Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·22 U 60/99·17.01.2000

Berichtigung des Urteils: Korrektur offensichtlicher Datum- und Schreibfehler nach §319 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung/TatbestandTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Berichtigung des Tatbestands des Urteils. Der Senat berichtigte zwei offensichtliche Fehler (falsches Datum, falsche Zuschreibung eines Schriftsatzes) gemäß §319 ZPO. Ein weitergehender Berichtigungsantrag nach §320 ZPO wurde zurückgewiesen, da die betreffenden Angaben durch die Bezugnahme auf Parteischriftsätze (§313 II ZPO) bereits erfasst sind. Die Berichtigungen beruhten auf offenkundigen Versehensgründen.

Ausgang: Berichtigungsantrag teilweise stattgegeben: zwei offensichtliche Fehler nach §319 ZPO berichtigt, weitergehender Antrag nach §320 ZPO zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil kann nach §319 ZPO berichtigt werden, soweit es offensichtlich unrichtig ist; insb. ersichtlich fehlerhafte Daten- oder Zuschreibungsangaben sind zu berichtigen.

2

Als offensichtlicher Irrtum im Sinne des §319 ZPO gilt die Übernahme eines falschen Sachverhalts aus den erstinstanzlichen Formulierungen, wenn feststellbar ist, dass die Parteien einen anderen Sachverhalt unstreitig zugrunde gelegt haben.

3

Ein weitergehender Berichtigungsanspruch nach §320 ZPO ist nur gegeben, wenn der Tatbestand unrichtig ist; bloße Auslassungen sind entbehrlich, wenn der Tatbestand durch Bezugnahme auf die Parteivorträge (§313 II ZPO) hinreichend erfasst wird.

4

Zuschreibungsfehler (z. B. falsche Nennung der Verfasserin eines nachgelassenen Schriftsatzes) sind als offensichtliche Versehensfehler berichtbar, wenn die tatsächliche Verfasserschaft aus dem Parteivorbringen ersichtlich ist.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 320 ZPO§ 313 II ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 91 O 50/97

Tenor

1. Der Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Senats vom 2.11.1999 - 22 U 60/99 - werden gemäß § 319 ZPO auf Antrag der Beklagten wegen offensichtlicher Unrichtigkeit, wie folgt, berichtigt: a) Auf Seite 2, in der vorletzten Zeile des Urteils heißt es statt: "am 4.4.1996" richtig: "am 6.4.1996". b) Auf Seite 13, zweiter Absatz, ab der fünftletzten Zeile heißt es statt: "..., zu dem die Klägerin erst mit nachgelassenem Schriftsatz Stellung nehmen konnte,..." richtig: ".... zu dem die Beklagte erst mit nachgelassenen Schriftsatz Stellung nehmen konnte,...". 2. Im übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils gemäß § 320 ZPO zurückgewiesen.

Gründe

2

1.

3

Soweit der Senat dem Berichtigungsantrag der Beklagten entsprochen hat, war das Urteil offensichtlich unrichtig nach § 319 ZPO.

4

a)

5

Das im Tatbestand des Urteils angegebene Datum 4.4.1996 für die Rückgabe der Einsteckverdampfer ist zwar - von den Parteien unbeanstandet - bereits im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils enthalten; zwischen den Parteien war aber bereits in erster Instanz unstreitig, daß die Rückgabe am 6.4.1996 erfolgt ist. Die Übernahme des Datums aus dem erstinstanzlichen Urteil durch den Senat beruht auf einem offensichtlichen Versehen.

6

b)

7

Aufgrund eines offensichtlichen Versehens ist auch auf Seite 13, zweiter Absatz, fünftletzte Zeile, statt der Beklagten die Klägerin als Verfasserin des nachgelassenen Schriftsatzes genannt worden.

8

2.

9

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO ist unbegründet.

10

Die von der Beklagten begehrten Ergänzungen des Urteils werden von der Bezugnahme auf die Schriftsätze der Parteien gemäß § 313 II ZPO erfaßt, für eine Berichtigung des Urteils ist daher kein Raum. Aufgrund der Auslassungen der entsprechenden Teile des Parteivorbringens ist der Tatbestand nicht unrichtig.