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Oberlandesgericht Köln·22 U 39/99·19.03.2001

Badeunfall: Keine Haftung bei ausreichender Aufsicht und überwiegendem Mitverschulden

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von Badewärter und Betreiberin eines Freizeitbads Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen unzureichender Badeaufsicht nach einem Beinahe-Ertrinken mit schwersten Hirnschäden. Das OLG Köln wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Eine Aufsichtspflichtverletzung und ein Organisationsverschulden seien unter den konkreten Umständen (wenige erwachsene Schwimmer, geeigneter Beobachtungsstandort) nicht feststellbar; zudem fehle es an der Kausalität. Unabhängig davon überwiege ein erhebliches Mitverschulden des Klägers, da der Unfall auf einen epileptischen Anfall zurückzuführen sei.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung (Schadensersatz/Schmerzensgeld) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus dem privatrechtlichen Nutzungsvertrag eines Schwimmbadbetreibers folgt eine Pflicht zur angemessenen Badeaufsicht, die sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt.

2

Eine Badeaufsicht schuldet keine lückenlose, jeden Unfall ausschließende Überwachung; erforderlich sind nur zumutbare Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger, umsichtiger Betreiber für ausreichend halten darf.

3

Bei geringem Badebetrieb mit wenigen erwachsenen Schwimmern kann es ausreichend sein, wenn eine einzelne Aufsichtsperson für eine begrenzte Zeit die Schwimmhalle von einem geeigneten Standort aus überblickt, ohne fortlaufend Standortwechsel oder Beckenrandkontrollen vorzunehmen.

4

Für die Haftung wegen Aufsichtspflicht- oder Organisationsverstoßes ist die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden nachzuweisen; bleibt offen, ob der Schaden auch ohne früheres Entdecken (z.B. erst während Bergung/Reanimation) eingetreten wäre, scheidet eine Haftung aus.

5

Ein erhebliches Mitverschulden kann anzunehmen sein, wenn ein Schwimmbadnutzer trotz bekannter anfallsbedingter Risiken (z.B. Epilepsie) ohne besondere Sicherungsmaßnahmen schwimmt und der Unfall hierauf zurückzuführen ist.

Relevante Normen
§ 170 Abs. II StPO§ 823 BGB§ 831 BGB§ 847 BGB§ 254 BGB§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 O 137/98

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.12.1998 – 5 0 137/98 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in  gleicher Höhe leisten. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Verletzung von Aufsichtspflichten beim Betrieb einer Badeanstalt.

2

Die Beklagte zu 2) betreibt – damals noch über den Eigenbetrieb, die Stadtwerke R. – das Freizeit- und Erholungsbad “A.”. Der Beklagte zu 1) war seit 1990 als Badewärter für die Beklagte zu 2) dort tätig.

3

Am 9.5.1995 suchte der damals 50 Jahre alte Kläger, der von Beruf Lehrer/Oberstudienrat war, das Bad zusammen mit einigen Bekannten auf. Das Bad hatte an diesem Abend bis 22 Uhr geöffnet. Als diensthabendes Personal waren die     Schwimmeisterin D., die Schwimmeistergehilfin H. als Schichtführerin, der Beklagte zu 1), der über den DLRG-Leistungsschein in Silber verfügte, sowie eine weitere Aufsichtsperson, die im Bereich der Umkleide tätig war, anwesend.

4

Gegen 21 Uhr verließen die Zeuginnen D. und H. die Schwimmhalle, um gemäß den Weisungen der Beklagten zu 2) den Kassenabschluß für den Tag im Kassenraum durchzuführen. Die Aufsichtstätigkeit in der Schwimmhalle oblag für diesen Zeitraum dem Beklagten zu 1). Er stand an einer Säule in der Nähe des Schwimmeisterraums, ca. 6 m vom Beckenrand des Sportbeckens entfernt (vgl. die Skizze Bl. 1 des Anlagenhefters sowie die Fotos Bl. 55 – 58 d.A.). Von dort konnte er einen großen Teil der Schwimmhalle übersehen, insbesondere den überwiegenden Teil des 15 m x 25 m großen Sportbeckens, das eine Tiefe von 1,40 m bis 2,10 m aufwies. Das Becken war mit Unterwasserscheinwerfern und Bodenstrahlern ausgeleuchtet.

5

Zu diesem Zeitpunkt befanden sich noch max. 10 erwachsene Personen im Sportbecken, die dort schwammen. Unter ihnen war der Kläger. Er litt im Zusammenhang mit einem Hirntumor, der im Jahre 1984 operiert worden war, an epileptischen Anfällen in großen Zeitabständen. Im August 1992 und März 1995 war es zu derartigen Anfällen gekommen.

6

Gegen 21.10 Uhr bemerkten Mitschwimmer, daß der Kläger nicht mehr zu sehen war. Kurze Zeit später sahen Schwimmbadbesucher den Kläger auf dem Boden des dort 1,90 m tiefen Sportbeckens. Einer seiner Bekannten tauchte und zog den Kläger aus dem Wasser. Der Beklagte zu 1) kam auf Hilferufe hin herbeigeeilt und prüfte die Vitalfunktionen des Klägers. Ein hinzukommender Badegast, der Zeuge S., der von Beruf Brandmeister ist, leitete die Reanimation des Klägers mit Herzdruckmassage ein. Die Zeuginnen D. und H. kamen hinzu und halfen bei der Reanimation.

7

Der Kläger erlitt aufgrund zu lange andauernden Sauerstoffmangels irreversible Hirnschädigungen. Er leidet seit dem Unfall an einem apallischen Syndrom und befindet sich ohne Bewußtsein im sog. Wachkoma.

8

Das gegen den Beklagten zu 1) eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde am 2.9.1997 durch die Staatsanwaltschaft Köln   – 83 Js 457/95 – gemäß § 170 II StPO eingestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde u.a. ein Gutachten von Professor Dr. J. vom 10.3.1997 (Bl. 158 der Strafakten) eingeholt. Die Generalstaatsanwaltschaft Köln hat auf die Beschwerde des Klägers keinen Anlaß gesehen, die Wiederaufnahme der Ermittlungen oder die Erhebung der öffentlichen Klage anzuordnen.

9

Mit seiner Klage verlangt der Kläger Schadensersatz für Pflegekosten, Pflegeleistungen und Verdienstausfallschaden in Höhe von insgesamt 124.822,77 DM sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 150.000,- DM.

10

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 1) habe die ihm obliegende Aufsichtspflicht verletzt. Er habe für mindestens 12 bis 15 Minuten seinen ursprünglichen Standort nicht verlassen und nicht einmal geringfügig verändert. Er habe keinen Beobachtungsrundgang gemacht und keinen Blick ins Wasser gerichtet. Das Bad sei auch zu groß, als daß eine Person allein die Badeaufsicht über alle Becken habe führen können, zumal neben den ca. 10 Personen im Sportbecken noch eine nicht bekannte Zahl von Personen in den anderen Becken, den Duschen und der Umkleide gewesen seien.

11

Er, der Kläger, müsse rund 15 Minuten, mindestens aber     12 Minuten unter Wasser gelegen haben, da es andernfalls nicht zu den Hirnschädigungen der vorliegenden Art gekommen wäre. Ein Mitverschulden von seiner Seite scheide aus, ein epileptischer Anfall als Unfallursache sei nicht bewiesen, könne aber auch die Aufsichtspflichten des Beklagten zu 1) nicht berühren.

12

Der Beklagten zu 2) sei ein Organisationsversäumnis vorzuwerfen. Durch die Anweisung, den Kassenabschluß um 21 Uhr durchzuführen, habe dem Beklagten zu 1) allein die Badeaufsicht im gesamten Schwimmhallenbereich oblegen. Diese Arbeitsanweisung habe daher zu einer akuten Unterbesetzung im Bereich der Badeaufsicht geführt. Zudem habe es sich bei dem Beklagten zu 1) nach seiner Ausbildung nicht um eine Fachkraft im Sinne der Empfehlungen für die Aufsicht in öffentlichen Bädern gehandelt.

13

Der Kläger hat beantragt,

14

                            die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an                             ihn

15

                            1.

16

                            124.822,77 DM nebst 4 % Jahreszinsen ab                                                         Rechtshängigkeit zu zahlen,

17

                            2.

18

                            ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen ab                             Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Festsetzung der                             Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,                             eine Größenordnung von 150.000,- DM jedoch nicht                                           unterschreiten sollte.

19

Die Beklagten haben beantragt,

20

                            die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, es liege keine Aufsichtspflichtverletzung vor. Der Besucher in einem Schwimmbad habe sich auf die dort typischen Gefahren durch entsprechend gesteigerte eigene Vorsicht selbst einzustellen. Eine ständige Kontrolle der im Wasser Badenden könne nicht verlangt werden, nicht notwendig sei auch, daß auch der Boden des Beckens gesehen werde. Der Kläger sei mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund eines epileptischen Anfalls untergegangen. Er könne auch nur kurze Zeit unter Wasser gewesen sein.

22

Der Beklagte zu 1) sei als Fachkraft anzusehen. Die Aufsicht dieser einen Person zum Unfallzeitpunkt sei auch ausreichend gewesen.

23

Durch Urteil vom 15.12.1998 – 5 0 137/98  LG Köln -, auf das wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Der Beklagte zu 1) habe den Unfall des Klägers nicht schuldhaft unter Verletzung seiner Pflichten als aufsichtspflichtiger Badewärter verursacht. Er habe einen geeigneten Platz zur Aufsicht in der Schwimmhalle eingenommen und seinen Standort im Hinblick auf die wenigen Schwimmer im Sportbecken auch nicht wechseln müssen. Der Beklagten zu 2) sei nicht der Vorwurf mangelnder Organisation und Überwachung zu machen. Die Aufsicht durch einen Aufsichtsführer für ca. 10 Minuten sei ausreichend gewesen, der Beklagte zu 1) sei auch ausreichend qualifiziert.

24

Gegen dieses ihm am 15.1.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.2.1999 Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 12.5.1999 begründet hat.

25

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet, der Beklagte zu 1) habe von seinem Standort aus denjenigen Teil des Schwimmbeckens nicht überblicken können, in dem der Kläger verunglückt sei. Ohne Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit habe das Landgericht nicht entscheiden können, ob der Standplatz des Beklagten zu 1) derjenige sei, von dem aus die bestmögliche Übersicht sowohl über das Schwimmbecken selbst als auch die übrige zu beaufsichtigende Fläche gegeben sei. Der Beklagte zu 1) habe vielmehr einen näher am Beckenrand befindlichen Platz wählen oder aber seinen Standort mehrfach wechseln müssen. Insbesondere sei der Standort des Beklagten zu 1) völlig ungeeignet gewesen, um auch den Boden des Schwimmbeckens in allen Bereichen zu überblicken. Die Haftung der Beklagten zu 2) ergebe sich daraus, daß sie den Beklagten zu 1) nicht hinreichend angewiesen habe. Auch die Aufsicht durch nur 1 Aufsichtsperson habe nicht ausgereicht. Zwischen dem Untergehen des Klägers und seiner Bergung müßten mindestens 10 Minuten gelegen haben, da bis zur irreversiblen Schädigung des Gehirns mindestens 15 Minuten vergangen sein müßten. Auch ein epileptischer Anfall des Klägers sei nicht Ursache des Unfalls gewesen. Dies ergebe sich auch nicht aus dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. J., das im übrigen insbesondere hinsichtlich der Wiederbelebungszeit des Gehirns unrichtig sei.

26

Der Kläger beantragt,

27

                            unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den                             diesseits zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.

28

Die Beklagten beantragen,

29

                            1.

30

                            die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen,

31

                            2.

32

                            den Berufungsbeklagten zu gestatten, Sicherheit auch                             durch Bürgschaft einer deutschen Großbank,                                                         Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse                                           leisten zu können.

33

Auch die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Sie meinen, das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. J. ergebe, daß der Kläger allenfalls eine ganz geringfügige Zeit untergetaucht gewesen sei. Im übrigen stehe fest, daß Ursache des Unfalls des Klägers ein epileptischer Anfall gewesen sei.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

35

Die Akten 83 Js 457/95 StA Köln sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

36

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. med. J. J.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Neurologische Gutachten vom 7.2.2000 (Bl. 232 ff. d.A.) nebst Ergänzung vom 22.8.2000 (Bl. 335 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

38

I.

39

Dem Kläger steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch weder unter dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung noch aus  §§ 823, 831, 847 BGB zu.

40

1.

41

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß das Nutzungsverhältnis der Beklagten zu 2) zum Schwimmbadbesucher im vorliegenden Fall privatrechtlich durch Abschluß eines bürgerlichrechtlichen Vertrages geregelt war. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung auch nicht.

42

2.

43

Weder der Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) haben den Schwimmunfall des Klägers durch Verletzung ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung des Badebetriebs verursacht.

44

a)

45

Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) ist nicht feststellbar.

46

Das Landgericht hat zutreffend die nach der Rechtsprechung bestehenden Pflichten des mit der Badeaufsicht Betrauten dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierauf Bezug. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der konkreten Verhältnisse des hier zu beurteilenden Einzelfalls kann eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) nicht festgestellt werden.

47

aa)

48

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Beklagte zu 1) einen geeigneten Platz für die Aufsicht eingenommen. Angesichts des in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Vorbringens der Parteien zu den örtlichen Verhältnissen war die Durchführung einer Ortsbesichtigung durch den Senat entbehrlich. Von seinem Standort an der Säule   ca. 6 m vom Beckenrand des Sportbeckens entfernt konnte er unstreitig nahezu das gesamte Sportbecken überblicken, aber auch große Teile der Schwimmhalle. Die gleichzeitige       Beobachtung der Schwimmhalle war unabhängig von dem Vorbringen der Beklagten, das sich der Kläger hilfsweise zueigen gemacht hat, in den anderen Becken hätten sich zu der fraglichen Zeit keine Badegäste mehr aufgehalten, diese hätten sich ausschließlich im Sportbecken befunden, erforderlich, da der Beklagte zu 1) jedenfalls damit rechnen mußte, daß weitere Badegäste, die sich etwa im Umkleide- oder Duschbereich befanden, in die Schwimmhalle zurückkehren und eines der Becken aufsuchen würden.

49

Daß der Beklagte zu 1) unstreitig einen kleinen Teil des Sportbeckens – aus seiner Sicht hinten links (vgl. die vom Kläger eingereichte Skizze Bl. 1 d. Anlagenhefters) – von seiner Position aus nicht einsehen konnte, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Davon abgesehen ist aber auch nicht ersichtlich, daß dies für den Badeunfall des Klägers ursächlich war. Es bestehen insbesondere nach dem eigenen Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger, der nach dem Unfall etwa an der mit “2 x” auf der Skizze gekennzeichneten Stelle aus dem Becken geborgen worden war und nach seinem eigenen Vorbringen etwa an der mit “1 x” gekennzeichneten Stelle auf dem Boden des Beckens aufgefunden worden war, in dem für den Beklagten zu 1) nicht einsehbaren Bereich untergegangen sein könnte.

50

bb)

51

Der Beklagte zu 1) brauchte auch seinen Standort innerhalb der Zeit, in der er – bis zum Auffinden des Klägers – die Aufsicht alleine führte, nicht zu wechseln, insbesondere nicht an den Beckenrand zu treten, um das Becken herumzugehen und dabei die beschriebene nicht einsehbare Fläche und den Beckenboden zu beobachten. Dabei hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, daß sich in dem Sportbecken zum Unfallzeitpunkt nur ca. 10 erwachsene Schwimmer befanden. Anders als bei regem Badebetrieb insbesondere unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen brauchte daher mit plötzlichen Ereignissen und Unfällen infolge unvorsichtigen Verhaltens oder “Herumalberns” und Balgereien oder ähnlichem nicht gerechnet zu werden. Vielmehr konnte der Beklagte zu 1) davon ausgehen, daß für den relativ geringfügigen Zeitraum, den er an seinem Standort verblieb, die erwachsenen Schwimmer der Situation im Wasser gewachsen waren und er besondere Vorkommnisse auch von seinem Standort aus beobachten konnte. Eine Aufsicht, die so effizient ist, daß sie jeden Unfall vermeidet, ist mit zumutbaren Mitteln nicht erreichbar und deshalb auch aus Rechtsgründen nicht geboten. Vielmehr bedarf es nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (vgl. OLG Köln OLG-Report 2000, 253, 254). Eine lückenlose Aufsicht, die sicherstellt, daß jeder Badegast in jedem Augenblick beobachtet wird, ist nicht praktikabel und wird deshalb von der Aufsichtsperson auch nicht geschuldet.

52

cc.

53

Ein Pflichtenverstoß des Beklagten zu 1) wird auch nicht durch die Dauer der Zeitspanne indiziert, die der Kläger sich unter Wasser befunden hat. Hieraus ergibt sich weder, daß der Zeitraum, in dem der Beklagte zu 1) allein die Aufsicht führte und seinen Standort an der fraglichen Säule beibehielt, länger war als von den Beklagten mit max. 10 Minuten angegeben, noch läßt dies auf mangelnde Aufmerksamkeit oder mangelnde Sichtmöglichkeiten des Beklagten zu 1) schließen.

54

Feststellen läßt sich nämlich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. J. nicht einmal ein Zeitraum von 3 Minuten, den der Kläger sich unter Wasser befunden haben müßte, um die bleibenden Schäden zu erleiden.

55

Der Sachverständige Prof. Dr. J. geht von einem Zeitraum von 3 – 5 Minuten fehlender oder unzureichender Sauerstoffversorgung des Gehirns aus, der bei einer hypoxämischen Hirnschädigung, wie sie der Kläger aufwies, anzunehmen sei (Bl. 249 d.A.). Dabei ergibt sich aus der Stellungnahme des Sachverständigen vom 22.8.2000 (Bl. 337 d.A.), daß dieser Zeitraum der sog. Wiederbelebungszeit des Gehirns von den Notfallmedizinern mit etwa 3 – 5 Minuten angegeben wird, während die rechtsmedizinische Fachliteratur 8 – 10 Minuten ansetzt. Den Zeitraum zwischen Untertauchen und Beginn der Anoxie, nämlich der Sauerstoffunterversorgung des Gehirns, hat der Sachverständige bei kompletter Verlegung der Atemwege mit etwa 1 – 2 Minuten angegeben (Bl. 342 d.A.). Dabei ist nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, daß die hypoxämische Schädigung auch während der Bergungsphase bis zur Beendigung der Sauerstoffmangelversorgung aufgrund erfolgreicher Reanimation angehalten hat (Bl. 249 d. A.). Schließlich ist nach den Ausführungen des Sachverständigen auch zu berücksichtigen, daß bereits nach 4 – 5 Minuten langem Atemstillstand eine Herzinsuffizienz zustandekommt, die nach Beendigung des Atemstillstands spontan nicht schnell genug überwunden wird, um den sog. überkritischen Blutdruck zur ausreichenden Blutversorgung des Gehirns zu erreichen (Bl. 248, 338 d.A.). Ein weiterer nach Beendigung der Anoxie fortbestehender Wirkungsmechanismus für eine zentralnervöse Schädigung ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die sog. postischämische Anoxie, nämlich Störungen der Mikrozirkulation des Gehirns, die wesentlich zum bleibenden Gehirnschaden beitragen können (Bl. 339 d. A.).

56

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen des Sachverständigen kann, selbst wenn man zugunsten des Klägers und mit dem von ihm eingereichten fachinternistischen Privatgutachten des Dr. med. C.W., dessen Inhalt der Kläger sich zueigen gemacht hat,  von einer Wiederbelebungszeit nicht von 3 – 5 Minuten, sondern von 8 – 10 Minuten ausgeht, wie dies die rechtsmedizinische Fachliteratur auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. J. tut, nicht einmal von einer Untertauchzeit von 3 Minuten ausgegangen werden. Vielmehr ist es danach ohne weiteres möglich, daß die gesamte zur konkret eingetretenen Schädigung des Gehirns erforderliche Zeitdauer der Anoxie in die Phase der Bergung und Reanimation fällt.

57

Auszugehen ist zunächst von einem Zeitraum von 2 Minuten bis zur Bewußtlosigkeit des Klägers. Ein längerer Zeitraum kann nicht zugrunde gelegt werden, da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in Verbindung mit den konkreten Umständen des Badeunfalls zur Überzeugung des Senats feststeht, daß Ursache des Badeunfalls des Klägers ein epileptischer Anfall war, mit dessen Einsetzen der Kläger untertauchte und es zu einer kompletten Verlegung der Atemwege kam. Hierauf wird im Rahmen des Mitverschuldens des Klägers näher eingegangen werden. 

58

Hinzuzurechnen ist ein Zeitraum von 8 Minuten Anoxiedauer, von dem zu Lasten des beweispflichtigen Klägers bei der insoweit zugrundegelegten Spanne von 8 – 10 Minuten auszugehen ist. Den Zeitraum der Bergung gibt der Kläger selbst mit ca. 2 Minuten an, den Zeitraum bis zum Eintreffen des Notarztes und der Wirksamkeit der Reanimationsmaßnahmen mit 5 Minuten, wenn nicht, wie der Kläger behauptet, die Reanimation durch den Zeugen S. bereits erfolgreich war, wovon, wie noch auszuführen sein wird, nicht ausgegangen werden kann. Danach verbliebe, dieses Vorbringen des Klägers zu seinen Gunsten als richtig unterstellt, ein Zeitraum von 3 Minuten, die er unter Wasser verbracht haben müßte, um die Hirnschäden herbeizuführen. Aber auch diese 3 Minuten können nicht als bewiesen angesehen werden. So ist die Zeitspanne für das Herbeirufen des Notarztes bis zu dessen Eintreffen und dem Erfolg der Reanimation, die der Kläger mit 5 Minuten angibt, keineswegs gesichert und ersichtlich äußerst gering bemessen. Dafür, daß die Reanimation durch den Zeugen S. bereits erfolgreich gewesen wäre, hat der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen. Hiergegen spricht vielmehr das vom Kläger vorgelegte Gutachten Dr. W., der darauf hinweist, daß das Notarztprotokoll einen Patienten ohne Herzschlag und ohne Atmung beschreibt. Kann danach nicht davon ausgegangen werden, daß die vom Zeugen S. durchgeführte Reanimation zur Beendigung des Atemstillstands geführt hatte, ist ebenso kein Anhalt dafür gegeben, daß dies durch den Notarzt innerhalb weniger Minuten bewirkt werden konnte. Vielmehr kommt allein für die Dauer der Bergung bis zum Wiedereinsetzen der Atmung und der ausreichenden Sauerstoffzufuhr zum Gehirn ohne weiteres ein Zeitraum von 8 bis 10 Minuten und mehr in Betracht, während dessen die Anoxie fortdauerte und zu den eingetretenen Hirnschäden führen konnte.

59

Auf die Frage, ob die Dauer der zur Herbeiführung der Schäden erforderlichen Anoxiezeit durch die Wassertemperatur und ein hierdurch bedingtes Absenken der Körpertemperatur beeinflußt worden sein kann, kommt es danach nicht mehr an. Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. J. spielt dies aber auch bei dem erwachsenen Kläger keine Rolle (Bl. 250, 251 d.A.). Der Privatgutachter Dr. W. geht bei seinen Ausführungen demgegenüber von Kindern aus, deren Körper nachvollziehbar schneller auskühlen (Bl. 372 d. A.).

60

Einer Vernehmung der Zeugin Muth, die nach der Behauptung des Klägers noch einige Bahnen geschwommen sein soll, nachdem sie den Kläger im Becken vermißte, bedarf es nicht. Eine hinreichend sichere Feststellung, wie lange der Kläger sich unter Wasser befunden hat, ließe sich hierauf nämlich nicht gründen.

61

dd.

62

Selbst wenn den Beklagten zu 1) der Vorwurf einer Pflichtverletzung träfe, fehlte es an dem Nachweis der Kausalität dieser Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden.

63

Wie ausgeführt, ist nicht einmal ein Zeitraum von 3 Minuten vom Beginn des Untertauchens des Klägers bis zu seiner Bergung bewiesen, vielmehr reichte möglicherweise allein der Zeitraum von der Bergung des Klägers bis zur Beendigung des Atemstillstands aus, um aufgrund der fortbestehenden Anoxie die aufgetretenen Hirnschädigungen herbeizuführen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu 1), hätte er seinen Standort zwischenzeitlich gewechselt und vom Beckenrand aus den Boden des Sportbeckens beobachtet, den Kläger hätte früher entdecken müssen. Der Beklagte zu 1) brauchte nämlich jedenfalls nicht dauernd am Beckenrand zu stehen und direkt ins Becken hineinzublicken.

64

b)

65

Auch von einem Organisationsverschulden der Beklagten zu 2) kann nicht ausgegangen werden.

66

aa)

67

Die Aufsicht durch nur einen Bademeister für den Zeitraum von 10 oder sogar 15 Minuten war unter den gegebenen Umständen ausreichend. Dabei mag es sein, daß bei regem Badebetrieb in sämtlichen Becken der Schwimmhalle die Aufsicht durch einen Bademeister nicht ausreichend gewesen wäre, da diese wohl insgesamt nicht hinreichend übersichtlich ist, um sämtliche Becken durch eine Aufsichtsperson kontrollieren zu lassen. Unstreitig waren zur Unfallzeit aber nur wenige erwachsene Badegäste in der Schwimmhalle anwesend, die sich – jedenfalls überwiegend – im sog. Sportbecken aufhielten.

68

bb.

69

Selbst wenn aber 1 Aufsichtsperson nicht ausreichend gewesen wäre, fehlte es an der Kausalität zwischen einem Organisationsverschulden und dem Unfall des Klägers.

70

Der Beklagte zu 1) hatte nämlich seinen Standort so gewählt, daß er insbesondere das Sportbecken, wie ausgeführt, hinreichend überblicken konnte. Eine mangelnde Aufsicht hätte sich daher allenfalls bei den anderen Becken auswirken können.

71

Im übrigen würde es aber auch an einem nachgewiesenen Kausalzusammenhang zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) und den Schädigungen des Klägers fehlen, da diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch allein in der Bergungs- und Reanimationsphase entstanden sein können.

72

3.

73

Selbst wenn eine Pflichtverletzung der Beklagten vorläge und auch ursächlich für den Schaden des Klägers wäre, würde jedenfalls das Mitverschulden des Klägers an dem Unfall nach § 254 BGB das Verschulden der Beklagten in einem Maße übersteigen, daß es gerechtfertigt wäre, den Kläger den Schaden allein tragen zu lassen.

74

a)

75

Nach dem auch insoweit überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. J. in Verbindung mit den Umständen des Untergehens des Klägers steht zur Überzeugung des Senats fest, daß Ursache für den Badeunfall des Klägers ein epileptischer Anfall war.

76

Nach dem Gutachten des Sachverständigen sind zwar die Myoklonien der linksseitigen Extremitäten, die beim Kläger nach seiner Aufnahme ins Krankenhaus festgestellt wurden, keine Anzeichen für einen epileptischen Anfall vor dem Unfall, sie sind vielmehr der posthypoxischen Genese zuzuordnen, also durch die Hirnschädigung des Klägers verursacht. Auffällig sind jedoch die vom Sachverständigen beschriebenen EEG-Veränderungen, die für eine erhöhte zerebrale Erregbarkeit zum Zeitpunkt der Untersuchung sprechen (Bl. 253 f., 344, 345 d.A.). Wenn sich auch nach den Ausführungen des Sachverständigen der Nachweis eines epileptischen Anfalls im Zeitpunkt des Unfalls durch den EEG-Befund allein nicht führen läßt, paßt dieser Befund jedenfalls zu einem epileptischen Anfall.

77

Dies in Zusammenhang mit den weiteren Umständen gibt dem Senat eine hinreichende Grundlage für seine Überzeugung, daß tatsächlich ein epileptischer Anfall Ursache des Badeunfalls war:

78

Der Kläger litt unter epileptischen oder epilepsieähnlichen Anfällen. Die Gefahr eines erneuten Anfalls war durch die Änderung der Medikation möglicherweise (Bl. 251 d. A.) erhöht. Nach Änderung dieser Medikation hat der Kläger unstreitig im März 1995, also wenige Wochen vor dem hier fraglichen Unfall, einen epileptischen Anfall erlitten.  Gerade die Abendstunden sind nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. J. zudem besonders anfallsgefährdet. Daneben und vor allem ist kein anderer Grund ersichtlich, weshalb der Kläger als sicherer Schwimmer mit einem von ihm hervorgehobenen guten Trainingszustand lautlos und ohne äußere Anzeichen untergegangen sein könnte. Nicht nur der Beklagte zu 1), sondern auch keiner der im Becken befindlichen Badegäste hat von dem Untertauchen des Klägers irgendetwas bemerkt. Daß etwa sämtliche in dem Becken befindlichen Gäste zu diesem Zeitpunkt auf dem Rücken geschwommen wären und deshalb erkennbare Panikreaktionen des Klägers nicht bemerkt haben könnten, ist dem Vorbringen des Klägers schon nicht hinreichend zu entnehmen. Andere für ein lautloses Untertauchen des Klägers in Betracht kommende Ursachen sind während seines Krankenhausaufenthalts ausgeschlossen worden, so ein Herzinfarkt und eine Gehirnblutung, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. J. in seinem im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erstatteten Gutachten und dem dort zitierten Arztbrief des Leiters der Abteilung für Neurologie der Rheinischen Landesklinik B. ergibt(Bl. 161, 162 d. Beiakten). Auch sonstige Erkrankungen des Klägers sind, soweit ersichtlich und vorgetragen, nicht festgestellt worden.

79

b)

80

Während den Beklagten allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, trifft den Kläger ein ganz erhebliches, weit überwiegendes Eigenverschulden an dem Unfall.

81

Daß Schwimmen allgemein für Epileptiker besonders gefährlich ist, hat der Sachveständige Prof. Dr. J. nachvollziehbar dargelegt (Bl. 251, 252 d.A.). Dies hätte der Kläger, der sich zumindest insoweit hätte erkundigen müssen, wissen müssen. Wenn er dennoch – aus menschlich verständlichen      Gründen – schwimmen ging, hätte er zumindest die ihn begleitenden Bekannten bitten müssen, auf ihn achtzugeben. Daß der Kläger dies nicht tat, mag zwar ebenfalls menschlich nachzuvollziehen sein, dies ändert aber nichts daran, daß er die Folgen seines leichtsinnigen Verhaltens selbst zu tragen hat.

82

II.

83

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§  97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

84

Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für den Kläger:              274.822,77 DM

85

(Antrag zu 1): 124.822,77 DM

86

Antrag zu 2): 150.000,- DM