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Oberlandesgericht Köln·22 U 71/02·12.08.2002

Klage auf Schadensersatz wegen Stein-/Apfelwürfen gegen Kinder abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Schadensersatz für an seinen Fahrzeugen durch Würfe von Steinen/Äpfeln verursachte Schäden. Das OLG Köln wies die Klage ab, da die damals 7 und 8 Jahre alten Beklagten deliktsunfähig i.S.d. § 828 Abs.2 BGB waren. Ihr spielerisches Verhalten überlagerte die Einsichtsfähigkeit; zudem lagen keine Anhaltspunkte für eigene Zahlmittel vor, und eine mögliche Haftpflichtversicherung begründet keine Haftung.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Stein-/Apfelwürfen gegen Kinder als unbegründet abgewiesen; Kinder deliktsunfähig nach § 828 Abs.2 BGB

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs.1, 828 BGB besteht nicht, wenn dem Minderjährigen die nach § 828 Abs.2 BGB erforderliche Einsichtsfähigkeit fehlt.

2

Bei spielerischem Verhalten von Kindern nahe der Altersuntergrenze des § 828 BGB kann die erforderliche Einsichtsfähigkeit durch Konzentration auf das Spiel überlagert sein.

3

Für eine Haftung des deliktsunfähigen Kindes setzt die Geltendmachung des Anspruchs voraus, dass dem Kind hierdurch nicht die Mittel zum angemessenen Unterhalt entzogen würden; das Vorhandensein eigener Geldmittel ist darlegungs‑ und beweispflichtig.

4

Das bloße Bestehen einer (freiwilligen) Privathaftpflichtversicherung begründet nicht die Haftung des schadensverursachenden Kindes und kann nicht zur Begründung der Haftung herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 828 Abs. 2 BGB§ 829 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 0 406/01

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. April 2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 0 406/01 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

Die Klage wird - insgesamt - abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

3

I.

4

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der durch Würfe von Steinen und/oder Äpfeln an seinen Fahrzeugen verursachten Schäden.

5

1.

6

Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht aus den §§ 823 Abs. 1, 828 Abs. BGB.

7

Die Beklagten sind zur Tatzeit schuldunfähig gewesen, da ihnen die nach § 828 Abs. 2 BGB erforderliche Einsichtsfähigkeit gefehlt hat.

8

Die Beklagten waren zur Zeit des Vorfalls Anfang Juli 2001 7 bzw. 8 Jahre alt (Bl. 51 d.A. unstreitig), also nahe an der unteren zeitlichen Grenze, die das Gesetz für die Zurechnungsfähigkeit vorsieht.

9

Der Schadenseintritt ist ersichtlich Folge einer spielerischen Verhaltensweise der Beklagten gewesen.

10

Die Beklagten haben - sei es auf Bitten eines Onkels, Gegenstände von der Wiese des elterlichen Gartens zu entfernen, sei es aus eigenem Antrieb - Steine und/oder Äpfel über die auf der Grenze zum klägerischen Grundstück stehende Hecke geworfen. Daß es sich dabei um eine spielerische Verhaltensweise gehandelt hat, liegt auf der Hand.

11

In dieser Spielsituation haben die Beklagten nicht die nach § 828 Abs. 2 BGB zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt.

12

Die Hecke war mindestens 2,50 m hoch (Bl. 51 d. A., unstreitig) und mindestens 30 cm bis 50 cm breit (Kläger Bl. 65 d.A.). Selbst wenn es theoretisch möglich sein sollte, durch eine solche Hecke hindurch bei gezielter Nachschau die dahinter abgestellten Fahrzeuge des Klägers zu sehen, kann nach Auffassung des Senats davon ausgegangen werden, daß diese Fahrzeuge den Beklagten zur Tatzeit nicht aufgefallen sind. Die Kinder haben ersichtlich im Garten herumgetobt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß ihnen nicht bewußt war, daß hinter der Hecke Fahrzeuge standen, die durch die Steine oder gegebenenfalls Äpfel getroffen und beschädigt werden konnten.

13

Daß die Kinder wegen der Beschäftigung der Mutter im Betrieb des Klägers zuvor mehrfach auf dem Grundstück des Klägers gespielt haben, besagt demgegenüber nichts Entscheidendes. Dadurch mögen die Beklagten theoretisch gewußt haben, daß auf dem Grundstück des Klägers Fahrzeuge abgestellt waren. Aber nichts spricht dafür, daß dieses theoretische Wissen zur Zeit der Tat bei ihnen aktuell die Erkenntnis herbeigeführt haben könnte, diese Fahrzeuge stünden auch zu dieser Zeit dort und könnten durch die Steine oder auch Äpfel getroffen und beschädigt werden. Vielmehr wurde nach der Überzeugung des Senats dieses Wissen, ebenso wie die etwa allgemein vorhandene Kenntnis von der möglichen Gefährlichkeit von Steinwürfen in ein nicht einsehbares Gelände, durch die Konzentration auf das Spiel und den hiermit einhergehenden kindlichen Übermut derart überlagert, daß davon auszugehen ist, daß den Beklagten zur Zeit des schadensstiftenden Ereignisses die erforderliche Einsicht in die Gefährlichkeit ihres Verhaltens und ihrer Verantwortlichkeit für einen etwaigen Schadenseintritt fehlte. Aus den gleichen Gründen kann davon ausgegangen werden, daß die Beklagten Geräusche vom Aufprall der Steine auf die Fahrzeuge entweder nicht bemerkt oder nicht zutreffend bewertet haben.

14

2.

15

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus den §§ 823 Abs. 1, 829 BGB.

16

Voraussetzung für die Haftung eines Deliktsunfähigen ist nämlich u. a., daß ihm durch seine Inanspruchnahme nicht die Mittel entzogen werden, derer er (u.a.) zum angemessenen Unterhalt bedarf. Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, daß die Beklagten über Geldmittel verfügen, aus denen sie die Forderung des Klägers begleichen könnten.

17

Das bestehen einer Haftpflichtversicherung, die theoretisch für die Schäden aufkommen könnte, ist in diesem Zusammenhang rechtlich nicht von Bedeutung (vgl. BGH VersR 80, 625 f.). Denn die Eintrittsfähigkeit einer - hier bestehenden - freiwilligen Privathaftpflichtversicherung setzt die Haftung des Versicherten voraus und kann deshalb nicht zur Begründung eben dieser Haftung, hier der Haftung der Kinder, herangezogen werden.

18

Der Berufung der Beklagten hat deshalb der Erfolg nicht versagt werden können.

19

II.

20

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

21

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO n. F.), dies auch nicht in Anbetracht des Schriftsatzes des Klägers vom 08.08.2002, der im übrigen auch keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt.

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Streitwert des Berufungsverfahrens

23

und Beschwer des Klägers: 12.528,21 EUR