Ablehnungsgesuch gegen Sachverständigen: Zuständigkeitsverlagerung auf Erstinstanz
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte im Berufungsverfahren die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit. Das OLG Köln hielt das Ablehnungsgesuch für unzulässig, da der Sachverständige im Berufungsverfahren nicht ernannt oder angehört worden war und der Senat deshalb nicht zuständig ist. Nach § 406 Abs. 2, 4 ZPO entscheidet grundsätzlich das Gericht, das den Sachverständigen ernannt hat, in der Regel das Prozessgericht erster Instanz. Ist das Beweisverfahren bereits beendet und das Gutachten in erster Instanz verwertet, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein nachträgliches Ablehnungsgesuch auf das Gericht der Hauptsache über.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Sachverständigen als unzulässig verworfen; Senat nicht zuständig, Zuständigkeit beim ernennenden Gericht (i.d.R. Erstinstanz).
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen trifft grundsätzlich das Gericht, das den Sachverständigen ernannt hat (§ 406 Abs. 2, 4 ZPO), in der Regel das Prozessgericht erster Instanz, auch wenn bereits Urteil ergangen und Rechtsmittel eingelegt sind.
Hat die Revision oder Berufung den Sachverständigen im Berufungsverfahren weder ernannt noch angehört, ist das Rechtsmittelgericht nicht zuständig, über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden.
Bei bereits im selbständigen Beweisverfahren ernannten Sachverständigen trifft grundsätzlich ebenfalls das ernennende Gericht die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch (§ 492 Abs. 1 i.V.m. § 406 ZPO).
Nach Abschluss eines Beweisverfahrens und bei Verwertung des Gutachtens in der Hauptsache geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein nach Abschluss gestelltes Ablehnungsgesuch auf das Gericht der Hauptsache über (vgl. § 493 ZPO und § 406 Abs. 2 ZPO).
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 464/04
Tenor
Das Gesuch der Beklagten vom 6.12.2006, den Sachverständigen Prof. Dr. G wegen Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. G ist unzulässig.
Der Senat ist zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht zuständig, da der Sachverständige im Berufungsverfahren weder ernannt noch angehört worden ist.
Gemäß § 406 Abs. 2 und 4 ZPO ist das Gericht, von dem der Sachverständige ernannt ist, für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch zuständig, also in der Regel das Prozessgericht erster Instanz , auch wenn ein Urteil bereits ergangen und Rechtsmittel eingelegt ist (h. M., vgl. BayObLG München, FamRZ 1997, 1288; Zöller-Greger, ZPO, 26. Auflage, § 406 Rz 10; Musielak-Huber, Kommentar zum Zivilprozessrecht, 5. Aufl. § 406 Rz 12, 15; Damrau in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Aufl., § 406 Rz 12 m.w.N.; a.A. OLG Koblenz, OLGR 2000, 442). Die Anhängigkeit in der Rechtsmittelinstanz ändert mithin weder die Zuständigkeit des Gerichts, bei dem das Ablehnungsgesuch anzubringen ist, noch nimmt es diesem die Befugnis zur Entscheidung darüber (§ 406 Abs. 4 ZPO).
Über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen, der bereits im selbständigen Beweisverfahren ernannt worden ist, hat gemäß § 492 Abs. 1, 406 Abs. 2 und 4 ZPO ebenfalls grundsätzlich das Gericht, das ihn ernannt hat, zu entscheiden (h.M., vgl. OLG München, NJW 1984, 1048; Müller, NJW 1982, 1961, 1965f.; Schulze, NJW 1984, 1019 f.; Musielak – Huber, aaO, § 490 Rz 5; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl, § 406 Rz 6 und § 487 Rz 5, 6 m.w.Nachw.).
Ist wie hier, das Beweisverfahren beendet, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein danach gestelltes und auf neu entstandene oder neu bekannt gewordene Tatsachen gestütztes Ablehnungsgesuch vom Gericht des Beweisverfahrens auf das Gericht der Hauptsache über (vgl. die vorgenannten Nachweise). Dies ist das Prozessgericht erster Instanz, wenn in erster Instanz die Beweisaufnahme des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 493 ZPO benutzt wird und damit einer Beweisaufnahme im Urteilsverfahren gleichsteht (vgl. Thomas/Putzo, aaO, § 493 Rz 1). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da sich die Parteien in erster Instanz auf das Gutachten berufen haben und auch das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen das Gutachten verwertet hat (S. 11 ff. des Urteils). Die dadurch nach Abschluss des Beweisverfahrens begründete Zuständigkeit des Prozessgerichts erster Instanz entspricht derjenigen des § 406 Abs. 2 ZPO. Sie besteht - wie oben ausgeführt - gemäß § 406 Abs. 2 ZPO fort, wenn bereits Urteil ergangen und Rechtsmittel eingelegt ist. Denn Verfahren und Entscheidung richten sich auch im Fall der Ablehnung eines Sachverständigen aus dem Beweisverfahren allein nach § 406 ZPO (vgl. Musielak – Huber, aaO, § 490 Rz 5).