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Oberlandesgericht Köln·22 U 87/01·12.11.2001

Berufung: Je 50% Haftung bei Unfall zwischen Polizeifahrzeug und Taxi

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger und das beklagte Land stritten nach einem Verkehrsunfall zwischen einem Polizeifahrzeug und einem Taxi um Schadensersatz. Das OLG Köln gab der Berufung teilweise statt und stellte beiderseitiges Augenblicksverschulden fest. Aufgrund gleichgewichtigen Fehlverhaltens wurden die Sach- und Zinsansprüche je zur Hälfte anerkannt. Kostenentscheidung und Erstattungsfähigkeit eines vor Reparatur eingeholten Gutachtens wurden bestätigt.

Ausgang: Berufung des Klägers und des Widerbeklagten teilweise stattgegeben; beiderseitiges Mitverschulden je 50% festgestellt und wechselseitige Zahlungsansprüche zur Hälfte zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Einsatzfahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 StVO bleiben privilegiert, aber der Fahrzeugführer muss seine Geschwindigkeit und Fahrweise so anpassen, dass Andere nicht gefährdet werden.

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Das eingeschaltete Blaulicht verpflichtet andere Verkehrsteilnehmer zu besonderer Vorsicht; wer ein Einsatzfahrzeug wahrnimmt und dennoch losfährt, muss dessen Verhalten ständig beobachten und darf nicht unachtsam nach links ziehen.

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Bei wechselseitigem Augenblicksverschulden ist eine hälftige Haftungsverteilung der Parteien für die ersatzfähigen Schäden geboten.

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Das Gericht kann den Anspruch auf Verdienstausfall nach § 287 ZPO schätzen, wenn konkrete Nachweise fehlen, und hierbei einen nachvollziehbaren Tagessatz zugrunde legen.

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Die Kosten eines vor Reparatur eingeholten privaten Sachverständigengutachtens sind grundsätzlich erstattungsfähig, da der Geschädigte die Schadenshöhe vor Durchführung der Reparatur feststellen lassen darf.

Relevante Normen
§ 7, 17 StVG§ 35 Abs. 1 StVO§ 35 StVO§ 11 Abs. 2 StVO§ 38 StVO§ 287 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 O 411/99

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und des Widerbeklagten zu 2) wird das am 20. Februar 2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 411/99 - wie folgt abgeändert und neu gefasst: Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 2.279,83 DM nebst 4% Zinsen seit dem 26. August 1999 zu zahlen. Auf die Widerklage werden der Kläger und der Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner verurteilt, an das beklagte Land 2.226,31 DM nebst 4% Zinsen seit dem 29.03.2000 zu zahlen. Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. Die weitergehen-de Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden wie folgt ver-teilt: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger allein 1/4, der Kläger und der Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner ein weiteres Viertel und das beklagte Land die Hälfte. Im übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Das zulässige Rechtsmittel des Klägers und des Widerbeklagten zu 2) hat in der Sache teilweise Erfolg. Der in Rede stehende Verkehrsunfall beruht auf einem in etwa gleichgewichtigen Fehlverhalten beider Beteiligten.

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I.

4

Die Klage ist gemäß §§ 7, 17 StVG, in Höhe der Hälfte des dem Kläger entstandenen Schadens von insgesamt 4.559,66 DM, also in Höhe von 2.279,83 DM begründet.

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1.)

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Das Polizeifahrzeug hatte Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO. Solche

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Sonderrechte bestehen bei Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift auch dann, wenn das sogen. Einsatzhorn (Martinshorn) nicht eingeschaltet ist (vgl. Jagusch-Hentschel, § 35 StVO, Rdnr. 4). Hier hat es sich um eine Einsatzfahrt wegen eines Einbruchsdiebstahls gehandelt (Zeuge E., Bl. 93 d.A. sowie BA Bl. 7). Es gibt keinen Anhaltspunkte für die Annahme, daß diese Angabe unwahr sein könnte. Danach durfte der Zeuge E. in den Bereich einfahren, der eigentlich für den Gegenverkehr bestimmt war. Fahrzeuge des Gegenverkehrs waren ersichtlich nicht gefährdet. Er ist aber nach eigenen Angaben (Bl. 93 d.A.) mit 40-50 km/h in diesen Bereich eingefahren. Dies war zu schnell. Der Zeuge E. mußte langsamer fahren. Die Verkehrssituation war problematisch. Er wollte in den Bereich des Gegenverkehrs einfahren. Wie die vor ihm stehenden Fahrer mit ihren Fahrzeugen an der Kreuzung des H. mit der L.straße bzw. der S.straße reagieren würden, war für ihn nicht absehbar. Es war nicht auszuschließen, daß ein Fahrer - wie das dann der Widerbeklagte zu 2) auch getan hat - versuchen würde, eine Gasse zu bilden, wie dies nach § 11 Abs. 2 StVO vorgeschrieben ist. Deshalb mußte der Zeuge E. ganz langsam fahren, um beobachten und beurteilen zu können, wie sich die anderen Verkehrsteilnehmer verhalten würden, und ggfls. darauf reagieren zu können. Dies hat er schuldhaft nicht getan.

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2.)

9

Auch der Widerbeklagte zu 2) hat sich nicht richtig verhalten.

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Er hat das Polizeifahrzeug bemerkt (Bl. 92). Das eingeschaltete Blaulicht mahnte ihn zu äußerster Vorsicht (Jagusch-Hentschel, § 38 StVO, Rdnr. 12). Also mußte der Widerbeklagte zu 2), wenn er schon losfuhr, das Polizeifahrzeug ständig im Blick behalten. Schon gar nicht durfte er nach links ziehen, ohne zu schauen, wie sich der Fahrer des Einsatzfahrzeuges verhielt.

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Es läßt sich nicht feststellen, daß der Widerbeklagte zu 2) wie das beklagte Land geltend macht - verbotswidrig nach links in die S.straße abbiegen wollte. Daß ein Fahrer dies vor den Augen der Polizei täte, ist schon unwahrscheinlich. Selbst wenn die Beamten, weil sie einen Einsatz haben, nicht ihrerseits sofort eingreifen und auf das verbotswidrige Linksabbiegen reagieren, muß man doch befürchten, daß sie sich die Nummer des Fahrzeugs notieren. Jedenfalls ist das beklagte Land für seine entsprechende Behauptung beweisfällig geblieben. Soweit der Zeuge K. bekundet hat, er habe den Eindruck gehabt, das Taxi habe nach links abbiegen wollen, kann dieser Eindruck darauf beruhen, daß das Taxi tatsächlich nach links in den Bereich der Gegenfahrbahn fuhr. Soweit der Zeuge E. bekundet hat, der Zusammenstoß habe sich im Einmündungsbereich der S.straße ereignet, widerspricht dies der von den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten gefertigten Skizze, die, soweit erkennbar, nach den Angaben der Unfallbeteiligten gefertigt ist. Es ist kein Grund ersichtlich, daß die Beamten nicht zumindest aufgenommen hätten, wenn der Zeuge E. einen anderen Kollisionsort angegeben hätte als in der Skizze eingezeichnet.

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3.)

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Beide Fahrer haben sich danach der konkreten Verkehrssituation nicht angepaßt verhalten. In beiden Fällen handelt es sich um ein Augenblicksverschulden. Der Senat erachtet danach das beiderseitige Fehlverhalten der Unfallbeteiligten als in etwa gleichgewichtig, so daß eine jeweils hälftige Haftung für die rechtlich ersatzfähigen Schäden der jeweiligen Gegenseite eintritt.

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4.)

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Von der Höhe der Klageforderung ist nur der Verdienstausfall bestritten, dessen Höhe der Senat schätzen kann (§ 287 ZPO). 140,00 DM pro Schicht als entgangener Gewinn sind ohne weiteres nachvollziehbar. Der dem Kläger entstandene Schaden beträgt danach 4.559,66 DM, bei 50%iger Haftung kann er danach einen Betrag in Höhe von2.279,83 DM ersetzt verlangen.

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5.)

17

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 285, 286, 288 BGB.

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II.

19

Auch das beklagte Land kann daher den mit der Widerklage geltend gemachte Schaden zur Hälfte ersetzt verlangen.

20

1.

21

Das beklagte Land gibt die ihm entstandenen Schäden mit insgesamt 4.452,62 DM an (Bl. 30). Soweit der Kläger und der Widerbeklagte zu 2) die Kosten des eingeholten privaten Sachverständigengutachtens beanstanden, ist dies unbegründet (Bl. 149). Der Geschädigte darf grundsätzlich vor Durchführung der Reparatur die Schadenshöhe durch das Gutachten eines Sachverständigen feststellen lassen.

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Bei 50 % Haftung ergeben sich 2.226,31 DM.

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2.

24

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO.

25

III.

26

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens:

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1.) Klage: 4.559,66 DM

29

2.) Widerklage: 4.452,62 DM

30

9.012,28 DM.

31

Die Beschwer aller Beteiligten liegt unterhalb der Revisionssumme.