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Oberlandesgericht Köln·22 U 93/97·22.09.1997

EVO-Frachtführerhaftung: kein Haftungsausschluss bei behaupteter mangelhafter Verladung

ZivilrechtHandelsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Eisenbahn Schadensersatz wegen Beschädigung einer Sammelgutladung während der Beförderung. Streitpunkt war, ob die Beklagte wegen mangelhafter Verladung oder Verpackung nach § 83 EVO haftungsfrei ist. Das OLG gab der Berufung vollständig statt, weil die Beklagte eine mangelhafte Verladung (insb. Erfordernis der Verzurrung) nicht beweisen konnte und auch Verpackungsmängel nicht durchgriffen. Erstattet wurden Wertminderung, Frachtkosten sowie Havariekommissarskosten; Zinsen wurden nach § 352 HGB zugesprochen.

Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Beklagte zur Zahlung des vollen Schadensersatzes (nebst Zinsen) verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Eisenbahn haftet nach § 82 Abs. 1 EVO für Schäden durch Beschädigung des Transportguts zwischen Annahme und Ablieferung, sofern kein Haftungsbefreiungsgrund nach §§ 82, 83 EVO eingreift.

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Beruft sich die Eisenbahn auf den Haftungsausschluss wegen mangelhafter Verladung (§ 83 Abs. 1 Buchst. c EVO), hat sie den Haftungsbefreiungstatbestand zu beweisen und darzutun, dass der Schaden nach den Umständen aus diesem Umstand entstehen konnte; erst dann greift eine Ursachlichkeitsvermutung zu ihren Gunsten ein.

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Kann der konkrete Zustand der Verladung wegen zwischenzeitlicher Entladung nicht mehr zuverlässig festgestellt werden, genügt die pauschale Behauptung fehlender Verzurrung ohne belegte Branchenregeln oder konkrete Transportbeanspruchungen nicht zum Nachweis mangelhafter Verladung.

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Aufwendungen für einen Havariekommissar können als schadensmindernde Maßnahmen ersatzfähig sein, wenn er nicht nur begutachtet, sondern auch die Verwertung des beschädigten Gutes erfolgreich unterstützt.

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Verzugszinsen auf eine fällige kaufmännische Forderung können nach § 352 Abs. 1 HGB geschuldet sein, wenn der Schuldner unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert wurde und nicht leistet.

Relevante Normen
§ 82 Abs. 1 EVO; § 83 Abs. 1 Buchst. c) EVO§ 83 Abs. 1 Buchst. b) EVO§ 85 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) EVO§ 85 Abs. 1 Satz 3 EVO§ 254 Abs. 2 BGB§ 352 Abs. 1 HGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 91 O 181/94

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 5.2.1997 - 91 O 181/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.065,86 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 8.10.1992 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen sowie die Kosten der Streithelferin der Klägerin hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat im vollen Umfange Erfolg, denn die Beklagte ist nach den Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) zum Ausgleich der mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzforderung verpflichtet.

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1.

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Gemäß §82 Abs. 1 EVO haftet die Eisenbahn grundsätzlich für den Schaden, der durch die Beschädigung des Transportgutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, die Voraussetzungen eines der in den §§82, 83 EVO genannten Haftungsbefreiungsgründe liegen vor. Letzteres ist hier aber nicht der Fall. Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf den Haftungsbefreiungsgrund des §83 Abs. 1 Buchst. c) EVO, wonach die Eisenbahn nicht für Schäden haftet, die aus der mit mangelhafter Verladung durch den Absender verbundenen Gefahr für das Transportgut entstehen. Für den Haftungsausschluß nach dieser Vorschrift ist es erforderlich, daß die C zum einen den Haftungsbefreiungstatbestand als solchen beweist und zum anderen dartut, daß der Schaden nach den Umständen des Falles aus dieser Tatsache entstehen konnte. Ist der Tatbestand bewiesen und die Möglichkeit einer Schadensentstehung hieraus dargetan, wird zugunsten der C vermutet, daß der Schaden tatsächlich aus dieser Ursache entstanden ist (vgl. zur Beweislastverteilung Finger, Eisenbahnverkehrsordnung, Losebl.-Slg, Stand Dez. 1996, §82 Nr. 3., §84 Nr. 9.). Dahinstehen kann, ob der Haftungsausschluß auch dann entfällt, wenn zwar Mängel in der Verladung vorlagen, das Schadensbild jedoch dafür spricht, daß die Mängel der Verladung neben einer beim Transportvorgang begründeten Schadensursache zurücktreten. Für eine solche Überlegung könnte sprechen, daß das Haftungssystem der EVO davon ausgeht, ein Schaden beim Transport sei durch ein der Eisenbahn zuzurechnendes Ereignis beim Transportvorgang verursacht. Diesen Ausgangspunkt verläßt §83 l c EVO, wenn Verladefehler vorliegen, weil (auch) diese Schadensursache sein können. Es erscheint aber fraglich, ob in Fällen, in denen ein Schadensbild gegeben ist, das auf den ersten Blick Verlademängel als Schadensursache zurücktreten läßt, der Haftungsausschluß schon deshalb greift, weil bei der Verladung nicht jede Sicherungsmaßnahme (auch solche, die in der Praxis nicht oder wenig üblich sind) unterlassen worden ist. Eine Entscheidung dieser Frage wie auch eine Feststellung, ob das (in der Tatbestandsaufnahme der Beklagten vom 29.05.1992 festgehaltene und vom Sachverständigen S. beurteilte) Schadensbild einen eine mangelhafte Verladung überlagernden Transportfehler erkennen läßt, kann jedoch unterbleiben. Denn die Beklagte hat schon nicht bewiesen, daß das Transportgut mangelhaft verladen war.

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a)

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Einer hinreichend zuverlässigen Feststellung, daß ein Verladefehler vorgelegen habe, steht von vorneherein bereits der Umstand entgegen, daß nicht mehr aufklärbar ist, wie die Sammelgutladung in ihrer konkreten Zusammensetzung tatsächlich verladen war, denn unstreitig war der betreffende Waggon zum Zeitpunkt der Tatbestandsaufnahme bereits etwa zur Hälfte entladen. Die Beklagte hat deshalb auch keine konkreten Angaben zum tatsächlichen Zustand der Verladung machen können. Sie hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, daß die Verladung auf jeden Fall schon deshalb mangelhaft gewesen sei, weil sie nicht verzurrt worden sei. Davon kann indessen nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden.

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b)

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Es ist bereits nicht erkennbar, aus welchen Gründen eine Verzurrung zur Sicherheit der Ladung erforderlich gewesen wäre. Auf anerkannte Regeln des Transportgewerbes oder ein eigenes Regelwerk der C, wonach Sammelgutladungen der in Rede stehenden Art stets zu verzurren wären, beruft die Beklagte sich nicht. Ebensowenig ist sie der Darstellung des Sachverständigen S. entgegengetreten, daß eine Sicherung durch Niederzurren, Verkeilen oder Verklotzen seiner Meinung nach in der Praxis bei Transporten der in Rede stehenden Art nicht üblich sei. Um die Behauptung der Beklagten überprüfen zu können, wäre es daher zunächst erforderlich gewesen, zu wissen, welche Fliehkräfte beim "normalen" Gütertransport auf der C - etwa beim schnellen Durchfahren von Kurven oder bei Rangierstößen - auf die Ladung einwirken können. Auch wäre es in diesem Zusammenhang erforderlich gewesen, darzustellen, welche Geschwindigkeiten insoweit als "normal" anzusehen sein sollen und welche Bedeutung dem Gewicht und der Art des Ladegutes in diesem Zusammenhang zukommt. Dazu fehlt es jedoch an nachprüfbaren Angaben.

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c)

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Die Überzeugung, daß die Ladung mangelhaft verladen gewesen sei, läßt sich auch nicht auf die Ausführungen des sachverständigen Zeugen M. gründen. Soweit er anläßlich seiner Anhörung vor der Kammer erklärt hat, bei der Zusammenstellung einer Sammelladung aus unterschiedlichen Teilen sei eine Ladungssicherung in Form von Verzurren "zwingend erforderlich", um die Fliehkräfte, die im normalen Rangierverkehr auftreten, abzufangen, fehlt es ebenfalls an konkreten Anhaltspunkten, die für die Richtigkeit dieser These sprechen könnten. Ihr kann daher jedenfalls kein größeres Gewicht beigemessen werden, als der ebenfalls nicht näher begründeten These des Sachverständigen S., der bei gleicher Gelegenheit erklärt hat, daß ein Verkeilen, Vernageln oder Verzurren für die in Rede stehenden Ladungsgüter seiner Meinung nach "nicht erforderlich" gewesen sei und der Schaden "nur durch einen schweren Rangierstoß" verursacht worden sein könne.

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Die mündliche Darstellung des sachverständigen Zeugen M. steht dabei auch im Widerspruch zu Ausführungen in seinem schriftlichen Gutachten in dem Parallelverfahren 112 C 160/94 AG Köln. Zunächst ist hervorzuheben, daß der Sachverständige dort vorab erklärt hat, es könne " ... keine Beurteilung erfolgen, was oder wie bei der Verladung falsch geladen wurde", da die Tatbestandsaufnahme keine Einzelheiten enthalte, welche Palettenbretter teilweise gebrochen oder gesplittert gewesen seien (vgl. S. 3 a.A. des Gutachtens, Bl. 53 d.A.). Im weiteren hat er unter der Überschrift "Ladungssicherung beim Stückgut-Sammeltransport" ausgeführt, zur Sicherung seien " ... geeignete Sicherungsmittel wie Zwischenwände der Waggons, Zurrgurte, Zurrnetze, Sperrbalken oder in Form von hochgestellten Paletten die Zwischenräume u.U. mit Füllpolster, Ladegestelle etc. zu verwenden" (vgl. S. 3 a.E. des Gutachtens, Bl. 53 d.A.). Nach seinen damaligen schriftlichen Ausführungen wäre also durchaus auch ein Verfüllen der Freiräume mit Paletten in Betracht gekommen. Folgt man den Angaben, die die Lagermitarbeiter gegenüber dem Gutachter S. gemacht haben, daß Freiräume ggf. " ... durch senkrechtes Zwischenstellen von Leer-Paletten ausgefüllt (würden), um so auch ein Verrutschen der Ladung beim Rangieren zu verhindern", so hätte der Verlader also nur eine der auch von dem sachverständigen Zeugen M. im Gutachten als sachgerecht dargestellten Verlademethoden angewandt.

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Eine Äußerung dahingehend, daß eine Verzurrung bei der Zusammenstellung einer Sammelladung "zwingend erforderlich" sei, wie der sachverständige Zeuge M. dies anläßlich seiner Anhörung ausgedrückt hat, findet sich auch an keiner anderen Stelle seines schriftlichen Gutachtens. Seine schriftliche Angabe aber, daß auch ein Verfüllen mit Paletten möglich sei, steht im Einklang mit den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen S. vor der Kammer. Dieser hat u.a. erklärt, es sei richtig, daß bei Beladung eines Waggons die Freiräume zugestellt würden, und zwar entweder mit Leerpaletten oder durch Einbringung eines Balkengestells. Solche Maßnahmen - Zustellung der Freiräume - bezögen sich " ... nur auf den normalen Transport und die damit verbundenen Rangierstöße". Derartige "Zustellungsmittel" könnten durch einen "schweren Rangierstoß überwunden" werden.

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Soweit der Sachverständige S. in seinem Gutachten auch ausgeführt hat, daß ein Verkeilen oder Verklotzen eine "grundsätzlich" zu befürwortende Ladungssicherung sei, besteht kein Widerspruch zu seinen sonstigen Äußerungen. Aus dem Zusammenhang seiner Darlegungen ergibt sich, daß er eine derartige Sicherung für das betreffendende Ladegut nur für erforderlich ansieht, wenn auch - im normalen Bahntransport nicht zu erwartende und daher auch bei der Verladung nicht einzukalkulierende - "schwere" Rangierstöße aufgefangen werden sollen. Der Sachverständige hat klargestellt, seine Bemerkung, daß der Schaden "auf einen schweren Rangierstoß in Verbindung mit nicht gegebener Ladungssicherung" zurückzuführen sei, beziehe sich nur darauf, daß die Ladung " ... im vorliegenden Fall weder durch Niederzurren, Verkeilen oder Verklotzen gesichert war". Derartige Maßnahmen würden zwar eine Sicherung der Ladung gewährleisten, seien seiner Meinung aber " ... in der Praxis bei Transporten vorliegender Art nicht üblich" und " ... für die Ladungsgüter, um die es hier geht, nicht erforderlich".

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d)

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Soweit die Beklagte in der Berufungsverhandlung durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat, " ... daß bei dem Gewicht der Ladung der Firma D. eine ordnungsgemäße Ladung auch nicht durch Zwischenstellung von Paletten in den Hohlräumen erreicht werden konnte, sondern daß eine derart schwere Ladung hätte verzurrt werden müssen", war dem nicht nachzugehen. Die Beweisfrage war in ihrem Kern bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu der Frage, ob die Paletten mit den Papierwaren " ... nicht ausreichend gegen einen Verschub nach vorne, wie er von normalen Rangierstößen verursacht werden kann, gesichert" war. Sowohl der Sachverständige S. als auch der sachverständige Zeuge M. haben dazu Stellung genommen. Dafür, daß sie bei ihrer jeweiligen Beurteilung etwa das Gewicht des in Rede stehenden Ladeguts außer Betracht gelassen hätten, gibt es keinen Anhaltspunkt. Es daher auch nicht anzunehmen, daß die Einholung eines weiteren Gutachtens in dieser Frage zu neuen Erkennntnissen führen könnte.

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2.

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Die Beklagte ist auch nicht nach §83 Abs. 1 Buchst. b) EVO wegen mangelhafter Verpackung des Ladeguts von der Haftung befreit. Insoweit kann auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen S. und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen werden, denen die Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist.

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3.

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Die Klageforderung ist auch der Höhe nach gerechtfertigt.

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Nach §85 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) EVO hat die Beklagte der Klägerin zunächst den Betrag der Wertminderung der beschädigten Warensendung zu ersetzen. Dieser beläuft sich auf die von der Klägerin insoweit geltend gemachten 11.919,86 DM, da von dem Rechnungsbetrag der Warensendung in Höhe von 15.419,86 DM die durch den Verkauf der beschädigten Warensendung erzielten 3.500,- DM abzuziehen sind.

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Des weiteren stehen der Klägerin nach §85 Abs. 1 S. 3 EVO die geltend gemachten Frachtkosten in Höhe von insgesamt 2.048,50 DM zu, deren Ersatzfähigkeit die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat.

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Auch die Gebühren des Havariekommissars in Höhe von 1.097,50 DM hat die Beklagte der Klägerin zu ersetzen. Es handelt sich insoweit um Aufwendungen zur Schadensminderung (§254 II BGB), denn der Havariekommissar hat nicht nur den Zustand der beschädigten Warensendung begutachtet, sondern auf der Grundlage dieser Begutachtung mit Erfolg auch deren Verwertung betrieben.

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4.

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Die geltend gemachten Verzugszinsen in Höhe von 5 % ab dem 8.10.1992 stehen der Klägerin nach §352 Abs. 1 HGB zu, da sie die Beklagte, wie sie unwidersprochen vorträgt, mit vorprozessualem Schreiben vom 24.9.1992 mit 14-tägiger Zahlungsfrist zum Ausgleich der Schadensersatzforderung aufgefordert hat.

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5.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen §§91 l, 100, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für die Beklagte: 15.065,86 DM

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Anlage zum Protokoll vom 23.9.1997

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Verkündet am 23.9.1997

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Biermann, J.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle