Verkehrssicherung bei Nässe im Halleneingang: Keine Haftung trotz Sturz auf Terrazzo
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von Veranstalterin und Halleneigentümerin Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes im Eingangsbereich einer Karnevalsveranstaltung. Sie berief sich auf Glätte des Terrazzobodens, (angeblich) wachshaltige Pflege sowie unzureichende Matten, Reinigung und Warnhinweise bei hereingetragener Nässe. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung sei weder durch den Bodenbelag noch durch Pflegefehler oder fehlende zusätzliche Matten, Reinigung bzw. Warnschilder feststellbar. Nässe und daraus folgende Rutschgefahr seien bei den Wetterverhältnissen für Besucher erkennbar und während des Andranges nicht mit zumutbaren Mitteln vollständig zu beherrschen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil wegen verneinter Verkehrssicherungspflichtverletzung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Veranstalter und Grundstückseigentümer haben im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des Verkehrs wirtschaftlich zumutbar sind; eine Absicherung gegen alle entfernten Schadensmöglichkeiten ist nicht geschuldet.
Ein glatter, geschliffener Steinboden (z.B. Terrazzo) im Eingangsbereich begründet für sich genommen keine Verkehrssicherungspflichtverletzung, wenn es sich um einen allgemein üblichen Bodenbelag handelt.
Eine Haftung wegen Bodenpflege scheidet aus, wenn eine unsachgemäße, glätteverstärkende Behandlung (etwa durch wachshaltige Mittel) nicht bewiesen ist.
Bei starkem Besucherrang und witterungsbedingt hereingetragener Feuchtigkeit muss der Verkehrssicherungspflichtige den Eingangsbereich nicht vollständig trocken halten oder durchgehend reinigen, sofern dies mit zumutbaren Mitteln nicht erreichbar ist und nasse Stellen für Besucher erwartbar und erkennbar sind.
Ein Warnhinweis vor Rutschgefahr ist entbehrlich, wenn die Glätte allein aus erkennbarer Nässe folgt; erforderlich kann er nur bei nicht ohne Weiteres erkennbaren glätteverstärkenden Umständen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 225/91
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Dezember 1992 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Langerichts Köln - 5 0 225/91 - wird zurückgewie-sen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstrekkung der Beklagten zu 1) gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 12.400,- DM und der Beklagten zu 2) gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 12.600,- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils der gleichen Höhe leisten. Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossen-schaftsbank erbracht werden.
Tatbestand
Die Beklagte zu 1) führte am Abend des 17.1.1987 in einer im Eigentum der Beklagten zu 2) stehenden Halle eine Karnevalsveranstaltung durch. Der Ein-laß begann gegen 18.00 Uhr. Die Klägerin erschien gegen 18.10 Uhr mit ihrem Ehemann. Kurz nachdem sie den Eingangsbereich der Halle betreten hatte, beim ersten Schritt von einer an der Tür liegenden Matte auf dem Steinfußboden, stürzte sie und zog sich jedenfalls eine Hüftprellung auf der rechten Seite zu. Sie leidet seit diesem Zeitpunkt unter anhaltenden Schmerzen. Trotz wiederholter Kran-kenhausaufenthalte in den vergangenen Jahren ist es bislang nicht gelungen, eine konkrete Ursache für diese Schmerzen festzustellen oder Abhilfe zu schaffen.
Die Klägerin hat zunächst behauptet, der Steinfuß-boden sei übermäßig gewachst gewesen und deshalb sei sie gestürzt. Später hat sie vorgetragen, auf dem Steinfußboden habe im Zusammenwirken mit Feuchtigkeit, wie sie an dem fraglichen Abend gegeben gewesen sei, eine erhöhte Rutschgefahr bestanden. Der im Eingangsbereich der Tennishalle verlegte Bodenbelag habe der für Massenveranstal-tungen erforderlichen Trittsicherheit und Rutsch-festigkeit nicht genügt, insbesondere wenn die Fußbodenglätte durch von außen hereingetragene Feuchtigkeit noch verstärkt worden sei. Die Be-klagten hätten es pflichtwidrig unterlassen, die durch die Besucher hereingetragene Feuchtigkeit zu beseitigen oder zumindest auf die erhöhte Rutsch-gefahr hinzuweisen. Ihre Schmerzen seien Folgen des Sturzes. Diese ließen es seit dem Unfall nicht mehr zu, daß sie ihren Haushalt führe. Mit ihrer Klage begehrt sie neben Schmerzensgeld deshalb insbesondere die Kosten einer Haushälterin.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver-urteilen, an sie ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gesetztes Schmerzensgeld, für den Zeitraum 17.1.1987 bis 30.6.1991 nebst 4 % Zinsen seit dem 8.7.1991 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver-urteilen, an sie 60.050,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.7.1991 zu zahlen,
3. festzustellen, daß die Beklagten als Ge-samtschuldner verpflichtet seien, ihr sämt-liche materiellen und immateriellen Schäden - soweit sie nach dem 30.6.1991 entstehen - aus dem Unfall vom 17.1.1987 in der Tennis-halle B. zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder son-stige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, daß eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht gegeben sei.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen durch Urteil vom 8. Dezem-ber 1992 die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hätten.
Gegen das der Klägerin am 8. Januar 1993 zuge-stellte Urteil, auf das wegen aller weiteren Ein-zelheiten Bezug genommen wird, hat dies am 8. Fe-bruar 1993 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 8. April 1993 mit am 28. März 1993 eingegange-nem Schriftsatz begründet.
Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin unter Wiederholung, Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:
Der aus geschliffenen Terrazzoplatten bestehende Bodenbelag sei wegen seiner Glätte insbesondere bei Nässe in gefährlicher Weise rutschig und im Eingangsbereich einer für Massenveranstaltungen vorgesehenen Halle nicht geeignet und besonders gefährlich. Außerdem bleibe sie bei ihrer Behaup-tung, daß der Bodenbelag bis in die Zeit ihres Unfalls noch mit wachshaltigen Reinigungsmitteln gepflegt worden sei. Die Beklagten hätten am Unfalltag damit rechnen müssen, daß Besucher von draußen Nässe in den Eingangsbereich der Halle tragen würden. Sie hätten deshalb der sich daraus ergebenden Glättegefahr begegnen müssen durch wei-tergehendes Auslegen des Bodens im Eingangsbereich mit Matten und Läufern, auf denen die eintretenden Besucher die an ihrem Schuhwerk haftende Nässe hätten abtreten und so auf sicherem Weg ohne Rutschgefahr zu dem Saal, in dem die Veranstaltung stattfinden sollte, hätten gelangen können. Die vor den Eingangstüren liegenden Kokosmatten von nur 1,6 m Breite und 1,2 m Tiefe seien ersichtlich nicht geeignet und nicht ausreichend gewesen, die von draußen hereingetragene Nässe aufzunehmen und die Terrazzoplatten des Eingangsbereichs der Halle trocken zu halten. Außerdem habe die Nässe durch entsprechende Reinigung in kurzen Abständen besei-tigt werden müssen, was nach dem ersten Andrang der in den Eingangsbereich der Tennishalle ein-strömenden Besucher auch möglich gewesen sei. Die besondere Glätte des Bodenbelags infolge herein-getragener Nässe habe sie - die Klägerin - nicht ohne weiteres erkennen können, damit habe sie auch nicht zu rechnen brauchen und sich deshalb selbst nicht ausreichend schützen können.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.12.1992 abzuändern und der Klage nach den bisherigen Anträgen der Klägerin stattzu-geben,
der Klägerin ggf. zu gestatten, eine angeord-nete Sicherheitsleistung auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genos-senschaftsbank stellen zu dürfen.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und
der Berufungsbeklagten zu 2) zu gestatten, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genos-senschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu können.
Die Beklagten treten den Ausführungen der Berufung mit näheren Darlegungen entgegen.
Ergänzend wird wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der von ihnen in beiden Instanzen gewech-selten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der in formeller Hinsicht bedenkenfreien Berufung der Klägerin ist in der Sache selbst der Erfolg versagt.
Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Er-wägungen abgewiesen.
Die Ausführungen der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung und machen auch eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich:
A.
Eine schuldhafte und für den Unfall ursächliche Verletzung der beiden Beklagten obliegenden Ver-kehrssicherungspflicht ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht festzustellen, selbst wenn sie in-folge von Nässe auf dem Fußbodenbelag im Eingangs-bereich der Tennishalle gestürzt ist, was sie in der Klageschrift noch eindeutig in Abrede gestellt hatte (Bl. 4 unten/5 d.A.).
I.
Allerdings hatten sowohl die Beklagte zu 1) als Veranstalterin der Karnevalssitzung als auch die Beklagte zu 2) als Eigentümerin der Halle dafür Sorge zu tragen, daß die Besucher der Veran-staltung die Halle ohne vermeidbare und für sie nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren betreten konnten. Die Verkehrssicherungspflicht dient dem Schutz vor Gefahrenquellen, insbesondere wenn diese nicht ohne weiteres zu erkennen und zu bewältigen sind. Der Verkehrssicherungspflichtige hat diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden (vgl. Palandt-Thomas, 52. Aufl., zu § 823 Rn. 58 m.w.N.). Dagegen muß nicht für alle denkbaren entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadens-eintritts Vorsorge getroffen werden (vgl. Palandt-Thomas, a.a.O.).
II.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Be-klagten zu verneinen.
1.
Eine solche ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Bodenbelag im Eingangsbereich der Tennis-halle aus geschliffenen Terrazzoplatten besteht und somit eine glatte Oberfläche aufweist. Ter-razzoplatten bilden ebenso wie andere glatte ge-schliffene Steinböden einen weit verbreiteten und allgemein üblichen Bodenbelag, besonders in Ein-gangs- und Treppenhausbereichen von Gebäuden auch mit großer Besucherfrequenz wie Schulen, Museen, Schwimmbäder, Hotels, Behörden u.s.w., aber auch in Außenbereichen wie freiliegenden Plätzen und Zugangswegen zu Gebäuden. Die sich aus der kläge-rischen Auffassung ergebende Anforderung, daß in allen Eingangsbereichen, in denen mit dem Her-eintragen von Feuchtigkeit zu rechnen ist, kein geschliffener Steinfußboden verlegt werden dürfe, überspannt die Sorgfaltsanforderung an die Ver-kehrssicherungspflicht bei weitem. Daher braucht dem Beweisantritt der Klägerin (Bl. 172 oben d.A.), Terrazzoplatten seien für Eingangsbereiche in Räumen mit hoher Besucherfrequenz nicht geeig-net und besonders gefährlich, nicht nachgegangen zu werden.
2.
Fehlen bei der Pflege und Reinigung des Bodenbela-ges sind nicht bewiesen.
Die klägerische Behauptung, der Steinfußboden sei bis zur Zeit ihres Sturzes am 17.1.1987 unsachge-mäß mit wachshaltigen Reinigungsmitteln gepflegt worden und jedenfalls deshalb zu glatt gewesen, ist durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt wor-den. Aufgrund der hierzu vernommenen Zeugen Sch. und L. ist davon auszugehen, daß die anfängliche Behandlung mit einem wachshaltigen Mittel vor 1987, nämlich nach Angabe des Zeugen L. bereits im Jahre 1985, auf die Pflege mit einem Präparat auf Seifenbasis umgestellt und der Boden auch abgezo-gen worden ist (Bl. 95, 96 d.A.).
Aber selbst wenn die Wachsschicht nicht abgezogen worden wäre, wäre sie insbesondere im Bereich hinter der Matte, den praktisch jeder Besucher der Tennishalle betritt, längst abgetreten und ferner durch die tägliche Reinigung beseitigt gewesen.
Einer Untersuchung des Kleides der Klägerin auf Wachsspuren bedarf es daher ebenso wenig wie der Vorlage einer Rechnung über die Beseitigung der Wachsschicht durch die Beklagte zu 2) im Jahre 1985.
3.
Eine Haftung der Beklagten ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil der Fußboden vor der im Eingangs-bereich befindlichen Matte feucht und deshalb glatter und rutschiger war als im trockenen Zu-stand. Ein nasser Fußboden, gleich welcher Art, stellt immer eine gewisse Gefahrenquelle dar, weil man auf ihm erfahrungsgemäß leichter ausrutscht als auf einer trockenen Fläche (so auch OLG Nürn-berg VersR 1967, 1083).
Die im Eingangsbereich hinter der Eingangstür befindliche Matte von unstreitig 1,6 m Breite und 1,2 m Tiefe reichte aber aus, um grobe Nässe auch von einer größeren Besucherzahl aufzunehmen, selbst wenn trotzdem noch Feuchtigkeit auf den Bo-denbelag hinter der Matte getragen wurde und hier-durch nicht ganz vermieden werden konnte, daß da-ort feuchte Stellen entstanden. Nässe auf dem Bo-denbelag hinter der Matte ist bei starkem Besuche-randrang nicht mit zumutbaren Mitteln zu vermeiden und für den Besucher bei entsprechendem Wetter zu erwarten und erkennbar.
Zwar mußte auch die Beklagten am 17.1.1987 damit rechnen, daß durch die eintretenden Besucher von draußen, wo teilweise noch Schnee lag, Nässe in den Eingangsbereich der Tennishalle getragen wur-de, daß die Terrazzoplatten dadurch naß, glatt und rutschiger wurden und die vorhandenen Fußmatten von 1,6 x 1,2 m nicht ausreichten, die von den Besuchern hereingetragene Feuchtigkeit vollständig aufzunehmen und den Bodenbelag dahinter trocken zu halten.
Eine Pflicht, die Besucher auch vor einer mit dieser Nässe verbundenen Rutschgefahr zu schützen, traf die Beklagten aber nicht und würde eine Überspannung der ihnen obliegenden Verkehrssiche-rungspflicht bedeuten. Die Beklagten waren weder gehalten, den Weg vom Eingang des Gebäudes zur Halle, in der die Veranstaltung stattfand, durch Verlegung von Matten und Läufern völlig trocken zu halten noch einen solchen Zustand durch ständige Reinigung zu schaffen. Denn es kann nur diejenige Sicherheit verlangt werden, die unter Berücksich-tigung der jeweils gegebenen zeitlichen und ört-lichen Verhältnisse und der Art und Weise des in Frage kommenden Publikumsverkehrs allgemein erwar-tet werden kann und muß (vgl. OLG Hamm MDR 1979, 1022; OLG Nürnberg, VersR 1967, 1083).
Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall aus-schließt, ist nicht erreichbar und nicht zu verlangen (vgl. Palandt-Thomas, a.a.O., zu § 823 Rn. 58 m.w.N.).
In der vorliegenden Situation war Nässe auf dem Fußboden hinter der Matte bei starkem Besuche-randrang nicht zu vermeiden und für eintretende Besucher ohne weiteres zu erkennen. Jeder in die Tennishalle Eintretende mußte angesichts der Stra-ßenverhältnisse (teilweise noch vorhandene Schnee-reste) damit rechnen, daß Besucher der Veranstal-tung Feuchtigkeit in das Gebäude hineingetragen hatten und sich insbesondere in der Nähe des Eingangs nasse Stellen auf dem Fußboden gebildet hatten, die eine Rutschgefahr darstellten, auf die sich aber jeder Besucher durch entsprechend vor-sichtige Gehweise einstellen konnte und mußte, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt. Die Auffassung der Klägerin, eine solche Gefährdung sei nicht ohne weiteres zu erkennen gewesen, damit habe nicht gerechnet werden müssen und dagegen ha-be sie sich auch nicht selbst schützen können, ist nicht nachvollziehbar, da sie aus dem feuchten Au-ßenbereich kam, wo ebenfalls feuchte glatte Boden-beläge zu begehen waren, denen durch entsprechend sorgfältige Gehweise Rechnung getragen werden mußte. Dementsprechend ist es allen Besuchern der Veranstaltung mit Ausnahme der Klägerin gelungen, die Eingangshalle trotz Feuchtigkeit ohne Sturz zu passieren.
Die Beklagten waren nicht verpflichtet, die Ein-gangshalle ständig trocken zu halten, obwohl bei feuchtem Wetter - Schneereste in der Umgebung der Tennishalle - Hunderte von Besuchern zu der Karne-valsveranstaltung kamen.
Das war weder erforderlich noch mit zumutbaren Mitteln zu realisieren; denn während des Besuche-randrangs wäre jeder Reinigungsversuch wegen der nachdrängenden Besucher vergeblich gewesen.
Zwar sind Bodenbeläge in dem öffentlichen Besu-cherverkehr eröffneten Räumen wie Geschäften, Lo-kalen, Behörden u.s.w. in angemessenen Abständen auf Gefahrenquellen, wie Verunreinigungen, Feuch-tigkeit u.s.w. zu kontrollieren und diese dann alsbald zu beseitigen. So ist z.B. bei Regen ein Wahllokal zu wischen, aber nur in stündlichen Ab-ständen (OLG München VersR 1979, 1065/1066). Auch bei Dauerregen ist z.B. in den Innenräumen eines Kaufhauses ein Aufwischen lediglich in angemesse-nen Zeiträumen zu fordern, da die Nässe in einem solchen Fall auch durch häufiges Wischen nie ganz beseitigt werden kann, zumal stets neue Feuch-tigkeit hereingetragen wird (vgl. OLG Nürnberg VersR 1967, 1083). Die von der Klägerin erwähnte Entscheidung des 19. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Köln vom 16.10.1992 betrifft einen anders gelagerten Fall.
Vorliegend waren die Beklagten allenfalls gehal-ten, den Eingangsbereich nach dem ersten starken Besucherzustrom zu kontrollieren und zu reinigen, wenn die Zahl der Eintretenden sich so verringert hatte, daß eine Kontrolle und ein Aufwischen mög-lich war. Hierfür war auch Vorsorge getroffen. Der Zeuge L. war nach seiner Bekundung angewiesen, bei Bedarf den Eingangsbereich aufzuwischen und hatte zu diesem Zweck Abzieher und Aufnehmer bereit-stehen. Er hat nachvollziehbar bestätigt, daß es nicht möglich ist, zwischen größeren Mengen her-einströmender Besucher einen feuchten Boden trok-ken zu wischen. Zu Recht hat das Landgericht des-halb ausgeführt, die Beklagten seien in der Zeit zwischen dem Beginn des Einlasses um 18.00 Uhr und dem Sturz der Klägerin um 18.10 Uhr nicht in der Lage gewesen, die von den ersten Besuchern hereingetragene Feuchtigkeit zu beseitigen, da von den neu eintretenden - insgesamt 500 Besuchern - jeweils neue Feuchtigkeit hereingebracht wurde, so daß es zu Beginn der Veranstaltung sinnlos - und deshalb nicht zu verlangen und nicht zu erwarten - war, daß die Beklagten den Boden trocken wischen ließen.
Nach der Bekundung des Zeugen B. kann auch davon ausgegangen werden, daß die Eingangshalle noch ge-gen 17.30 Uhr sauber und trocken war (Bl. 94 oben d. A.).
Nicht entscheidend ist auch, daß der Zeuge L. - der verantwortliche Hausmeister - sich um 18.10 Uhr nicht zwecks Kontrolle in der Eingangs-halle aufhielt; denn zu dieser Zeit des Besuche-randrangs bestand noch keine Verpflichtung, die hereingetragene Feuchtigkeit sofort durch Aufwi-schen zu beseitigen.
Die Beklagten waren ferner nicht verpflichtet, den gesamten Eingangsbereich mit Matten oder Läufern auszulegen. Das ist auch in öffentlichen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr nicht üblich und nicht erforderlich, da Glättegefahr durch herein-getragene Feuchtigkeit bei Regen oder Schneematsch ohne weiteres erkennbar ist und jeder Besucher sich hierauf einstellen kann und muß.
4.
Auch die Aufstellung eines Schildes mit dem Hinweis auf durch Nässe erhöhte Rutschgefahr des Bodenbelages war entbehrlich, da die sich aus der Feuchtigkeit des Bodens ergebende Rutschgefahr für jedermann bei Beachtung der im eigenen Interesse erforderlichen Sorgfalt auch ohne Hinweis erkenn-bar war. Ein Hinweisschild wäre allenfalls erfor-derlich gewesen, wenn die Glätte des Bodens durch andere, nicht erkennbare Umstände - z.B. durch Behandlung mit wachshaltigen Pflegemitteln - ver-stärkt worden wäre. Davon kann aber - wie ausge-führt - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden.
B.
Nach alledem ist der Klage dem Grunde nach der Er-folg versagt, so daß die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche keiner Erörterung und Entscheidung bedarf.
C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin:
a) Antrag zu 1 a) 20.000,- DM
b) Antrag zu 1 b) 60.050,- DM
c) Antrag zu 1 c) 16.000,- DM
96.050,- DM.