Anwaltshaftung: Hinweis auf Verjährungsgefahr bei Bürgschaft und Sekundäranspruch (§ 51 BRAO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen machten aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung bei der Durchsetzung von Honorarforderungen gegen Bürgen und Hauptschuldner geltend. Streitpunkt war u.a., ob der Anwalt auf die Notwendigkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen gegen den Hauptschuldner hinweisen musste und ob Ansprüche nach § 51 BRAO verjährt waren. Das OLG bejahte eine Pflichtverletzung und einen Sekundäranspruch wegen unterlassenen Hinweises auf Regress und dessen Verjährung. Es sprach ein Grundurteil aus und verwies zur Klärung der Schadenshöhe an das LG zurück.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Klage dem Grunde nach gerechtfertigt, zur Schadenshöhe an das Landgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Rechtsanwalt muss den Mandanten bei isolierter Inanspruchnahme des Bürgen darauf hinweisen, dass wegen der Akzessorietät der Bürgschaft die Verjährung der Hauptforderung dem Bürgschaftsanspruch entgegengehalten werden kann und daher die Verjährung der Hauptforderung zu unterbrechen ist.
Zur anwaltlichen Sorgfalt gehört die Wahl des sichersten Weges; ist die Sicherung des Anspruchs nur zuverlässig durch verjährungsunterbrechende Klage gegen den Hauptschuldner erreichbar, muss der Anwalt hierauf hinwirken.
Ein Schaden im Sinne des anwaltlichen Regressanspruchs entsteht bereits mit dem Eintritt der Verjährung der Forderung, auch wenn Umfang und Realisierbarkeit des wirtschaftlichen Nachteils noch ungeklärt sind.
Der Anwalt ist bei fortdauernder Mandatsbearbeitung verpflichtet, bei begründetem Anlass die eigene Tätigkeit auf mögliche Fehler zu überprüfen und den Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch sowie die kurze Verjährung nach § 51 BRAO rechtzeitig hinzuweisen (Sekundäranspruch).
Unterbleibt dieser Hinweis schuldhaft, kann der Anwalt der Inanspruchnahme regelmäßig nicht die Verjährung des Primäranspruchs entgegenhalten; der Sekundäranspruch verjährt nach § 51 BRAO grundsätzlich drei Jahre ab Eintritt der Primärverjährung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 203/91
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 15. Dezember 1992 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 203/91 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klage-anspruches an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten - auch des Berufungsverfahrens - wird dem Schlußurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerinnen klagen aus abgetretenem Recht ihrer Ehemänner, des Steuerberaters D.K. und des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers Dr. P.G. , wegen Verletzung von Anwaltspflichten aus einem Mandatsverhältnis mit dem Beklagten.
Die Zedenten erhielten 1983 einen Auftrag von Herrn K.W., Inhaber der I.-Werke, einer größeren Glashütte. Herr W. befand sich im Konkurs. Die Zedenten sollten einen Zwangsvergleich vorbereiten und den Betrieb sanieren. In diesem Rahmen wurden sie für Herrn W. tätig. Am 31. März 1984 gab Herr K.W. eine schriftliche Erklärung wie folgt ab:
" Schuldanerkenntnis
Ich, der unterzeichnete Herr K.W. , wohnhaft in E., K. Straße 208, bekenne hiermit, Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. P. J. G. und D.K. in Köln gegenüber einen Betrag in Höhe von 115.700,-- DM auf-grund der Rechnung vom 31. Dezember 1983 zu schulden."
Ferner unterzeichnete er eine Berechnung eines Entgelts über 89.020,-- DM. Am 25. März 1984 über-nahm sein Sohn, R. W., die Bürgschaft für die For-derungen. Auf die Fotokopien der schriftlichen Er-klärungen Bl. 1 und 2 des Anlagenheftes wird ver-wiesen.
Im Laufe des Jahres 1984 legten die Zedenten das Mandat nieder. Sie beauftragten den Beklagten mit der Durchsetzung ihrer Forderungen. Ob das Mandat auch die Ansprüche gegen K.W. umfaßte, ist streitig. Da der Hauptschuldner sich im Konkurs befand und auch das ausländische Vermö-gen keine erfolgsversprechenden Befriedigungsmög-lichkeiten bot, entschieden die Zedenten sich auf Empfehlung des Beklagten dahin, nur den Bürgen R. W. in Anspruch zu nehmen. Nach Mahnverfahren wurde das Klageverfahren durch den Beklagten als Kor-respondenzanwalt vor dem Landgericht Bonn durch-geführt. Der Bürge wurde durch Urteil des Land-gerichts Bonn vom 19. August 1985 verurteilt, an die Zedenten 204.720,-- DM nebst 11 % Zinsen seit dem 28. Januar 1985 zu zahlen. Das Landgericht Bonn ging davon aus, daß der Hauptschuldner ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgegeben habe. Die Berufung des R. W. wurde durch Urteil des OLG Köln vom 23. April 1986 zurückgewiesen, wobei das Ober-landesgericht jedoch (nur) ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis annahm. Die Revision wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Novem-ber 1987 zurückgewiesen. Auf die angeführten Ent-scheidungen wird Bezug genommen (Blatt 4 - 43 des Anlagenheftes).
Die Urteile des Oberlandesgerichts Köln und des Bundesgerichtshofes sind dem Beklagten in der Zeit vor der Verjährung eines Anspruches der Zedenten aus der Verletzung anwaltlicher Pflichten am 31. Dezember 1989 zugegangen; das Revisionsurteil wurde ihm mit Schreiben vom 17. Dezember 1987 zu-geleitet.
Mit Schreiben der Rechtsanwälte Dr. L. und T. vom 24. Februar 1988 wurde der Beklagte über folgendes informiert:
"Herr W. ist bereit, den ihm zustehen-den, gegen seinen Vater als Hauptschuld-ner gerichteten Anspruch auf Befreiung von der Bürgschaft aus § 775 BGB an die Mandanten erfüllungshalber abzutreten. Dieser Anspruch des Bürgen verwandelt sich bekanntlich im Falle der Abtretung an den Gläubiger in einen Anspruch auf Erfüllung der Forderung, von der zu be-freien ist, also auf Zahlung (BGH Be-trieb 1975, 445).
Auf diese Weise könnte diesseits ein Titel erwirkt werden gegen den Haupt-schuldner K.W.. Über das Vermögen des K.W. ist zwar derzeit noch ein Konkurs-verfahren anhängig. Nach Angaben seines Sohnes R. W. soll der Konkursverwalter Dr. K. jedoch in Aussicht gestellt ha-ben, daß für den Fall einer erfolgrei-chen und planmäßigen Veräußerung der Konkursmasse das Verfahren nach Befrie-digung aller beteiligten Gläubiger sogar mit einem erheblichen Überschuß zugun-sten des Gemeinschuldners abgeschlossen werden könnte.
Wir bitten um Mitteilung, ob die Mandan-ten an einer solchen Regelung interes-siert wären, soweit nicht zwischenzeit-lich bereits ein Titel gegen den Haupt-schuldner vorliegt."
Bereits 1985 hatte der Beklagte die Sicherungs-vollstreckung durch Zwangshypotheken auf dem Grundbesitz des R. W. betrieben und später auch die Zwangsversteigerung beantragt. Mit Schreiben vom 28. Januar 1991 an den Beklagten beriefen sich die Rechtsanwälte des R. W. darauf, daß die Forderung des Hauptschuldners spätestens am 31. Dezember 1989 verjährt sei und dies wegen der Akzessorität der Bürgschaft nunmehr auch dem titu-lierten Anspruch gegen den Bürgen entgegengehalten werden könne. Das könne notfalls im Wege der Voll-streckungsgegenklage geltend gemacht werden. Die Rechtsanwälte forderten die Zedenten auf, die Zwangsvollstreckung nicht fortzusetzen und den An-trag auf Zwangsversteigerung zurückzunehmen. Die-ser Aufforderung kamen die Zedenten nach.
Nachdem doch noch ein Zwangsvergleich zustandege-kommen war, wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des K.W. durch Beschluß des Konkursge-richts vom 21. Juni 1990 aufgehoben. Die Finanzie-rung des Vergleichs erfolgte durch einen Herrn M.. Zu dessen Gunsten wurde unter dem 10. August 1990 eine Auflassungsvormerkung auf dem umfangreichen Grundbesitz des K.W. in E., Grundbuch Blatt 0794, eingetragen. Welchen Wert das frühere Betriebsge-lände hat und inwieweit Belastungen bestehen, ist streitig.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, der Beklagte habe ihre Ehemänner falsch beraten. Sie haben vorgetragen: Der Beklagte habe den Auftrag gehabt, sowohl die Ansprüche gegen den Hauptschuldner als auch gegen de Bürgen durchzusetzen. Im Rahmen der anwaltlichen Beratung habe der Beklagte feststel-len müssen, daß sich der Bürge auf die Verjährung der Hauptschuld trotz Klage und Titel gegen den Bürgen berufen könne, und verjährungsunterbrechen-de Maßnahmen auch gegenüber dem Hauptschuldner ergreifen müssen. Auch hätte er darauf hinweisen müssen, daß der Anspruch gegen den Hauptschuldner der kurzen und nicht der 30jährigen Verjährung un-terliege.
Die Klägerinnen haben behauptet, infolge der Pflichtverletzung des Beklagten sei den Zedenten ein Schaden in Höhe der entgangenen Vollstrek-kungsmöglichkeit aus dem Urteil gegen den Bürgen entstanden. Aber auch beim Hauptschuldner K.W. hätten die Zedenten ihre Forderung vollstrecken können. Dieser wäre im Sommer 1990 bereit gewesen, die Forderung zu befriedigen, wenn sie nicht verjährt gewesen wäre. Der Wert des Grundbesitzes des Hauptschuldners in E. betrage über 12 Mio. DM und sei nur mit ca. 7 Mio. DM belastet. Herr M. führe für Herrn W. Verkaufsverhandlungen auf der Basis eines Kaufpreises von 12 Mio. DM. Die Auflassungsvormerkung zugunsten des Herrn M. wäre zwar vorrangig gegenüber einer Sicherungshypothek zugunsten der Zedenten gewesen. Herr M. hätte aber gegen die Sicherungsypothek nichts unternommen. Jedenfalls aber hätten die Zedenten den Anspruch des K.W. auf Auszahlung des Mehrerlöses pfänden können. Im Falle eines Verkaufs durch Herrn M. sei dieser nämlich verpflichtet, den nach Deckung seiner Ansprüche verbleibenden Mehrerlös an K.W. auszuzahlen. Soweit dessen Höhe noch ungewiß sei, verlangen die Klägerinnen hilfsweise Feststellung.
Die Klägerinnen haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 204.720,-- DM nebst 11 % Zinsen seit dem 28. Januar 1985 zu zahlen,
hilfsweise
festzustellen, daß der Beklagte ver-pflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, daß der Beklagte die Verpflich-tungen aus dem ihm von dem Steuerbera-ter D.K. und dem Steuerberater und Wirt-schaftsprüfer Dr. P.G., beide K., er-teilten Mandat gegen den Hauptschuldner K.W., E., und den Bürgen R. W., früher E., schuldhaft verletzt hat.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, ihm sei kein Mandat erteilt worden, die Ansprüche gegen den Haupt-schuldner und den Bürgen geltend zu machen. Viel-mehr sei er nur beauftragt worden, gegen den Bür-gen einen Titel zu erwirken. Er hat die Auffassung vertreten, es habe kein Anlaß bestanden, über Ver-jährungsfragen nachzudenken, da das Anerkenntnis noch "ganz frisch" gewesen sei und das Landgericht Bonn ein abstraktes Schuldanerkenntnis angenommen habe. Da er mit dem Berufungs- und Revisions-verfahren nicht mehr befaßt gewesen sei, sei er auch nicht verpflichtet gewesen, sich mit diesen Entscheidungen auseinanderzusetzen und die Angele-genheit erneut zu überprüfen. Im übrigen habe er im Jahre 1984 nicht erkennen müssen, daß die Ver-jährung der Hauptforderung auch noch gegenüber der titulierten Bürgschaftsforderung geltend gemacht werden könne.
Zu den entgangenen Vollstreckungsmöglichkeiten beim Bürgen R. W. hat der Beklagte behauptet, der einzige realisierbare Wert habe in dem 1/12-Anteil des Grundstücks G. bestanden. Bei einer Versteige-rung sei allenfalls ein Gebot in Höhe von 7/10 des Verkehrswertes = 47.250,-- DM zu erwarten gewesen. Der Beklagte hat Vollstreckungsmöglichkeiten beim Hauptschuldner K.W. bestritten und insbesondere auf die vorrangige Auflassungsvormerkung zugunsten M.s verwiesen.
Ferner hat der Beklagte die Einrede der Verjährung nach § 51 BRAO erhoben und geltend gemacht, sein Mandat sei mit Übernahme des Mandats durch den Be-rufungsanwalt am 19. Dezember 1985 beendet worden, so daß die Verjährung spätestens nach drei Jahren am 19. Dezember 1988 eingetreten sei.
Die Klägerinnen sind der Ansicht des Beklagten zur Verjährung entgegengetreten und haben vorgetragen: Das Mandat sei nicht mit Erlaß des erstinstanzli-chen Urteils beendet worden, sondern der Beklage sei von Anfang an damit beauftragt worden, die An-sprüche auch durchzusetzen, d.h. notfalls zu voll-strecken. Das Mandat habe daher bis ins Jahr 1991 fortbestanden. Sie haben die Auffassung vertreten, daß die Urteile des Oberlandesgerichts Köln und des Bundesgerichtshofes den Beklagten zu einer Überprüfung seiner Rechtsauffassung hätten veran-lassen müssen, so daß er auch hätte feststellen müssen, daß ein Schadensersatzanspruch wegen feh-lerhafter Beratung entstanden sei. Hierauf hätte er die Zedenten hinweisen müssen.
Durch Urteil vom 15. Dezember 1992 hat das Landge-richt die Klage abgewiesen mit der Begründung, ein Schadensersatzanspruch aus positiver Verletzung des Anwaltsvertrages stehe den Klägerinnen nicht zu, da ein eventueller Anspruch jedenfalls ver-jährt sei.
Gegen das den Klägerinnen am 4. Januar 1993 zu-gestellte Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten vollinhaltlich Bezug genommen wird, haben diese am 4. Februar 1993 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Beru-fungsbegründungsfrist bis 19. April 1993 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet. Zur Begründung der Berufung wiederholen, ergänzen und vertiefen die Klägerinnen ihr erstinstanzli-ches Vorbringen im wesentlichen wie folgt:
Der Beklagte habe seine anwaltlichen Beratungs-pflichten schuldhaft verletzt, weil er die Zeden-ten nicht darauf hingewiesen habe, daß eine Unter-brechung der Verjährung der Hauptforderung sowohl zur Wahrung der Ansprüche gegen den Hauptschuldner als auch gegen den Bürgen rechtlich zwingend erforderlich sei, daß eine Klage gegen den Bür-gen die Verjährung der Honorarforderungen nicht unterbreche und dieser die für die Hauptforderung geltende kurze Verjährung einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft würde entgegensetzen können. Deshalb habe der Beklagte ferner auf die Notwen-digkeit einer Klage auch gegen den Hauptschuldner hinweisen müssen, worauf die Zedenten ihm ent-sprechenden Klageauftrag erteilt hätten. Wäre der Beklagte dieser Beratungspflicht nachgekommen, so wäre die Hauptforderung nicht verjährt und die Klägerinnen könnten die abgetretenen Ansprüche sowohl gegen den Bürgen, der sich zwischenzeitlich auf Verjährung berufen hat, als auch gegen den Hauptschuldner durchsetzen, und sie könnten im Falle richtigen Vorgehens und Erstreitens eines Titels mit Erfolg gegen ihn vollstrecken. Der Zeu-ge M., der den Zwangsvergleich unterstützt und die weitere Entschuldung der Familie W. organisiert habe, hätte die vollständige Befriedigung einer unverjährten Honorarforderung sichergestellt. Au-ßerdem stehe dem Hauptschuldner hinreichend freies Vermögen zur Erfüllung einer einredefreien Forde-rung zur Verfügung.
Auf die Verjährung des Schadensersatzanspruches gegen den Beklagten könne dieser sich nicht beru-fen, da ihnen ein sogenannter "Sekundäranspruch" zustehe, weil der Beklagte nicht auf die Möglich-keit einer fehlerhaften anwaltlichen Beratung und eines Regreßanspruches hingewiesen habe, obwohl er vor Verjährung des Primäranspruches am 01.01.1990 wiederholt begründeten Anlaß gehabt habe, seine bisherige Tätigkeit zu überprüfen und dabei seinen Beratungsfehler zu erkennen.
Solche Anlässe hätte jede neue Vollstreckungsmaß-nahme, die Beendigung und unmittelbar sich an-schließende Mandatsneuerteilung, insbesondere aber die erforderliche Befassung mit den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln und des Bundesgerichs-hofes sowie das Schreiben der Rechtsanwälte Dr. L. u.a. vom 24. Februar 1988 und nicht zuletzt die dem Beklagten bereits seit 1988 bekannt gewordene günstige Vermögensentwicklung beim Hauptschuldner und damit Kenntnis von der Durchsetzbarkeit der Honorarforderungen gegen diesen geboten.
Die Klägerinnen beantragen,
unter Abänderung der landgerichtli-chen Entscheidung vom 15. Dezember 1992 (5 O 203/91 LG Köln) nach den erstin-stanzlichen Klageanträgen zu erkennen,
hilfsweise, den Klägerinnen zu gestat-ten, eine eventuelle Sicherheit auch durch Bankbürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu können.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
- die Berufung zurückzuweisen,
dem Berufungsbeklagten zu gestatten, Si-
- dem Berufungsbeklagten zu gestatten, Si-
cherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Spar-kasse oder Genossenschaftsbank zu lei-sten.
Der Beklagte tritt den Ausführungen der Berufung mit näheren Darlegungen entgegen.
Ergänzend wird wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der von ihnen in beiden Instanzen gewech-selten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die nachgelassenen Schrift-sätze der Klägerinnen vom 26. Oktober 1993 und des Beklagten vom 2. November 1993 und den weiteren Schriftsatz des Beklagten vom 2. November 1993 Be-zug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die form- und fristgerecht eingelegte und rechzei-tig begründete Berufung ist in formeller Hinsicht bedenkenfrei.
Die Berufung ist trotz des in der Berufungsbe-gründung entgegen § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO noch fehlenden bestimmten Antrages zulässig, da in der Berufungsbegründung der Anfechtungswille der Klä-gerinnen klar zum Ausdruck kommt und hinreichend deutlich wird, daß diese ihren erstinstanzlichen Klageanspruch in vollem Umfang weiter verfolgen wollen und die volle Beschwer bekämpft werden soll. Auch ohne einen ausdrücklichen Antrag genügt es nach einhelliger Meinung, wenn aus dem Inhalt der Berufungsbegründung eindeutig zu entnehmen ist, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angegriffen wird (vgl. BGH NJW 1987, 3264, 3265; NJW 1992, 698; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., zu § 519 Rn 20; Zöller-Schneider, ZPO, 18. Aufl., zu § 519 Rn 28 und 32).
Bereits der unter I. 1. formulierte Obersatz der Berufungsbegründungsschrift läßt eindeutig er-kennen, daß die Klägerinnen die landgerichtliche Entscheidung insgesamt für rechtsfehlerhaft halten und eine Abänderung begehren, die ihrem erstin-stanzlichen Klageantrag entspricht. Dabei ist auf Grund der vollen Wiederholung des erstinstanzli-chen Vortrages (Blatt 270 d.A.) davon auszugehen, daß die Klägerinnen auch den Hilfsantrag weiter verfolgen wollen. Sie haben nämlich ihr Vorbringen betreffend die Verletzung der Pflichten aus einem auch gegen den Hauptschuldner erteilten Mandat nicht aufgegeben.
B.
Das Rechtsmittel der Klägerinnen hat auch insoweit Erfolg, als die Klage dem Grunde nach gerechtfer-tigt ist, hinsichtlich der streitigen Höhe jedoch zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist (§§ 538 Abs. 1 Nr. 3, 304 ZPO).
Den Klägerinnen steht auf Grund abgetretenen Rech-tes gemäß § 398 BGB ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Verletzung des zwi-schen den Zedenten und dem Beklagten geschlossenen Anwaltsvertrages zu.
Die Klage scheitert nicht bereits an fehlender
- Die Klage scheitert nicht bereits an fehlender
Aktivlegitimation der Klägerinnen, die von ihren Ehemännern abgetretene Schadensersatzansprüche ge-gen den Beklagten geltend machen. Sie haben ei-nen schriftlichen Abtretungsvertrag vom 25. Janu-ar 1991 (Blatt 339 d.A.) vorgelegt.
Die Wirksamkeit der Zession unterliegt keinen
- Die Wirksamkeit der Zession unterliegt keinen
durchgreifenden Bedenken unter dem Aspekt der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 134 BGB, weil die Zedenten als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der Verschwie-genheitspflicht im Sinne der genannten Vorschrift unterliegen. Daß diese auf Grund der Abtretung verpflichtet sind, an die Klägerinnen Unterlagen herauszugeben und ihnen Kenntnis von Umständen zu verschaffen, welche die Geheimhaltungsphäre des ehemaligen Mandatsverhältnisses mit dem Haupt-schuldner K.W. betreffen, ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht näher dargelegt. Vorliegend geht es nur um eine Regreßforderung, d.h. um eine Verletzung der Pflichten aus dem Mandatsverhältnis zwischen den Zedenten und dem Beklagten und nicht um die Abtretung von Steuerbe-raterhonorarforderungen (die vom Beklagten zitier-te Entscheidung des OLG Hamburg in NJW 1993, 1335, betrifft die Abtretung von Rechtsanwaltshonoraran-sprüchen).
Das Schadensersatzbegehren der Klägerinnen findet
- Das Schadensersatzbegehren der Klägerinnen findet
seine Grundlage im Gesichtspunkt positiver Ver-letzung der dem Beklagten obliegenden Sorgfalts-plichten aus dem zwischen den Zedenten und dem Beklagten geschlossenen Anwaltsvertrag (§§ 611, 675 BGB).
Der Beklagte hat seine anwaltlichen Sorgfalts-
- Der Beklagte hat seine anwaltlichen Sorgfalts-
pflichten bei der Verfolgung der Ansprüche auch nur gegen den Bürgen schuldhaft verletzt, weil er es verabsäumt hat, für eine Unterbrechung der Verjährung der Honorarforderungen zu sorgen. Er hätte jedenfalls die Zedenten ausdrücklich darauf hinweisen müssen, daß wegen der Akzessorietät der Bürgschaft der Bürge die Verjährung der Hauptfor-derung auch noch nach Erhebung der Bürgschaftskla-ge (vgl. BGH 76, 223 f. = NJW 1980, 1460), unter Umständen noch nach Titulierung des Bürgschafts-anspruches, geltend machen kann und daß zur Absi-cherung der Bürgschaftsverpflichtung erforderlich ist, die Verjährung der Hauptforderung zu unter-brechen. Denn eine dahingehende Belehrung hätte zu der erforderlichen Unterbrechungsmaßnahme hin-sichtlich der Verjährung der Honoraransprüche ge-gen den Hauptschuldner geführt.
Der Rechtsanwalt ist zur möglichst erschöpfenden Beratung seines Mandanten verpflichtet und hat dessen Interessen umfassend wahrzunehmen, wozu die sorgfältige Prüfung und Sicherung des zu verfol-genden Anspruches nach jeder Richtung gehört (vgl. Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht, 1989, RN 90 und 91 m.w.N.). Er muß die geeigneten Schritte unter-nehmen, um die Rechte des Mandanten zu wahren, ihn insbesondere vor Rechtsverlusten schützen, und hat sein Verhalten insgesamt so einzurichten, daß jede von einem Rechtskundigen, wenn auch nur als möglich, erkennbare Schädigung seines Mandanten verhindert wird (vgl. Vollkommer, a.a.O., Rn. 91 m.w.N.; BGH VersR 1975, 425, 426; NJW 1988, 1079, 1080). Dabei hat er insbesondere die höchst-richterliche Rechtsprechung zu beachten, soweit sie - wie vorliegend - in der Entscheidungssamm-lung eines oberen Bundesgerichtes veröffentlicht und/oder in einer allseits benutzten Zeitschrift abgedruckt ist (vgl. BGH NJW 1983, 1665; OLG Düs-seldorf VersR 1980, 359, 360, Vollkommer, a.a.O., Rn. 142). Der Beklagte mußte auf Grund der grund-legenden und in der NJW 1980, 1460 f. veröffentli-chen Entscheidung des Bundesgerichtshofes Band 76, 222 f. damit rechnen, daß seine Mandanten die Durchsetzbarkeit ihrer Bürgschaftsforderung verlö-ren, sobald die Verjährung der Hauptforderung ein-trat und der Bürge sich hierauf berief. Daher kann er isch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm habe diese rechtliche Möglichkeit im Jahr 1984 aus der veröffentlichen Rechtsprechung und Kommentierung nicht bekannt sein können. Außerdem ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 768 BGB, daß auch der Bürge wegen der Akzessorietät der Bürgschaft die Verjährung der Hauptforderung geltend machen kann. Es war für den Beklagte bei Übernahme des Mandates und Erhebung der Klage gegen den Bürgen nicht abzusehen, ob das Urteil noch vor Eintritt der kurzen zweijährigen Verjährung der Hauptschuld rechtskräftig werden oder in der Tatsacheninstanz abgeschlossen sein würde. Daher mußte er bei der Erörterung mit den Zedenten und den Erwägungen, aus wirtschaftlichen und praktischen Gründen nur gegen den Bürgen zu klagen, die Mandanten auf die Gefahr hinweisen, daß der Bürge sich auf die nach zwei Jahren eintretende Verjährung der Honorarfor-derungen auch noch nach Erhebung der Bürgschafts-klage berufen könne und es deshalb erforderlich sei, die Verjährung der Hauptforderung zu unter-brechen, um den Bürgschaftsanspruch nicht "zu ver-lieren", womit gleichzeitig die Aufrechterhaltung der Honoraransprüche verbunden war.
Der Beklagte kann in diesem Zusammenhang nicht einwenden, er habe kein Mandat zur gerichtlichen Durchsetzung der Honorarforderungen gegen den Hauptschuldner gehabt. Denn es geht allein darum, daß er bei richtiger Beratung der Zedenten den Auftrag erhalten hätte, die Verjährung der Haupt-forderungen durch Klage gegen K.W. zu unterbre-chen. Über die Notwendigkeit entsprechender Maß-nahmen mußte der Beklagte die Zedenten belehren, daß es zur erforderlichen Aufrechterhaltung der Honoraransprüche zwingend notwendig, jedenfalls dringend geboten sei, auch gegen den Hauptschuld-ner zu klagen, so daß rein wirtschaftliche Über-legungen über kurzfristige Realisierungschancen durch Vorgehen gegen den Bürgen in den Hintergrund getreten wären oder doch hätten zurückstehen müssen.
Unter den gegebenen Umständen kam nur eine Klage gegen den Hauptschuldner in Betracht. Denn der Rechtsanwalt hat den Grundsatz des sichersten We-ges zu befolgen (vgl. Vollkommer, a.a.O., Rn 179). Er hat, wenn mehrere Maßnahmen zur Verfügung ste-hen, die für den Mandanten sicherste und gefahr-loseste zu wählen (vgl. Vollkommer, a.a.O., Rn 91 und 179 m.w.N.). Der sicherste Weg war zweifellos eine Klage gegen den Hauptschuldner zugleich mit der gegen den Bürgen. Sie bot zudem den Vorteil, einen Titel auch gegen den Hauptschuldner zu er-langen.
Die vom Beklagten angesprochenen sonstigen Mög-lichkeiten, den Hauptschuldner zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung oder zur Abgabe ei-nes abstrakten Schuldanerkenntnisses zu veranlas-sen, stellten sich aus rechtlichen Gründen bzw. tatsächlichen Erwägungen (Auslandsaufenthalt des Hauptschuldners) nicht als der gebotene sichere und effiziente Weg dar. Die Haftung des Bürgen selbst kann gemäß § 768 Abs. 2 BGB durch einen Verzicht des Hauptschuldners auf Einreden - wie der Verjährung - nicht verschärft werden (vgl. BGH 76, 223 f. = NJW 1980, 1460, 1461). Dem steht nicht entgegen, daß die Rechtsverfolgung gegen Bürgen und Hauptschuldner entgegen der Darstellung der Berufungsbegründung (Blatt 260 d.A.) nicht ohne besondere Schwierigkeiten und zusätzliche Kosten möglich gewesen wäre, weil sich der Haupt-schuldner nach unwidersprochener Behauptung des Beklagten im Ausland aufhielt, ohne daß seine Anschrift bekannt war (Blatt 306 d.A.), und eine gemeinsame Verfolgung von Hauptschuldner und Bür-gen - mit Zustellung im Ausland oder öffentlicher Zustellung - zu einem erheblichen Kosten- und vor allem Zeitaufwand geführt hätte. Gleichwohl hätten die Überlegungen kurzfristiger Realisierung des die Honorarforderungen absichernden Bürgschaftsan-spruches durch Vorgehen nur gegen den Bürgen bei ordnungsgemäßer Beratung zurücktreten müssen und wären hintangstellt worden angesichts der Gefahr, daß der Bürge sich vor vollständiger Erfüllung auf die kurze zweijährige Verjährung der Hauptforde-rung berufen konnte.
Eine solche Beratung und Aufklärung durch den Be-klagten ist unstreitig nicht erfolgt.
Ob eine anwaltliche Pflichtverletzung auch zu bejahen ist, soweit der Beklagte die Zedenten nicht auf die für ihre Honorarforderungen gelten-de kurze zweijährige Verjährungsfrist gemäß den §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 201 BGB (vgl. Palandt-Hein-richs, 52. Aufl., zu § 196 Rn 29) hingewiesen hat, bedarf keiner Entscheidung, dürfte aber mit dem Landgericht zu verneinen sein. Von einer Belehrung ist der Anwalt befreit, wenn er erkennt, daß dem Mandanten die Risiken des Geschäftes oder der ins Auge gefaßten rechtlichen Gestaltung bekannt sind und er diese auch bei einer entsprechenden Beleh-rung auf sich nehmen würden (vgl. BGH NJW 1977, 2073, 2074; Vollkommer, a.a.O., Rn 159). Es ist - wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausge-führt - kaum vorstellbar, daß ein Steuerberater und ein Wirtschaftsprüfer nicht wissen, daß ihre Honoraransprüche der kurzen Verjährung unterliegen und daß diese eintritt, wenn keine unterbrechenden Maßnahmen ergriffen werden.
Der Beratungsfehler, das Unterlassen eines Hinwei-
- Der Beratungsfehler, das Unterlassen eines Hinwei-
ses des Beklagten darauf, daß es wegen der dem Bürgen möglichen Berufung auf die Verjährung der Honorarforderungen unerläßlich sei, die Verjährung der Hauptforderungen - am sichersten durch Klage gegen den Hauptschuldner - zu unterbrechen, hat sich entgegen der Auffassung des Beklagten für die Zedenten dadurch schädigend ausgewirkt, daß die Honoraransprüche mit Ablauf des 31.12.1986 ver-jährt sind und der Hauptschuldner sich hierauf be-rufen kann. Denn es ist davon auszugehen, daß die Zedenten bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Risiko isolierten Vorgehens nur gegen den Bürgen den Beklagten auch mit der Erhebung der Klage ge-gen den Hauptschuldner beauftragt hätten und dann - ebenso wie gegen den Bürgen - ein Titel gegen ihn erstritten worden wäre. Gegenteilige Anhalts-punkte sind weder nach den Umständen ersichtlich noch vom Beklagten vorgebracht worden.
Das 1982 gegen den Hauptschuldner eröffnete Kon-kursverfahren stand einer Titelerwirkung gegen diesen nicht entgegen. Denn die Honorarforderungen beinhalteten keine im Konkursverfahren zu verfol-genden Forderungen, da die Zedenten vom Gemein-schuldner und Hauptschuldner persönlich nach Kon-kurseröffnung, nämlich 1983 mit der Sanierung des Betriebes beauftragt worden sind und es sich daher weder um Massekosten im Sinne des § 58 Nr. 2 noch um Masseschulden im Sinne des § 59 KO, sondern um "neue Verbindlichkeiten" des Gemeinschuldners han-delte.
Ein adäquat kausaler Schaden der Zedenten ist schon eingetreten mit der Verjährung der Honorar-forderungen am 31. Dezember 1986 (§§ 196 Nr. 15, 201 BGB). Denn ein Schaden ist bereits gegeben, wenn die Vermögenslage des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses im Vergleich mit dem früheren Vermögensstand schlechter geworden ist, während nicht erforderlich ist, daß der Schaden auch der Höhe nach schon feststeht oder feststellbar ist (vgl. Feuerich, Bundesrechtsan-waltsordnung, 2. Aufl., zu § 51 Rn 11 m.w.N.). Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Verjährung einer Forderung die Vermögenslage des Gläubigers verschlechtert, da der Schuldner die Forderung nicht mehr zu erfüllen braucht, auch wenn nicht feststeht oder feststellbar ist, ob und inwieweit die Forderung hätte realisiert werden können. Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die Uneinbringlichkeit der Forderung endgül-tig feststeht, wovon vorliegend in der Person des Hauptschuldners keine Rede sein kann, da es nicht ungewöhnlich ist, daß eine in Konkurs gefallene Person später wieder treues Vermögen erwirbt. Vor-liegend hat sich der Primärfehler, die unterlasse-ne Beratung und das dadurch bedingte Verjährenlas-sen der Honorarforderungen darin niedergeschlagen, daß die Verjährung eingetreten und dadurch ein Schaden der Zedenten hinsichtlich der Durchsetz-barkeit ihrer Honoraransprüche eingetreten ist. Hätten die Zedenten bei ordnungsgemäßer Beratung einen Titel auch gegen den Hauptschuldner erwirkt, so wären die Forderungen gegen ihn nicht verjährt und könnten - soweit gemäß Darstellung der Kläge-rinnen Realisierungsmöglichkeiten in der Person des Hauptschuldners bestehen oder sich künftighin ergeben - durchgesetzt werden. Es lag und liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß der Hauptschuldner wieder zu Vermögen kommt und die Honorarforderungen zu realisieren sind.
Einen Schaden in Bezug auf den Bürgen hat das
- Einen Schaden in Bezug auf den Bürgen hat das
Landgericht zutreffend mit der Erwägung verneint, die Zwangsvollstreckung gegen R. W. könne entgegen dem Rat des Beklagten noch betrieben werden, weil ihm die Einrede der Verjährung nach § 767 Abs. 2 ZPO versagt sei; denn er habe die Einrede der am 31. Dezember 1986 eingetretenen Verjährung nicht rechtzeitig geltend gemacht, was ihn zwar erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren über den Bürgschaftsanspruch (26 U 43/85 OLG Köln = 13 O 214/85 LG Bonn) am 5. März 1986, jedoch vor der mündlichen Verhand-lung in der Revisionsinstanz am 4. November 1987 möglich gewesen sei, so daß also aus dem gegen den Bürgen erstrittenen Titel noch erfolgreich voll-streckt werden könne.
Dem ist zu folgen.
Daß der Beurteilung des Revisionsgerichtes gemäß § 561 Abs. 1 ZPO nur das im Berufungsurteil oder im Sitzungsprotokoll des Berufungsgerichtes aus-gewiesene Parteivorbringen unterliegt und dement-sprechend die erstmalige Geltendmachung der Ver-jährungseinrede nach einer älteren - auf BGH 1, 234 f. zurückgehenden - Ansicht ausgeschlossen ist (vgl. auch Staudinger/Dilcher, 12. Aufl., zu § 222 BGB Rn 9; Münchener Kommentar/von Feldmann, 2. Aufl., zu § 222 BGB Rn 3) steht dieser Auffas-sung nicht entgegen. Nach nunmehr ständiger Recht-sprechung (vgl. BGH 53, 129, 131 f.; NJW 1979, 105; NJW 1988, 3092, 3094; NJW 1990, 2754 f.) berücksichtigt das Revisionsgericht nämlich aus prozeßökonomischen Gründen auch neue Tatsachen materieller Art, wenn diese unstreitig sind oder wegen Offenkundigkeit keines Beweises bedürfen, ihre Bachtung einer schnellen und endgültigen Streitbereinigung dient und keine schutzwürdigen Belange der Gegenpartei entgegenstehen (vgl. auch Münchener Kommentar/Walchshöfer, ZPO, 1992, zu § 561 Rn 29 f.; Zeiss, Zivilprozeßrecht, 8. Aufl., § 83 Rn 107; Stein/Jona/Grunsky, ZPO, 1977, zu § 561 Rn 17). Die Verjährung einer Forderung ist entsprechend dem Aspekt der Sachverhaltsänderung durch bloßen Zeitablauf zu berücksichtigen, denn der Zeitablauf ist stets eine offenkundige Tatsa-che und der Eintritt der Verjährung grundsätzlich ein entsprechender Umstand (vgl. Mattern, Neues Vorbringen in der Revisionsinstanz JZ 1963, 649, 653). Vorliegend steht der Offenkundigkeit auch nicht entgegen, daß in der Revisionsinstanz noch ungeklärt war, ob das Schuldanerkenntnis konsti-tutive Wirkung mit der Folge einer 30jährigen Verjährung oder deklaratorische Wirkung mit der Folge einer zweijährigen Verjährung haben würde; denn die Klärung dieser Rechtsfrage oblag dem Re-visionsgericht ohnehin bei seiner Überprüfung des Berufungsurteiles.
Die Berücksichtigung der Verjährung hätte einer endgültigen Streitbereinigung gedient, und entge-genstehende schützenswerte Interessen der Zeden-ten, die es rechtfertigen könnten, den Bürgen auf die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, sind nicht ersichtlich. Die Bedenken der Klägerinnen, die Zedenten hätten Einwendungen gegen die Erhebung der Einrede der Verjährung vor-bringen können, hat das Landgericht zu Recht nicht durchgreifen lassen, weil die nachträglich erhobe-ne Einrede von den Zedenten hingenommen worden und nicht erkennbar ist, daß sie sich im Prozeß anders verhalten hätten.
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes NJW 1990, 2754 f. ist kein Anhalt dafür zu entnehmen, eine in der Revisionsinstanz eingetretene Verjährung könne nur Berücksichtigung finden, wenn die Einre-de bereits in der Tatsacheninstanz (verfrüht) er-hoben worden ist.
Es ist allerdings die Frage, ob die unter den gegebenen Voraussetzungen von der Rechtsprechung zugelassene Möglichkeit der Einrede der Verjährung bei Nichterhebung zwingend die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO auslöst. Diese Frage ist zu bejahen, da sich nach zutreffender Meinung (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, a.a.O., zu § 561 Rn 23; Stein/Jonas/Leipold, 20. Aufl., zu § 322 Rn 237; Rimmelspacher, Materiell-rechtlicher Anspruch und Streitgegenstandsprobleme im Zivilprozeß, Sei-te 255, Fußnote 115) der für die Präklusion maß-gebende Zeitpunkt auf den Schluß der mündlichen Verhandlung verschiebt, wenn die neue Tatsache noch in der Revisionsinstanz hätte vorgetragen werden können. Denn diese Auffassung hat sowohl den Wortlaut als auch den Sinn und Zweck des § 767 Abs. 2 ZPO für sich. Die Vorschrift stellt auf die Entstehung der Gründe der Einwendungen und nicht auf ihre Geltendmachung ab; sie will zudem den rechtskräftigen Titel möglichst weitgehend vor nachträglichen Angriffen des Schuldners schü-zen (vgl. Lippross, Vollstreckungsrecht, 6. Aufl., 1992, Seite 222). Daher müssen Einwendungen schon dann ausgeschlossen werden, wenn sie objektiv im Vorprozeß hätten geltend gemacht werden können (vgl. BGH 34, 274, 279). Demgemäß ist sogar ohne Belang, ob die Partei ein Verschulden daran trifft, daß sie nicht alles ihr Günstige vorgetra-gen hat (vgl. Zöller-Herget, 18. Aufl., zu § 767 Rn 14). Im übrigen kommt die Vollstreckungsgegen-klage in der Sache einer Fortsetzung des früheren Prozesses nah (vgl. BGH NJW 1980, 1393). Bereits deshalb ist die Partei mit dem Vortrag neuer Tatsachen gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, wenn sie diese unter Verletzung ihrer Prozeßförderungs-pflicht im Vorprozeß nicht geltend gemacht hat (vgl. Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Konkurs-recht, 19. Aufl., Seite 50 f.).
Allerdings sind primäre Schadensersatzansprüche
- Allerdings sind primäre Schadensersatzansprüche
der Zedenten gemäß § 51 BRAO in Bezug auf den Hauptschuldner mit dem Ablauf des 31. Dezem-ber 1989 verjährt, worauf der Beklagte sich beru-fen hat.
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt zu laufen in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. Feuerich, a.a.O., zu § 51 Rn 11). Der Anspruch ist entstanden, wenn infolge der Pflicht-verletzung des Anwaltes eine Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten eingetreten ist, wobei sich der Schaden noch nicht konkret ausgewirkt zu haben braucht und Kenntnis des Geschädig-ten von dem Schaden und der Pflichtwidrigkeit seines Anwaltes nicht erforderlich ist (vgl. Jessnitzer/Blumberg, Bundesrechtsanwaltsordnung, 6. Aufl., zu § 51 Rn 2 m.w.N.). Läßt der Rechtsan-walt im Lauf eines Mandats einen Anspruch seines Mandanten verjähren, so entsteht der Schaden und damit der Regreßanspruch gegen den Anwalt im Zeitpunkt dieser Verjährung, und von diesem Zeit-punkt an läuft auch die Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche, die der Mandant gegen den eigenen Anwalt stellen kann (vgl. Jessnitzer/Blum-berg, a.a.O., zu § 51 RN 2 u. Feuerich, a.a.O., zu § 51 RN 12 - jeweils mit w.N. -).
Vorliegend ist der Schaden der Zedenten mit Ablauf der Verjährungsfrist für die Honoraransprüche am 31. Dezember 1986 eingetreten mit der Folge, daß primäre Schadenersatzansprüche jeglicher Art aus dem Gesamtkomplex am 1. Januar 1990 verjährt wa-ren, so daß die vorliegende 1991 erhobene Klage die Verjährung nicht mehr unterbrechen konnte, wovon auch die Klägerinnen ausgehen (Blatt 267 d.A.).
Der Beklagte hatte einen einheitlichen Auftrag der Zedenten, der die Vollstreckung mit umfaßte, so daß das Mandat entgegen der Auffassung des Beklag-ten nicht bereits im Jahr 1985 mit entsprechend früherer Verjährung daraus resultierender Scha-densersatzansprüche beendet war.
Andererseits ist nach Wortlaut und Zweck der Vor-schrift des § 51 BRAO für den Beginn der Verjäh-rung nicht auf das Mandatsende abzustellen, wenn - wie vorliegend - der Schadenersatzanspruch aus der Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten bereits vorher entstanden ist (vgl. Vollkommmer, a.a.O., Rn 463).
III. 1. Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt daher
davon ab, ob ein sogenannter Sekundäranspruch ge-geben ist, welcher der Berufung des Beklagten auf den Eintritt der Verjährung mit dem 1. Januar 1990 entgegensteht.
Das ist zu bejahen.
Der Sekundäranspruch ist daraus hergeleitet, daß
- Der Sekundäranspruch ist daraus hergeleitet, daß
der Anwalt verpflichtet ist, den Mandanten auf einen Schadenersatzanspruch gegen sich selbst und die dafür geltende kurze dreijährige Verjährung hinzuweisen. Für den Anwalt kann sich bei der weiteren Wahrnehmung des Mandates ein begründeter Anlaß ergeben zu prüfen, ob er dem Mandanten durch einen Fehler einen Schaden zugefügt hat; muß ein sorgfältig arbeitender Anwalt dabei die Möglichkeit einer Regreßhaftung kennen, ist ein Hinweis darauf und auf die kurze Verjährungsfrist des § 51 BRAO geboten (vgl. Feuerich, a.a.O., zu § 51 Rn 20). Die schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung führt gemäß § 249 BGB dazu, daß der Anwalt den geschädigten Mandanten so stellen muß, als wäre die Verjährung des Primäranspruches nicht eingetreten, d.h. er darf sich auf die Verjährung nicht berufen. Der Sekundäranspruch setzt indes eine neu schuldhafte Pflichtverletzung voraus, die nicht identisch ist mit dem ersten Beratungsfehler (vgl. BGH NJW 1985, 2250; NJW 1987, 326; NJW 1988, 266; NJW 1991, 2828; Feuerich, a.a.O., zu § 51 Rn 17 f., 22). Der Anwalt muß nach Entstehen, aber vor Verjährung des Primäranspruches begründeten Anlaß gehabt haben, eine durch seine Pflichtwid-rigkeit verursachte Schädigung des Mandanten zu erkennen und diesem die Durchsetzbarkeit des Regreßanspruches durch entsprechende Hinweise und Belehrungen zu ermöglichen, dies aber schuldhaft unterlassen haben (vgl. Feuerich, a.a.O., zu § 51 Rn 22; BGH VersR 1967, 979 f.; NJW 1985, 2250 f. NJW 1987, 326; NJW 1987, 3136, 3138).
Schuldhaft ist die Unterlassung des Hinweises des Anwaltes auf den Primäranspruch des Mandanten und dessen drohende Verjährung im allgemeinen schon dann, wenn es sich einem sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt aufdrängen mußte, einen zur Scha-densentstehung führenden Fehler gemacht zu haben (vgl. Jessnitzer/Blumberg, a.a.O., zu § 51 Rn 4 m.w.N.). Der Anwalt, der begründeten Anlaß hat, eine durch seinen Fehler eingetretene Schädigung des Mandanten zu erkennen, muß ihn hierauf sowie auf die kurze Verjährung des § 51 BRAO so recht-zeitig hinweisen, daß dieser ohne Zeitdruck ander-weitigen Rechtsrat einholen und gegebenenfalls die Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung un-terbrechen kann (vgl. Jessnitzer/Blumberg, a.a.O., m.w.N.).
Entscheidend ist daher, ob für den Beklagten be-gründeter Anlaß bestand, seine bisherige Tätigkeit zu überprüfen und hierbei seinen Beratungsfehler, die Hauptforderung verjähren zu lassen, zu er-kennen.
Ein solcher begründeter Anlaß war entgegen der
- Ein solcher begründeter Anlaß war entgegen der
Auffassung des Beklagten sowohl auf Grund der Übermittlung der Urteile des Oberlandesgerichts Köln und des Bundesgerichtshofes an den Beklagten als insbesondere auch auf Grund des Schreibens der Rechtsanwälte L. und T. vom 24. Februar 1988 (Blatt 354 f. d.A.) gegeben. Ob er unter Umständen auch in einer Mitteilung erheblicher Verbesserung der finanziellen Situation des Hauptschuldners zu sehen war, kann dahinstehen.
Soweit der Senat auf Grund des Vorbringens des Be-
- Soweit der Senat auf Grund des Vorbringens des Be-
klagten in der Berufungserwiderung zunächst davon ausgegangen ist, daß der Beklagte nicht vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruches Ende 1989 mit den Urteilen des Oberlandesgerichtes Köln und des Bundesgerichtshofes befaßt gewesen ist, sich hiermit vielmehr gemäß Schreiben vom 20. Juli 1990 erst 1990 beschäftigt hat (Blatt 330 d.A.), ist jedenfalls in der letzten mündlichen Verhandlung klargestellt und unstreitig geworden, daß die genannten Urteile dem Beklagten in unverjährter Zeit, das Revisionsurteil Ende 1987, zugegangen sind.
Bei der Durchsicht und Erwägung der obergerichtli-chen Urteile hätte dem Beklagten der begangene Be-ratungsfehler auffallen müssen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist den Klä-gerinnen dahin zu folgen, daß es zu den Pflichten des erstinstanzlichen Anwaltes gehört, die Beru-fungs- und Revisionsurteile der von ihm betreuten Verfahren zu lesen und auf ihre Konsequenzen zu analysieren, insbesondere, wenn er noch mit der Vollstreckung betraut ist und Ansprüche nicht umfassend verfolgt worden sind. Eine Pflicht, ergangene Urteile zu beachten, ist in Fällen bejaht worden, in denen eine dem Anwalt ungünstige Entscheidung ergangen war (vgl. BGH NJW 1986, 581, 583; OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 927, 929). Vorliegend ist zwar nur die Begründung der vom Beklagten erstrittenen Entscheidung erster Instanz zu Ungunsten der Zedenten geändert worden. Gleich-wohl ist der Anwalt generell als gehalten anzuse-hen, die obergerichtlichen Urteile insbesondere wegen inhaltlicher Änderungen hinsichtlich der tragenden rechtlichen und tatsächlichen Gründe, die weitere Konsequenzen haben können, zu lesen und zu überdenken. Dabei hätten dem Beklagten die verjährungsrechtlichen Folgen der Beurteilung der Anerkenntnisse als nur deklaratorisch klar werden müssen. Hierdurch hätte sein Fehler bei der Bera-tung und gemeinsamen Überlegung mit den Zedenten, Ansprüche nur gegen den Bürgen gerichtlich zu ver-folgen und die Hauptforderung verjähren zu lassen mit der Möglichkeit für den Bürgen, die Verjäh-rung einwenden zu können, auffallen und er hätte die Zedenten auf seinen Beratungsfehler und die Verjährung eines sich daraus ergebenden Schadener-satzanspruches hinweisen müssen.
Schon das am 24. April 1986 verkündete zweitin-stanzliche Urteil im Bürgschaftsprozeß, von dessen Zugang an den Beklagten (nach Zustellung am 2. Ju-ni 1986) im Rahmen der Vollstreckung jedenfalls im Sommer 1986 auszugehen ist, hätte dem Beklagten begründeten Anlaß bieten müssen, dieses auch bei ihm nur noch obliegender Vollstreckungstätigkeit zu lesen und auf seine rechtlichen Folgerungen hinsichtlich der Anspruchsgrundlage zu überdenken, zumal die Annahme eines abstrakten Schuldaner-kenntnisses von Anfang an unter Berücksichtigung der Umstände zweifelhaft sein mußte. Die Qualifi-zierung des Anerkenntnisses als abstraktes oder deklaratorisches hat im wesentlichen Auwirkungen hinsichtlich der Frage der Verjährung und mußte daher Anlaß für einen sorgfältig arbeitenden Anwalt sein, die Folgen der Beurteilung bei der Frage der Verjährung zu bedenken. Der Beklagte hätte die kurze zweijährige Verjährung der Hono-raransprüche und deren Auswirkung auf den Bürg-schaftsanspruch sowie die Notwendigkeit der bisher unterlassenen Unterbrechung der Verjährung der Hauptforderungen erkennen und die Zedenten auf die Folgen der Verjährung des Hauptanspruches gemäß der Auffassung des Berufungsurteils hinzuweisen müssen. Eine solche Aufklärung hat der Beklagte unstreitig nicht vorgenommen.
Eine entsprechende Pflicht zur Überprüfung ergab sich für ihn aufgrund des Revisionsurteils vom 4. November 1987, wobei nach Erhalt dieses Urteils die bereits mit Ablauf des 31. Dezember 1986 ein-getretene Verjährung des Hauptanspruches als die Zedenten schädigendes Ereignis festgestellt worden wäre.
Den Erwägungen des Landgerichtes, die genannten Urteile hätten keinen Anlaß gegeben, die bisherige Tätigkeit zu überprüfen und den Beratungsfehler, nicht auf eine Unterbrechung der Verjährung des Hauptanspruches hingewirkt zu haben, zu erkennen, da die Verjährung während des Bürgschaftsprozesses nicht eingewandt worden sei und die Auswirkungen der Verjährung des Hauptanspruches auf den Bürg-schaftsanspruch nicht erörtert worden seien, kann nicht gefolgt werden. Die Bedeutung der Quali-fizierung der Anspruchsgrundlage des Schuldaner-kenntnisses als lediglich deklaratorisch insbeson-dere für die Frage der Verjährung mußte Anlaß für einen gewissenhaft arbeitenden Anwalt sein, diese von der des Landgerichtes abweichende Beurteilung auf ihre rechtlichen Konsequenzen zu überdenken, den Verjährungseintritt der Hauptforderungen auf-grund der Auffassung des Oberlandesgerichtes und des Bundesgerichtshofes und die sich daraus für den Bürgen ergebende Einrede der Verjährung beden-ken, auch wenn der Bürge sich auf die Verjährung bis zur mündlichen Verhandlung in der Revisions-instanz nicht berufen hatte und die Urteile sich mit der Auswirkung der Verjährung des Hauptanspru-ches auf den Bürgschaftsanspruch nicht befassen. Der Beklagte hätte bei einer solchen Überprüfung erkennen müssen, einen Fehler gemacht zu haben, indem er nicht für die Unterbrechung der Verjäh-rung des Hauptanspruches gesorgt, den Hinweis an die Zedenten auf die Gefahr der Verjährung des Hauptanspruches für die Durchsetzbarkeit des Bürg-schaftsanspruches, der zum Auftrag der Klage auch gegen den Hauptschuldner geführt hätte, unterlas-sen hat. Der Beklagte hätte die Zedenten rechtzei-tig im Jahr 1988 hierauf und auf die kurze drei-jährige Verjährungsfrist des § 51 BRAO hinweisen müssen.
Dabei ist nicht entscheidend, ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Leitentscheidung zur Rechtsberatungsbefugnis von Wirtschaftsprüfern an-gesehen und entsprechend veröffentlicht worden ist. Denn der Beklagte durfte sein Augenmerk nicht nur auf die Bedeutung der Entscheidung für Wirt-schaftsprüfer richten, sondern mußte für sie zum Anlaß der Überprüfung seiner eigenen Rechtsauffas-sung nehmen, auch wenn er den Standpunkt eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nicht als sicher und eindeutig vertreten hat.
Aber selbst wenn man die Übermittlung der Urteile
- Aber selbst wenn man die Übermittlung der Urteile
des Oberlandesgerichts Köln und des Bundesge-richtshofes als begründeten Anlaß für die Überprü-fung der bisherigen Tätigkeit und Erkenntnis eines die Hinweis- und Belehrungspflicht auslösenden Beratungsfehlers nicht ausreichen läßt, ist ein solcher jedenfalls zu bejahen im Zusammenhang mit den Schreiben der Rechtsanwälte Dr. L. u. a. vom 24. Februar 1988 (Bl. 354 f. d. A.), in dem sowohl die Frage des Vermögenszuwachses als auch die der Erwirkung eines Titels gegen den Hauptschuldner ausdrücklich angesprochen wird. Auch wenn der Beklagte den behaupteten Vermögenszuwachs für un-glaubhaft und unzutreffend hielt, darin nur einen Versuch des Bürgen sah, sich der Vollstreckung zu entziehen, mußte der Beklagte den im Schreiben angesprochenen Fragen und Möglichkeiten nachgehen. Es stellten sich dann für den Beklagten die von den Klägerinnen formulierten Fragen:
Besteht bereits ein Titel gegen den Haupt-schuldner oder nicht?
Ist ein solcher Titel heute noch zu erlangen?
Aus welchen Gründen ist ein Titel gegen den Hauptschuldner heute gefährdet bzw. unmöglich?
Ist diese Unmöglichkeit bzw. Gefährdung infol-ge eingetretener Verjährung auf einen Fehler der anwaltlichen Tätigkeit zurückzuführen?
Bei Beantwortung dieser Fragen hätte ein sorg-fältiger Anwalt den Eintritt der Verjährung der Hauptforderung und damit den eigenen Pflichtverstoß erkennen müssen. Dem Beklagten hätte der Beratungs-fehler hinsichtlich der Verfolgung von Ansprüchen nur gegen den Bürgen, daß zur Absicherung des Bürg-schaftsanspruches die Klage auch gegen den Haupt-schuldner zumindest dringend geboten war, klarwer-den und er hätte die Zedenten auf die hieraus re-sultierende Anwaltshaftung hinweisen müssen.
Dabei ist unerheblich, ob die Zedenten auf das Schreiben des Beklagten vom 8. März 1988 nicht reagiert haben, was die Klägerinnen bestreiten. Maßgebend ist, daß der Beklagte Anlaß hatte, seinen Beratungsfehler festzustellen und die Zedenten hie-rauf und auf die sich daraus ergebenden Ersatzan-sprüche hinzuweisen, was er schuldhaft unterlassen hat.
Wären die Zedenten noch im Jahr 1988 auf einen bei Überprüfung erkennbaren Beratungsfehler des Be-klagten aufmerksam gemacht worden, so hätte sie ih-re Schadenersatzansprüche in nicht verjährter Zeit verfolgen können und geltend gemacht.
Die weiter von den Klägerinnen angeführten Umstände
- Die weiter von den Klägerinnen angeführten Umstände
boten dagegen keinen begründeten Anlaß zu erneuter Überprüfung des Vorgehens, bzw. reichen für die An-nahme eines zweiten Pflichtverstoßes nicht aus.
Daß der Beklagte vor Einleitung jeder einzelnen Vollstreckungsmaßnahme erneut die materiellrecht-lichen Grundlagen auf einen möglichen Fehler über-prüfen mußte, wie die Klägerinnen meinen, bedeu-tet eine Überspannung der anwaltlichen Sorgfalts-pflichten.
Auch der Mandatsentzug und die alsbaldige Neuer-teilung des Mandates (betreffend nur die Vollstrek-kung) im Sommer 1989 boten keinen begründeten An-laß, das gesamte Vorgehen einer vollständigen Über-prüfung zu entziehen; denn es muß ein hinreichender Grund gegeben sein, an welchem es insoweit fehlt. Die gleiche Beurteilung gilt hinsichtlich der vom Beklagten 1989 eingeleiteten Duldungsklage, die nur einen Akt der Zwangsvollstreckung beinhaltet.
Es kann dahinstehen, ob eine Kenntniserlangung seitens des Beklagten davon, daß der Hauptschuldner wieder zu Vermögen gekommen sei und daher ein Vorgehen gegen ihn in Betracht komme, ohne konkrete Frage nach einem Titel gegen diesen begründeter Anlaß war, das bisherige Vorgehen einer Überprü-fung zu unterziehen. Ob eine solche Kenntnis vor dem 1. Januar 1990 - abgesehen von dem erörterten Schreiben der Rechtsanwälte Dr. L. u.a. vom 24. Fe-bruar 1988 - hinreichend dargetan ist, erscheint zweifelhaft. Dem Schreiben des Beklagten vom 20. Juli 1990 und 13. März 1991 ist eine solche Kenntnis nicht sicher zu entnehmen. Der Beklagte hat bestritten, schon 1989 oder noch früher von der erfolgreichen Abwicklung des Konkursverfahrens erfahren zu haben. Einer Sachaufklärung bedarf es angesichts der bereits festgestellten zweiten Pflichtverletzung nicht.
Auch auf die im insoweit nicht nachgelassenen klä-gerischen Schriftsatz vom 2. November 1983 vorge-tragenen Unterredungen vom 29. Januar 1988, bei der eine Inanspruchnahme des Hauptschuldners erörtert worden sei, und vom 6. Oktober 1989, bei der der Beklagte über frei verfügbares Vermögen untrrichtet worden sei, kommt es demnach nicht an.
Hinsichtlich der gemäß den vorstehenden Ausführun-
- Hinsichtlich der gemäß den vorstehenden Ausführun-
gen zu bejahenden sekundären Pflichtverletzungen in Bezug auf den Beratungsfehler betreffend die erfor-derliche Titelerwirkung gegen den Hauptschuldner kann der Beklagte sich weder darauf berufen, die Klägerinnen stützten ihre Ansprüche nicht darauf, daß er keinen Titel gegen K.W. erstritten habe, noch darauf, daß ein adäquater Zusammenhang zwi-schen Pflichtverstoß und Schaden fehle. Wie bereits dargelegt, ist entscheidend, daß die Zedenten bei ordnungsgemäßer Beratung den Auftrag zur Klageerhe-bung auch gegen den Hauptschuldner erteilt hätten, um die Verjährung der Hauptforderung sicher zu ver-hindern und damit dem Bürgen den Verjährungsaufwand abzuschneiden, worauf die Klägerinnen sich aus-drücklich berufen (Bl. 384 d. A.).
Im übrigen scheitert der Schadenersatzanspruch insgesamt nicht daran, daß die Klägerinnen gegen den Bürgen noch vollstrecken können, weil diesem wegen der Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO eine Berufung auf die Verjährung der Hauptforderung verwehrt ist. Dadurch ist ein Schaden nur in bezug auf die Anspruchsverfolgung gegen den Bürgen ausge-schlossen, weil sich der Beratungsfehler in bezug auf den Bürgen nicht ausgewirkt hat. Hinsichtlich des Hauptschuldners ist ein Schaden entstanden, weil die Hauptforderung verjährt ist und gegen ihn nicht mehr durchgesetzt werden kann, während bei ordnungsgemäßer Beratung ein Titel auch gegen den Hauptschuldner erwirkt worden wäre.
Der adäquate Zusammenhang zwischen der zweiten Pflichtverletzung und einem Schaden der Klägerinnen aus der entgangenen Vollstreckungsmöglichkeit gegen den Hauptschuldner ist zu bejahen. Denn aus der erneuten Pflichtverletzung, der trotz begründeten Anlasses unterbliebenen Überprüfung und dadurch nicht erlangten Kenntnis des ersten Beratungsfeh-lers resultiert das Unterlassen eines Hinweises des Beklagten auf seine Schadenersatzpflicht sowie die Verjährung eines entsprechenden Anspruches und daraus wiederum der Eintritt der Verjährung von Schadenersatzansprüchen der Zedenten gegen den Beklagten gemäß § 51 BRAO mit Ablauf des 31. De-zember 1989 (vgl. Feuerich, aao, zu § 51 Rn. 22 m.w.N.). Hat der Anwalt während der Dauer des Mandates - vorliegend der Beklagte während der ihm übertragenen Vollstreckung jedenfalls Anfang 1988 - trotz begründeten Anlasses, also pflichtwidrig, die Belehrung über die Verjährung des Regreßanspruches unterlassen, so ist in der Regel davon auszugehen, daß darauf die Verjährung des primären Schadenser-satzanspruchs beruht; denn es ist - sofern keine festgestellten Umstände entgegenstehen - anzuneh-men, daß der Mandant bei zutreffender Belehrung den Anspruch in einer die Verjährung unterbrechenden Weise geltend gemacht hätte (vgl. Feuerich, aaO, zu § 51 Rn. 26 m.w.N.). Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Zedenten einen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten bei rechtzeitiger Informierung im Jahr 1988 noch vor Ablauf der Verjährungsfrist Ende 1989 in einer die Verjährung unterbrechenden Weise geltend gemacht hätten.
Es ist ferner weder ein Mitverschulden der Zeden-
- Es ist ferner weder ein Mitverschulden der Zeden-
ten an der Entstehung des Schadens ersichtlich (§ 254 BGB), noch kann der Beklagte sich mit Erfolg darauf berufen, die Zedenten hätten den durch die Verjährung des Anspruches gegen den Hauptschuldner eingetretenen Schaden in mutwilliger Weise selbst herbeigeführt, indem sie den Bürgen im Jahr 1990 auf die Erhebung der Verjährungseinrede hingewiesen und ihn veranlaßt hätten, diese geltend zu machen. Demgegenüber tragen die Klägerinnen vor, der Zeuge M. habe im Sommer 1990 aufgrund positiven Abschlus-ses des Konkursverfahrens eine abschließende Rege-lung zur Schuldenbefreiung der Familie W. herbei-führen und auch die Honorarforderungen im Falle der Einwendungsfreiheit bedienen wollen. Bei der recht-lichen Überprüfung habe er den Eintritt der Verjäh-rung festgestellt und im Namen des Hauptschuldners die Regulierung unter Berufung auf die eingetretene Verjährung verweigert. Nach diesem Vorbringen, dem der Beklagte nicht entgegengetreten ist, kann treu-widriges Verhalten nicht festgestellt werden.
Der Sekundäranspruch war bei Erhebung der Klage
- Der Sekundäranspruch war bei Erhebung der Klage
im Jahr 1991 noch nicht verjährt. Er verjährt ge-mäß § 51 BRAO in drei Jahren ab Entstehung des An-spruches, wobei die Verjährung mit dem Eintritt der Primärverjährung zu laufen beginnt (vgl. Feuerich, aaO, zu § 51 Rn. 30 m.w.N.). Da der Primäranspruch mit dem Ablauf des 31. Dezember 1989 während des noch fortbestehenden Mandatsverhältnisses verjährt ist, begann die Verjährung des Sekundäranspruches am 01.01.1990 zu laufen, und diese Verjährungsfrist war bei Klageerhebung noch nicht verstrichen.
Hinsichtlich des auch der Höhe nach streitigen
- Hinsichtlich des auch der Höhe nach streitigen
Schadens der Klägerinnen gilt folgendes:
Da dem Bürgen die Berufung auf die Verjährungsein-
- Da dem Bürgen die Berufung auf die Verjährungsein-
rede versagt ist und mithin gegen ihn vollstreckt werden kann, ist in Bezug auf den Bürgen kein Scha-den entstanden und braucht nicht geklärt zu werden, ob und welche Vermögenswerte des Bürgen zur Verfü-gung stehen, bzw. ob diese zur Erfüllung des gegen ihn erwirkten Titels ausreichen.
Hinsichtlich eines Schadens in bezug auf den Haupt-
- Hinsichtlich eines Schadens in bezug auf den Haupt-
schuldner ist streitig und aufklärungsbedürftig, ob der Zeuge M. unverjährte titulierte Honorarfor-derungen gegen den Hauptschuldner erfüllt hätte und/oder ob dieser inzwischen wieder über ausrei-chende eigene freie Vermögenswerte verfügt, um sol-che zu befriedigen, was die Klägerinnen unter Be-weisantritt behaupten und der Beklagte bestreitet.
Da vorliegend der Schadensersatzanspruch nach Grund
- Da vorliegend der Schadensersatzanspruch nach Grund
und Höhe streitig ist, der Streit über den Grund im bejahenden Sinne entscheidungsreif ist, während die Höhe noch der Sachaufklärung bedarf, hat der Senat gemäß § 304 ZPO ein Grundurteil erlassen.
Hinsichtlich der Aufklärung zur Höhe, insoweit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, war der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Vorliegend ist im Fall eines auch in I. Instanz nach Grund und Höhe streitigen Schadenersatzan-spruches die Klage abgewiesen worden und der Rechtsstreit nur über den Grund, nicht über die Höhe entscheidungsreif (vgl. Zöller-Schneider, ZPO, 18. Aufl., zu § 538 Rn. 16).
Das Absehen von der Zurückverweisung und die eigene Sachaufklärung und Entscheidung zur Höhe hat der Senat im vorliegenden Fall nicht für sachdienlich erachtet (§ 540 ZPO). Es sind erhebliche tatsächli-che Feststellungen erforderlich, da zum Grund noch keine Aufklärungsmaßnahmen getroffen worden sind. Das Interesse der Parteien an einer schnelleren Erledigung überwiegt daher nicht den Verlust einer Tatsacheninstanz, den die Parteien bei eigener Ent-scheidung des Senats hinnehmen müßten.
Da der Zahlungsantrag dem Grunde nach gerechtfer-
- Da der Zahlungsantrag dem Grunde nach gerechtfer-
tigt ist, bedarf es keiner Entscheidung über den nur hilfsweise gestellten Feststellungsantrag.
Eine eigene Kostenentscheidung war nicht zu
- Eine eigene Kostenentscheidung war nicht zu
treffen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Beklagten: 204.720,00 DM