Zurückweisung der Berufung nach §522 Abs.2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen ein. Das OLG Köln weist die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO per Beschluss zurück, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildungsinteresse besteht. Die Beklagte wurde zur Stellungnahme aufgefordert, nutzte die Frist nicht. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Beklagten nach §522 Abs.2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg verworfen; Beklagte trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Urteil (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung einheitlicher Rechtsprechung) nicht vorliegen und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.
Wird der Berufungsführer nach Belehrung und Fristsetzung nicht substantiiert tätig, kann das Berufungsgericht auf die im Hinweis- oder Vorbeschluss ausgeführten Gründe beziehen und die Berufung mangels Erfolgsaussicht zurückweisen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Gericht entscheidet über die Kostentragung nach §97 ZPO.
Das Gericht kann die Vollstreckung des angefochtenen Urteils vorläufig ohne Sicherheitsleistung anordnen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 12 O 348/11
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.1.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 12 O 348/11 – wird zurückzuweisen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Beklagten unterliegt der Zurückweisung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, weil das Rechtsmittel – im Sinne der Neufassung des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich – keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht veranlasst ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr.1 - 4 ZPO).
Die Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss vom 11.10.2012 hingewiesen worden. Von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat sie – auch nach erneuter Zustellung des Beschlusses am 4.12.2012 – innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht. Daher nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht angegriffenen Gründe im Beschluss vom 11.10.2012 Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Nebenentscheidungen im Übrigen auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711, 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.330,45 Euro.