Berufung zu Kaufpreisforderung, Verzugszinsen und Inkassokosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Inkassobüro) verlangt abgetretene Kaufpreisforderung nebst Verzugszinsen und Inkassokosten; der Beklagte rügt Stundung und Gegenforderungen. Das OLG Köln gab der Berufung teilweise statt: Die Hauptforderung mit 5 % Verzugszinsen sowie geringe Mahn- und Ermittlungskosten wurden zugesprochen. Die geltend gemachten Inkassogebühren wurden wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgewiesen; ein höherer Zinssatz war nicht hinreichend belegt.
Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben: Hauptforderung und geringe Nebenkosten zugesprochen, geltend gemachte Inkassogebühren abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch des Zessionars auf Zahlung der abgetretenen Kaufpreisforderung richtet sich nach §§ 433, 398 BGB; Einwendungen des Schuldners sind von diesem substantiiert zu beweisen.
Verzugszinsen sind nach §§ 284, 288 BGB in Verbindung mit § 352 HGB zu gewähren; ein darüber hinaus gehender Zinssatz wegen Inanspruchnahme von Bankkrediten setzt den substantiierten Nachweis der tatsächlichen Kreditinanspruchnahme voraus.
Die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten nach § 286 BGB ist an die Beachtung der Schadensminderungspflicht des Gläubigers gebunden; bei langanhaltender ausbleibender Reaktion des Schuldners kann die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich sein, andernfalls sind Inkassokosten nicht erstattungsfähig.
Die Berechtigung eines Inkassounternehmens zur klageweisen Geltendmachung kann sich aus einer Vollmacht des Gläubigers ergeben; bloße Vermutungen über einen Widerruf der Vollmacht genügen nicht, wenn sie nicht durch konkrete Anhaltspunkte belegt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 0 157/91
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.02.1992 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 157/91 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klä-gerin 14.453,80 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 28.10.1989 sowie 4,00 DM vorge-richtliche Mahnkosten und 1,82 DM Ermittlungskosten zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache nur hinsichtlich der Inkassogebühren und der Zinshöhe Erfolg.
Die Klägerin ist in vorliegender Sache zur Prozeß-führung befugt. Nach dem Inhalt der von ihr in der Berufungsinstanz vorgelegten Erlaubnis ist es der Klägerin gestattet, selbst Prozesse unter Ein-schaltung eines Rechtsanwaltes zu führen. Auf das zu den Akten gereichte Urteil des Bundesgerichts-hofes vom 16.05.1991 (NJW-RR 1991, 1343) wird ver-wiesen. Die Frage, ob Inkassounternehmen mit au-ßergerichtlicher Einziehungserlaubnis generell zur klageweisen Geltendmachung durch einen Rechtsan-walt befugt sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Die Vermutung des Beklagten, daß die der Klägerin erteilte Erlaubnis inzwischen zurückgenommen oder widerrufen worden sei, ist vom Landgericht zu Recht als unbeachtlich angesehen worden, da diese Vermutung auf keine konkreten tatsächlichen Angaben gestützt worden ist.
Der Beklagte ist gem. §§ 433, 398 BGB zur Bezah-lung der an die Klägerin angetretenen Kaufpreis-forderung von 14.543,80 DM verpflichtet. Grund und Höhe des Anspruchs sind unstreitig. Die von dem Beklagten behauptete Stundungsabrede bis zur Abrechnung angeblich bestehender Gegenforderungen hat sich in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht nicht bestätigt. Auf die zutreffende Beweiswürdi-gung des Landgerichts wird Bezug genommen. Die Beweislast hierfür trägt der Beklagte. Ein Zu-rückbehaltungsrecht nach § 273 BGB kann ebenfalls nicht bejaht werden. Es ist bereits offen, ob eine Gegenforderung aus zurückgegebener Ware überhaupt dem Grunde nach besteht, da die Klägerin vorträgt, es habe sich um Kommissionsware sowie um nicht mehr verwertbare Kleinteile und überfällige Ste-rilprodukte gehandelt. Im übrigen hat der Beklagte auch keine näheren Angaben zur Höhe einer etwaigen Gegenforderung gemacht. Die Blattsammlung Liefer-scheine über zurückgegebene Sachen (Bl. 1 - 19 des Anlagehefters), auf die der Beklagte zur Substan-tiierung seiner Gegenforderung verwiesen hat, ent-hält weder Preis- noch Wertangaben und läßt daher keine Rückschlüsse auf die Höhe der geltend ge-machten Gegenforderung zu. Gleiches gilt für eine etwaige Gegenforderung aus der Abrechnung der Kon-signationsware.
Die Forderung von 14.543,80 DM ist gem. §§ 284, 288 BGB, 352 HGB mit 5 % seit dem 28.10.1989 zu verzinsen. Ein höherer Zinssatz wegen Inan-spruchnahme von Bankkredit, den der Beklagte im Berufungsverfahren bestritten hat, ist durch die in erster Instanz vorgelegte Bankbescheinigung (Bl. 42 d.A.) nicht hinreichend belegt, da daraus lediglich hervorgeht, daß der Firma S. ein Konto-korrentkredit zur Verfügung stand, nicht aber, ob und in welcher Höhe dieser Kredit tatsächlich in Anspruch genommen worden ist. Eine weitere Bank-bescheinigung hat die Klägerin erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung mit dem ihr nicht nach-gelassenen Schriftsatz vom 16.10.1992 vorgelegt. Diese Bescheinigung konnte gem. §§ 523, 296 a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Wiederer-öffnung der mündlichen Verhandlung kam nicht in Betracht, da ausreichend Zeit bestanden hatte, die neue Bankbescheinigung rechtzeitig nach Eingang der Berufungsbegründung zu beschaffen.
Die Klägerin hat nach den zutreffenden Ausführun-gen des Landgerichts ferner Anspruch auf Ersatz von 4,00 DM Mahnspesen und 1,82 DM Ermittlungsko-sten. Diese Aufwendungen sind durch den Verzug des Beklagten entstanden.
Ein Ersatz der mit 791,16 DM bezifferten Inkasso-bürokosten kann dagegen nicht gem. § 286 BGB ver-langt werden, da die Firma S. insoweit gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat (§ 254 Abs. 2 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Ersatzfähigkeit der Kosten eines Inkassobüros davon ab, ob der Gläubiger nach den Umständen davon ausgehen durfte, daß der Schuldner ohne gerichtliche Hilfe leisten werde, oder ob sofort ein Rechtsanwalt hätte beauftragt werden müssen. Im vorliegenden Fall hatte die Firma S. die seit August 1989 fällige Forderung mehrfach, nämlich im Oktober 1989, im Dezember 1989 und im Januar 1990 schriftlich angemahnt. Der Beklagte reagier-te hierauf jedoch nicht, obgleich die Firma S. bereits in ihrem Mahnschreiben vom 04.10.1989 die Einschaltung der Klägerin angesprochen hatte. Erst nahezu ein Jahr nach der Absendung der letzten Mahnung beauftragte die Firma S. sodann die Kläge-rin mit der Einziehung der vorliegenden Hauptfor-derung. Zu diesem Zeitpunkt mußte der Firma S. je-doch nach den Umständen klar sein, daß der Beklag-te, nach dem er trotz Androhung einer Beitreibung seit mehr als einem Jahr auf Zahlungsaufforderun-gen nicht reagiert hatte, entweder zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig war. Die Einschaltung eines Inkassounternehmens war bei dieser Sachlage über-flüssig. Es hätte vielmehr unmittelbar ein Rechts-anwalt beauftragt werden müssen.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß bei sofortiger Einschaltung eines Rechtsan-walts für die in Taunusstein niedergelassene Fir-ma S. Verkehrsanwaltskosten angefallen wären. Ein Verkehrsanwalt ist in vorliegender Sache nicht be-auftragt worden und hätte auch nicht eingeschaltet werden müssen, da davon ausgegangen werden kann, daß die Firma S. in der Lage war, ihren Prozeßan-walt selbst über den relativ einfachen Sachverhalt zu unterrichten. Es kann nicht einmal von der Not-wendigkeit eines Informationsbesuchs bei dem Pro-zeßanwalt ausgegangen werden, zumal auch das hier klagende Inkassobüro - soweit ersichtlich - ohne einen solchen Informationsbesuch beauftragt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2, § 97 ZPO. Die Zuvielforderung bezüglich der Inkas-sobürokosten ist geringfügig und hat keine beson-deren Kosten veranlaßt, da sie als Nebenforderung nicht den Streitwert erhöht hat (§§ 4 ZPO, 22 GKG). Die Entscheidung über die vorläufige Vol-streckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Ausführungen der Klägerin in dem nicht nachge-lassenen Schriftsatz vom 16.10.1992 geben keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung.
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer: 14.543,80 DM