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Oberlandesgericht Köln·22 U 63/21·20.09.2021

Zurückweisung der Klägerberufung nach Beklagtenrücknahme (§ 522 Abs. 2 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin führte nach teilweiser Berufungsrücknahme der Beklagten die einzige noch anhängige Berufung fort. Der Senat wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurück und änderte die Kostenentscheidung der ersten Instanz ab. Die Beklagtenrücknahme führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels; die Kosten des Berufungsverfahrens wurden quotenmäßig verteilt. Die Streitwerte wurden vom Senat aus den im Hinweisbeschluss dargelegten Gründen angepasst.

Ausgang: Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen; Kostenregelung angepasst; Beklagtenberufung durch Rücknahme verloren

Abstrakte Rechtssätze

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Wird nach Rücknahme der Berufung einer Partei nur noch die Berufung der Gegenpartei anhängig, kann das Berufungsgericht die verbleibende Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

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§ 522 Abs. 2 ZPO ermöglicht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Senats zur Rechtsfortbildung oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

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Die Gerichte können die Kostenentscheidung der Vorinstanz von Amts wegen nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abändern, wenn die Voraussetzungen hierfür (u. a. Verteilung der Obsiegen-/Unterliegen-Quoten) vorliegen.

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Die Rücknahme eines eingelegten Rechtsmittels führt zum Verlust des Rechtsmittels und ist bei der Ermittlung der Kostenquote im Berufungsverfahren zu berücksichtigen; die Mehrkostenmethode kann zur Festlegung der Kostenverteilung angewendet werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 522 Abs. 3 ZPO§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 155/20

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer – Einzelrichterin - des Landgerichts Bonn vom 29.03.2021 (9 O 155/20) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens die Beklagte trägt.

Die Berufungsrücknahme der Beklagten hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

In teilweiser Abänderung des Streitwertbeschlusses im Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.03.2021 (9 O 155/20) wird der Streitwert für den ersten Rechtszug auf bis 22.000 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert der Berufung wird bis zum 10.06.2021 auf bis 22.000,00 € festgesetzt (Berufung der Klägerin: 1.171,67 €, Berufung der Beklagten: 18.454,04 €) und ab dann auf 1.171,67 €.

Gründe

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I.

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Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 522 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

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II.

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1. Die nach Rücknahme der Berufung der Beklagten allein noch anhängige Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

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Zur Begründung wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf den im Beschluss vom 13.08.2021 (Bl. 212 ff. GA) dokumentierten Hinweis Bezug genommen, an dem der Senat unverändert festhält. Die Klägerin ist dem Hinweisbeschluss mit Stellungnahme vom 19.08.2021 inhaltlich auch nicht mehr entgegen getreten.

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2. Die Kostenentscheidung der ersten Instanz war von Amts wegen aus den im Hinweisbeschluss vom 13.08.2021 unter Ziffer 2. dargelegten Gründen abzuändern und beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 516 Abs. 3, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat die Kostenquote im Hinblick auf die beklagtenseitige Berufungsrücknahme nach der Mehrkostenmethode ermittelt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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3. Die Streitwertfestsetzung für die erste Instanz hat der Senat aus den im Hinweisbeschluss vom 13.08.2021 unter Ziffer 3. dargestellten Gründen, auf die Bezug genommen wird, von Amts wegen nach §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG wie geschehen abgeändert, §§ 39 Abs. 1, 42 Abs. 2 GKG. Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, Abs. 2, 48 Abs. 1, 39 Abs. 1, 41 Abs. 2 GKG.