Anwaltsvergleich: Vollstreckung bei Bedingung nur mit § 726-ZPO-Klausel; Präklusion § 767 Abs. 2
KI-Zusammenfassung
Ein getrennt lebender Ehegatte wandte sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem für vollstreckbar erklärten Anwaltsvergleich. Für eine zusätzliche, vom Wegfall einer Darlehensbelastung abhängige Zahlung fehlte eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO; insoweit wurde die Vollstreckung für unzulässig erklärt. Im Übrigen blieb die Vollstreckungsgegenklage wegen geltend gemachter Erfüllung ohne Erfolg, da der Einwand bereits im Verfahren der Vollstreckbarerklärung hätte erhoben werden können (§ 767 Abs. 2 ZPO).
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Vollstreckung aus bedingter Vergleichsziffer mangels § 726-ZPO-Klausel unzulässig, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckung aus einem Anwaltsvergleich setzt die gerichtliche Vollstreckbarerklärung sowie eine nach allgemeinen Vorschriften erteilte Vollstreckungsklausel voraus.
Hängt die titulierte Leistung aus einem Anwaltsvergleich von einer vom Gläubiger zu beweisenden Bedingung ab, darf die Klausel nur als qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO erteilt werden, sofern der Bedingungseintritt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist.
Das Fehlen einer nach § 726 ZPO erforderlichen Klausel betrifft die Klauselerteilung und ist nicht mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO), sondern mit Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) oder Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) anzugreifen.
Wird statt des statthaften Klauselrechtsbehelfs zunächst Vollstreckungsgegenklage erhoben, kann der Schuldner im Wege zulässiger Klageänderung zur Klauselgegenklage übergehen.
Einwendungen wie Erfüllung sind in der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, wenn sie bereits im Verfahren über die gerichtliche Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs hätten geltend gemacht werden können.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 O 476/95
Leitsatz
1) Die Vollstreckung aus einem Anwaltsvergleich ist nur zulässig, wenn der Vergleich durch gerichtliche Entscheidung für vollstreckbar erklärt und diese Entscheidung nach den allgemeinen Vorschriften mit der Vollstreckungsklausel versehen ist. 2) Bei einem Anwaltsvergleich, der eine bedingte Leistung zum Gegenstand hat, ist eine Vollstreckungsklausel nach § 726 ZPO erforderlich. 3) Fehlt eine solche Klausel, ist nicht die Vollstreckungsgegenklage gegeben; vielmehr ist der richtige Rechtsbehelf entweder die Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) oder die Klauselgegenklage (§ 768 ZPO). 4) Hat der Schuldner gleichwohl Vollstreckungsgegenklage erhoben, kann er im Wege zulässiger Klageänderung zur Klauselgegenklage übergehen. 5) Mit dem Erfüllungseinwand ist der Schuldner in der Vollstreckungsgegenklage ausgeschlossen (§ 767 Abs. 2 ZPO), wenn er diesen Einwand bereits im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs hätte erheben können.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 31.01.1996 - 7 O 476/95 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefaßt: Die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts Königswinter vom 24.03.1995 (7 F 62/94), mit dem der Anwaltsvergleich der Parteien vom 12.06.1992 für vollstreckbar erklärt worden ist, wird für unzulässig erklärt, soweit die Beklagte daraus wegen der Zahlung eines zusätzlichen monatlichen Betrags von 514,29 DM (Ziffer 7. des Anwaltsvergleichs) ab dem 01.09.1994 vollstreckt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht tragen der Kläger 58 % und die Beklagte 42 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 47 % dem Kläger und zu 53 % der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie schlossen am 12.06.1992 einen Anwaltsvergleich, in dem sich der Kläger zu Unterhaltszahlungen in bestimmter Höhe sowie in Ziffer 7. des Vergleichs zur Zahlung eines zusätzlichen monatlichen Betrags von 514,29 DM verpflichtete, sobald eine damals bestehende Darlehensbelastung des Klägers von monatlich 1.200,00 DM für ein Immobilienobjekt weggefallen ist. Das entsprechende Bankdarlehen war bis August 1994 befristet. Der Kläger unterwarf sich in dem Anwaltsvergleich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, "soweit der Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt zu Gunsten seiner Ehefrau hat". Durch Beschluß des Amtsgerichts Königswinter vom 24.03.1995 wurde der Anwaltsvergleich auf Antrag der Beklagten für vollstreckbar erklärt. Die Beklagte erhielt eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Beschlusses mit einer uneingeschränkten Vollstreckungsklausel des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Sie erwirkte daraufhin wegen behaupteter Unterhaltsrückstände und wegen der in Ziffer 7. des Vergleichs bestimmten zusätzlichen Zahlung von 514,29 DM monatlich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gegen den Kläger.
Der Kläger hat Vollstreckungsgegenklage erhoben, mit der er die Erfüllung der angeblichen Unterhaltsrückstände eingewandt und bezüglich des zusätzlichen monatlichen Betrags von 514,29 DM geltend gemacht hat, daß die hierfür in Ziffer 7. des Anwaltsvergleichs genannte Anspruchsvoraussetzung bisher nicht vorliege. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die streitigen Zahlungsverpflichtungen des Klägers entstanden und bisher nicht erfüllt seien.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.
1.
Der Klage war stattzugeben, soweit der Kläger sich dagegen wendet, daß die Beklagte die Zwangsvollstreckung auch hinsichtlich der in Ziffer 7. des Anwaltsvergleichs bestimmten zusätzlichen Forderung von 514,29 DM monatlich betreibt.
Eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ist allerdings insoweit nicht statthaft, weil der Kläger keine materiell-rechtlichen Einwendungen im Sinne des § 767 ZPO gegen diesen Teil der Titelforderung erhebt, sondern geltend macht, daß dieser Teil der Titelforderung von einer in dem Anwaltsvergleich aufgestellten Bedingung, nämlich dem Wegfall seiner monatlichen Darlehensbelastung von 1.200,00 DM, abhänge und diese Bedingung bisher nicht eingetreten sei. Ein solcher Einwand betrifft die Frage der Einhaltung des § 726 ZPO bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel. Statthafter Rechtsbehelf ist insoweit entweder die Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) oder die Klauselgegenklage (§ 768 ZPO).
Der Kläger hat auf entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß er bezüglich der Vollstreckung aus Ziffer 7. des Vergleichs eine Klauselgegenklage erhebe. Die darin liegende Klageänderung ist gemäß §§ 263, 267 ZPO aufgrund der widerspruchslosen Einlassung der Beklagten zulässig. Sie wäre im übrigen jedenfalls als sachdienlich zuzulassen gewesen, weil hierdurch ein neuer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden wird.
Die nach §§ 768, 794 Abs. 1 Nr. 4 a, 795 ZPO zulässige Klauselgegenklage ist auch begründet.
Die Zwangsvollstreckung aus einem Anwaltsvergleich ist gemäß §§ 724 ff, 794 Abs. 1 Nr. 4 a, 795, 1044 b Abs. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Vergleich durch gerichtliche Entscheidung für vollstreckbar erklärt und diese Entscheidung nach den allgemeinen Vorschriften mit der Vollstreckungsklausel versehen ist (Geimer, DNotZ 1991, 266, 269; Thomas-Putzo, ZPO, 19. Auflage, § 1042 c Rn. 1; Zöller-Stöber, ZPO, 19. Auflage, § 794 Rn. 24). Hängt die Vollstreckung nach dem Inhalt des für vollstreckbar erklärten Vergleichs von einer durch den Gläubiger zu beweisenden Bedingung ab, so darf die gerichtliche Vollstreckbarerklärung nur dann mit der Vollstreckungsklausel versehen werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird (§§ 726, 794 Abs. 1 Nr. 4 a, 795 ZPO).
Ein solcher Fall liegt hier bezüglich der in Ziffer 7. des Anwaltsvergleichs begründeten zusätzlichen Zahlungspflicht von 519,29 DM monatlich vor. Bedingung für diese Zahlungspflicht ist der Wegfall der monatlichen Darlehensbelastung des Klägers von 1.200,00 DM. Die Bestimmung der Ziffer 7. des Anwaltsvergleichs ist so gefaßt worden, daß der Wegfall der Darlehensbelastung die Voraussetzung für den zusätzlichen Anspruch der Beklagten darstellt und somit der Eintritt dieser Voraussetzung nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen vom Gläubiger, also von der Beklagten zu beweisen ist. Der Beschluß des Amtsgerichts Königswinter über die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs darf daher hinsichtlich der Zahlungspflicht aus Ziffer 7. erst dann mit der Vollstreckungsklausel versehen werden, wenn die Beklagte den Wegfall der genannten Darlehensbelastung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden beweist oder, falls ihr dies nicht möglich ist, erfolgreich ein Klauselklageverfahren nach § 731 ZPO, in dem auch die übrigen Beweismittel zulässig sind, durchgeführt hat (vgl. Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 20. Auflage, § 731 Rn. 1 bis 3; Zöller-Stöber, a.a.O., § 726 Rn. 6).
Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger den der Beklagten obliegenden Beweis vereiteln könnte, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat vielmehr Bankunterlagen sowohl zu der bei Vergleichsschluß bestehenden Darlehensbelastung als auch zu der von ihm vorgetragenen zwischenzeitlichen Darlehensverlängerung vorgelegt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch nicht angenommen werden, daß die zusätzliche Zahlungspflicht des Klägers lediglich an den Eintritt eines bestimmten Kalendertags geknüpft sei und mithin nicht § 726 ZPO, sondern § 751 Abs. 1 ZPO gelte. Zwar ist in Ziffer 7. des Anwaltsvergleichs vermerkt, daß das damalige Darlehen des Klägers im August 1994 ausläuft. Hierbei handelt es sich aber um einen bloßen Hinweis auf das Darlehensende, der nicht besagt, daß eine zu gegebener Zeit erforderliche Verlängerung des Darlehens unbeachtlich sein sollte. Vielmehr hängt die zusätzliche Zahlungspflicht nach dem eindeutigen Inhalt der Bestimmung allein davon ab, daß die Darlehensbelastung des Klägers tatsächlich entfallen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, daß aus der Sicht beider Parteien auch bei regelmäßiger Zahlung der monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 1.200,00 DM eine vollständige Tilgung bis August 1994 gar nicht in Betracht kommen konnte, weil die Kreditsumme 100.000,00 DM mit einer Laufzeit von nur fünf Jahren betrug.
Nach allem sind hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung aus Ziffer 7. des Vergleichs die Voraussetzungen für eine Vollstreckungsklausel nicht erfüllt, so daß insoweit eine Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts Königswinter vom 24.03.1995 unzulässig ist.
2.
Die übrige Klage, mit der der Kläger die Erfüllung der von der Beklagten behaupteten Unterhaltsrückstände geltend macht, ist vom Landgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.
Dieser Teil der Klage ist als Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 4 a, 795 ZPO statthaft, da der Kläger mit der behaupteten Erfüllung einen materiell-rechtlichen Einwand gegen die titulierte Unterhaltsforderung aus Ziffer 1. des Vergleichs erhebt.
Die Klage ist aber insoweit unbegründet, weil der Kläger mit dem Einwand der Erfüllung gemäß § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist.
Da bei einem Anwaltsvergleich im Sinne des § 1044 b Abs. 1 ZPO erst mit der gerichtlichen Vollstreckbarerklärung ein Vollstreckungstitel entsteht (Geimer, a.a.O., Seite 269; Zöller-Stöber, a.a.O., § 794 Rn. 24), entspricht das gerichtliche Verfahren zur Vollstreckbarerklärung dem in § 767 ZPO genannten Erkenntnisverfahren des ersten Rechtszugs. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nur begründet, wenn der Schuldner keine Einwendungen gegen die Ansprüche aus dem Anwaltsvergleich vorgetragen hat (so für Schiedssprüche und Schiedsvergleiche BGH, NJW 1990, 3210; Thomas-Putzo, a.a.O., § 1042 Rn. 6; Maier in Münchener Kommentar, ZPO, § 1044 a Rn. 21). Diese materiell-rechtliche Prüfung in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung führt dazu, daß für eine spätere Vollstreckungsgegenklage die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO gilt mit der Folge, daß Einwände gegen die Titelforderung nur noch insoweit erhoben werden können, als sie nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung hätten geltend gemacht werden können (Geimer, a.a.O., Seite 284; ebenso für den gleichgelagerten Fall des Schiedsvergleichs Maier in Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 22; Stein-Jonas-Schlosser, ZPO, 21. Auflage, § 1044 a Rn. 18; Thomas-Putzo, a.a.O., § 1044 a Rn. 8).
Im vorliegenden Fall bezieht sich die Vollstreckungsgegenklage auf angebliche monatliche Unterhaltsrückstände von 600,00 DM für die Monate Februar, Mai, Juni, August und Dezember 1992 sowie Januar bis April 1993. Die von dem Kläger behaupteten Zahlungen (Überweisungen) datieren ebenfalls aus den Jahren 1992 und 1993. Sein Einwand der Erfüllung hätte daher in dem 1994 eingeleiteten und erst mit Beschluß vom 24.03.1995 abgeschlossenen Verfahren der Vollstreckbarerklärung erhoben werden können, so daß der Kläger mit diesem Einwand in dem vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist. Auf die Frage, ob sein Erfüllungseinwand überhaupt schlüssig dargelegt ist, kommt es bei dieser Rechtslage nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.571,48 DM
Urteilsbeschwer: jeweils unter 60.000,00 DM