Beabsichtigte Zurückweisung der Berufung (§ 522 Abs.2 ZPO) – Auskunftsanspruch nach § 260 BGB
KI-Zusammenfassung
Der Senat teilt den Beklagten mit, dass er beabsichtigt, ihre Berufung gegen ein Teilurteil des LG Köln gemäß § 522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Streitgegenstand ist ein Auskunftsanspruch des Vermieters/ Zwangsverwalters nach § 260 BGB über Untervermietungen. Das Gericht sieht keine Erfolgsaussicht der Berufung und betont die Bedeutung der Auskunft zur Durchsetzung der Räumungsvollstreckung. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Ausgang: Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten wegen fehlender Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen; Beklagte zur Stellungnahme aufgefordert.
Abstrakte Rechtssätze
Der Vermieter bzw. Zwangsverwalter hat einen Anspruch aus § 260 Abs. 1 BGB auf Auskunft darüber, an wen der Mieter untervermietet hat oder wer aufgrund von Abreden Nutzungsrechte geltend macht.
Der Auskunftsanspruch dient insbesondere der Durchsetzung der Räumungsvollstreckung (vgl. § 546 Abs. 2 BGB) und rechtfertigt sich, um Verzögerungen der Räumung zu verhindern.
Eine Auskunftspflicht kann auch gegenüber Personen bestehen, deren ursprüngliches Mietverhältnis bereits beendet ist, wenn die Rechtsfolgen des Mietverhältnisses fortwirken und dadurch eine fortgeltende Verpflichtung besteht.
Die Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt; dies gilt auch bei teilweiser Erledigungserklärung des Klägers.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2 O 536/09
Tenor
Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 22.04.2010 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 536/09 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs.2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat und die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Hierüber kann ungeachtet der Erledigungserklärung des Klägers, der sich die Beklagten nicht angeschlossen haben, und des geänderten Antrags des Klägers, durch Beschluss entschieden werden, weil der Kläger mit seiner Erklärung lediglich die prozessualen Konsequenzen aus der Auskunftserteilung durch die Beklagten nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gezogen hat. Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung. Die Berufungsbegründung rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.
Der Vermieter eines Objekts hat gegen den Mieter nach ganz einhelliger Ansicht einen aus dem Mietverhältnis abzuleitenden Anspruch aus § 260 Abs. 1 BGB auf Auskunft darüber, an wen dieser untervermietet hat bzw. wer aufgrund von Abreden mit diesem Nutzungsrechte geltend machen kann (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, NZM 1998, 758; LG Hamburg, Urteil vom 17.01.1997, 311 O 180/96 – juris; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.07.2008, 7 O 4106/08, - juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 260 Rdn. 10). Dies rechtfertigt sich aus § 546 Abs.2 BGB und daraus, dass der Vermieter zur Räumungsvollstreckung gegen einen oder mehrere Besitzer einen gegen diesen bzw. diese gerichteten Titel benötigt. Würde man dem Vermieter ein entsprechendes Auskunftsrecht versagen, stünde es im Belieben des Mieters, die Räumung eines Mietobjekts auf unabsehbare Zeit zu verzögern. Die dem vorliegenden Verfahren vorausgehenden Versuche des Klägers, das seiner Zwangsverwaltung unterliegende Objekt zu räumen, zeigen geradezu beispielhaft die Möglichkeiten der Verzögerung auf: Nachdem der Kläger Räumungstitel gegen die Beklagten zu 1) – 3) erwirkt hatte, scheiterte die Räumung am 6.12.1999 am Hinweis des Beklagten zu 4) auf weitere Gewahrsamsinhaber. Im Räumungstermin vom 15.11.2005 wurden die Kläger und der Gerichtsvollzieher mit insgesamt vier weiteren Gewahrsamsinhabern konfrontiert. Wie die zwischenzeitlich erteilte Auskunft ergibt, besteht über die (schon dem Senat aus dem Verfahren 22 U 89/10 bekannten) Untermietverhältnisse (N., W. als Nachfolgerin der I. Handel + Beratung Schiffbauer und des Mieters H.) hinaus jedenfalls ein weiteres Mietverhältnis (JurTax Rechtsanwalts GmbH), was die Berechtigung des Auskunftsbegehrens gegen die Beklagten belegt und der Argumentation der Beklagten den Boden entzieht, der Auskunftsanspruch werde „ins Blaue hinein“ gestellt. Abgesehen hiervon ist es gerade das Wesen von Auskunftsansprüchen, dass sie geltend gemacht werden, weil der Berechtigte nicht weiß, ob und gegen wen oder in welcher Höhe ihm Ansprüche zustehen.
Soweit die Beklagten zu 1) – 3) sich darauf berufen, jedenfalls sie seien nicht auskunftsverpflichtet, trifft dies nicht zu. Wie der Senat im Verfahren 22 U 89/10 entschieden hat, haben etwa die W., H. und die Dr. C. Grundstücks-verwaltungs-GbR Rechte aus Untermietverträgen abgeleitet, die von der Beklagten zu 2) abgeschlossen worden sind. Soweit der Auskunftsverpflichtete Auskunft über gegenwärtig bestehende Nutzungsverhältnisse geben kann, ist es ohne Belang, dass das Mietverhältnis mit ihm beendet ist: Wirken die Folgen nach, besteht auch eine fortgeltende Verpflichtung aus dem beendeten Mietverhältnis. Zwar ist offen, ob die Beklagte zu 3) weitere Untermietverträge geschlossen hat. Auszuschließen ist dies nicht. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der – möglicherweise negativen – Auskunft liegt indessen angesichts der insgesamt völlig unklaren Besitzverhältnisse bezüglich des 5.OG im Haus J. 88 auf der Hand.
Dass sich die Interessenlagen der Parteien diametral gegenüberstehen steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Dies ist - im Gegenteil – bei der gerichtlichen Durchsetzung von Auskunftsansprüchen die Regel.
Da die Interessenlage des Zwangsverwalters bei der Wahrnehmung der ihm gesetzlich zugeschriebenen Aufgaben mit der des Vermieters identisch ist, müssen ihm hinsichtlich des Auskunftsbegehrens dieselben Rechte eingeräumt werden wie jenem. Insoweit ist dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2008 – I ZB 66/07, auf das sich die Beklagten berufen, eine Einschränkung nicht zu entnehmen.
Die Beklagten haben Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zur Frage der Durchführung des Berufungsverfahrens - innerhalb der ihnen gesetzten Frist.