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Oberlandesgericht Köln·22 U 53/05·14.06.2005

Berufung zurückzuweisen: Nutzungsentschädigung bei Rechtsnachfolge der Vermieterin

ZivilrechtBereicherungsrechtMietrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten wurden darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil mangels Erfolgsaussicht und ohne grundsätzliche Bedeutung gemäß §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden soll. Streitgegenstand war die Zahlung von Nutzungsentschädigung durch die Beklagten an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vermieterin. Das Gericht stützt sich auf vorinstanzlich unstreitige Feststellungen, verspätete Bestreitungen und prozessuales Anerkenntnis der Beklagten; der Bereicherungsanspruch nach §§812, 818 BGB wird bejaht.

Ausgang: Berufung der Beklagten zur Zurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs.2 ZPO vorgesehen; keine Erfolgsaussicht, Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie keine Erfolgsaussichten hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit aufweist.

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Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB) steht auch dem Rechtsnachfolger des Bereicherungsgläubigers zu.

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Unstreitige erstinstanzliche Feststellungen sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für das Berufungsgericht verbindlich; spätere Bestreitungen nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind nach § 296a ZPO unzulässig und können gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden.

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Ein prozessuales Anerkenntnis im Vorverfahren hat deklaratorische Wirkung und schließt nachträgliche tatsächliche oder rechtliche Einwendungen aus, die der Erklärende kannte oder mit denen er rechnen musste.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 296a ZPO§ 156 ZPO§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 89 O 148/04

Tenor

Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 18.02.2005 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 89 O 148/04 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.07.2005.

Gründe

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Die Berufung der Beklagten hat zur Überzeugung des Senats keine Erfolgsaussicht. Da die Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Senats durch Urteil weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs.2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

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Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung von Nutzungsentschädigung verurteilt. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwendungen sind unbegründet.

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Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Rechtsnachfolge der Klägerin im Verhältnis zur ursprünglichen Vermieterin ist ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils erstinstanzlich unstreitig gewesen. Diesen Sachverhalt hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Soweit die Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung I. Instanz in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 31.01.2005 die Rechtsnachfolge der Klägerin erstmals bestritten haben, konnte dieses Bestreiten nicht mehr vorgebracht werden (§ 296 a ZPO); insbesondere bestand kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO. Das neue Bestreiten der Beklagten ist mithin auch nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet.

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Der Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB steht der Klägerin – unabhängig von der Eigentümerstellung – in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vermieterin zu (BGH NZM 2000.183). Die Klägerin hatte die Möglichkeit, Nutzungen aus dem Objekt durch Gebrauchsüberlassung an Dritte zu ziehen. Die Nutzung durch die Beklagten stellt daher eine stoffgleiche Entreicherung der Klägerin dar (vgl. Staudinger-Rolfes, § 546a BGB, Rn. 10; Schmidt-Futterer/Gather, 8. Aufl., § 546 a BGB Rn. 14).

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Im Übrigen ist das Berufungsvorbringen der Beklagten, auch nach nunmehr erfolgter Einsichtnahme in die beigezogene Akte des Vorprozesses LG Köln – 25 O 312/02 -, zur Nutzung bzw. zum Umfang der Nutzung widersprüchlich und damit unsubstantiiert.

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Die Beklagten haben ohne nähere Darlegung auch in zweiter Instanz eine Nutzung lediglich durch einfaches Bestreiten in Abrede gestellt, hilfsweise den Umfang der Nutzung. Hiermit setzen sie sich jedoch in Widerspruch zu ihrem prozessualen Anerkenntnis des Räumungsantrags in dem Vorverfahren LG Köln – 25 O 312/02 -. Das prozessuale Anerkenntnis im Vorprozess ist zugleich als zumindest deklaratorisches Anerkenntnis in der Sache anzusehen, mit der Folge, dass die Beklagten zu 1 - 4) mit dem Einwand, sie hätten die Räume gar nicht bzw. hilfsweise nur einen kleinen Teil der Fläche genutzt, nicht mehr gehört werden können. Wie bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat , ist die Nutzung der Räume durch die Beklagten zu 1) - 4) in dem Vorverfahren nicht streitig gewesen, lediglich zunächst deren Umfang. Darüber hinaus haben die Beklagten zu 1) – 4) im Termin vom 21.03.2003 im Vorprozess den Räumungsanspruch ohne Einschränkung anerkannt. Ein deklaratorisches Anerkenntnis schließt alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft aus, die der Schuldner bei der Abgabe kannte oder mit denen er rechnen musste (BGH WM 74,410). Da im Vorprozess zunächst der Umfang der Nutzung streitig war, das dort erklärte Anerkenntnis einer vollständigen und uneingeschränkten Räumung jedoch eine diesbezügliche Einschränkung nicht (mehr) enthalten hat, ist es den Beklagten nunmehr sowohl verwehrt, die Nutzung an sich zu bestreiten, als auch einen eingeschränkten Umfang der Nutzung geltend zu machen.

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Insoweit war auch dem Beweisantritt in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 31.01.2005 – abgesehen davon, dass auch dieser in II. Instanz verspätet ist (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) – nicht mehr nachzugehen.

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Im Hinblick auf die Nutzung der Räume durch die Beklagte zu 5), die nicht Partei des Vorprozesses gewesen ist, nimmt der Senat vollinhaltlich Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil.

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Das weitere hilfsweise Vorbringen der Beklagten, sie hätten die Räume aufgrund eines Leistungsaustausches aufgrund von Untermiet- bzw. Gestattungsverhältnissen innerhalb des Leistungsaustausches zwischen den Beklagten genutzt, vermag dies einen Rechtsgrund für ihre Bereicherung auf Kosten der Klägerin nicht herzugeben.

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Die Beklagten haben Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zur Frage der Durchführung des Berufungsverfahrens - innerhalb der ihnen gesetzten Frist.