner Art nach keine hohe Abrechnung nach den Herstellungskosten bei tatsächlich geringem Beseitigungsbedarf ermöglicht, nicht entscheidend gegen die Annahme eines gestellten Unfalls sprechen. Der Schaden mag anders geplant gewesen sein, es mag aber auch ein kurzfristiger Finanzbedarf beim Kläger bestanden haben, der durch die Versicherungsleistung gedeckt werden sollte. Dem entspricht, daß der Kläger, wie sich aus der von ihm eingereichten Zinsbescheinigung ergibt, im fraglichen Zeitraum einen Überziehungskredit in Höhe von mindestens 30.000,- DM zu einem Zinssatz von 14,5 % in Anspruch genommen hatte, den er jedenfalls nach der Höhe des auch im Berufungsverfahren geltend gemachten Zinsanspruches bisher nicht zurückgeführt hat.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert für das
Berufungsverfahren: bis 09.11.1998: 31.132,36 DM
ab 10.11.1998: 29.749,25 DM
Urteilsbeschwer für den Kläger: 29.749,25 DM